2.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2007 DES RATES

vom 27. Februar 2007

zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums haben das Europäische Parlament und der Rat am 10. März 2004 die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (2), die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (3) und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (4) angenommen.

(2)

Das Vorhaben zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM) in Europa (im Folgenden „SESAR-Projekt“ genannt) stellt den technologiebezogenen Bestandteil des einheitlichen europäischen Luftraums dar. Es bezweckt, der Gemeinschaft bis 2020 eine leistungsfähige Flugsicherungsinfrastruktur zu geben, die eine sichere und umweltschonende Entwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und dabei die technologischen Fortschritte von Programmen wie GALILEO in vollem Umfang nutzt.

(3)

Nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu Eurocontrol haben die Kommission und Eurocontrol eine Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Flugsicherung geschlossen.

(4)

Gemäß den vom Rat (Wettbewerbsfähigkeit) am 7. Juni 2005 angenommenen Leitlinien zur Vorbereitung des künftigen Europäischen Raumfahrtprogramms wird die Europäische Union dafür zuständig sein, die Verfügbarkeit und Kontinuität der operativen Dienste, die ihre politischen Maßnahmen flankieren, zu gewährleisten, und sie wird zur Entwicklung, zum Aufbau und zum Betrieb der entsprechenden spezifischen europäischen Raumfahrtinfrastruktur beitragen, wobei sie sich auf Raumfahrtanwendungen konzentrieren wird, die zur Umsetzung ihrer Politik beitragen.

(5)

Mit dem SESAR-Projekt sollen die zuvor verstreut durchgeführten und in der Gemeinschaft nicht aufeinander abgestimmten Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen gebündelt und koordiniert werden, wobei auch die abgelegenen Gebiete und die Gebiete in Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags einzubeziehen sind.

(6)

Indem Doppelarbeit bei Forschung und Entwicklung vermieden wird, wird das SESAR-Projekt nicht zu einem Anstieg der Gesamtbeiträge der Luftraumnutzer zu Forschungs- und Entwicklungsarbeiten führen.

(7)

Das SESAR-Projekt umfasst drei Phasen: eine Definitionsphase, eine Entwicklungsphase und eine Errichtungsphase.

(8)

Ziel der Definitionsphase des SESAR-Projekts ist die Festlegung der verschiedenen zu erreichenden Technologieetappen, der Prioritäten für die Modernisierungsprogramme und der Pläne für die betriebliche Umsetzung. Sie wird von der Gemeinschaft und von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) kofinanziert.

(9)

Die Definitionsphase hat im Oktober 2005 begonnen und wird unter der Verantwortung von Eurocontrol von einem nach öffentlicher Ausschreibung ausgewählten Unternehmenskonsortium durchgeführt. Sie wird 2008 enden und zu einem europäischen Generalplan für das Flugverkehrsmanagement führen. In diesem Plan wird das Arbeitsprogramm für die Verwirklichung der Zielkonzepte, einschließlich der verschiedenen Errichtungsstrategien, festgelegt.

(10)

An die Definitionsphase schließt sich die Entwicklungsphase (2008—2013) an, in deren Rahmen neue Ausrüstungen, Systeme oder Standards entwickelt werden, mit denen die konvergente Entwicklung zu einem vollständig interoperablen Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management, ATM)-System in Europa sichergestellt wird.

(11)

Die Entwicklungsphase geht dann in die Errichtungsphase (2014—2020) über, die der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen ATM-Infrastruktur dient. Die Infrastruktur sollte aus vollständig harmonisierten und interoperablen Bestandteilen bestehen, die einen hochleistungsfähigen Luftverkehr in Europa garantieren.

(12)

Wegen der großen Zahl der Beteiligten, die in diesen Prozess einbezogen werden müssen, der erforderlichen finanziellen Mittel und des erforderlichen technischen Sachverstands ist für die rationelle Abwicklung der Maßnahmen die Schaffung einer juristischen Person unabdingbar, die in der Lage ist, die Verwaltung der Mittel des SESAR-Projekts während seiner Entwicklungsphase zu gewährleisten.

(13)

Es ist daher erforderlich, ein gemeinsames Unternehmen nach Artikel 171 des Vertrags zu gründen, um in der Entwicklungsphase die maßgebenden Fortschritte bei der Entwicklung der Technologien für die Flugsicherungssysteme erreichen und die Errichtungsphase vorbereiten zu können.

(14)

Die Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens besteht darin, die Forschungs-, Entwicklungs- und Bewertungsmaßnahmen des SESAR-Projekts zu verwalten, indem öffentliche und private Mittel seiner Mitglieder gebündelt und externe technische Ressourcen, insbesondere die Erfahrung und der Sachverstand von Eurocontrol, herangezogen werden.

(15)

Die Maßnahmen, die das gemeinsame Unternehmen im Rahmen des SESAR-Programms durchführt, sind in erster Linie Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Daher sollten Gemeinschaftsmittel insbesondere aus den Rahmenprogrammen für Forschung und Entwicklung bereitgestellt werden. In Einklang mit Artikel 4 Buchstabe g der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (5), in dem die Möglichkeit vorgesehen ist, Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu finanzieren, können zusätzliche Mittel aus dem Programm für transeuropäische Netze bereitgestellt werden.

(16)

Die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln für das gemeinsame Unternehmen sollte zum gegenwärtigen Stand des Projekts auf die Entwicklungsphase während der Laufzeit des aktuellen Finanzrahmens (2007—2013) begrenzt sein. Damit wird jedoch nicht der Möglichkeit vorgegriffen, dass der Rat das Tätigkeitsfeld, die Führungsstruktur, die Finanzierung und die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens anhand der in der Entwicklungsphase erzielten Fortschritte überprüft.

(17)

Eine substanzielle Beteiligung der Industrie ist ein wesentlicher Bestandteil des SESAR-Projekts. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass die öffentlichen Mittel für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts durch Beiträge der Industrie ergänzt werden.

(18)

Das gemeinsame Unternehmen sollte vor Abschluss der Definitionsphase errichtet werden, damit es die Arbeiten der Definitionsphase weiterverfolgen und die Entwicklungsphase vorbereiten kann, um eine rasche Umsetzung des Generalplans für das europäische Flugverkehrsmanagement zu gewährleisten.

(19)

Der Rat sollte einen Beschluss zur Billigung des Generalplans für das europäische Flugverkehrsmanagement einschließlich seiner Weiterleitung an das gemeinsame Unternehmen fassen, um das Flugverkehrsmanagement in Europa zu modernisieren, und sollte in diesem Zusammenhang auch die Finanzierung des SESAR-Projekts und insbesondere die Zusagen für Beiträge der Industrie zum gemeinsamen Unternehmen überprüfen.

(20)

Um insbesondere die Kommunikation mit den Gründungsmitgliedern zu erleichtern, sollte Brüssel als Sitz des gemeinsamen Unternehmens bestimmt werden.

(21)

Das gemeinsame Unternehmen ist eine Einrichtung ohne Gewinnstreben, die ihre gesamten Mittel für die Verwaltung eines öffentlichen Forschungsprogramms von europäischem Interesse verwendet. Seine beiden Gründungsmitglieder sind internationale Organisationen, die im Namen ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten handeln. Dieser Einrichtung sollte daher im Gaststaat die weitestmögliche Befreiung von der Besteuerung gewährt werden.

(22)

Die Kommission sollte durch den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum, der durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzt wurde, unterstützt werden. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(23)

Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens unterrichten. Diese Unterrichtung sollte durch periodische Bewertungen der Kommission und auf der Grundlage der jährlichen Tätigkeitsberichte des gemeinsamen Unternehmens erfolgen.

(24)

Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens sollten in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens gemäß dem Anhang festgelegt werden.

(25)

Da die Streckennavigationsgebühren gänzlich zulasten der Luftraumnutzer gehen, tragen diese finanziell zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements bei. Daher ist es angezeigt, ihnen eine angemessene Vertretung im gemeinsamen Unternehmen einzuräumen.

(26)

Für die Definitions- und die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts werden beträchtliche öffentliche Mittel bereitgestellt, und die Mitgliedstaaten einschließlich der von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sollten Investitionen in ein Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation leisten. Die Mitgliedstaaten (der Europäischen Union und/oder von Eurocontrol) sollten daher für nichtgewerbliche Zwecke unentgeltlich Zugang zu den Erkenntnissen des Projekts erhalten, und es sollte ihnen gestattet sein, diese Erkenntnisse für eigene Zwecke zu verwenden, auch für öffentliche Ausschreibungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens

(1)   Zur Verwaltung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des Projekts zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa und zur Verbesserung der Sicherheit („SESAR-Projekt“) wird ein gemeinsames Unternehmen mit dem Namen „gemeinsames Unternehmen SESAR“ („das gemeinsame Unternehmen“) errichtet.

(2)   Die Existenz des gemeinsamen Unternehmens endet acht Jahre nach der Billigung des in der Definitionsphase des SESAR-Projekts entwickelten europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement (nachstehend „ATM-Generalplan“ genannt) durch den Rat. Der Rat fasst den Beschluss zur Billigung auf Vorschlag der Kommission.

(3)   Der ATM-Generalplan wird dem Europäischen Parlament zugeleitet.

(4)   Tätigkeitsfeld, Führungsstruktur, Finanzierung und Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens werden gegebenenfalls vom Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend der Entwicklung des Projekts und des ATM-Generalplans überprüft, wobei die in Artikel 7 genannte Bewertung zu berücksichtigen ist.

(5)   Das gemeinsame Unternehmen verfolgt den Zweck, die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems zu gewährleisten, indem alle einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Gemeinschaft koordiniert und gebündelt werden. Es ist für die Durchführung des ATM-Generalplans und insbesondere für die Ausführung der folgenden Aufgaben zuständig:

Organisation und Koordinierung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan, wie sie sich aus der Definitionsphase des von Eurocontrol verwalteten Projekts ergeben, wobei öffentliche und private Mittel unter einem Dach gebündelt und verwaltet werden;

Beschaffung der notwendigen Mittel für die Tätigkeiten in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit dem ATM-Generalplan;

Sicherstellung der Einbeziehung insbesondere folgender Akteure auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements in Europa: Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen und Hersteller sowie die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder die jeweiligen Wissenschaftskreise;

Organisation der technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, der Bewertung und von Studien, die unter seiner Führung unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten durchgeführt werden;

Beaufsichtigung von Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer Produkte, die im ATM-Generalplan präzise benannt sind, und gegebenenfalls Durchführung spezifischer Ausschreibungen.

(6)   Das gemeinsame Unternehmen nimmt seine Tätigkeit spätestens dann auf, wenn ihm der ATM-Generalplan übermittelt wird.

(7)   Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel.

Artikel 2

Rechtsstatus

(1)   Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle möglichen Maßnahmen, um dem gemeinsamen Unternehmen die weitestmögliche Befreiung von der Besteuerung in Bezug auf die Mehrwertsteuer und andere Abgaben und Verbrauchsteuern zu gewähren.

Artikel 3

Satzung des gemeinsamen Unternehmens

Die im Anhang enthaltene Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.

Artikel 4

Finanzierungsquellen

(1)   Die Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, einschließlich Privatunternehmen, gemäß den Artikeln 1 und 12 der Satzung.

(2)   Die Gemeinschaft erbringt ihren Beitrag aus dem Haushalt des Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung. Zusätzlich können Mittel des Rahmenprogramms für die transeuropäischen Netze in Anspruch genommen werden.

(3)   Sämtliche gemeinschaftlichen Finanzbeiträge an das gemeinsame Unternehmen werden mit Ablauf der Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau (2007—2013) eingestellt, es sei denn, der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission etwas anderes.

Artikel 5

Ausschuss

(1)   Der durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzte Ausschuss für den einheitlichen Luftraum (nachstehend „Ausschuss“ genannt) wird regelmäßig über den Stand der Arbeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission einen Punkt „SESAR-Projekt“ in die Tagesordnungen für die Sitzungen des Ausschusses auf.

(2)   Die Kommission legt den Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsrat fest.

(3)   Der Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über die Ernennung des Exekutivdirektors, strategische Finanzfragen oder zu Beschlüssen nach Artikel 23 der Satzung wird jedoch nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(4)   Der Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsrat zu Beschlüssen über die Aufnahme neuer Mitglieder, die Änderung der Satzung und erhebliche Änderungen des ATM-Generalplans wird nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 6

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den in Artikel 5 genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4)   Die Kommission kann den Ausschuss zu jeder anderen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung hören.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Bewertung

Alle drei Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens und mindestens ein Jahr vor Ende der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der vom gemeinsamen Unternehmen erreichten Ergebnisse und seiner Arbeitsmethoden sowie der allgemeinen Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens vor. Die Kommission legt die Ergebnisse der Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(4)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(5)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANHANG

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Artikel 1

Mitglieder

(1)   Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind:

die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission („die Kommission“);

die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt („Eurocontrol“), vertreten durch ihre Agentur.

(2)   Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens können werden:

die Europäische Investitionsbank;

jedes andere öffentliche oder private Unternehmen oder jede andere öffentliche oder private Einrichtung, auch aus Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft mindestens ein Luftverkehrsabkommen geschlossen haben.

(3)   Anträge auf Beitritt sind an den Exekutivdirektor zu richten, der sie dem Verwaltungsrat übermittelt. Der Verwaltungsrat befindet über die Genehmigung von Verhandlungen. Wird die Genehmigung erteilt, handelt der Exekutivdirektor die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat vor. Diese Bedingungen müssen insbesondere Bestimmungen über die Finanzbeiträge und über die Vertretung im Verwaltungsrat umfassen. Der Entwurf der Vereinbarung wird dem Verwaltungsrat zur Billigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d unterbreitet.

(4)   Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Beitrittsverhandlungen mit einem öffentlichen oder privaten Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Einrichtung berücksichtigt der Verwaltungsrat insbesondere folgende Kriterien:

nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements und/oder der Herstellung von ATM-Ausrüstungen und/oder der Erbringung von ATM-Dienstleistungen;

der Beitrag, der von dem Unternehmen oder der Einrichtung für die Ausführung des ATM-Generalplans erwartet werden kann;

Bonität des Unternehmens oder der Einrichtung;

potenzielle Interessenkonflikte.

(5)   Die Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden.

Artikel 2

Organe des gemeinsamen Unternehmens

Die Organe des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor.

Artikel 3

Zusammensetzung und Vorsitz des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

a)

ein Vertreter eines jeden Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens;

b)

ein Vertreter der Streitkräfte;

c)

ein Vertreter der zivilen Luftraumnutzer, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

d)

ein Vertreter der Flugsicherungsorganisationen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

e)

ein Vertreter der Ausrüstungshersteller, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

f)

ein Vertreter der Flughäfen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

g)

ein Vertreter der Vertretungsorganisationen des Personals des Flugsicherungssektors, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

h)

ein Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird.

(2)   Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter der Kommission.

Artikel 4

Abstimmung im Verwaltungsrat

(1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Vertreter sind stimmberechtigt.

(2)   Die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens verfügen über eine Zahl von Stimmen, die zu ihrem Beitrag zur Mittelausstattung des gemeinsamen Unternehmens im Verhältnis steht. Ungeachtet des Satzes 1 verfügen die Gemeinschaft und Eurocontrol jedoch jeweils über nicht weniger als 25 % der Gesamtstimmenzahl, und der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Vertreter der Luftraumnutzer verfügt über mindestens 10 % der Gesamtstimmenzahl.

(3)   Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4)   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters der Gemeinschaft.

(5)   Alle Beschlüsse über den Beitritt neuer Mitglieder (im Sinne von Artikel 1 Absatz 2), über die Ernennung des Exekutivdirektors, über Vorschläge zur Änderung dieser Satzung, über Vorschläge der Kommission zur Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens, über die Auflösung des gemeinsamen Unternehmens oder Beschlüsse nach Artikel 23 müssen die Zustimmung des Vertreters der Gemeinschaft im Verwaltungsrat erhalten.

(6)   Beschlüsse zur Annahme des ATM-Generalplans und seiner Änderungen bedürfen der Zustimmung der Gründungsmitglieder. Ungeachtet des Absatzes 1 werden diese Beschlüsse nicht gefasst, wenn sie von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Vertretern einstimmig abgelehnt werden.

Artikel 5

Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a)

die Annahme des vom Rat gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gebilligten ATM-Generalplans und die Billigung etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;

b)

die Aufstellung von Leitlinien und die Annahme von Beschlüssen, die für die Durchführung der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sind, sowie die Ausübung der Gesamtkontrolle über deren Durchführung;

c)

die Billigung des Arbeitsprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 16 Absatz 1 sowie die Billigung des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans;

d)

die Genehmigung von Verhandlungen und Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen;

e)

die Überwachung der Durchführung der Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und dem gemeinsamen Unternehmen;

f)

die Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und die Billigung der Organisationsstruktur;

g)

die Festlegung der Beträge und Verfahren für die Zahlung der Finanzbeiträge der Mitglieder und die Bewertung der Sachbeiträge;

h)

die Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens;

i)

die Billigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

j)

die Annahme des Jahresberichts über die Fortschritte der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts und die Finanzlage im Sinne von Artikel 16 Absatz 2;

k)

Beschlüsse über Vorschläge der Kommission zur Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens oder zu dessen Auflösung;

l)

die Festlegung der Verfahren für die Ausübung des Zugangsrechts zu materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die Eigentum des gemeinsamen Unternehmens sind, und für die Übertragung solcher Vermögenswerte;

m)

die Festlegung der Regeln und Verfahren für die Vergabe von Aufträgen, die zur Durchführung des ATM-Generalplans erforderlich sind, einschließlich besonderer Verfahren bei Interessenkonflikten;

n)

Beschlüsse über Vorschläge der Kommission zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 24;

o)

die Ausübung aller sonstigen Befugnisse und die Wahrnehmung aller anderen Aufgaben, einschließlich der Einsetzung nachgeordneter Organe, die für die Zwecke der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts erforderlich sei können;

p)

die Annahme der Vereinbarungen zur Durchführung des Artikels 8.

(2)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, mit der ein reibungsloses und effizientes Arbeiten sichergestellt wird, insbesondere im Falle einer erheblichen Zunahme der Mitgliederzahl. In der Geschäftsordnung muss außerdem Folgendes geregelt sein:

a)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden entweder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats, die mindestens 30 % der Stimmrechte vertreten, oder auf Verlangen der Gemeinschaft oder des Exekutivdirektors einberufen.

b)

In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt.

c)

Soweit im Einzelfall nicht anders entschieden wird, nimmt der Exekutivdirektor an den Sitzungen teil.

d)

Spezielle Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten.

Artikel 6

Vermeidung von Interessenkonflikten

(1)   Den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens und des Verwaltungsrates sowie dem Personal des gemeinsamen Unternehmens ist es nicht gestattet, sich an den Vorbereitungs-, Bewertungs- oder Zuschlagsverfahren für öffentliche Ausschreibungen zu beteiligen, wenn sie Einrichtungen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen könnten, besitzen oder mit diesen Partnerschaftsvereinbarungen geschlossen haben oder diese vertreten.

(2)   Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens und Teilnehmer an Verwaltungsratstagungen müssen alle unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen oder geschäftlichen Interessen am Ergebnis der Erörterungen des Verwaltungsrates über alle Punkte der Tagesordnung offen legen. Diese Anforderung gilt auch für Mitarbeiter in Bezug auf Aufgaben, die ihnen übertragen werden.

(3)   Anhand der Offenlegung nach Absatz 2 kann der Verwaltungsrat beschließen, Mitglieder, Teilnehmer oder Mitarbeiter von Entscheidungen oder Aufgaben auszuschließen, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Die betreffenden Personen erhalten keinen Zugang zu Informationen, die sich auf die Bereiche beziehen, bei denen Interessenkonflikte bestehen könnten.

Artikel 7

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens zuständig und ist sein rechtlicher Vertreter.

(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Europäischen Kommission ernannt; der Vorschlag enthält eine Liste mit mindestens drei Bewerbern.

(3)   Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse wahr.

(4)   Der Exekutivdirektor leitet die Durchführung des SESAR-Projekts im Rahmen der Leitlinien, die vom Verwaltungsrat vorgegeben wurden, dem er verantwortlich ist. Er stellt dem Verwaltungsrat alle zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben nötigen Informationen bereit.

(5)   Der Exekutivdirektor hat insbesondere die Aufgabe,

a)

das Personal des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Personals, einzustellen, anzuleiten und zu beaufsichtigen;

b)

die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen;

c)

dem Verwaltungsrat Vorschläge für den Aufbau des Unternehmens zu unterbreiten;

d)

das Gesamtarbeitsprogramm und das jährliche Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens einschließlich einer Schätzung der Programmkosten zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren und sie dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;

e)

den Entwurf des jährlichen Finanzplans einschließlich des Stellenplans gemäß der Finanzordnung zu erstellen und ihn dem Verwaltungsrat zu unterbreiten;

f)

zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der von ihm geschlossenen Verträge und Vereinbarungen erfüllt werden;

g)

zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens in völliger Unabhängigkeit und ohne Interessenkonflikte durchgeführt werden;

h)

den Jahresbericht über die Fortschritte des SESAR-Projekts und die finanzielle Lage sowie sämtliche sonstigen Berichte, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, zu erstellen und sie diesem zu unterbreiten;

i)

dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zu unterbreiten;

j)

dem Verwaltungsrat Vorschläge zu unterbreiten, die Änderungen der Konzeption des SESAR-Projekts bewirken.

Artikel 8

Personal des gemeinsamen Unternehmens

(1)   Die Zahl der Stellen richtet sich nach dem im Jahresfinanzplan vorzugebenden Stellenplan.

(2)   Die Beschäftigten des gemeinsamen Unternehmens erhalten einen befristeten Anstellungsvertrag gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(3)   Sämtliche Personalausgaben werden vom gemeinsamen Unternehmen getragen.

(4)   Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Exekutivdirektor vorschlagen, Angehörige seines Personals unter den in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Bedingungen an das gemeinsame Unternehmen abzuordnen.

Das an das gemeinsame Unternehmen abgeordnete Personal wird in den Stellenplan aufgenommen und übt seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit und unter der Aufsicht des Exekutivdirektors aus.

Artikel 9

Vereinbarungen

(1)   Zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben kann das gemeinsame Unternehmen spezielle Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern schließen.

(2)   Die Rolle und der Beitrag von Eurocontrol werden in einer Vereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen festgelegt. In dieser Vereinbarung

a)

werden die Einzelregelungen für die Übertragung und Nutzung der Ergebnisse der Definitionsphase an das gemeinsame Unternehmen geregelt;

b)

werden die Aufgaben und Zuständigkeiten von Eurocontrol bei der Umsetzung des ATM-Generalplans unter der Leitung des gemeinsamen Unternehmens beschrieben, wie z. B.:

i)

Organisation der Forschungs-, Entwicklungs- und Bewertungstätigkeiten gemäß dem Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens;

ii)

Koordinierung der gemeinsamen Entwicklungsarbeiten für das künftige System unter der Verantwortung von Eurocontrol;

iii)

Konsultation der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Beteiligten und anschließend Vorlage von Vorschlägen zu möglichen Änderungen des ATM-Generalplans;

iv)

Aktualisierung der Konvergenzindikatoren (europäischer Konvergenz- und Umsetzungsplan, lokaler Konvergenz- und Umsetzungsplan);

v)

Unterhaltung von Verbindungen zur Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).

(3)   Alle Vereinbarungen mit Mitgliedern enthalten geeignete Bestimmungen, die mögliche Interessenkonflikte der Mitglieder bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der genannten Vereinbarungen verhindern.

(4)   Vertreter der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nehmen an den Beratungen des gemeinsamen Unternehmens zu Verhandlungen über den Abschluss der sie selbst betreffenden Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht teil, und sie erhalten keinen Zugang zu den Dokumenten über diese Beratungen.

Artikel 10

Externe Verträge

(1)   Ungeachtet des Artikels 9 kann das gemeinsame Unternehmen Dienstleistungs- und Lieferverträge mit Unternehmen oder einem Unternehmenskonsortium schließen, insbesondere zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Verträge vorsehen, dass die Kommission im Namen des gemeinsamen Unternehmens zur Vornahme von Kontrollen berechtigt ist, um sich zu vergewissern, dass die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewahrt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Verträge umfassen alle einschlägigen Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die in Artikel 18 genannt sind, und geeignete Klauseln über Sanktionen. Um jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden, ist den an der Festlegung der ausgeschriebenen Arbeiten beteiligten Mitgliedern, einschließlich ihres gemäß Artikel 8 Absatz 4 abgeordneten Personals, die Beteiligung an der Durchführung dieser Arbeiten untersagt.

Artikel 11

Arbeitsgruppen

(1)   Das gemeinsame Unternehmen kann zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen einsetzen, die Tätigkeiten ausführen, die nicht bereits andernorts ausgeführt werden. Diese Arbeitsgruppen stützen sich auf die Kenntnisse von Fachleuten und arbeiten nach dem Grundsatz der Transparenz.

(2)   Die an den Arbeitsgruppen beteiligten Sachverständigen dürfen nicht dem Personal des gemeinsamen Unternehmens angehören.

(3)   Den Vorsitz in den Arbeitsgruppen führt ein Vertreter des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 12

Finanzielle Bestimmungen

(1)   Die Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens stammen aus den in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Quellen.

(2)   Als Anschub für die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens leisten die Gründungsmitglieder innerhalb eines Jahres nach Gründung des gemeinsamen Unternehmens einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR.

(3)   Die in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Mitglieder verpflichten sich, innerhalb eines Jahres nach Annahme ihres Antrags auf Beitritt zum gemeinsamen Unternehmen einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR zu leisten. Dieser Betrag wird für Mitglieder, die dem gemeinsamen Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Gründung beitreten, auf 5 Mio. EUR verringert.

Im Fall von Unternehmen, die einzeln oder kollektiv beitreten und als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (1) einzustufen sind, wird dieser Betrag unabhängig vom Beitrittszeitpunkt auf 250 000 EUR verringert. Neue Mitglieder können die Möglichkeit erhalten, den Erstbeitrag in mehreren Tranchen über einen in ihrer Vereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 vereinbarten und festgelegten Zeitraum zu zahlen.

(4)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die Beträge, die von jedem Mitglied freizugeben sind und die proportional zu den Beiträgen sein müssen, die sich das Mitglied zu leisten verpflichtet hat; ferner legt er die Fristen fest, innerhalb deren die Mitglieder ihre Beiträge zu leisten haben.

(5)   Sachbeiträge sind, außer für die in Absatz 2 genannten Beiträge, möglich. Ihr materieller Wert und ihr Nutzen für die Durchführung der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens sind einer Bewertung zu unterziehen, und sie sind in der Vereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 anzugeben.

(6)   Einem Mitglied des gemeinsamen Unternehmens, das seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Sachbeiträge nicht nachkommt oder innerhalb der festgelegten Frist nicht den Betrag freigibt, zu dessen Leistung es verpflichtet ist, wird das Stimmrecht im Verwaltungsrat für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der genannten Frist entzogen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat. Dauert die Nichterfüllung bei Ablauf des Sechsmonatszeitraums an, wird die Mitgliedschaft entzogen.

Artikel 13

Einnahmen

(1)   Sämtliche Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens werden für die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben verwendet. Vorbehaltlich des Artikels 25 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

(2)   Etwaige Zinserträge auf Beiträge, die von seinen Mitgliedern geleistet wurden, werden ungeachtet der für den Beitrag der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften als Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens behandelt.

Artikel 14

Finanzordnung

(1)   Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens wird vom Verwaltungsrat erlassen.

(2)   Die Finanzordnung soll die solide und wirtschaftliche Finanzverwaltung des gemeinsamen Unternehmens gewährleisten.

(3)   Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens muss im Wesentlichen den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) entsprechen und umfasst insbesondere die wesentlichen Bestimmungen zu Folgendem:

a)

Gestaltung und Struktur der Kostenschätzungen des SESAR-Projekts und des jährlichen Finanzplans;

b)

Ausführung des jährlichen Finanzplans und interne Finanzkontrolle;

c)

Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens;

d)

Rechnungslegung sowie Führung und Gestaltung der Inventarverzeichnisse sowie Erstellung und Gestaltung des Jahresabschlusses;

e)

Verfahrensbestimmungen zu Ausschreibungen, wobei zwischen den Ländern der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nicht diskriminiert werden darf und der gemeinschaftlichen Natur des Vorhabens Rechnung zu tragen ist, und zur Auftragsvergabe sowie die Auftragsmodalitäten und die Verfahren für Bestellungen im Auftrag des gemeinsamen Unternehmens.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen, die es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 274 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen, werden in einer Vereinbarung zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission festgelegt.

Artikel 15

Ausführung und Kontrolle des Finanzplans

(1)   Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)   Vor dem 31. März jedes Jahres legt der Exekutivdirektor den Mitgliedern die vom Verwaltungsrat gebilligte Kostenschätzung des SESAR-Projekts vor.

Die Projektkostenschätzung enthält eine Vorausschau der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre. In dieser Vorausschau sind die Einnahmen- und Ausgabenschätzungen für das erste dieser beiden Geschäftsjahre (Vorentwurf des Finanzplans) so detailliert darzustellen, wie dies für das interne Haushaltsverfahren der einzelnen Mitglieder in Bezug auf ihren finanziellen Beitrag zu dem gemeinsamen Unternehmen erforderlich ist. Der Exekutivdirektor übermittelt den Mitgliedern sämtliche hierfür erforderlichen zusätzlichen Angaben.

(3)   Die Mitglieder übermitteln dem Exekutivdirektor unverzüglich ihre Stellungnahmen zur Kostenschätzung des Projekts und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

(4)   Auf der Grundlage der gebilligten Kostenschätzung des Projekts und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder erstellt der Exekutivdirektor einen Finanzplanentwurf für das folgende Geschäftsjahr und legt diesen dem Verwaltungsrat vor dem 30. September zur Annahme vor.

(5)   Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres vor. Die Prüfung durch den Rechnungshof erfolgt anhand der Unterlagen und vor Ort.

(6)   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs zur Annahme mit der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen vor. Der Exekutivdirektor ist berechtigt und — auf Aufforderung des Verwaltungsrates — verpflichtet, zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(7)   Der Rechnungshof übermittelt seinen Bericht den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 16

Arbeitsprogramm und Berichte

(1)   Das gemeinsame Unternehmen erstellt sein Arbeitsprogramm auf der Grundlage der Prinzipien der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und der Rechenschaftspflicht; darin sind die erwarteten Ergebnisse und Etappenziele genau angegeben. Das Arbeitsprogramm umfasst:

a)

ein Gesamtarbeitsprogramm, das in 36-monatige Zeiträume unterteilt ist;

b)

Jahresarbeitsprogramme, die jedes Jahr erstellt werden und in denen die Tätigkeiten, der Zeitplan und die Kosten des gemeinsamen Unternehmens für diesen Zeitraum dargelegt sind.

(2)   Im Jahresbericht wird der Sachstand des SESAR-Projekts insbesondere im Hinblick auf Zeitplan, Kosten und Ergebnisse des Projekts dargelegt.

Artikel 17

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission ist befugt, den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten und zu diesem Zweck wirksame Kontrollen durchzuführen. Stellt die Kommission Unregelmäßigkeiten fest, so behält sie sich das Recht vor, künftige Zahlungen an das gemeinsame Unternehmen zu kürzen oder auszusetzen.

(2)   Der nach Absatz 1 gekürzte oder ausgesetzte Betrag entspricht der Höhe der von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten.

Artikel 18

Eigentumsrechte

Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die von dem gemeinsamen Unternehmen für die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts in Einklang mit den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 9 geschaffen oder diesem übertragen werden. Das gemeinsame Unternehmen kann insbesondere seinen Mitgliedern sowie Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder von Eurocontrol für eigene, nichtgewerbliche Zwecke Zugangsrechte zu den Erkenntnissen des Projekts gewähren.

Artikel 19

Transparenz und Behandlung von Dokumenten

Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Dokumenten, um die Anforderungen an die Sicherheit, die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und die öffentliche Zugänglichkeit miteinander in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften tragen gegebenenfalls den Grundsätzen und Beschränkungen Rechnung, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt sind.

Artikel 20

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (4) Anwendung.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (5) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter des gemeinsamen Unternehmens gelten.

(3)   Der Rechnungshof und das OLAF können erforderlichenfalls Kontrollen an Ort und Stelle bei den Empfängern der Mittel des gemeinsamen Unternehmens sowie bei den verteilenden Stellen durchführen.

Artikel 21

Haftung

(1)   Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen.

(2)   Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die darauf anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgebend.

(3)   Zahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund seiner Haftpflicht nach Absatz 2 sowie damit zusammenhängende Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens.

(4)   Das gemeinsame Unternehmen schließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und auf Anforderung des Verwaltungsrats die erforderlichen Versicherungsverträge.

Artikel 22

Vertraulichkeit

Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet den Schutz sicherheitsempfindlicher Informationen, deren unbefugte Offenlegung den Interessen der Vertragsparteien schaden könnte. Es wendet die Grundsätze und Mindestnormen für die Sicherheit an, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (6) festgelegt und umgesetzt sind.

Artikel 23

Übertragung materieller und immaterieller Vermögenswertedurch das gemeinsame Unternehmen

Zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zeitraums befindet der Verwaltungsrat über die durch das gemeinsame Unternehmen vorzunehmende Übertragung aller oder eines Teils der im Besitz des Unternehmens befindlichen materiellen und immateriellen Vermögenswerte auf eine andere Einrichtung.

Artikel 24

Änderung der Satzung

(1)   Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist berechtigt, dem Verwaltungsrat Änderungsvorschläge zu dieser Satzung vorzulegen.

(2)   Befürwortet der Verwaltungsrat diese Vorschläge mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen und gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Satzung, so legt die Kommission einen Vorschlag gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung vor.

Artikel 25

Auflösung des gemeinsamen Unternehmens

Zur Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den Entscheidungen des Verwaltungsrates nachkommen.

Artikel 26

Anwendbares Recht

In allen nicht von dieser Satzung geregelten Angelegenheiten gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.


(1)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(6)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, 18).