29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 2012/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, (nachstehend „Beitrittsakte 2005“ genannt), insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1) wurden gemeinsame Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmte Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe eingeführt.

(2)

Gemäß Artikel 42 Absatz 8 und Artikel 71d Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dürfen die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche nicht übertragen werden; ausgenommen hiervon ist der Fall der Vererbung. Nun sollte auch bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe gestattet werden, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in die neu entstandenen Betriebe einzubringen.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Regeln für die Beihilfefähigkeit landwirtschaftlicher Flächen bei entkoppelter Einkommensstützung einfach gestaltet sein können. Insbesondere empfiehlt es sich, die Regeln für die einheitlichen Flächenzahlungen für Olivenanbauflächen zu vereinfachen.

(4)

In Malta stehen den meisten Betriebsinhabern im Rindersektor keine Flächen zur Verfügung. Unter diesen besonderen Umständen könnte die Anwendung der in Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Sonderbedingungen ernste Probleme für die nachhaltige Entwicklung des Rindersektors aufwerfen und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Es empfiehlt sich daher, vereinfachte Bedingungen für Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung an die betroffenen Betriebsinhaber in Malta vorzusehen.

(5)

Derzeit sind die Mitgliedstaaten aus der Gruppe Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei (die „neuen Mitgliedstaaten“), die die einheitliche Flächenzahlung anwenden, von der gemeinschaftlichen Beihilfe für Energiepflanzen ausgeschlossen. Die Überprüfung der Energiepflanzenregelung gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat ergeben, dass die Beihilfe für Energiepflanzen ab 2007 zu den gleichen Bedingungen auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden sollte. Aus diesem Grund ist es angebracht, die garantierte Höchstfläche proportional zu erhöhen, den Zeitplan für die stufenweise Einführung der Stützungsregelungen in den neuen Mitgliedstaaten auf die Energiepflanzenregelung nicht anzuwenden und die Regeln für die einheitlichen Flächenzahlungen zu ändern.

(6)

Um den als Dauerkultur angebauten Energiepflanzen mehr Bedeutung zu geben und einen Anreiz für deren Anbau zu bieten, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine einzelstaatliche Beihilfe von bis zu 50 % der Anfangskosten zu gewähren, die beim Anbau von Dauerkulturen auf Flächen, für die die Energiepflanzenbeihilfe angewandt wurde, anfallen.

(7)

Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger in den neuen Mitgliedstaaten haben seit dem Beitritt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation im Zuckersektor (2) eine Preisstützung erhalten. Deshalb sollte die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Gemeinschaftsbeihilfe nicht unter das Schema der Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a der genannten Verordnung fallen. Ferner empfiehlt es sich, die Bedingungen für die Anwendung dieser Beihilfe und die Berechnung der Zahlung an die betroffenen Betriebsinhaber zu präzisieren.

(8)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die einheitliche Flächenzahlung eine effiziente und einfache Form der entkoppelten Stützung landwirtschaftlicher Einkommen darstellt. Im Interesse der Vereinfachung sollte den neuen Mitgliedstaaten gestattet werden, sie bis Ende 2010 weiter anzuwenden. Nicht sinnvoll erscheint dagegen, die Mitgliedstaaten, die die einheitlichen Flächenzahlungen anwenden, über 2008 hinaus von der Verpflichtung zur Aufnahme der Grundanforderungen an die Betriebsführung in die Gegenleistung der Begünstigten (Cross-compliance) auszunehmen. Damit bestimmte Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung entsprechend dieser Nichtverlängerung angepasst werden, sollte dies in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (3) berücksichtigt werden.

(9)

In der Regel können die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe selbst die Bedingungen aushandeln, unter denen ein Betrieb (oder Betriebsteil), der die spezielle Zahlung für Zucker erhalten hat, übertragen wird. Für den Fall der Vererbung empfiehlt es sich jedoch vorzusehen, dass der Erbe die spezielle Zahlung für Zucker erhält.

10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird sowohl durch die Beitrittsakte 2005 als auch durch die vorliegende Verordnung geändert; diese Änderungen sollten an demselben Tag in Kraft treten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Reihenfolge, in der diese Änderungen anzuwenden sind, festgelegt werden.

(11)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1698/2005 sollten entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (4) wurde der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geändert. Irrtümlich wurden bei den Eintragungen für Olivenöl und Hopfen die Änderungen an jenem Anhang durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates nicht berücksichtigt. Deshalb sollte der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in geänderter Fassung (einschließlich der Änderungen durch die Beitrittsakte 2005) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Mitgliedstaaten, die die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine anwenden, umfasst das Identifizierungssystem ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau, das aus einer computergestützten alphanumerischen Datenbank und einer computergestützten grafischen Referenzdatenbank für die betreffenden Ölbäume und Flächen besteht.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Mitgliedstaaten, die die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine nicht anwenden, können beschließen, das in Absatz 2 genannte geografische Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufzunehmen.“

2.

Artikel 22 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,“.

3.

Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums.“

4.

Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine beihilfefähige Fläche ist auch eine mit Hopfen bepflanzte, unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende oder mit Ölbäumen bepflanzte Fläche.“

5.

Artikel 51 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Dauerkulturen, ausgenommen Ölbäume oder Hopfen;“.

6.

Artikel 56 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau von Dauerkulturen zur Biomassegewinnung auf stillgelegten Flächen entstehen.“

7.

Artikel 60 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 59, so dürfen die Betriebsinhaber abweichend von Artikel 51 Buchstaben b und c nach Maßgabe des vorliegenden Artikels die gemäß Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen auch für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie für die Produktion von anderen als den für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln nutzen, für die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird, ausgenommen Kulturen im Sinne des Artikels 51 Buchstabe a.“

8.

Artikel 71d Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge, bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen von Betrieben oder bei Anwendung des Absatzes 3 werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums.“

9.

Artikel 71g Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Betriebsinhaber dürfen abweichend von Artikel 51 Buchstaben b und c nach Maßgabe des vorliegenden Artikels die gemäß Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen auch für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie für die Produktion von anderen als für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln nutzen, für die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird, ausgenommen Kulturen im Sinne des Artikel 51 Buchstabe a.“

10.

In Artikel 71m wird folgender Absatz angefügt:

„Für Malta gilt Absatz 2 jedoch nicht, und die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt für Malta ohne die Bedingung, dass der Betriebsinhaber mindestens 50 % der vor Einführung der Betriebsprämienregelung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehalten muss.“

11.

In Artikel 88 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Beihilfe für Energiepflanzen in der Gemeinschaft, wie sie am 1. Januar 2007 besteht.“

12.

Artikel 89 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 2 000 000 Hektar gewährt.“

13.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 90a

Einzelstaatliche Beihilfe

Die Mitgliedstaaten dürfen einzelstaatliche Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau von Dauerkulturen auf Flächen entstehen, für die die Energiepflanzenbeihilfe beantragt wurde.“

14.

Artikel 110q Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In den Mitgliedstaaten, die die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für mindestens 50 % der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Quote gewährt haben, wird Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.“

15.

Artikel 110s erhält folgende Fassung:

„Artikel 110s

Beihilfebetrag

Die Beihilfe wird je Tonne Weißzucker der Standardqualität ausgedrückt. Der Betrag der Beihilfe entspricht der Hälfte des Betrags, der sich durch Teilung des Betrags der Obergrenze gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 für den betreffenden Mitgliedstaat für das entsprechende Jahr durch die am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegte Gesamtquote für Zucker und Inulinsirup ergibt.

Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger.“

16.

Artikel 143b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die neuen Mitgliedstaaten können spätestens am Tag des Beitritts beschließen, die Direktzahlungen mit Ausnahme der Beihilfen für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 während des in Absatz 9 genannten Anwendungszeitraums durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, die nach Absatz 2 berechnet wird.“

b)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle Arten landwirtschaftlicher Grundstücke in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 4 genügen, sowie landwirtschaftliche Grundstücke mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die sich am 30. Juni 2003 in gutem landwirtschaftlichen Zustand befanden und für die die in Artikel 88 vorgesehene Energiepflanzenbeihilfe beantragt wird. Für Bulgarien und Rumänien kommen jedoch alle Arten landwirtschaftlicher Grundstücke in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 4 genügen, sowie landwirtschaftliche Grundstücke mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), für die die in Artikel 88 vorgesehene Energiepflanzenbeihilfe beantragt wird.“

c)

Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 für die neuen Mitgliedstaaten fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ.“

d)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Vorbehaltlich des Absatzes 11 kann jeder neue Mitgliedstaat die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2010 anwenden. Bulgarien und Rumänien können die einheitliche Flächenzahlung jedoch bis Ende 2011 anwenden. Die neuen Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum 1. August des letzen Anwendungsjahres von ihrer Absicht in Kenntnis, die Anwendung der Regelung zu beenden.“

e)

Absatz 11 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bis zum Ende des Anwendungszeitraums der Regelung für die in Absatz 9 genannte einheitliche Flächenzahlung wird der in Artikel 143a festgesetzte Prozentsatz angewandt. Wird die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung aufgrund eines Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes über Ende 2010 hinaus verlängert, so gilt der in Artikel 143a für das Jahr 2010 festgelegte Prozentsatz bis zum Ende des letzten Jahres der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.“

17.

Artikel 143ba wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, bis zum 30. April 2006 beschließen, Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, für die Jahre 2006 bis 2010 eine spezielle Zahlung für Zucker zu gewähren.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 31. März des Jahres, für das die spezielle Zahlung für Zucker gewährt wird, anhand objektiver Kriterien beschließen, auf die spezielle Zahlung für Zucker eine niedrigere Obergrenze als die in Anhang VII Abschnitt K festgelegte Obergrenze anzuwenden. Übersteigt die Summe der gemäß Absatz 1 festgelegten Beträge die von dem betroffenen neuen Mitgliedstaat beschlossene Obergrenze, so wird der den Betriebsinhabern zu gewährende jährliche Betrag entsprechend reduziert.“

c)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge wird dem Betriebsinhaber, der den Betrieb geerbt hat, die spezielle Zahlung für Zucker gewährt, sofern er Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung hat.“

18.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für „Olivenöl“ erhält folgende Fassung:

„Olivenöl

Titel IV Kapitel 10b dieser Verordnung

Flächenbezogene Beihilfen

Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1).

Für Malta und Slowenien im Jahr 2006“

b)

Der Eintrag für „Hopfen“ erhält folgende Fassung:

„Hopfen

Titel IV Kapitel 10b dieser Verordnung (***)(*****)

Flächenbezogene Beihilfen

Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004

Für Malta und Slowenien im Jahr 2006“

Artikel 2

In Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Abweichung nach Unterabsatz 1 gilt bis 31. Dezember 2008. Für Bulgarien und Rumänien gilt sie jedoch bis 31. Dezember 2011.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien von 2005 in Kraft, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung auf jenen Vertrag gestützt sind.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007. Artikel 1 Absatz 6 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2005, Artikel 1 Absätze 14, 15, 17 und 18 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.