8.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1304/2007 DER KOMMISSION

vom 7. November 2007

zur Änderung der Richtlinie 95/64/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 91/2003 und (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einführung der NST 2007 als einheitliche Klassifikation für in bestimmten Verkehrszweigen beförderte Güter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (4), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 95/64/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 und der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 ist für die Klassifizierung der beförderten Güter in der Seeverkehrsstatistik, der Güterkraftverkehrsstatistik und der Eisenbahnverkehrsstatistik das einheitliche Güterverzeichnis für die Verkehrsstatistik (NST/R) zu verwenden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 ist für die Klassifizierung der beförderten Güter in der Binnenschifffahrtsstatistik entweder die NST/R oder die NST 2000 Rev. 2 zu verwenden.

(3)

Im Juni 2007 hat die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) im Interesse der Übereinstimmung mit der überarbeiteten NACE (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) eine revidierte Fassung der NST 2000 (NST 2007) verabschiedet.

(4)

Um eine vergleichbare statistische Erfassung der in allen betroffenen Verkehrszweigen beförderten Güter zu gewährleisten, muss die NST 2007 als einheitliche Klassifikation für die in allen betroffenen Verkehrszweigen beförderten Güter verwendet werden; dies sollte sowohl für die Mitgliedstaaten bei der Erhebung einzelstaatlicher Daten als auch für die Kommission bei der Verbreitung statistischer Informationen über beförderte Güter gelten.

(5)

Die Richtlinie 95/64/EG, die Verordnung (EG) Nr. 1172/98, die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm (5)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 95/64/EG

Anhang III der Richtlinie 95/64/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98

Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003

Anhang J der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006

Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Gliederungsebene der Gemeinschaftsstatistik

Für die Klassifizierung nach der Art der Waren wird die erste Ebene der NST 2007 (20 Abteilungen) verwendet.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Bezugsjahr 2008 und betrifft die Daten für 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/366/EG der Kommission (ABl. L 123 vom 17.5.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 13).

(4)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 425/2007 der Kommission (ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 26).

(5)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

NST 2007

Abteilung

Bezeichnung

01

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse

02

Kohle; rohes Erdöl und Erdgas

03

Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze

04

Nahrungs- und Genussmittel

05

Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

06

Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

07

Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

08

Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe

09

Sonstige Mineralerzeugnisse

10

Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

11

Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

12

Fahrzeuge

13

Möbel; Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

14

Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle

15

Post, Pakete

16

Geräte und Material für die Güterbeförderung

17

Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g.

18

Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

19

Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können

20

Sonstige Güter a.n.g.