22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1944/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) sind die Obergrenzen der gesamten jährlichen Mittelzuweisungen für die Strukturausgaben der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat und in Artikel 70 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung sind die Beteiligungssätze des ELER festgesetzt.

(2)

Die in der vom Europäischen Rat im Dezember 2005 vereinbarten Finanziellen Vorausschau 2007—2013 festgesetzten Obergrenzen der jährlichen Mittelzuweisungen für die Strukturausgaben der Gemeinschaft, die für jeden Mitgliedstaat gelten, entsprechen nicht den in Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Obergrenzen.

(3)

Gemäß der Finanziellen Vorausschau 2007—2013 wurde Portugal ein Betrag in Höhe von 320 Mio. EUR zugewiesen, der von dem Erfordernis der nationalen Kofinanzierung gemäß Artikel 70 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgenommen werden kann.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 69 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission gewährleistet, dass die gesamten jährlichen Zuweisungen aus dem ELER, die für jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4), einschließlich des Beitrags des EFRE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (5), aus der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (6) und aus dem Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (7) stammen, folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von weniger als 40 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,7893 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 40 % und weniger als 50 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,7135 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 50 % und weniger als 55 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,6188 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 55 % und weniger als 60 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,5240 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 60 % und weniger als 65 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,4293 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 65 % und weniger als 70 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,3346 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 70 % und weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001—2003: 3,2398 % ihres BIP;

darüber hinaus wird die Transfer-Obergrenze für jede Stufe des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von 5 Prozentpunkten gegenüber dem Durchschnitt der EU-25 im Zeitraum 2001—2003 um 0,09 Prozentpunkte des BIP verringert.

Die Berechnung des BIP durch die Kommission ist auf die im April 2005 veröffentlichten Statistiken zu stützen. Die von der Kommission im April 2005 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2007—2013 sind für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert anzuwenden.

Wird im Jahr 2010 festgestellt, dass das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats für die Jahre 2007—2009 (auch infolge von Wechselkursänderungen) um mehr als ± 5 % von dem gemäß Absatz 2 veranschlagten kumulierten BIP abgewichen ist, so werden die diesem Mitgliedstaat für diesen Zeitraum nach Absatz 1 zugewiesenen Beträge entsprechend angeglichen. Die Nettoauswirkungen — ob positiv oder negativ — dieser Anpassungen dürfen insgesamt 3 Mrd. EUR nicht übersteigen. Im Falle positiver Nettoauswirkungen werden die zusätzlichen Gesamtmittel in jedem Fall auf die Höhe der Minderverwendung gegenüber den Höchstbeträgen der aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds verfügbaren Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007—2010 begrenzt. Die endgültigen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2011—2013 verteilt. Um den Wert des polnischen Zloty während des Referenzzeitraums zu berücksichtigen, wird für den Zeitraum bis zur Überprüfung gemäß diesem Unterabsatz das Ergebnis der Anwendung der Prozentsätze nach Unterabsatz 1 für Polen mit einem Koeffizienten von 1,04 multipliziert.

2.

In Artikel 70 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Portugal für einen Betrag von 320 Mio. EUR.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 14. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(5)  ABl. L 310 vom 9.11.2006. S. 1.

(6)  ABl L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(7)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.“