24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 315/2007 DES RATES

vom 19. März 2007

mit Übergangsmaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 in Bezug auf in Estland erzeugte Konsummilch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (1) gestattet die Verordnung (EG) Nr. 749/2004 der Kommission vom 22. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für in Estland erzeugte Konsummilch (2) die Lieferung und Abgabe von Konsummilch mit einem Fettgehalt von 2,5 % in Estland. Diese Abweichung endet am 30. April 2007.

(2)

Unter Berücksichtigung der Verbrauchergewohnheiten in Estland und der Schwierigkeiten bei der Anpassung an die Gemeinschaftsvorschriften sowie der Tatsache, dass die mehreren anderen Mitgliedstaaten gewährten ähnlichen Abweichungen am 30. April 2009 ablaufen, ist es angebracht, die Abweichung, mit der Estland die Lieferung und Abgabe von in diesem Land erzeugter Konsummilch mit einem Fettgehalt von 2,5 % gestattet wird, zu verlängern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 darf in Estland erzeugte Konsummilch mit einem Fettgehalt von 2,5 % gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung in Estland geliefert oder abgegeben werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. April 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Horst SEEHOFER


(1)  ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/1999 (ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 43).

(2)  ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 5.