1.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 917/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2007

zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6b Absatz 3 und Artikel 6c Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sind die Daten der Wirtschaftsjahre für Trockenfeigen festgesetzt.

(2)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird (3), enthält die Kriterien, die Erzeugnisse erfüllen müssen, um von dem Mindestpreis und der Beihilfe zu profitieren.

(3)

Folglich sind nach den in Artikel 6b bzw. Artikel 6c der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegten Kriterien der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2007/08 festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird der Mindestpreis gemäß Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 1 018,38 EUR je Tonne netto, ab Erzeuger, festgesetzt.

Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird die Produktionsbeihilfe nach Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für getrocknete Feigen auf 258,57 EUR je Tonne netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).

(3)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 27.