27.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1523/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2007

über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 133,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für das Empfinden der Bürger der Europäischen Union sind Katzen und Hunde Haustiere, und deshalb stößt die Verwendung von Fellen dieser Tiere oder von Produkten, die solche Felle enthalten, auf Ablehnung. Es liegen Erkenntnisse darüber vor, dass nicht als solche gekennzeichnete Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in die Gemeinschaft gelangt sind. Dies ist für viele Verbraucher zunehmend ein Grund zur Besorgnis, denn sie wollen weder Katzen- und Hundefelle noch Produkte kaufen, die solche Felle enthalten. Am 18. Dezember 2003 (3) hat das Europäische Parlament eine Erklärung angenommen, in der es seiner Besorgnis über den Handel mit diesen Fellen und Produkten Ausdruck verleiht und fordert, ihn zu unterbinden, um das Vertrauen der Verbraucher und Einzelhändler in der Europäischen Union wiederherzustellen. Der Rat (Landwirtschaft und Fischerei) hat auf seinen Tagungen vom 17. November 2003 und vom 30. Mai 2005 ebenfalls die Notwendigkeit hervorgehoben, so bald wie möglich Vorschriften über den Handel mit Katzen- und Hundefellen sowie Produkten, die solche Felle enthalten, zu erlassen.

(2)

Es sollte klargestellt werden, dass nur Felle der Spezies Hauskatze und -hund unter diese Verordnung fallen. Da es jedoch wissenschaftlich nicht möglich ist, Felle von Hauskatzen von Fellen anderer Nicht-Hauskatzen-Subspezies zu unterscheiden, sollte in dieser Verordnung der Begriff Katze so definiert werden, dass er Tiere der Spezies „felis silvestris“ bezeichnet, was auch Nicht-Hauskatzen-Subspezies umfasst.

(3)

Mehrere Mitgliedstaaten haben auf die Besorgnis der Verbraucher reagiert und Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die Gewinnung und die Vermarktung von Katzen- und Hundefellen verhindert werden sollen.

(4)

Es gibt Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Handel mit Pelzen und Pelzprodukten sowie über deren Einfuhr, Gewinnung und Kennzeichnung, die verhindern sollen, dass Katzen- und Hundefelle in Verkehr gebracht oder in anderer Weise zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. Während einige Mitgliedstaaten die Gewinnung von Pelzen aus Katzen- und Hundefellen vollständig untersagt haben, indem die Haltung oder Tötung solcher Tiere zu Zwecken der Pelzgewinnung verboten wurde, haben andere die Gewinnung oder Einfuhr dieser Felle oder von Produkten, die solche Felle enthalten, eingeschränkt. In einigen Mitgliedstaaten wurden Kennzeichnungsvorschriften eingeführt. Das zunehmende Problembewusstsein der Bürger dürfte künftig noch mehr Mitgliedstaaten dazu veranlassen, einschränkende Maßnahmen auf nationaler Ebene zu erlassen.

(5)

Infolgedessen haben einige Pelzhändler in der Europäischen Union einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Unterlassung des Handels mit Katzen- und Hundefellen sowie mit Produkten, die solche Felle enthalten, eingeführt. Dieser Kodex hat sich jedoch als unzureichend erwiesen, um die Einfuhr und den Verkauf von Katzen- und Hundefellen zu verhindern, insbesondere im Falle von Pelzhändlern, die Pelze vertreiben, bei denen die Spezies, von der diese stammen (nachstehend „Herkunftsspezies“ genannt), nicht angegeben und auch nicht leicht erkennbar ist, oder die Produkte erwerben, die solche Pelze enthalten, und die Gefahr laufen, mit den betreffenden Produkten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht rechtmäßig handeln zu können oder zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen, die darauf abzielen, die Verwendung von Katzen- und Hundefellen zu verhindern.

(6)

Die unterschiedlichen nationalen Maßnahmen in Bezug auf Katzen- und Hundefelle stellen Beschränkungen des gesamten Pelzhandels dar. Solche Maßnahmen behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, da die Existenz unterschiedlicher Rechtsvorschriften die Pelzgewinnung generell beeinträchtigt und den freien Verkehr von rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführten oder dort gewonnenen Pelzen erschwert. Unterschiedliche rechtliche Anforderungen in den Mitgliedstaaten sind für die Pelzhändler mit zusätzlichen Belastungen und Kosten verbunden.

(7)

Außerdem ist die Öffentlichkeit durch die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten verwirrt, was als solches zu einer Behinderung des Handels führt.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten deshalb die in den Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen Anforderungen in Bezug auf das Verbot des Verkaufs, des Anbietens zum Verkauf und des Vertriebs von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, harmonisieren und dadurch Störungen des Binnenmarkts für alle ähnlichen Produkte verhindern.

(9)

Wenn die derzeitige Zersplitterung des Binnenmarkts beseitigt werden soll, so ist eine Harmonisierung erforderlich, wobei ein Verbot des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, sowie ein entsprechendes Verbot der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft das wirksamste und angemessenste Instrument für den Abbau der Handelshemmnisse darstellt, die sich aus unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften ergeben.

(10)

Mit einer Kennzeichnungspflicht könnte nicht dasselbe Ergebnis erzielt werden, da sie den Bekleidungshandel, einschließlich der auf Pelzimitate spezialisierten Händler, unverhältnismäßig belasten würde und auch unverhältnismäßig teuer bei Produkten wäre, die nur zu einem sehr kleinen Teil aus Pelz bestehen.

(11)

In der Gemeinschaft werden Katzen und Hunde traditionell nicht als Pelztiere gehalten. Gleichwohl wurden einige Fälle der Pelzherstellung aus Katzen- und Hundefellen festgestellt. In der Tat scheinen die meisten Produkte aus Katzen- und Hundefellen, die in der Gemeinschaft anzutreffen sind, aus Drittländern zu kommen. Im Interesse einer größeren Wirksamkeit des Verbots des innergemeinschaftlichen Handels sollte gleichzeitig die Einfuhr dieser Produkte in die Gemeinschaft verboten werden. Ein solches Einfuhrverbot entspräche auch den von Verbrauchern geäußerten Bedenken gegen eine mögliche Einfuhr von Katzen- und Hundefellen in die Gemeinschaft, zumal es Anzeichen dafür gibt, dass diese Tiere auf unmenschliche Art gehalten und getötet werden.

(12)

Ein Ausfuhrverbot sollte ferner sicherstellen, dass Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, nicht zum Zwecke der Ausfuhr in der Gemeinschaft hergestellt werden.

(13)

Es ist jedoch zweckmäßig, die Möglichkeit beschränkter Ausnahmen vom allgemeinen Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft zuzulassen. Dies gilt für Katzen- und Hundefelle, die zu Unterrichtszwecken oder für Tierpräparationen eingeführt und in den Verkehr gebracht werden.

(14)

In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr oder Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten, einschließlich Katzen- und Hundefellen, festgelegt. Daher ist es zweckmäßig, den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung zu verdeutlichen, die der einzige für das Inverkehrbringen und die Einfuhr oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen in allen Produktionsstadien, darunter auch unbearbeitete Felle, geltende Rechtsakt sein sollte. Allerdings sollte die vorliegende Verordnung die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthaltenen Verpflichtungen zur Beseitigung von Katzen- und Hundefellen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht beeinträchtigen.

(15)

Das Verbot der Haltung von Katzen und Hunden zum Zweck der Pelzgewinnung sollte in der gesamten Gemeinschaft einheitlich durchgesetzt werden. In den Mitgliedstaaten werden derzeit unterschiedliche Techniken zur Identifizierung von Katzen- und Hundefellen — wie DNA-Tests, Mikroskopie oder die MALDI-TOF-Massenspektrometrie — eingesetzt. Es ist deshalb zweckmäßig, dass der Kommission Informationen über diese Techniken zur Verfügung gestellt werden, damit die Stellen, die für die Durchsetzung der Vorschriften zuständig sind, über Innovationen auf diesem Gebiet auf dem Laufenden gehalten werden und gegebenenfalls geprüft werden kann, ob eine einheitliche Technik vorgeschrieben werden sollte.

(16)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(17)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Analysemethoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen festzulegen und in Ausnahmefällen Maßnahmen zu erlassen, die Abweichungen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verboten ermöglichen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängenden Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass sie angewendet werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung Sendungen von Katzen- und Hundefellen beschlagnahmen, Rechtsvorschriften erlassen, die die Einziehung und Zerstörung solcher Sendungen und die Aussetzung oder Entziehung der den betreffenden Händlern gewährten Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erlauben. Die Mitgliedstaaten sollten veranlasst werden, strafrechtliche Sanktionen anzuwenden, sofern dies nach ihrem nationalen Recht möglich ist.

(19)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Beseitigung von Hindernissen für das Funktionieren des Binnenmarkts durch eine gemeinschaftsweite Harmonisierung nationaler Verbote des Handels mit Katzen- und Hundefellen sowie mit Produkten, die solche Felle enthalten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Verordnung sollen das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die Gemeinschaft bzw. ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft verboten werden, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen und das Vertrauen der Verbraucher darauf, dass die von ihnen erworbenen Fellprodukte keine Katzen- und Hundefelle enthalten, wiederherzustellen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Katze“ ein Tier der Spezies felis silvestris;

2.

„Hund“ ein Tier der Subspezies canis lupus familiaris;

3.

„Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Katzen- und/oder Hundefellen oder von Produkten, die solche Felle enthalten, für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Verkaufs und des Vertriebs;

4.

„Einfuhr“ die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) mit Ausnahme von Einfuhren ohne kommerziellen Charakter im Sinne des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (7);

5.

„Ausfuhr“ ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, in dem Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden können.

Artikel 3

Verbote

Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, dürfen in der Gemeinschaft weder in Verkehr gebracht noch in die Gemeinschaft ein- bzw. aus ihr ausgeführt werden.

Artikel 4

Ausnahmen

Abweichend von Artikel 3 kann die Kommission in Ausnahmefällen Maßnahmen erlassen, die das Inverkehrbringen oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen oder von Produkten, die solche Felle enthalten, für Unterrichtszwecke oder für Tierpräparationen erlauben.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen regeln, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 5

Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 31. Dezember 2008 und anschließend immer dann, wenn dies in Anbetracht neuer Entwicklungen erforderlich ist, über die Analysemethoden, die sie zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen einsetzen.

Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, mit denen Analysemethoden festgelegt werden, die zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen verwendet werden sollen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer Bestimmungen werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und in einen Anhang zu dieser Verordnung aufgenommen.

Artikel 6

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (8) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 7

Berichte

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über ihre Bemühungen zur Durchsetzung dieser Verordnung Bericht.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich der diesbezüglichen Zollmaßnahmen vor.

Der Bericht der Kommission wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 8

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und ergreifen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2008 mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Dezember 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 168 vom 20.7.2007, S. 42.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. November 2007.

(3)  ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 695.

(4)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission (ABl. L 191 vom 21.7.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(8)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).