25.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 566/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2007

zur Streichung der Republik Chile von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Chile ist in der Liste der begünstigten Länder des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft aufgeführt, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 enthalten ist.

(2)

Die Aufnahme aller Chile nach dem Allgemeinen Zollpräferenzschema der Gemeinschaft gewährten Zollpräferenzen in das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wurde mit der Konsolidierung durch den Beschluss Nr. 2/2006 des Assoziationsrates EU-Chile vom 16. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I des Abkommens (2) abgeschlossen.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird ein Land von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I der genannten Verordnung gestrichen, wenn es in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft kommt, das mindestens alle von diesem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt.

(4)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Chile wird von der Liste der begünstigten Länder des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft gestrichen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 enthalten ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 5. Beschluss 2006/792/EG.