27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2008

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

(2008/146/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62, Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 und die Artikel 66 und 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Ermächtigung der Kommission am 17. Juni 2002 wurden die Verhandlungen mit den schweizerischen Behörden über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wurde gemäß dem Beschluss 2004/860/EG (2) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, berührt ist, soll der Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) auf die Beziehungen mit der Schweiz entsprechend Anwendung finden.

(5)

Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (4), unberührt.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) unberührt.

(7)

Dieser Beschluss lässt die Position Dänemarks nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie die damit verbundenen Dokumente bestehend aus der Schlussakte, dem Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen der Gemischten Ausschüsse werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Das Abkommen, die Schlussakte, der Briefwechsel und die Gemeinsame Erklärung sind diesem Beschluss beigefügt (6).

Artikel 2

Dieser Beschluss findet Anwendung auf Bereiche, die von den in den Anhängen A und B des Abkommens aufgeführten Bestimmungen und deren Entwicklung umfasst sind, soweit diese Bestimmungen gemäß dem Beschluss 1999/436/EG (7) eine Rechtsgrundlage im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben oder eine solche für sie festgelegt wurde.

Artikel 3

Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG gelten in derselben Weise für die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu benennen, die ermächtigt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 14 des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft zur Bindungswirkung auszudrücken.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(5)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(6)  Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.