6.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1432/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2007

zur Änderung der Anhänge I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung und Beförderung tierischer Nebenprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 und Anhang VI Kapitel I Nummer 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden besondere Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist Material der Kategorien 1, 2 und 3 nach Maßgabe des Artikels 7 der genannten Verordnung unverzüglich abzuholen, abzutransportieren und zu kennzeichnen.

(3)

Artikel 7 und Anhang II enthalten Bestimmungen über die Identifizierung, Abholung/Sammlung und Beförderung der verschiedenen Kategorien tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse. Zwecks Verbesserung der Kontrolle und Rückverfolgbarkeit sollten für den Handel mit diesen tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen standardisierte Farbcodierungen auf Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen verwendet werden. Die Farben sollten so gewählt werden, dass sie leicht unterschieden werden können, auch von Menschen mit eingeschränkter Farbwahrnehmung.

(4)

Aus Gründen der Klarheit sollte eine Definition der „Farbcodierung“ zu den besonderen Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinzugefügt werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Farbcodierung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen haben, welche für die Beförderung der verschiedenen Kategorien tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse innerhalb ihres Hoheitsgebiets eingesetzt werden. Solche Systeme oder Vorschriften sollten nicht zu Verwechslungen mit dem für den Handel verwendeten standardisierten Farbcodierungssystem führen.

(6)

Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, neben der Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) die Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte vorzuschreiben, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben. Gleichwohl sollte eine solche Kennzeichnung keine Hindernisse für den Handel oder die Ausfuhr in Drittländer mit sich bringen.

(7)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Bestimmungen über das Handelspapier (Muster), das tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen während der Beförderung beiliegen muss. Diese Vorschriften sollten ergänzt werden, um die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte zu verbessern.

(8)

Gemäß Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 müssen bestimmte verarbeitete tierische Nebenprodukte nach Maßgabe des Anhangs VI Kapitel I der genannten Verordnung dauerhaft — wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff — gekennzeichnet werden.

(9)

Gemäß Anhang VI Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 müssen verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorien 1 oder 2 hervorgegangen sind, mit Ausnahme flüssiger Erzeugnisse, die für Biogas- oder Kompostieranlagen bestimmt sind, nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode dauerhaft — wenn technisch möglich mit einem Geruchsstoff — gekennzeichnet werden. Aufgrund mangelnder wissenschaftlicher Daten wurden bislang keine ausführlichen Vorschriften für eine solche Kennzeichnung erlassen.

(10)

Am 17. Oktober 2006 veröffentlichte die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission eine Durchführungsstudie über die Eignung von Glycerintriheptanoat (GTH) zur Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte in Tierkörperverwertungssystemen. Auf der Grundlage dieses Berichts sollten ausführliche Anforderungen an die Kennzeichnung von verarbeiteten tierischen Nebenprodukten festgelegt werden.

(11)

Diese Anforderungen sollten die Kennzeichnung von verarbeiteten Erzeugnissen zur Verwendung in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln unberührt lassen, damit die Verpflichtung, diese nicht direkt auf Flächen auszubringen, die möglicherweise für Nutztiere zugänglich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung (3) erfüllt wird.

(12)

Es sollten gewisse Ausnahmen von der Vorschrift der Kennzeichnung verarbeiteter Erzeugnisse mit GTH vorgesehen werden, insbesondere in Bezug auf Erzeugnisse, die zum Zweck der Verwendung oder Beseitigung nach einer Methode im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen Fetten (4) befördert werden.

(13)

Die Anhänge I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Damit die Mitgliedstaaten und die Branche Zeit haben, sich an die neuen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anzupassen, sollten diese Bestimmungen ab dem 1. Juli 2008 gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission (ABl. L 191 vom 21.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 8).

(3)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 31.

(4)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/2006 (ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 4).


ANHANG

Die Anhänge I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:

„65.

‚Farbcodierung‘ die systematische Verwendung von Farben gemäß Anhang II Kapitel I zur Angabe von Informationen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung auf der Oberfläche bzw. einem Teil der Oberfläche von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel I erhält folgende Fassung:

„KAPITEL I

Identifizierung

1.

Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass

a)

Material der Kategorien 1, 2 und 3 bei der Abholung/Sammlung und Beförderung identifizierbar ist und getrennt und identifizierbar bleibt,

b)

verarbeitete Erzeugnisse bei der Beförderung identifizierbar sind und getrennt und identifizierbar bleiben,

c)

ein Kennzeichnungsstoff zur Identifizierung tierischer Nebenprodukte oder verarbeiteter Erzeugnisse einer bestimmten Kategorie nur für die Kategorie verwendet wird, für welche dessen Verwendung gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist oder gemäß Nummer 4 festgelegt wird, und dass

d)

tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat in Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen versandt werden, welche durch eine deutlich sichtbare und — zumindest während des Beförderungszeitraums — haltbare Farbcodierung folgendermaßen gekennzeichnet sind:

i)

bei Material der Kategorie 1 mit schwarzer Farbe;

ii)

bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) mit gelber Farbe;

iii)

bei Material der Kategorie 3 mit grüner Farbe mit hohem Blauanteil, um eine klare Unterscheidung gegenüber den anderen Farben zu gewährleisten.

2.

Während der Beförderung müssen auf einem an der Verpackung, dem Behälter oder dem Fahrzeug befestigten Etikett

a)

die der Kategorie der tierischen Nebenprodukte bzw. im Fall von verarbeiteten Erzeugnissen die Kategorie der tierischen Nebenprodukte, aus denen die verarbeiteten Erzeugnisse hergestellt wurden, deutlich angegeben sein und

b)

folgender Wortlaut angebracht sein:

i)

bei Material der Kategorie 3: ‚Nicht für den menschlichen Verzehr‘;

ii)

bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen: ‚Darf nicht verfüttert werden‘; soweit Material der Kategorie 2 jedoch für die Fütterung von Tieren gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen bestimmt ist, ist auf dem Etikett anzugeben: ‚Zur Verfütterung an …‘, mit dem Namen der jeweiligen Tierarten, für deren Fütterung das Material bestimmt ist;

iii)

bei Material der Kategorie 1 und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen: ‚Nur zur Entsorgung‘;

iv)

bei Gülle und Magen- und Darminhalt: ‚Gülle‘.

3.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Farbcodierung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, welche für die Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse eingesetzt werden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, unter der Voraussetzung, dass solche Systeme oder Vorschriften nicht zu Verwechslungen mit dem standardisierten Farbcodierungssystem gemäß Nummer 1 Buchstabe d führen.

4.

Unbeschadet von Anhang V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, unter der Voraussetzung, dass solche Systeme oder Vorschriften nicht den Kennzeichnungsvorschriften für verarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang VI Kapitel I der vorliegenden Verordnung entgegenstehen.

5.

Abweichend von den Nummern 3 und 4 können die Mitgliedstaaten die unter diesen Nummern genannten Systeme oder Vorschriften auf tierische Nebenprodukte anwenden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen, aber nicht dort verbleiben sollen, falls der Bestimmungsmitgliedstaat bzw. -drittstaat sein Einverständnis gegeben hat.“

b)

Kapitel X Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Ein Handelspapier gemäß dem in diesem Kapitel dargestellten Muster muss tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen während der Beförderung beiliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet vorschreiben, dass

a)

ein anderes Handelspapier, in Papierform oder in elektronischer Form, verwendet wird, sofern dieses Handelspapier die Anforderungen gemäß Kapitel III Nummer 2 erfüllt;

b)

die Materialmenge gemäß Kapitel III Nummer 2 Buchstabe c im Handelspapier als Materialgewicht ausgedrückt wird;

c)

eine Kopie des Handelspapiers vom Empfänger an den Erzeuger zurückgesandt wird, die vom Erzeuger nach Maßgabe des Kapitels V zum Nachweis über die Ankunft der Sendung aufbewahrt werden muss.“

3.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

Kapitel I wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

ii)

In Teil C werden folgende Nummern angefügt:

„10.

In den gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieben müssen verarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c dauerhaft gekennzeichnet werden, und zwar durch:

a)

einen Geruchsstoff, wenn technisch möglich, und

b)

Glycerintriheptanoat (GTH), und zwar auf folgende Weise:

i)

GTH wird verarbeiteten Erzeugnissen hinzugefügt, die einer vorherigen thermischen Behandlung zur Sterilisierung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen wurden und anschließend vor Rekontamination geschützt werden;

ii)

alle verarbeiteten Erzeugnisse enthalten eine Mindestkonzentration von 250 mg GTH pro kg Fett bei homogener Verteilung in der gesamten Substanz.

11.

Die Betreiber der gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetriebe müssen über ein System zur kontinuierlichen Überwachung und Aufzeichnung von Parametern verfügen, anhand deren gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die vorgeschriebene homogene GTH-Mindestkonzentration gemäß Nummer 10 Buchstabe b in den verarbeiteten Erzeugnissen gemäß Nummer 10 erreicht wird.

Dieses Überwachungs- und Aufzeichnungssystem muss die Bestimmung des Gehalts an intaktem GTH als Triglycerid in einem gereinigten Petrolether-40-70-Extrakt anhand regelmäßig entnommener Stichproben ermöglichen.

12.

Die zuständige Behörde überprüft die Leistungen des unter Nummer 11 genannten Überwachungs- und Aufzeichnungssystems, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und kann gegebenenfalls die Analyse zusätzlicher Proben nach der unter Nummer 11 Absatz 2 angegebenen Methode anordnen.

13.

Die Kennzeichnung mit GTH wird nicht für verarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c vorgeschrieben, wenn diese Erzeugnisse

a)

durch ein geschlossenes Fördersystem, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aus dem Verarbeitungsbetrieb für folgende Zwecke verbracht werden:

i)

sofortige Direktverbrennung oder Mitverbrennung,

ii)

sofortige Verwendung gemäß einer für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 zugelassenen Methode nach Maßgabe von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 92/2005, oder

b)

für von der zuständigen Behörde genehmigte Forschungs- oder wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.“