27.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/44


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2007

zur Einsetzung der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/530/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und insbesondere dessen Artikel 135,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) und ihre Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle zu wahren und weiter zu verbessern; dies schlägt sich insbesondere nieder in den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die aufgrund der Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags beschlossen wurden, sowie in den einschlägigen Entschließungen und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, des Rates, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.

(2)

Der Europäische Rat vom 8./9. März 2007 billigte den Vorschlag der Kommission, eine europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung einzusetzen, die den Auftrag erhält, schrittweise ein gemeinsames Verständnis und schließlich ergänzende europäische Regelungen für diese Bereiche zu entwickeln.

(3)

Die Arbeit der hochrangigen Gruppe sollte die Schlussfolgerungen des 2798sten Rates der Europäischen Union (Wirtschaft und Finanzen) vom 8. Mai 2007 berücksichtigen, in denen auf der Grundlage der Berichte der Arbeitsgruppe „Nukleare Sicherheit“ ein Katalog möglicher Maßnahmen aufgestellt worden ist, und auf der bereits bestehenden Zusammenarbeit im internationalen Rahmen (Übereinkommen über nukleare Sicherheit, Gemeinsames Übereinkommen, Internationale Atomenergieorganisation IAEO, OECD/NEA, WENRA) aufbauen.

(4)

Zu den Mitgliedern der hochrangigen Gruppe sollten die Leiter der nationalen Regulierungs- oder Sicherheitsbehörden, die für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung zuständig sind, sowie ein Vertreter der Kommission gehören.

(5)

Die hochrangige Gruppe sollte das Europäische Forum für Kernenergie, das ein Diskussionsgremium aller einschlägigen Akteure im Nuklearbereich darstellt, in regelmäßigen Abständen informieren. Sie sollte zu einer gleichförmigen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in allen betroffenen Mitgliedstaaten beitragen.

(6)

Die hochrangige Gruppe sollte der Kommission in regelmäßigen Abständen Tätigkeitsberichte sowie gegebenenfalls Empfehlungen vorlegen, die an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet werden.

(7)

Die hochrangige Gruppe muss daher eingesetzt und ihre Strukturen und Arbeitsmethoden ausgearbeitet werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Eine Europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung (im Folgenden „hochrangige Gruppe“ genannt) wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die hochrangige Gruppe berät und unterstützt die Kommission auf deren Ersuchen oder aus eigener Veranlassung bei der schrittweisen Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und schließlich ergänzender europäischer Regelungen auf den Gebieten der:

a)

Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der

b)

Sicherheit abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.

Die hochrangige Gruppe erleichtert die Konsultation, Koordinierung und Kooperation zwischen den nationalen Regulierungsbehörden.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Die Gruppe setzt sich aus 27 nationalen Vertretern(innen) mit Kenntnissen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Bereiche sowie einem (einer) Vertreter(in) der Kommission zusammen. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss kann die Gruppe beschließen, die Mitgliedschaft um die stellvertretenden Mitglieder zu erweitern.

Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied. Mitglieder der Gruppe bleiben solange im Amt bis sie ersetzt werden.

(2)   Die Kommission ernennt einen hochrangigen Vertreter, der an den Treffen und Debatten der hochrangigen Gruppe teilnimmt. Der Kommissionsvertreter ist ein gleichrangiges Mitglied und nimmt an allen Treffen teil.

(3)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die mit ihrem Amt verbundenen Verpflichtungen verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(4)   Ad personam ernannte Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht bzw. dass gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.

(5)   Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden auf der Website der GD Energie und Transport veröffentlicht.

Artikel 4

Organisation

(1)   Die hochrangige Gruppe wählt mit einfacher Mehrheit aus ihren Reihen eine(n) Vorsitzende(n).

(2)   Die hochrangige Gruppe kann Arbeitsgruppen mit Sachverständigen oder Untergruppen zur Untersuchung bestimmter Themen einsetzen, für die sie ein en Arbeitsauftrag formuliert. Sie werden nach Erfüllung der Aufgaben aufgelöst.

(3)   Die Kommission darf an allen Sitzungen dieser Arbeitsgruppen teilnehmen.

(4)   Die Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen finden in der Regel in Gebäuden der Kommission gemäß den festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(5)   Sachverständige aus den EWR-Staaten und aus Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, können als Beobachter an den Sitzungen der hochrangigen Gruppe teilnehmen. Die hochrangige Gruppe und die Kommission können weitere Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

(6)   Die hochrangige Gruppe legt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission, ihre Geschäftsordnung einvernehmlich oder, wenn keine Einigung zustande kommt, mit Zweidrittel-Mehrheit fest, wobei jeder Mitgliedstaat eine Stimme hat.

(7)   Das Sekretariat der hochrangigen Gruppe wird von der Kommission gestellt.

Artikel 5

Sitzungskosten

Die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der hochrangigen Gruppe entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten für jeweils ein Gruppenmitglied pro Mitgliedstaat werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet.

Die Mitglieder werden für ihre Tätigkeit nicht bezahlt.

Artikel 6

Berichterstattung

Die hochrangige Gruppe legt der Kommission spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeiten vor.

Die Kommission übermittelt die Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls mit Bemerkungen.

Artikel 7

Transparenz

Die hochrangige Gruppe konsultiert und informiert sämtliche Akteure und die interessierte Öffentlichkeit umfassend in offener und transparenter Weise.

Artikel 8

Geheimhaltungspflicht

Die Mitglieder der hochrangigen Gruppe sowie Beobachter und andere Personen sind verpflichtet, Informationen, die sie durch die Arbeiten der hochrangigen Gruppe oder einer ihrer Arbeitsgruppen erhalten haben, nicht preiszugeben, wenn die Kommission die hochrangige Gruppe darüber unterrichtet, dass der angeforderte Rat oder die erörterte Frage vertraulich zu behandeln ist.

In solchen Fällen kann der (die) Kommissionsvertreter(in) beantragen, nur Mitglieder der hochrangigen Gruppe zu den Sitzungen zuzulassen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Juli 2007

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission