30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/49


ENTSCHEIDUNG Nr. 742/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. Juli 2008

über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 169 und Artikel 172 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (2) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“ genannt) sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, auf der Grundlage des Artikels 169 des Vertrags vor.

(2)

Das Siebte Rahmenprogramm enthält eine Reihe von Kriterien für die Festlegung der Bereiche für solche Initiativen nach Artikel 169: Relevanz für die Ziele der Gemeinschaft, genaue Definition des zu verfolgenden Ziels und seine Bedeutung für die Ziele des Siebten Rahmenprogramms, bereits vorhandene Grundlage (bestehende oder geplante nationale Forschungsprogramme), europäischer Mehrwert, kritische Größe in Bezug auf Umfang und Anzahl der einbezogenen Programme sowie Ähnlichkeit der hiervon erfassten Maßnahmen und Angemessenheit von Artikel 169 als geeignetstes Mittel zur Erreichung der Ziele.

(3)

Die Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (3) (nachstehend „spezifisches Programm ‚Zusammenarbeit‘“ genannt) sieht eine „Initiative nach Artikel 169 auf dem Gebiet des umgebungsunterstützten Lebens“ als eines der Gebiete vor, die sich für eine Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen gemäß Artikel 169 des Vertrags eignen.

(4)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 1. Juni 2005 mit dem Titel „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ vorgeschlagen, eine Vorreiterinitiative zur menschlichen Fürsorge in einer alternden Gesellschaft zu ergreifen.

(5)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel „Die demografische Zukunft Europas — Von der Herausforderung zur Chance“ hervorgehoben, dass das Altern der Bevölkerung eine der großen Herausforderungen ist, vor denen alle Länder in der Europäischen Union heute stehen, und dass ein verstärkter Einsatz neuer Technologien dabei helfen könnte, die Kosten zu beherrschen, das Wohlbefinden und die aktive Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben zu verbessern sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhöhen und die Ziele der überarbeiteten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung zu verwirklichen.

(6)

Insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) könnte die zunehmende Alterung der Bevölkerung als eine Chance für einen neu entstehenden Markt für neue Güter und Dienstleistungen angesehen werden, die den Bedürfnissen der älteren Menschen gerecht werden. Allerdings sollte eine rasche Entwicklung und Nutzung neuer IKT nicht zu Ausgrenzung und einer Vergrößerung der digitalen Kluft führen; insbesondere die Verbesserung der IKT-Kompetenzen ist eine Voraussetzung für die Eingliederung und Beteiligung in der Informationsgesellschaft.

(7)

Die Initiative auf dem Gebiet des umgebungsunterstützten Lebens sollte der Realität der alternden Gesellschaft in Europa Rechnung tragen, in welcher der Anteil der Frauen wegen der höheren durchschnittlichen Lebenserwartung von Frauen höher ist als der Anteil der Männer.

(8)

Aktives Altern ist ein Kernelement der überarbeiteten beschäftigungspolitischen Leitlinien. Der EU-Ansatz für das Altern zielt darauf ab, das Potenzial der Menschen aller Altersgruppen vollständig zu mobilisieren — lebenszyklusorientierter Ansatz —, und betont die Notwendigkeit, von Einzelmaßnahmen zu umfassenden Strategien des aktiven Alterns überzugehen.

(9)

Den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen oder -aktivitäten, die auf dem Gebiet der IKT für „Gutes Altern“ von einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene durchgeführt werden, mangelt es gegenwärtig an einer ausreichenden Koordinierung auf europäischer Ebene, weshalb sie keine einheitliche europäische Herangehensweise an die Erforschung und Entwicklung innovativer IKT-gestützter Produkte und Dienste für ein gutes Altern erlauben.

(10)

In ihrem Bemühen um ein effektives und einheitliches europäisches Vorgehen auf dem Gebiet der IKT für Gutes Altern haben mehrere Mitgliedstaaten die Initiative ergriffen und ein gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Umgebungsunterstützes Leben“ auf dem Gebiet der IKT für Gutes Altern in der Informationsgesellschaft (nachstehend „gemeinsames Programm ‚Umgebungsunterstütztes Leben‘“ genannt) geschaffen, um Synergien in der Verwaltung und beim Mitteleinsatz zu erzeugen, indem ein einheitlicher und gemeinsamer Bewertungsmechanismus unter Unterstützung durch unabhängige Experten auf der Grundlage der etablierten Praxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007—2013) (4) gewährleistet wird, und um zusätzliches Fachwissen und weitere Mittel, die in verschiedenen Ländern Europas vorhanden sind, zu mobilisieren.

(11)

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben dient der Bewältigung der mit der Bevölkerungsalterung verbundenen demografischen Herausforderung, indem es den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für eine groß angelegte europäische Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien für Gutes Altern in der Informationsgesellschaft schafft. Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich (nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“ genannt) sowie Israel, Norwegen und die Schweiz haben sich darauf verständigt, ihre Beiträge zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben zu koordinieren und ihre Tätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms auf mindestens 150 Mio. EUR geschätzt. Diese Beteiligung sollte an einen finanziellen Mindestbeitrag geknüpft werden, der in einem angemessenen Verhältnis zur potenziellen Nachfrage der verschiedenen nationalen Forschungskreise steht, und für die Beteiligung am jährlichen Arbeitsprogramm in der Regel bei mindestens 0,2 Mio. EUR liegt

(12)

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben sollte auch die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an den Tätigkeiten des Programms im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms fördern.

(13)

Um die Wirkung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben zu erhöhen, haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz einer Beteiligung der Gemeinschaft an diesem Programm zugestimmt. Die Gemeinschaft sollte sich daran mit einem Finanzbeitrag in Höhe von bis zu 150 Mio. EUR beteiligen. Da das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben den wissenschaftlichen Zielen des Siebten Rahmenprogramms entspricht und seine Forschungsgebiete in den Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ fallen, sollte der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zulasten der für diesen Themenbereich zugewiesenen Haushaltsmittel gehen. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam von der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.

(14)

Die Bereitstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass ein Finanzplan festgelegt wird, der auf förmliche Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden bezüglich der gemeinsamen Durchführung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten und des jeweiligen Beitrags zur Finanzierung der gemeinsamen Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben gestützt ist.

(15)

Wie im spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ vorgesehen, ist für die gemeinsame Durchführung der nationalen Forschungsprogramme eine spezielle Durchführungsstelle erforderlich, die eventuell erst geschaffen werden muss.

(16)

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben sich auf eine solche spezielle Durchführungsstelle für die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben verständigt.

(17)

Die spezielle Durchführungsstelle sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sein und für eine effiziente Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben sorgen.

(18)

Zur effizienten Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben sollte die spezielle Durchführungsstelle den am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstütztes Leben beteiligten Dritten, die aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, Finanzhilfen gewähren.

(19)

Die Gewährung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz entsprechende Mittel zusagen und ihren Finanzbeitrag auch tatsächlich zahlen.

(20)

Die Gemeinschaft sollte berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in der zwischen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Vereinbarung mit ausführlichen Regelungen über den Gemeinschaftsbeitrag festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, zurückzuhalten oder zu beenden, falls das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird.

(21)

Alle Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstütztes Leben zu beteiligen.

(22)

Im Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte die Gemeinschaft berechtigt sein, die Bedingungen in Bezug auf ihren Finanzbeitrag zum gemeinsamen Programm Umgebungsunterstütztes Leben hinsichtlich der Beteiligung der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder oder — sofern dies für die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben unbedingt erforderlich ist — anderer dem Programm im Laufe seiner Durchführung beitretender Länder zu vereinbaren, und zwar entsprechend dieser Entscheidung.

(23)

Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sollten geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7).

(24)

Im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“ genannt) sollte die Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen erfolgen.

(25)

Die Forschung, die im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben durchgeführt wird, muss ethischen Grundsätzen, unter anderem auch jenen, die in Artikel 6 des Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sowie den Grundsätzen der Chancengleichheit, Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter Rechnung tragen. Bei der Durchführung des Programms sollte auch der Förderung der Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung Rechnung getragen werden.

(26)

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben sollte auch darauf gerichtet sein, einen gleichberechtigten und vereinfachten Zugang zu relevanten, auf IKT gestützten Produkten und Diensten in allen Mitgliedstaaten zu fördern.

(27)

Die Kommission sollte bis 2010 eine Zwischenbewertung im Hinblick auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele vornehmen. Bei dieser Bewertung sollte auch die Notwendigkeit weiterer Zwischenbewertungen vor der Ende 2013 erfolgenden Abschlussbewertung geprüft werden —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bei der Durchführung des Siebten Rahmenprogramms leistet die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu dem von Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich (den teilnehmenden Mitgliedstaaten) sowie Israel, Norwegen und der Schweiz durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms für Umgebungsunterstützes Leben (das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben).

(2)   Gemäß den Grundsätzen in Anhang I, der Bestandteil dieser Entscheidung ist, leistet die Gemeinschaft während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms einen Finanzbeitrag in Höhe von höchstens 150 Mio. EUR zur Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben.

(3)   Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert, die für den Themenbereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ vorgesehen sind.

Artikel 2

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen geleistet:

a)

Nachweis durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz, dass das in Anhang I beschriebene gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben tatsächlich eingerichtet wurde;

b)

förmliche Einrichtung oder Benennung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz — oder durch von ihnen bestimmte Organisationen — einer speziellen Durchführungsstelle mit Rechtspersönlichkeit, die für die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben sowie für Empfang, Zuteilung und Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen verantwortlich ist;

c)

Aufstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben im Einklang mit den Leitlinien in Anhang II, der Bestandteil dieser Entscheidung ist;

d)

effiziente Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben gemäß Anhang I durch die spezielle Durchführungsstelle, wozu auch die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Vergabe von Finanzhilfen gehört;

e)

Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz, ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben zu leisten, und tatsächliche Zahlung ihrer Finanzbeiträge, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die im Rahmen dieses Programms aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden;

f)

Einhaltung der Gemeinschaftsregelungen über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (10);

g)

Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards und Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts und der Gleichberechtigung der Geschlechter sowie der Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung; und

h)

Formulierung von Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die aus den im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben durchgeführten Tätigkeiten und aus der Durchführung und Koordinierung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz entstehen, in einer Weise, die dem Aufbau solchen Wissens und der umfassenden Nutzung und Verbreitung des erworbenen Wissens förderlich ist.

Artikel 3

Die Gewährung von Finanzhilfen durch die spezielle Durchführungsstelle an Dritte im Rahmen der Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, erfolgt unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Vorhersehbarkeit für die Antragsteller und einer unabhängigen Bewertung. Die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erfolgt aufgrund von deren wissenschaftlicher Qualifikation und unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf europäischer Ebene sowie der jeweiligen Bedeutung für die Gesamtziele des Programms in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Verfahren in Anhang I.

Artikel 4

Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft und die Vorschriften bezüglich der finanziellen Haftung und der Rechte am geistigen Eigentum sowie die ausführlichen Vorschriften für die Gewährung der Finanzhilfen an Dritte durch die spezielle Durchführungsstelle werden in Form einer allgemeinen Vereinbarung, die zwischen der Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und der speziellen Durchführungsstelle geschlossen wird, sowie in jährlichen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.

Artikel 5

Wird das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung des Programms kürzen, zurückhalten oder einstellen.

Leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle geschlossenen Vereinbarung kürzen.

Artikel 6

Bei der Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz alle erforderlichen gesetzgeberischen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Rückerstattung jeglicher der Gemeinschaft zustehenden Beträge sicherzustellen.

Artikel 7

Die Kommission und der Rechnungshof können von ihren Beamten bzw. Bediensteten alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchführen lassen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz und die spezielle Durchführungsstelle der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.

Artikel 8

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz sind aufgerufen, der Kommission über die spezielle Durchführungsstelle alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der speziellen Durchführungsstelle anfordern und die unter die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Gesamtanforderungen in Bezug auf die Berichterstattung fallen.

Artikel 9

Alle Mitgliedstaaten können sich nach Maßgabe der in Artikel 2 Buchstaben e bis h festgelegten Kriterien am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben beteiligen.

Artikel 10

Drittländer können sich nach Maßgabe der in Artikel 2 Buchstaben e bis h festgelegten Kriterien am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben beteiligen, sofern eine solche Beteiligung im Rahmen einer entsprechenden internationalen Vereinbarung erfolgt und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz dem zustimmen.

Artikel 11

Die Bedingungen in Bezug auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft hinsichtlich der Beteiligung eines mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Landes oder, soweit dies für die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben unbedingt erforderlich ist, eines anderen Landes am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben können von der Gemeinschaft auf der Grundlage der in dieser Entscheidung und in Durchführungsvorschriften und -modalitäten festgelegten Regeln beschlossen werden.

Artikel 12

(1)   Der Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 des Vertrags vorgelegt wird, enthält einen Bericht über die im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben durchgeführten Tätigkeiten.

(2)   Eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben wird von der Kommission zwei Jahre nach Programmbeginn, spätestens aber im Jahr 2010, vorgenommen. Es können, falls dies nach der ersten Zwischenbewertung für notwendig erachtet wird, weitere Zwischenbewertungen vorgenommen werden.

Die Zwischenbewertung bezieht sich auf die Fortschritte bei der Erreichung der in Anhang I dargelegten Ziele des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben — wobei auch Empfehlungen für Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration gegeben werden können —, auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, sowie auf die Frage, ob die Finanzbeiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz angesichts der potenziellen Nachfrage der verschiedenen nationalen Forschungskreise angemessen sind. Dabei werden auch die Erfahrungen aus anderen gemeinsamen Programmen berücksichtigt, die gemäß Artikel 169 des Vertrags durchgeführt wurden.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Zwischenbewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Anpassung dieser Entscheidung.

(3)   Ende 2013 nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Artikel 13

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 9. Juli 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008.

(2)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.

(4)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 10).

(6)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(9)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(10)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

ZIELE, TÄTIGKEITEN UND DURCHFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN PROGRAMMS UMGEBUNGSUNTERSTÜTZES LEBEN

I.   Einzelziele

Mit dem gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben werden folgende Einzelziele verfolgt:

Förderung innovativer IKT-gestützter Produkte, Dienste und Systeme für ein gutes Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz; dabei geht es um die Verbesserung der Lebensqualität, der Selbständigkeit, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Kompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen sowie um Kostensenkungen in der Gesundheits- und Sozialfürsorge: Grundlage hierfür sind beispielsweise eine innovative Nutzung von IKT, neue Arten des Zusammenspiels mit dem Verbraucher oder neuartige Wertschöpfungsketten für Dienste, die ein selbständiges Leben ermöglichen. Die Ergebnisse des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben könnten auch anderen Bevölkerungsgruppen, vor allem Menschen mit Behinderungen, zugute kommen.

Schaffung einer kritischen Masse auf EU-Ebene im Bereich der Forschung, Entwicklung und Innovation in Bezug auf Technologien und Dienste für ein gutes Altern in der Informationsgesellschaft unter Berücksichtigung günstiger Bedingungen für die Teilnahme von KMU an dem Programm.

Verbesserung der Bedingungen für eine industrielle Nutzung der Forschungsergebnisse durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rahmens für die Ausarbeitung gemeinsamer Konzepte, einschließlich gemeinsamer Mindeststandards, und die Erleichterung der Lokalisierung und Anpassung gemeinsamer Lösungen, die mit den unterschiedlichen Anforderungen und rechtlichen Voraussetzungen, wie sie in Europa auf nationaler und regionaler Ebene bestehen, vereinbar sind.

Durch die Konzentration auf die angewandte Forschung ergänzt das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben die im Siebten Rahmenprogramm vorgesehenen einschlägigen langfristigen Forschungstätigkeiten wie auch die Demonstrationstätigkeiten des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007—2013), das mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (1) eingerichtet wurde und in dessen Mittelpunkt die groß angelegte Einführung bestehender Lösungen steht.

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben soll durch seine Tätigkeiten zur Verwirklichung der überarbeiteten Ziele der Lissabon-Strategie und einer wissensbasierten Gesellschaft beitragen und gleichzeitig verhindern helfen, dass der Einsatz neuer Technologien zu sozialer Ausgrenzung führt. Dabei ist die Entwicklung kostenwirksamer Lösungen zu fördern, die dazu beitragen können, dass ein angemessener und vereinfachter Zugang zu relevanten IKT-gestützten Produkten und Diensten, einschließlich des Zugangs zu Dienstleistungen, über verschiedene Wege, die die Privatsphäre und die Würde der älteren Menschen wahren, in allen Regionen der Europäischen Union, einschließlich der ländlichen Gebiete und der Randgebiete, gewährleistet ist.

Ferner sollte das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben Innovation und Kofinanzierung durch den privaten Sektor — insbesondere KMU — für marktbezogene Projekte und die Anpassung von Technologie und Lösungen, die im Rahmen der Projekte entwickelt werden, an die Bedürfnisse der älteren Menschen mit Blick auf ihre verstärkte Teilhabenahme am gesellschaftlichen Leben, fördern.

Soweit möglich, ist für Komplementarität und Synergien zwischen dem gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben und anderen Programmen auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene zu sorgen.

Mögliche ethische Fragen und Datenschutzprobleme sind dabei im Einklang mit internationalen Leitlinien angemessen zu berücksichtigen.

II.   Tätigkeiten

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben hat hauptsächlich Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten zum Inhalt. Diese Tätigkeiten werden in Form von transnationalen Projekten auf Kostenteilungsbasis mit Partnern aus mindestens drei verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten, Israel, Norwegen und der Schweiz oder anderen teilnehmenden Ländern durchgeführt und befassen sich mit Forschung, technologischer Entwicklung, Demonstration und Wissensverbreitung. Sie sollen sich auf die marktorientierte Forschung konzentrieren, eine kurze oder mittlere Laufzeit haben und den Nachweis erbringen, dass die Projektergebnisse in einem realistischen Zeitrahmen wirtschaftlich genutzt werden können.

Außerdem können Vermittlungs-, Programmförderungs- und Vernetzungstätigkeiten in Form besonderer Veranstaltungen oder in Verbindung mit bestehenden Veranstaltungen durchgeführt werden. Dazu gehören auch die Ausrichtung von Workshops und die Herstellung von Kontakten mit anderen Beteiligten der Wertschöpfungskette.

Ferner sieht das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben vor, dass die Interessenten und Beteiligten in Europa (Entscheidungsträger in Ministerien und Behörden, private Dienstleister und Versicherungen sowie Branchen-, KMU- und Nutzervertreter) hinsichtlich der vorrangigen Forschungsthemen und der Programmdurchführung konsultiert werden.

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben sollte auch die demografischen Entwicklungstrends und die demografischen Forschungsarbeiten in den verschiedenen europäischen Ländern berücksichtigen, um Lösungen anzubieten, die der sozialen und wirtschaftlichen Lage in der gesamten Union Rechnung tragen.

III.   Programmdurchführung

Jährliches Arbeitsprogramm und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms, das als Grundlage für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft die mit der Kommission vereinbarten Themen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthält.

Im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben werden entsprechend dem vereinbarten Arbeitsprogramm regelmäßig Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Alle Vorschläge werden von den Antragstellern bei der speziellen Durchführungsstelle eingereicht (zentrale Anlaufstelle).

Nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird von der speziellen Durchführungsstelle in Zusammenarbeit mit den nationalen Programmabwicklungsstellen eine zentrale Prüfung der Zulässigkeit vorgenommen. Die Prüfung erfolgt anhand der einheitlichen Zulässigkeitskriterien des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben, die mit dem jährlichen Arbeitsprogramm bekannt gemacht werden. Diese Kriterien umfassen mindestens Folgendes:

rechtzeitige und vollständige Einreichung des Vorschlags in elektronischer Form und

Erfüllung der Anforderungen für die Zusammensetzung von Arbeitsgemeinschaften.

Zusätzlich nimmt die spezielle Durchführungsstelle in Zusammenarbeit mit den nationalen Programmabwicklungsstellen eine Prüfung anhand der zusammen mit dem jährlichen Arbeitsprogramm veröffentlichten nationalen Zulässigkeitskriterien vor. Diese nationalen Zulässigkeitskriterien, die in den jeweiligen Aufforderungen genannt werden, beziehen sich nur auf den Rechts- und Finanzstatus der einzelnen Teilnehmer und nicht auf den Inhalt der Vorschläge; diese Zulässigkeitskriterien sind:

Art des Teilnehmers, wie Rechtsstatus und Zweck,

Zuverlässigkeit und Tragfähigkeit wie finanzielle Solidität, Erfüllung steuerlicher und sozialer Verpflichtungen usw.

Die Bewertung und Auswahl der zulässigen Projektvorschläge erfolgt zentral mit Unterstützung unabhängiger Experten anhand transparenter und einheitlicher Bewertungskriterien, die im Arbeitsprogramm festgelegt werden. Diese Auswahl ist, nachdem sie von der Generalversammlung beschlossen ist, für die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz verbindlich.

Die spezielle Durchführungsstelle ist für die Projektüberwachung verantwortlich; hierfür werden gemeinsame operative Verfahren zur Verwaltung des gesamten Projektzyklus geschaffen.

Da bei Projekten für Umgebungsunterstützes Leben alle administrativen Angelegenheiten der nationalen Projektpartner von deren jeweiliger nationaler Programmabwicklungsstelle verwaltet werden, finden auch die oben genannten, auf den Rechts- und Finanzstatus der einzelnen Teilnehmer beschränkten nationalen Zulässigkeitskriterien sowie die nationalen Verwaltungsgrundsätze Anwendung.

Erfüllt ein Teilnehmer in der Phase des Vertragsschlusses eines der oben genannten nationalen Zulässigkeitskriterien nicht, so gewährleistet das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben die wissenschaftliche Qualität. Zu diesem Zweck kann auf Beschluss des Vorstands eine zusätzliche zentrale und unabhängige Bewertung der Vorschläge mit Unterstützung unabhängiger Experten durchgeführt werden, um den Vorschlag ohne die Beteiligung des entsprechenden Teilnehmers oder, wenn von der Projekt-Arbeitsgemeinschaft empfohlen, mit einem Ersatzteilnehmer zu bewerten.

Jedes Land finanziert seine nationalen Teilnehmer, deren Vorschläge ausgewählt werden, über nationale Stellen, die zusätzlich auch aufgrund einer zwischen der jeweiligen nationalen Stelle und den nationalen Teilnehmern für jedes Projekt zu schließenden Vereinbarung die Weiterleitung der zentralen Mittel von der speziellen Durchführungsstelle übernehmen.

Sicherstellung der wissenschaftlichen, administrativen und finanziellen Integration

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben gewährleistet die wissenschaftliche Integration der teilnehmenden nationalen Programme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Arbeitsprogramme und Aufforderungsthemen für alle nationalen Programme.

Für die verwaltungstechnische Integration der nationalen Programme sorgt die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz geschaffene juristische Person. Die Verwaltung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben umfasst:

die zentrale Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

die zentrale, unabhängige und transparente Bewertung, die durch Experten auf europäischer Ebene auf der Grundlage gemeinsamer Bestimmungen und Kriterien für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge nach deren wissenschaftlicher Qualität erfolgt;

eine zentrale Adresse für die Einreichung von Vorschlägen (vorgesehen ist die elektronische Einreichung).

Mit dem gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben wird die finanzielle Integration gestärkt, indem

sichergestellt wird, dass die Gesamtheit der nationalen Finanzierungszusagen für die Dauer der Initiative und die jährlichen Zusagen für alle vorgeschlagenen Arbeitsprogramme eingehalten werden;

sichergestellt wird, dass die aufgrund der Bewertung festgelegte endgültige Reihenfolge der Vorschläge für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie für Israel, Norwegen und die Schweiz gemäß den vorstehenden Angaben verbindlich ist, auch in der Phase des Vertragsschlusses;

darauf hingewirkt wird, dass die Mittelzuweisungen in den nationalen Haushalten möglichst flexibel erfolgen, damit Ausnahmen beispielsweise durch Anhebung nationaler Beiträge oder Querfinanzierung geregelt werden können.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften um eine Verbesserung der Integration und die Beseitigung bestehender nationaler, rechtlicher und administrativer Hindernisse, die der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der Initiative entgegenstehen.

IV.   Finanzierungsgrundsätze

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf einen festen Prozentsatz des Gesamtbetrags der öffentlichen Mittel aus den teilnehmenden nationalen Programmen, übersteigt aber keinesfalls 50 % der gesamten öffentlichen Mittel, die ein Teilnehmer eines aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekts im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben erhält. Dieser feste Prozentsatz wird in der zwischen der speziellen Durchführungsstelle und der Kommission zu schließenden Vereinbarung ausgehend von den mehrjährigen Mittelzusagen der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz und dem Beitrag der Gemeinschaft festgelegt.

Höchstens 6 % des Finanzbeitrags der Gemeinschaft werden als Beitrag zu den operativen Gesamtkosten des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben verwendet.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, Israel, Norwegen und die Schweiz leisten ebenfalls ihren Beitrag zur Sicherstellung einer effizienten Durchführung des Programms.

Die Projekte werden von den Projektteilnehmern mitfinanziert.

V.   Erwartete Ergebnisse des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben

Die spezielle Durchführungsstelle legt einen Jahresbericht vor, in dem sie einen ausführlichen Überblick über die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben (Anzahl der vorgeschlagenen und der ausgewählten Projekte, Verwendung der Gemeinschaftsmittel, Verteilung der nationalen Mittel, Arten der Teilnehmer, Länderstatistiken, Vermittlungsveranstaltungen, Verbreitungstätigkeiten usw.) gibt und die Fortschritte zur weiteren Integration im Einzelnen darlegt.

Die erwarteten Ergebnisse werden ausführlicher in der zwischen der Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und der speziellen Durchführungsstelle zu schließenden Vereinbarung festgelegt.


(1)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.


ANHANG II

LEITLINIEN FÜR DIE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN PROGRAMMS UMGEBUNGSUNTERSTÜTZES LEBEN

Das gemeinsame Programm Umgebungsunterstützes Leben hat folgende Organisationsform:

 

Die AAL Association, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnzweck nach belgischem Recht, wird als die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz geschaffene spezielle Durchführungsstelle tätig.

 

Die AAL Association ist für sämtliche Tätigkeiten des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben verantwortlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Vertrags- und Haushaltsverwaltung, die Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme, die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Durchführung der Bewertung und Einstufung der Projekte. Außerdem beaufsichtigt sie die Überwachung der Projekte und die Ausführung der damit verbundenen Zahlungen des Gemeinschaftsbeitrags an die benannten nationalen Programmabwicklungsstellen. Ferner organisiert sie Verbreitungstätigkeiten.

 

Die AAL Association wird von der Generalversammlung geleitet. Die Generalversammlung ist das Entscheidungsgremium des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben; sie ernennt die Mitglieder des Vorstands und beaufsichtigt die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben, genehmigt die jährlichen Arbeitsprogramme, die Zuweisung der nationalen Mittel an die Projekte und die Aufnahme neuer Mitglieder. Grundsätzlich hat in der Generalversammlung jedes Land eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Nachfolge, die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung der Vereinigung, für die in der Satzung der Vereinigung besondere Stimmanforderungen festgelegt werden können. Die Kommission nimmt an den Tagungen der Generalversammlung als Beobachter teil.

 

Der Vorstand der AAL Association besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister und wird von der Generalversammlung gewählt, um besondere Verwaltungsaufgaben wie Haushaltsplanung, Personalverwaltung und Vertragsabschlüsse wahrzunehmen. Er tritt als gesetzlicher Vertreter der Vereinigung auf und ist der Generalversammlung rechenschaftspflichtig.

 

Die nationalen Programmabwicklungsstellen werden von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz ermächtigt, in Verbindung mit der Projektverwaltung und deren verwaltungstechnischen und rechtlichen Aspekten für die nationalen Projektpartner tätig zu werden und die Bewertung und Aushandlung der Projektvorschläge zu unterstützen. Sie arbeiten unter der Aufsicht der AAL Association.

 

Ein Beirat aus Vertretern der Branche und anderer Beteiligter, einschließlich von Vertretern der Menschen verschiedener Generationen, gibt Empfehlungen bezüglich der Prioritäten und Themen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben.