5.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/34 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2008
zur Abweichung von den Entscheidungen 2003/858/EG und 2006/656/EG und zur Aussetzung der Einfuhren von Sendungen bestimmter lebender Fische und bestimmter Erzeugnisse der Aquakultur aus Malaysia in die Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3849)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/641/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 18 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (2) sind Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von aus Drittländern stammenden Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur festgelegt. Diese Richtlinie sieht vor, dass eingeführte Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur bestimmte, in der Richtlinie festgelegte Bedingungen erfüllen und aus Drittländern oder Drittlandgebieten stammen müssen, die in einer gemäß der Richtlinie erstellten Liste aufgeführt sind. |
(2) |
Die Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen (3) enthält harmonisierte Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen. Darüber hinaus sind darin die Gebiete aufgelistet, aus denen die Einfuhr bestimmter Arten lebender Fische, ihrer Eier und Gameten in die Gemeinschaft zugelassen ist. |
(3) |
Die Entscheidung 2006/656/EG der Kommission vom 20. September 2006 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zierfischen (4) enthält harmonisierte Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Zierfischen in die Gemeinschaft. Darüber hinaus sind darin die Gebiete aufgelistet, aus denen die Einfuhr bestimmter Zierfische in die Gemeinschaft zugelassen ist. |
(4) |
In der Entscheidung 2003/858/EG ist Malaysia als Drittland aufgelistet, aus dem Einfuhren in die Gemeinschaft von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen der Familie der Cyprinidae, ihren Eiern und Gameten und zum Wiederbesetzen von Angelgewässern bestimmten lebenden Zuchtfischen dieser Familie, ihren Eiern und Gameten zugelassen sind. |
(5) |
Gemäß Entscheidung 2006/656/EG sind Einfuhren bestimmter Zierfische aus Malaysia in die Gemeinschaft zugelassen. Diese Entscheidung gilt auch für Fische der Familie der Cyprinidae. |
(6) |
Im Rahmen des jüngsten von der Gemeinschaft durchgeführten Inspektionsbesuchs in Malaysia wurden schwere Mängel in Bezug auf Anmeldung von Fischzuchtbetrieben, Mitteilung von Krankheiten und amtliche Kontrollen der Tiergesundheit in der gesamten Produktionskette von Tieren der Aquakultur und Zierfischen festgestellt. Solche Mängel können zur Verbreitung von Krankheiten führen und sind somit ein ernstes Risiko für die Tiergesundheit in der Gemeinschaft. Die Inspektoren stellten zudem fest, dass die zuständige Behörde Malaysias keine vorschriftsmäßigen Kontrollen der Tiergesundheit durchführt, was dieses Risiko zusätzlich erhöht. |
(7) |
Eine Aussetzung der Einfuhren aus Malaysia von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen der Familie der Cyprinidae, ihren Eiern und Gameten, von zum Wiederbesetzen von Angelgewässern bestimmten lebenden Zuchtfischen der Familie der Cyprinidae, ihren Eiern und Gameten sowie von bestimmten Zierfischen dieser Familie ist daher angezeigt. Da alle anderen aus Malaysia eingeführten tropischen Zierfische für Epizootische Hämatopoetische Nekrose, Infektiöse Anämie der Lachse, Virale Hämorrhagische Septikämie, Infektiöse Hämatopoetische Nekrose, Frühlingsvirämie des Karpfens, Bakterielle Nierenerkrankung, Infektiöse Pankreasnekrose, Koi-Herpesvirus und Gyrodactylus-salaris-Infektion nicht empfänglich sind, besteht kein Anlass für eine Aussetzung von Einfuhren tropischer Zierfische. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 2003/858/EG und von den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 2006/656/EG setzen die Mitgliedstaaten die Einfuhr folgender aus Malaysia stammender Sendungen von Fischen der Familie der Cyprinidae, ihren Eiern und Gameten in ihr Hoheitsgebiet aus:
a) |
Sendungen von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen; |
b) |
Sendungen von zum Wiederbesetzen von Angelgewässern bestimmten lebenden Zuchtfischen; |
c) |
bei Sendungen von Zierfischen nur die Arten Carassius auratus, Ctenopharyngodon idellus, Cyprinus carpio, Hypophthalmichthys molitrix, Aristichthys nobilis, Carassius carassius und Tinca tinca der Familie der Cyprinidae. |
Artikel 2
Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. August 2008.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Juli 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(2) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(3) ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/158/EG (ABl. L 68 vom 8.3.2007, S. 10).
(4) ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 71. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/592/EG (ABl. L 224 vom 29.8.2007, S. 5).