6.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1472/2006 DES RATES

vom 5. Oktober 2006

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Am 23. März 2006 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (nachstehend „betroffene Länder“ oder „Ausfuhrländer“ genannt) in die Gemeinschaft ein. Diese Verordnung trat am 7. April 2006 in Kraft.

(2)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt) und die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

2.   WEITERES VERFAHREN

(3)

Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder aus den betroffenen Ländern wurden alle Parteien über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen worden war, unterrichtet. Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(4)

Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem mündlich gehört. Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach.

(5)

Die Kommission unterrichtete ferner alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollten. Nach dieser Unterrichtung wurde allen interessierten Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen, wenn dies angezeigt erschien, entsprechend geändert. Außerdem erfolgte eine zusätzliche Unterrichtung über eine beabsichtigte Änderung der Form der Maßnahmen.

(6)

Mehrere interessierte Parteien wiederholten ihr Vorbringen, wonach sie ihre Interessen nicht ordnungsgemäß verteidigen könnten, weil die Identität der Antragsteller nicht offen gelegt werde. Dieser Punkt wurde bereits zuvor behandelt (siehe Randnummer 8 der vorläufigen Verordnung). Er wurde im Zusammenhang mit der endgültigen Maßnahme erneut geprüft, und es ist Folgendes dazu anzumerken: Die nach Ländern aufgeschlüsselte Produktionsmenge der Antragsteller wurde gegenüber denjenigen interessierten Parteien offen gelegt, die Vorbringen bezüglich der Repräsentativität hatten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass ihre Rechte auf Interessensverteidigung gewahrt wurden. Diese Informationen wurden anschließend auch allen anderen interessierten Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   BETROFFENE WARE

(7)

Bekanntlich handelt es sich, wie unter Randnummer 10 der vorläufigen Verordnung dargelegt, bei der betroffenen Ware um Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder mit Ursprung in der VR China und in Vietnam, ausgenommen:

Sportschuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 des Kapitels 64 der Kombinierten Nomenklatur, d. h. i) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, und ii) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe;

Pantoffeln und andere Hausschuhe (eingereiht unter den KN-Codes 6403 59 50, 6403 99 50 und ex 6405 10 00);

Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die einer Prüfkraft von mindestens 100 Joule (3) standhalten (eingereiht unter den KN-Codes: ex 6403 30 00, ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00).

(8)

Außerdem wurde aus den unter den Randnummern 12 bis 27 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen vorläufig der Schluss gezogen, dass bestimmte Hightech-Sportschuhe, und zwar nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe für Sportzwecke („Special Technology Athletic Footwear — STAF“), ebenfalls aus der Warendefinition herausgenommen werden sollten.

(9)

Ferner wurde entschieden, Kinderschuhe vorläufig als Teil der betroffenen Ware anzusehen, jedoch vorbehaltlich der weiteren Sachaufklärung im endgültigen Stadium der Untersuchung.

(10)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen. Angesichts der eingegangenen Stellungnahmen zu diesen Punkten sowie weiterer Anträge auf einen Ausschluss bestimmter Schuhtypen aus der Warendefinition werden die betreffenden Vorbringen im Folgenden ausführlich erläutert.

1.1   STAF

(11)

Bekanntlich wurden die unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung definierten STAF zunächst aus der Definition der betroffenen Ware herausgenommen.

(12)

Diese Entscheidung stützte sich auf den Umstand, dass solche Schuhe andere materielle und technische Eigenschaften haben, über andere Vertriebskanäle abgesetzt werden, eine andere Endverwendung aufweisen und vom Verbraucher anders wahrgenommen werden.

(13)

Die Schuhindustrie der Gemeinschaft erhob Einwände gegen den Ausschluss von STAF aus der Warendefinition und behauptete, STAF würden über dieselben Absatzkanäle wie die untersuchte Ware vertrieben und auch vom Verbraucher nicht anders wahrgenommen. Für den Fall, dass STAF trotzdem aus der Warendefinition herausgenommen werden sollten, wurde beantragt, den 9-Euro-Mindestwert für STAF in der geltenden TARIC-Definition anzuheben, um dem Kursverlust des Dollar gegenüber dem Euro in den letzten Jahren Rechnung zu tragen.

(14)

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in Abrede stellte, dass STAF andere grundlegende materielle und technische Eigenschaften aufweisen. In Bezug auf Absatzkanäle, Verwendung, Wahrnehmung durch den Verbraucher und Einfuhrentwicklungen brachte die Schuhindustrie der Gemeinschaft keine fundierten Argumente vor, die die Feststellungen unter den Randnummern 15 bis 18 der vorläufigen Verordnung widerlegen. Auch die Forderung nach einer Anhebung der 9-Euro-Schwelle wurde nicht weiter durch Beweise gestützt.

(15)

Mehrere Einführer beantragten eine Senkung des STAF-Mindestwertes von 9,00 EUR auf 7,50 EUR und beriefen sich dabei vor allem auf veränderte Gegebenheiten in Form kostensenkender Produktionsverfahren.

(16)

Auch diese Stellungnahmen wurden sorgfältig geprüft. Die 9-Euro-Schwelle wurde bekanntlich 1994 in die TARIC-Nomenklatur aufgenommen, als STAF in das Kontingent für Schuhe mit Ursprung in China, aufgenommen wurden, vor 12 Jahren also. Außerdem wiesen die Einführer nach, dass mit neuen Produktionstechniken sowohl die Produktionsstückkosten für STAF erheblich gesenkt als auch der Materialabfall und der Energieverbrauch verringert werden konnten. In Verbindung mit stärkerem Wettbewerb aufgrund eines größeren STAF-Angebotes als weiterem preissenkenden Faktor hat dies tatsächlich zu Änderungen des Preisniveaus gegenüber der Situation vor 12 Jahren geführt, die nicht ignoriert werden können. Eine moderate Senkung des STAF-Schwellenwertes um 1,50 EUR wird als angemessen und notwendig im Hinblick auf die Berücksichtigung dieser Veränderungen betrachtet.

(17)

Mehrere Ausführer beantragten außerdem, die STAF-Definition auf alle Schuhe mit Oberteil aus Leder und mit Sohlen aus Ethylen-Vinylacetat (EVA) und/oder gegossenen Sohlen zu erweitern.

(18)

Dazu ist zu sagen, dass die Verwendung des EVA-Gießverfahrens als solche kein klares Unterscheidungsmerkmal gegenüber der betroffenen Ware darstellte. Außerdem wurde dargelegt, dass das Gießverfahren, das für EVA-Sohlen angewandt wird, auch für Schuhe verwendet werden könnte, bei denen es sich eindeutig nicht um STAF handelt. Zudem wurde nicht nachgewiesen, dass eine Differenzierung anhand von Unterschieden bei den materiellen und technischen Eigenschaften, den Absatzkanälen, den Verwendungen, der Wahrnehmung durch den Verbraucher sowie bei den Einfuhrentwicklungen nicht angemessen wäre. Schließlich waren die von verschiedenen Einführern vorgeschlagenen EVA-Definitionen klar widersprüchlich. Deshalb wurde dieser Vorschlag zur STAF-Definition zurückgewiesen.

(19)

Der Ausschluss von STAF aus der Definition der betroffenen Ware in der vorläufigen Verordnung wird mithin bestätigt. Außerdem sollte der Mindestwert für STAF von 9,00 EUR auf 7,50 EUR gesenkt werden. Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in der vorläufigen Verordnung unter Randnummer 13 bis 19 erläuterten Feststellungen zu STAF bestätigt. STAF mit einem Preis von mindestens 7,50 EUR werden daher endgültig von dem Verfahren ausgenommen.

1.2   Kinderschuhe

(20)

Kinderschuhe, d. h. Schuhe mit Innensohlen mit einer Länge von weniger als 24 cm und mit einer Höhe des Absatzes (einschließlich der Sohle) von 3 cm oder weniger, die unter den KN-Codes ex 6403 20 00, ex 6403 30 00, 6403 51 11, 6403 51 91, 6403 59 31, 6403 59 91, 6403 91 11, 6403 91 91, 6403 99 31, 6403 99 91 und ex 6405 10 00 eingereiht werden, waren nicht Gegenstand der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen, da die Ergebnisse der vorläufigen Sachaufklärung solche Maßnahmen im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse nicht rechtfertigten.

(21)

Unter den Randnummern 28 bis 31 der vorläufigen Verordnung wurde noch keine endgültige Schlussfolgerung zur Einbeziehung von Kinderschuhen in die Warendefinition gezogen. Zwar sprachen einige Argumente eher für ihren Ausschluss, aber sie ließen im damaligen Stadium der Untersuchungen keine endgültige Schlussfolgerung zu. Daher entschied die Kommission, Kinderschuhe als Teil der betroffenen Ware anzusehen, vorbehaltlich der weiteren Sachaufklärung im endgültigen Stadium der Untersuchung.

(22)

Nach Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen forderten einige interessierte Parteien, Kinderschuhe aus der Warendefinition auszuschließen. Sie beriefen sich darauf, dass, wie unter den Randnummern 30 und 31 der vorläufigen Verordnung dargelegt, Kinderschuhe sich vor allem hinsichtlich Stil, Design, Absatzkanälen und Kundenservice klar von anderen Schuhen unterschieden, die Gegenstand dieser Untersuchung sind.

(23)

Diese Vorbringen wurden jedoch für einen Ausschluss von Kinderschuhen aus der Warendefinition als unzureichend erachtet, weil nicht hinreichend belegt wurde, dass in dieser Untersuchung eindeutig zwischen Kinderschuhen und anderen Schuhtypen, die Gegenstand der Untersuchung sind, unterschieden werden könnte. Es wurde vielmehr festgestellt, dass die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften von Kinderschuhen, die mit denen der betroffenen Ware übereinstimmten — eine Kombination von Oberteilen aus Leder mit verschiedenen Typen von Sohlen zum Schutz der Füße — sehr viel wichtiger waren als alle Unterschiede (d. h. im wesentlichen die Größe). Ferner zeigte sich, dass Stil, Design, Absatzkanäle und Kundenservice sich nicht grundlegend von denen anderer Schuhtypen unterschieden, die Gegenstand der Untersuchung sind. Allein die Tatsache, dass Kinderschuhe eine eigene Untergruppe der betroffenen Ware bilden, rechtfertigt noch nicht ihren Ausschluss aus der Warendefinition. Die Untersuchung ergab vielmehr, dass es keine klare Abgrenzung zwischen Kinderschuhen und der betroffenen Ware gibt, sondern große Überschneidungen in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware, insbesondere handelt es sich in beiden Fällen um Artikel, die den menschlichen Fuß vor allem beim Gehen bedecken und schützen sollen.

(24)

Nach Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen forderte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, Kinderschuhe in die Warendefinition aufzunehmen. Es wurde insbesondere nachgewiesen, dass es in der Gemeinschaft nach wie vor eine Kinderschuhproduktion von erheblichem Umfang gibt.

(25)

Die Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt nur die endgültigen Feststellungen. Daher wird endgültig der Schluss gezogen, dass Kinderschuhe in die Definition der betroffenen Ware aufgenommen werden sollten.

1.3   Andere Anträge auf Ausschluss aus der Warendefinition

(26)

Mehrere interessierte Parteien behaupteten, bestimmte andere Schuhtypen, die unter den betreffenden KN-Codes eingeordnet werden, wären zu verschieden, insbesondere hinsichtlich ihrer Verwendung, als dass man sie ein und derselben Warenkategorie zuordnen könnte. Auf diese Behauptungen wird im Folgenden eingegangen.

i)   Wander-, Kletter- und andere Outdoorschuhe

(27)

Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur sind „Wander-, Kletter- und andere Outdoorschuhe“ („Wanderschuhe“) keine Sportschuhe, deshalb fallen sie nicht unter die STAF-Definition unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung. Einige Parteien forderten jedoch, diese Ware von dem Verfahren auszuschließen, weil i) die Anforderungen an solche Wanderschuhe den STAF-Spezifikationen angeblich sehr ähneln, ii) Wanderschuhe sich in Bezug auf Absatzkanäle und Wahrnehmung durch den Verbraucher angeblich klar von anderen Schuhtypen unterscheiden und iii) höhere Zölle auf Wanderschuhe angeblich eine schädigende Wirkung auf diesen speziellen Markt hätten.

(28)

Es wurden keine zusätzlichen Beweise für die technischen Besonderheiten und Eigenschaften von Wanderschuhen vorgelegt, um die Schlussfolgerung von Randnummer 34 der vorläufigen Verordnung zu widerlegen, in der festgestellt wird, dass verschiedene Schuhtypen, z. B. Wanderschuhe, zwar durchaus einige weitere unterschiedliche spezifische Eigenschaften aufweisen können, ihre grundlegenden Eigenschaften dennoch identisch sind. Außerdem ergab die Untersuchung, dass „Wanderschuhe“ in erheblichem Umfang in der Gemeinschaft produziert werden und dass die eingeführten „Wanderschuhe“ und die in der Gemeinschaft hergestellten nicht klar gegeneinander abgegrenzt werden konnten. Das wurde auch dadurch bestätigt, dass diese Schuhtypen in die Warendefinition der Verordnung (EG) Nr. 2155/97 des Rates (4) einbezogen wurden. Wanderschuhe können zwar zuweilen besondere Eigenschaften aufweisen, aber sie haben dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften wie andere unter die Warendefinition fallende Schuhe. In Bezug auf ihre Verwendung und die Wahrnehmung durch den Verbraucher wurde außerdem festgestellt, dass es große Überschneidungen mit anderen Schuhtypen der Warendefinition gibt. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass „Wanderschuhe“ Gegenstand der Untersuchung bleiben sollten.

ii)   Schuhe mit mechano-therapeutischen Anwendungsmöglichkeiten

(29)

Ein Einführer verlangte den Ausschluss bestimmter Schuhe mit mechano-therapeutischen Anwendungsmöglichkeiten. Obwohl die Ware gegenwärtig unter den KN-Codes 6403 99 93, 6403 99 96 und 6403 99 98 eingereiht wird, wurde vorgebracht, dieser Schuhtyp solle von dem Verfahren ausgenommen werden, weil er andere materielle und chemische Eigenschaften habe, über andere Absatzkanäle verkauft und vom Verbraucher anders wahrgenommen werde, nämlich als zertifiziertes medizinisches Produkt, das als solches für mechano-therapeutische Anwendungen verkauft werden dürfe.

(30)

Die Untersuchung ergab, dass dieser Schuhtyp als Teil der betroffenen Ware angesehen werden sollte. Obwohl dieser Artikel sich durch besondere Technologie und Anwendungsmöglichkeiten auszeichnet, die für medizinische Zwecke eingesetzt werden können, handelt es sich hierbei nicht um ein eindeutiges, strukturelles Unterscheidungsmerkmal gegenüber der betroffenen Ware. Das wird durch die Tatsache belegt, dass Verbraucher diesen Schuhtyp auch einfach wegen der Bequemlichkeit kaufen, und nicht aus medizinischen Gründen, was der Einführer in seinem Vorbringen auch einräumte.

(31)

Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass der Ausschluss von Schuhen mit mechano-therapeutischen Anwendungsmöglichkeiten abgelehnt werden sollte.

iii)   EVA-Badesandalen

(32)

Bei EVA-Badesandalen („EBS“) handelt es sich um Schuhe, deren Oberteil lediglich aus einem Lederriemen besteht, der auf beiden Seiten mit einer dicken, leichten Sohle aus einer Kombination von EVA und anderen Materialien befestigt ist. Einige interessierte Parteien verlangten, diese Ware von der Untersuchung auszunehmen, da sie sehr spezielle grundlegende materielle und technische Eigenschaften habe, durch die sie sich von anderen Schuhtypen unterschiede, und leicht als Badesandale erkennbar sei; mithin habe sie eine andere Endverwendung als andere unter die Warendefinition fallende Schuhtypen und werde vom Verbraucher anders wahrgenommen. Außerdem wurde behauptet, die Technologie für die Herstellung von EBS sei vollständig aus Europa ausgelagert worden.

(33)

Hierzu wurde festgestellt, dass EBS zwar durchaus einige besondere Eigenschaften aufweisen, aber dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften haben wie andere unter die Warendefinition fallende Schuhe. Was ihre Verwendung und die Wahrnehmung durch den Verbraucher angeht, wurde außerdem festgestellt, dass es große Überschneidungen mit anderen Schuhtypen der Warendefinition gibt, beispielsweise mit Zehengreifern und Clogs. Außerdem zeigte sich, dass sie sich in Bezug auf Absatzkanäle, Marketing, Mode usw. nicht von anderen Schuhtypen unterscheiden, die unter die Warendefinition fallen. Auch wies der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach, dass es in der Gemeinschaft nach wie vor eine bedeutende Produktion von EBS gibt. Daher wird die Auffassung vertreten, dass dieser Antrag auf Ausschluss von der Warendefinition zurückgewiesen werden sollte.

iv)   Schweinslederschuhe

(34)

Eine interessierte Partei verlangte, Schuhe mit Oberteil aus Schweinsleder wegen angeblicher Qualitäts- und Preisunterschiede und weil sie in der Gemeinschaft angeblich nicht in größeren Mengen produziert würden, von der Untersuchung auszunehmen.

(35)

Es konnte jedoch nicht klar zwischen den eingeführten Schuhen aus Schweinsleder und der Gemeinschaftsproduktion unterschieden werden, da beide dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Außerdem zeigte sich, dass sie weitgehend über dieselben Absatzkanäle vertrieben werden, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Verbraucher Schweinslederschuhe nicht als ein anderes Produkt wahrnehmen. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

v)   Schuhe mit patentierter Technologie

(36)

Eine interessierte Partei forderte, bestimmte Schuhe mit patentierter Technologie, nämlich einem speziellen stoßdämpfenden Absatz, einer abfedernden Zwischensohle und einer besonderen Technologie, die die Flexibilität dieses Schuhtyps erhöht, von der Untersuchung auszunehmen.

(37)

Beim Vergleich dieses Schuhtyps mit der betroffenen Ware konnte indessen keine klare Abgrenzung in Bezug auf die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen vorgenommen werden. Zwar kann eine patentierte Technologie durchaus den Komfort erhöhen, sie bewirkt jedoch als solche keine wesentliche Änderung im Hinblick darauf, dass es sich um Schuhe für den normalen Gebrauch handelt. Außerdem rechtfertigt allein die Tatsache, dass eine bestimmte Technologie patentiert ist, nicht den Ausschluss von der Warendefinition. Obwohl nicht bestritten wird, dass dieser Artikel möglicherweise besondere Eigenschaften hat, steht er jedoch weiter in Konkurrenz zur Gemeinschaftsproduktion der untersuchten Ware. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

vi)   Nicht-STAF-Sportschuhe

(38)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass alle Sportschuhtypen, d. h. nicht nur STAF und Sportschuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur, von dem Verfahren ausgenommen werden müssten. Dieses Vorbringen stützte sich auf dieselben Argumente wie dasjenige für den Ausschluss von STAF sowie auf angebliche Engpässe, die im Falle der Einbeziehung in die Warendefinition bei bestimmten Sportschuhen dieses Typs auf dem Gemeinschaftsmarkt entstehen würden. Letzteres wurde jedoch nicht durch konkrete Beweise belegt. Es wurden mithin keine Informationen vorgelegt, die die Schlussfolgerung unter Randnummer 27 der vorläufigen Verordnung in Bezug auf die verbleibenden Typen von Nicht-STAF-Sportschuhen hätten entkräften können. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

1.4   Schlussfolgerung

(39)

Aus den dargelegten Gründen werden die vorläufigen Feststellungen, mit den unter Nummer B.1.1 erläuterten Änderungen, endgültig bestätigt. Für die Zwecke dieses Verfahrens und im Einklang mit der üblichen Vorgehensweise der Gemeinschaft wird daher davon ausgegangen, dass alle Typen der betroffenen Ware als eine einzige Ware anzusehen sind.

2.   GLEICHARTIGE WARE

(40)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur gleichartigen Ware eingingen, werden Inhalt und Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(41)

In Anbetracht des Vorstehenden wird endgültig der Schluss gezogen, dass die betroffene Ware und alle entsprechenden Schuhtypen mit Oberteil aus Leder, die im Vergleichsland Brasilien hergestellt und verkauft werden, und die Ware, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und in der Gemeinschaft verkauft wird, gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

C.   STICHPROBENVERFAHREN

1.   STICHPROBENVERFAHREN FÜR DIE AUSFÜHRENDEN HERSTELLER IN DER VR CHINA UND VIETNAM

(42)

Einige Parteien wandten ein, die Stichproben seien angesichts des Ausschlusses von STAF und Kinderschuhen nicht repräsentativ.

(43)

Wie unter Randnummer 61 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hatte die Nichtberücksichtigung der STAF keine nennenswerten Auswirkungen auf die Repräsentativität der Stichproben. In Bezug auf Kinderschuhe ist das Vorbringen gegenstandslos, da entschieden wurde, diesen Schuhtyp in die Untersuchung einzubeziehen.

(44)

Es gingen Stellungnahmen zur Repräsentativität der im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein. Diese Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Es wurde festgestellt, dass, Kinderschuhe eingeschlossen, auf die für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen über 12 % bzw. über 15 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in der Volksrepublik China und in Vietnam entfielen. Damit ist die Stichprobe eindeutig repräsentativ. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Argumentation unter Randnummer 56 verwiesen.

(45)

Es wurde auch vorgebracht, die Stichprobenauswahl verstoße gegen das WTO-Antidumping-Übereinkommen, weil bestimmte größere Ausführer auf Kosten von Unternehmen in die Stichprobe einbezogen worden seien, die nur geringere oder keine Verkäufe in die Gemeinschaft, aber relativ bedeutende Inlandsverkäufe hatten.

(46)

Wie bereits unter Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung erläutert wurde, sollte die angewandte Methodik eine größtmögliche Repräsentativität der Stichproben gewährleisten sowie die Einbeziehung einiger Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen in das größte repräsentative Ausfuhrvolumen, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Auf dieser Grundlage sollte die Ermittlung eines Normalwertes für den Fall möglich sein, dass einige der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Kriterien einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) erfüllten. Die Stichprobenauswahl verstieß weder gegen die WTO-Regeln noch gegen Artikel 17 der Grundverordnung, der verlangt, dass die Stichprobe entweder nach einem normalen statistischen Verfahren gebildet oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt wird, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können. Die genannten Vorschriften erlauben folglich die Verwendung von Inlands- und/oder Ausfuhrverkäufen als Auswahlkriterium.

(47)

Außerdem stimmten, wie unter Randnummern 57 und 58 der vorläufigen Verordnung erläutert, die Behörden der betroffenen Länder den ausgewählten Stichproben uneingeschränkt zu.

(48)

Einige interessierte Parteien brachten ferner vor, die Zustimmung zur Zusammensetzung der Stichprobe für die VR China hätte bei den Behörden von Hongkong und Taiwan eingeholt werden sollen, da die chinesischen Hersteller weitgehend im Besitz von Anteilseignern aus diesen Ländern seien. Aus diesen Gründen seien Parteien in diesen Ländern von dem Verfahren betroffen.

(49)

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Es entspricht der üblichen Vorgehensweise der Gemeinschaft, sich gemäß Artikel 17 Absatz 2 in Antidumpingverfahren, in denen Stichproben verwendet werden, um Einvernehmen mit den Behörden des Ausfuhrlandes und/oder den Herstellerverbänden zu bemühen. Im vorliegenden Fall standen darüber hinaus die staatlichen Behörden der betroffenen Länder in engem Kontakt mit den Herstellerverbänden dieser Länder. Die Ausfuhrländer in diesem Verfahren sind die VR China und Vietnam. Deshalb wurde Einvernehmen mit diesen Behörden über die Zusammensetzung der Stichprobe angestrebt und erzielt.

(50)

Ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller aus Vietnam machte erneut geltend, da er einen Antidumping-Fragebogen ordnungsgemäß ausgefüllt habe, solle ihm individuelle Behandlung gewährt werden. Dass eine nicht in die Stichprobe einbezogene Partei einen Antidumping-Fragebogen beantwortet, führt jedoch nicht automatisch zu einer individuellen Behandlung dieser Partei. Unter Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung wurde dargelegt, dass die Kommission angesichts der beispiellosen Größe der Stichproben zu dem Schluss gelangte, dass eine individuelle Behandlung weiterer ausführender Hersteller eine zu große Belastung dargestellt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätte.

(51)

Schließlich brachten einige Parteien vor, die Auswahl der Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen sei nicht angemessen, da keiner der Ausführer die MWB-Kriterien erfülle. Dieses Vorbringen wurde indessen als unerheblich betrachtet, da die Entscheidung über die MWB nach Auswahl der Stichprobe getroffen wird.

(52)

Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen, und da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Punkt eingingen, wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die Stichproben repräsentativ waren.

2.   AUSWAHL EINER STICHPROBE UNTER DEN GEMEINSCHAFTSHERSTELLERN

(53)

Mehrere interessierte Parteien machten geltend, es liege ein Verstoß gegen Artikel 17 der Grundverordnung vor, da die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller angeblich nicht repräsentativ sei. Dieses Vorbringen stützte sich — angesichts der Tatsache, dass in diesem Fall auf die Antragsteller etwas über 40 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen — auf den Umstand, dass nur zehn Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden und auf diese nur 10 % der gesamten Produktionsmenge der Antragsteller entfallen und lediglich einen kleinerer Anteil der Gesamtproduktion der Gemeinschaft, nämlich weniger als 5 %. Außerdem wurde behauptet, bestimmte für die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe beobachtete Entwicklungen entsprächen nicht denen der Antragsteller insgesamt, die Stichprobe sei mithin nicht repräsentativ.

(54)

Ein Einführerverband brachte außerdem vor, die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller sei nicht nach einem normalen statistischen Verfahren gebildet worden und folglich würden nur bei einem geringfügigen Anteil der Gemeinschaftshersteller Kontrollbesuche vorgenommen.

(55)

Hierzu ist anzumerken, dass nach Artikel 17 der Grundverordnung Untersuchungen auf Stichproben beschränkt werden können, die nach normalen statistischen Verfahren gebildet werden oder das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren darstellen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

(56)

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass es keine quantitativen Kriterien oder Schwellen für die Bestimmung des repräsentativen Volumens gibt. Die einzige Vorgabe ist die, dass dieses Volumen nicht über das hinausgehen sollte, was in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann.

(57)

Aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall, nämlich der starken Zersplitterung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ist es unvermeidlich, dass auf die Unternehmen der Stichprobe nur ein relativ kleiner Anteil der Gesamtproduktion der Gemeinschaft entfällt. Wie unter Randnummer 65 der vorläufigen Verordnung dargelegt, orientierte sich die Stichprobenauswahl der Kommission in erster Linie an der Größe, d. h. dem Produktionsvolumen; es wurde aber auch der Standort der Hersteller berücksichtigt, um auch in dieser Hinsicht die Repräsentativität zu gewährleisten. Die Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen musste jedoch auf das begrenzt werden, was in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, d. h. in diesem Fall auf zehn Unternehmen. Da der Wirtschaftszweig sehr stark fragmentiert ist und für die Stichprobe die größeren Hersteller ausgewählt wurden, würde eine weitere Erhöhung der Zahl der Unternehmen ohnehin nicht viel an dem auf die Stichprobe entfallenden Anteil der Gemeinschaftsproduktion geändert haben. Hierzu sei auch angemerkt, dass es, entgegen dem Vorbringen einiger Parteien, keine rechtliche Verpflichtung zur Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften gibt, was aus dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung hervorgeht.

(58)

Wie oben erläutert, muss die Auswahl der Stichprobe entweder nach einem normalen statistischen Verfahren oder auf der Grundlage des repräsentativen Volumens erfolgen. Da im vorliegenden Fall die zweite Methode gewählt wurde, wurde das Vorbringen, die Stichprobe sei nicht nach normalen statistischen Verfahren zu Stande gekommen, zurückgewiesen. Analog kann die Tatsache, dass angeblich einige bei den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern beobachtete Trends nicht denen entsprechen, die für die Antragsteller insgesamt beobachtet wurden, und dass Kontrollbesuche nur bei einem kleinen Teil der Gemeinschaftshersteller vorgenommen wurden, nicht als rechtsgültiges Argument gegen die Validität der Stichprobe gelten.

(59)

Aus den aufgeführten Gründen wurden die Vorbringen der verschiedenen Parteien zurückgewiesen, und die Rechtsgültigkeit der Stichprobe wird bestätigt, da sie repräsentativ ist und entsprechend Artikel 17 der Grundverordnung ausgewählt wurde.

D.   DUMPING

1.   MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG (MWB)

1.1   Allgemeine Anmerkungen

(60)

Einige interessierte Parteien beanstandeten, die Kommission habe es versäumt, individuell für jeden nicht in die Stichproben einbezogenen chinesischen und vietnamesischen Ausführer darzulegen, warum ihm ihrer Auffassung nach keine MWB gewährt werden könne. Nach dem Vorbringen dieser Parteien, das sie nach Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholten, sei die Kommission verpflichtet, individuelle Entscheidungen über MWB-Anträge zu treffen, unabhängig davon, ob ein Ausführer in die Stichprobe einbezogen sei oder nicht. Sie vertraten die Auffassung, die verwendete Methode enthalte den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ihr Recht auf eine individuelle Behandlung vor und verstoße gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung.

(61)

Die Kommission ist indessen der Auffassung, dass die geltende Regelung über die Stichprobenbildung (Artikel 17 der Grundverordnung) der Situation von Unternehmen, die MWB beantragen, voll und ganz Rechnung trägt. Unabhängig davon, ob es sich um Marktwirtschaftsländer oder Transformationsländer handelt, liegt es nämlich in der Natur des Stichprobenverfahrens, dass Ausführern keine individuelle Behandlung gewährt wird und die Schlussfolgerungen für die Stichprobe auf sie übertragen werden. Artikel 17 der Grundverordnung sieht die Verwendung einer repräsentativen Stichprobe als allgemeine Methode für Situationen vor, in denen eine individuelle Behandlung wegen der großen Zahl der Parteien nicht mehr möglich ist. Es gibt daher keinen Grund, warum das Stichprobenverfahren nicht auch in Situationen angewandt werden könnte, in denen die große Zahl der beteiligten Unternehmen eine große Zahl von Unternehmen beinhaltet, die MWB/IB beantragen. Wie bei allen anderen Stichprobenverfahren wird ein gewogener Durchschnitt aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gebildet, unabhängig von der aufgrund der MWB/IB-Beurteilung gewählten Methode zur Berechnung der unternehmensspezifischen Dumpingspanne. MWB/IB sollte daher nicht die Anwendung normaler Stichprobenverfahren verhindern. Bei der Stichprobenbildung geht es im Kern darum, die für eine Beurteilung innerhalb einer angemessenen Zeit und vorgegebener Fristen notwendigen Verfahrensweisen so weit wie möglich mit einer individuellen Analyse in Einklang zu bringen. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Zahl der MWB-Anträge in diesem Fall so hoch war, dass eine individuelle Prüfung der Anträge, wie sie zuweilen in anderen Fällen erfolgt, verwaltungstechnisch unmöglich war. Daher erschien es vertretbar, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auch auf alle nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen anzuwenden, ohne zwischen Unternehmen, denen MWB/IB gewährt und solchen, denen sie verweigert wurde, zu unterscheiden. Es wurde auch behauptet, die Dumpingberechnung sei nicht zuverlässig genug, weil Stichproben von MWB-Anträgen gebildet worden seien. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Erstens wurde keine Stichprobe der MWB-Anträge gebildet, sondern eine Stichprobe ausführender Hersteller. Zweitens sollen die Bestimmungen über die Stichprobenbildung es ermöglichen, mit hinreichender Zuverlässigkeit festzustellen, ob in einem Fall mit einer großen Zahl ausführender Hersteller Dumping vorliegt oder nicht. Drittens gibt es in Fällen, in denen ausführende Hersteller auch Anträge auf MWB eingereicht haben, keinen Grund zu der Annahme, dass die Anwendung des üblichen Stichprobenverfahrens zu nicht hinreichend zuverlässigen Ergebnissen führt. Es widerspricht der Grundidee der Stichprobenbildung, zu behaupten, dass aufgrund der Tatsache, dass (nicht in die Stichprobe einbezogene) Ausführer entweder als MWB oder Nicht-MWB eingestuft werden sollten, eine Stichprobe einer solchen Grundgesamtheit per se nicht repräsentativ wäre. Wie bei allen anderen Antidumpinguntersuchungen ist die Situation der Ausführer nie identisch. Es kann große Unterschiede zwischen den Herstellern geben, aber auch dann kann ein Stichprobenverfahren angewandt werden. Viertens bedeutet die Einstufung eines Unternehmens als Nicht-MWB lediglich, dass der Normalwert nicht anhand der eigenen Daten des Unternehmens ermittelt werden kann, sondern dass eine geeignete alternative Datenquelle benutzt werden muss. Das ist indessen auch in anderen wichtigen Bereichen der Dumpingfeststellung erforderlich (vgl. Artikel 2 Absätze 1 und 6 der Grundverordnung). Fünftens wird die Repräsentativität der Stichprobe auch dadurch unterstrichen, dass die Regierungen der Ausfuhrländer selbst den überwiegenden Teil der dafür ausgewählten Unternehmen vorgeschlagen haben. Mit anderen Worten, auch in ihren Augen sind diese Stichproben repräsentativ für die Gesamtheit ihrer ausführenden Hersteller.

(62)

Einige ausführende Hersteller aus der VR China und Vietnam behaupteten weiter, die Kommission habe in früheren Fällen mit einer großen Zahl ausführender Hersteller individuelle MWB-Beurteilungen vorgenommen. In diesen Fällen, beispielsweise in dem Verfahren betreffend „Gewebe aus Polyester-Filamenten“ (Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 des Rates vom 12. September 2005) (5), seien individuelle MWB-Beurteilungen erfolgt, auch wenn für die Dumpingfeststellungen Stichprobenverfahren nach Maßgabe von Artikel 17 der Grundverordnung angewandt wurden.

(63)

Dazu ist anzumerken, dass im oben genannten Fall eine individuelle Prüfung der MWB-Anträge noch als machbar angesehen wurde, was bei der vorliegenden Untersuchung nicht der Fall war. Außerdem wurde, entsprechend den Regeln für die Stichprobenbildung, im oben genannten Fall für Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, denen aber MWB gewährt wurde, die Dumpingspanne in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit MWB festgesetzt, d. h. ihnen wurde keine individuelle Spanne gewährt, sondern eine gewogene durchschnittliche Spanne, die für Unternehmen mit MWB ermittelt wurde.

(64)

In früheren Fällen mit Stichprobenbildung, in denen kooperierende Ausführer MWB beantragten, erlaubte die Zahl der Beteiligten eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Antrags. Angesichts von MWB-Anträgen in bisher nicht gekanntem Umfang war es nicht möglich, eine Einzelbeurteilung vorzunehmen. Andere Ausführer, sowohl solche, die in die Stichprobe einbezogen wurden, als auch andere, brachten erneut vor, ihnen hätte MWB gewährt werden müssen. Zur Untermauerung ihrer Forderungen legten einige von ihnen ihre Satzungen vor, um nachzuweisen, dass ihr Fall sich nicht von dem von Golden Step unterscheide, dem einzigen Unternehmen, dem MWB gewährt wurde.

(65)

Dazu ist anzumerken, dass in diesem Verfahren die Bestimmungen über die Stichprobenbildung in Artikel 17 der Grundverordnung angewandt wurden. Später eingereichte Stellungnahmen von nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern wurden nicht geprüft, da dies eine zu große Belastung im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung dargestellt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätte. Auf später eingereichte Anträge von in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wird in den folgenden Abschnitten eingegangen, die sich mit spezifischen Fragen bezüglich der beiden von diesem Verfahren betroffenen Länder befassen.

(66)

Einige der ausführenden Hersteller machten geltend, die Kommission habe die MWB-Entscheidung nicht wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c letzter Unterabsatz der Grundverordnung vorgeschrieben binnen drei Monaten nach Verfahrenseinleitung getroffen.

(67)

Die MWB-Untersuchung wurde zwar erst über drei Monate nach der Einleitung dieses Verfahrens abgeschlossen, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden jedoch einzeln über ihren MWB-Status unterrichtet und ihre Rechte auf Interessenverteidigung wurden in vollem Umfang gewahrt. MWB-Feststellungen vor Einführung vorläufiger Maßnahmen haben selbstverständlich keine negativen Auswirkungen auf die Parteien.

(68)

Einige ausführende Hersteller, die bereits eine individuelle Behandlung beantragt hatten, wiederholten ihren Antrag. Aus den unter Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen konnte jedoch keine individuelle Behandlung ausführender Hersteller in der VR China oder Vietnam gewährt werden.

(69)

Deshalb wurde, wie unter den Randnummern 53 bis 63 der vorläufigen Verordnung erläutert, angesichts der großen Zahl kooperierender ausführender Hersteller in der VR China und in Vietnam, wie in allen Antidumpingfällen, eine repräsentative Stichprobe verwendet zur Ermittlung des auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer anzuwendenden Zolls.

1.2   MWB-Feststellung für die ausführenden Hersteller in der VR China

(70)

Nach Einführung vorläufiger Maßnahmen brachten die zwölf ausführenden chinesischen Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen waren und bei denen Kontrollbesuche stattgefunden hatten, vor, ihnen hätte MWB gewährt werden müssen, wobei sie die zuvor vorgebrachten Argumente wiederholten.

(71)

Eines dieser Unternehmen, Golden Step („GS“), machte nach Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen außerdem wesentliche Veränderungen nach seiner MWB-Untersuchung geltend und legte Beweise hierfür vor. Bekanntlich wurde der MWB-Antrag von GS zurückgewiesen, weil das Unternehmen das erste Kriterium von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte. Die Ablehnung wurde vor allem damit begründet, dass eine Ausfuhrverpflichtung bestand und GS daher nicht frei, ohne nennenswerte staatliche Eingriffe über seine Verkaufsmengen entscheiden konnte. Nach Unterrichtung über die MWB-Feststellungen legte GS jedoch binnen der für die entsprechenden Stellungnahmen geltenden Frist Nachweise dafür vor, dass das Unternehmen de facto und de jure keiner Ausfuhrverpflichtung unterliegt.

(72)

Aufgrund der veränderten Gegebenheiten im Falle von GS und da die MWB nur wegen Nichterfüllung des ersten Kriteriums verweigert worden war, wurde entschieden, die ursprüngliche Entscheidung zu ändern und GS Marktwirtschaftsbehandlung zu gewähren.

(73)

Einige betroffene Hersteller, denen eine MWB verweigert wurde, brachten vor, dass in anderen Antidumpingverfahren in Satzungen festgeschriebene Verkaufsbeschränkungen nicht zu einer Verweigerung der MWB geführt hätte. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die MWB-Untersuchung einzelfallbezogen anhand der vorgelegten Informationen erfolgt und es keinen solchen Widerspruch zu anderen, in jüngster Zeit vorgenommenen MWB mit vergleichbarem Sachverhalt gibt. Im Gegenteil, in dem Fall, auf den verwiesen wurde, legte der ausführende Hersteller fristgerecht eine geänderte Satzung vor, die keine Verkaufsbeschränkungen enthielt, und er wies nach, dass er de facto keinen solchen Verkaufsbeschränkungen unterlag.

(74)

Andere Parteien brachten vor, die Verweigerung der MWB für chinesische Schuhausführer verstoße gegen die WTO-Regeln, vor allem deshalb, weil Ausfuhren aus China kein Staatsmonopol mehr seien; eine Bedingung, die in der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Artikel VI Absatz 1 in Anlage I des GATT 1994 gefordert wird, damit die Vertragsparteien bei der Ermittlung des Normalwertes von der Verwendung der Normalwertdaten der Ausfuhrländer abweichen dürfen.

(75)

Bei der Einführung dieser zusätzlichen Bestimmung wurde die VR China, wie auch andere Länder, als Land mit staatlichem Ausfuhrmonopol betrachtet. Inzwischen wird den Wirtschaftsreformen in China Rechnung getragen, was zu einer anderen Behandlung von China in Handelsschutzverfahren geführt hat. Gegenwärtig wird in Abschnitt 15 des Beitrittsprotokolls Chinas zur WTO genau geregelt, wie chinesische Ausfuhren in solchen Verfahren zu behandeln sind. Diese Bestimmungen erlauben den WTO-Mitgliedern, „eine Methodik anzuwenden, die nicht auf einem strengen Vergleich mit Inlandspreisen oder -kosten in China basiert … wenn die untersuchten Hersteller nicht klar nachweisen können, dass im Wirtschaftszweig, der die gleichartige Ware herstellt, in Bezug auf Herstellung, Produktion und Verkauf der Ware Marktwirtschaftsbedingungen herrschen.“

(76)

Von den übrigen elf in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden in den vorgegebenen Fristen keine neuen Gründe vorgebracht, die eine Änderung der Entscheidung, ihnen eine MWB zu verweigern, hätten bewirken können.

(77)

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Vorlage einer geänderten Satzung, die keine Verkaufsbeschränkungen mehr enthielt, durch zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in China nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse zu spät erfolgte, um berücksichtigt zu werden, da zu diesem Zeitpunkt nicht mehr genug Zeit zur Verfügung stand für eine Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung. Neben den Verkaufsbeschränkungen (erstes Kriterium) gibt es noch andere Gründe, aus denen die betreffenden Unternehmen die MWB-Anforderungen nicht erfüllten.

(78)

Auf die übrigen Vorbringen dieser Unternehmen wurde bereits unter den Randnummern 69 bis 77 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Die darin aufgeführten Feststellungen und Schlussfolgerungen werden daher bestätigt und die Verweigerung der MWB für die elf Unternehmen wird aufrechterhalten.

1.3   MWB-Feststellung für die ausführenden Hersteller in Vietnam

(79)

Nach Einführung vorläufiger Maßnahmen brachten sieben der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden vietnamesischen Hersteller vor, ihnen hätte MWB gewährt werden müssen, wobei sie die zuvor vorgebrachten Argumente wiederholten und keine neuen Beweise vorlegten. Auf diese Vorbringen wurde bereits unter den Randnummern 78 bis 90 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Die unter diesen Randnummern aufgeführten Feststellungen werden daher bestätigt und die Verweigerung der MWB für die acht Unternehmen wird aufrechterhalten.

(80)

Zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende vietnamesische Hersteller behaupteten, ihnen hätte MWB gewährt werden müssen, da die Gründe, aus denen GS eine MWB gewährt worden sei, auch auf sie zuträfen. Nach ihrer Darstellung wurde ihnen eine MWB verweigert wegen i) der Verkaufsbeschränkungen in der Gewerbeerlaubnis und der Satzung und ii) eines Vertrages zwischen einer verbundenen Firma und einer zu 100 % in Staatsbesitz befindlichen Firma. Die Unternehmen wandten ein, dass dies auch auf den ausführenden chinesischen Hersteller GS zutreffe und dass daher für sie dieselbe Entscheidung hätte getroffen werden sollen wie für GS.

(81)

Hierzu ist anzumerken, dass, wie unter Randnummer 78 bis 90 der vorläufigen Verordnung dargelegt, den beiden vietnamesischen Firmen die MWB verweigert wurde, weil sie die Kriterien 1, 2 und 3 des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten. Die Investitionslizenzen dieser beiden Firmen beinhalten mengenmäßige Verkaufsbeschränkungen. Diese Beschränkungen wurden weder während des UZ noch danach beseitigt. Auch übermittelten die beiden Unternehmen, wie unter Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung erwähnt, kein MWB-Antragsformular für einen ihrer verbundenen Hersteller in Vietnam. Es konnte daher nicht für die gesamte Gruppe die Erfüllung aller MWB-Anforderungen festgestellt werden. Der Umstand, dass dieses verbundene Unternehmen eine Lohnveredelungsvereinbarung mit einem im Staatsbesitz befindlichen Unternehmen hatte, wurde bei der MWB-Feststellung nicht berücksichtigt, weil die Kommission sich nicht zu einem nicht eingereichten MWB-Antragsformular äußern konnte. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die tatsächliche Situation dieser beiden ausführenden vietnamesischen Hersteller keine Ähnlichkeit mit der von GS aufweist. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

2.   INDIVIDUELLE BEHANDLUNG (IB)

2.1   IB ausführender Hersteller in der VR China

(82)

Nach Einführung vorläufiger Maßnahmen brachten einige der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden chinesischen Hersteller vor, ihnen hätte eine IB gewährt werden müssen, wobei sie die zuvor vorgebrachten Argumente wiederholten und in der vorgegebenen Frist keine neuen Beweise vorlegten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Vorlage einer geänderten Satzung, die keine Verkaufsbeschränkungen mehr enthielt, durch zwei in die Stichprobe einbezogene Hersteller in China nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse zu spät erfolgte, um berücksichtigt zu werden, da zu diesem Zeitpunkt nicht mehr genug Zeit für eine Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung zur Verfügung stand.

(83)

Daher konnte diesen Vorbringen aus den bereits unter Randnummer 94 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

(84)

Andere ausführende chinesische Hersteller behaupteten, die Verweigerung der IB chinesischer ausführender Hersteller verstoße gegen Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO beziehungsweise gegen Artikel 6 Absatz 10 des Anti-Dumping-Übereinkommens.

(85)

Dies musste zurückgewiesen werden. Zum einen ist das Antidumping-Übereinkommen in der Gemeinschaft nicht direkt anwendbar. Zum anderen legt Artikel 6 Absatz 10 des Antidumping-Übereinkommens nur fest, dass in der Regel für die Ausführer individuelle Dumpingspannen ermittelt werden. Für den Fall, dass keine marktwirtschaftlichen Verhältnisse herrschen, sehen die WTO-Regeln indessen Ausnahmen vor, beispielsweise in der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Artikel VI Absatz 1 in Anlage I des GATT 1994. Die Situation der chinesischen Ausführer wird im Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas eingehender behandelt. Aus Abschnitt 15 dieses Protokolls kann jedoch keine Verpflichtung zur Ermittlung individueller Dumpingspannen für ausführende Hersteller abgeleitet werden.

(86)

Mit derselben Begründung machten einige Parteien geltend, Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, in dem die Regeln für die individuelle Behandlung festgelegt sind, verstoße gegen die WTO-Regeln.

(87)

Das musste zurückgewiesen werden, nicht nur weil die WTO-Regeln nicht direkt in der Gemeinschaft anwendbar sind, sondern auch weil sie dem zweistufigen Verfahren von i) MWB und ii) IB nicht entgegenstehen.

(88)

Vier chinesische Ausführer wiederholten ihre Forderung nach individueller Behandlung, die unter Randnummer 7 der vorläufigen Verordnung erwähnt wurde. Es wurde argumentiert, wenn es möglich sei, eine Stichprobe aus zwölf chinesischen Unternehmen zu untersuchen, sollte es auch machbar sein, vier weitere zu untersuchen.

(89)

Aus den bereits unter Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen konnte diesen Vorbringen jedoch nicht gefolgt werden.

(90)

Ein anderer ausführender Hersteller meldete sich nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen, um IB zu beantragen. Dieser Hersteller hatte seine Tätigkeit nach Ende des ursprünglichen UZ aufgenommen. Auch eine individuelle Untersuchung des Antrags dieses Unternehmens war aus den oben dargelegten Gründen nicht möglich. Außerdem wurde festgestellt, dass die Satzung des Unternehmens eine Ausfuhrverpflichtung enthielt. Ferner kam es in den Genuss von Steueranreizen, die unter der Voraussetzung gewährt wurden, dass die Ausfuhren einen bestimmten Teil der Gesamtverkäufe übersteigen. Unter diesen Umständen wäre es ohnehin nicht möglich gewesen, diesem Unternehmen eine IB zu gewähren.

2.2   IB ausführender Hersteller in Vietnam

(91)

Nach Einführung vorläufiger Maßnahmen brachten sechs der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden vietnamesischen Hersteller vor, ihnen hätte IB gewährt werden müssen.

(92)

Die Unternehmen, denen die IB auf Grund von Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a verweigert wurde, wiederholten lediglich ihre Behauptung, ihre Ausfuhrmengen würden frei festgelegt. Bekanntlich waren die Ausfuhrverkaufsmengen in den Investitionslizenzen der Firmen festgelegt, daher konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sie von den Unternehmen frei bestimmt wurden, zumal jede Abweichung vom in den Investitionslizenzen festgelegten Ausfuhranteil zunächst eine Änderung dieser Lizenz erfordern würde, die von den Behörden genehmigt werden müsste. Diese Ausführer behaupteten zwar, der Anteil werde vom Unternehmen auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen frei festgelegt, es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass es keinen Grund für die Festlegung einer Ausfuhrquote in einer Investitionslizenz gibt, durch die ja dem Unternehmen ausdrücklich der Verkauf eines Teils seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt untersagt wird. Unter diesen Umständen kann das Unternehmen nicht mehr frei entscheiden, ob es zu einem beliebigen Zeitpunkt mehr als die nach seiner Lizenz zulässige Menge auf dem Inlandsmarkt verkaufen möchte, denn hierfür benötigt es die vorherige Zustimmung der Behörden.

(93)

Eines der Unternehmen, denen die IB auf Grund von Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung verweigert wurde, machte geltend, die Ablehnung der IB durch die Kommission sei nicht hinreichend begründet gewesen. Dieses Unternehmen befindet sich zu 100 % im Staatsbesitz, die Mehrheit der Anteile wird also nicht von Privatpersonen, sondern vom Staat gehalten, der auch die Unternehmensleitung benennt. Außerdem ergab die Untersuchung, dass dieses Unternehmen mit einem Unternehmen verbunden war, das weder die MWB- noch die IB-Anforderungen erfüllte. Da im Falle der Anwendung unterschiedlicher Zollsätze auf diese beiden Unternehmen die Gefahr der Umgehung der Maßnahmen bestünde und es gängige Praxis ist, zu prüfen, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes die Voraussetzungen für MWB oder IB erfüllt, konnte den fraglichen Unternehmen keine IB gewährt werden.

(94)

Die Feststellungen unter Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

(95)

Die beiden letztgenannten Unternehmen legten keine neuen Beweise vor.

(96)

Dementsprechend wurde, ebenfalls aus den unter Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Gründen, die Auffassung vertreten, dass die Verweigerung der IB für die acht vietnamesischen Unternehmen aufrechterhalten werden sollte.

(97)

In Bezug auf IB-Anträge ausführender Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen sind, wird auf den entsprechenden vorstehenden Absatz verwiesen.

3.   NORMALWERT

3.1   Ermittlung des Normalwerts für den ausführenden Hersteller, dem MWB gewährt wurde

(98)

Die Ermittlung des Normalwerts für den einzigen ausführenden Hersteller, dem MWB gewährt wurde, sollte sich auf die von diesem Unternehmen vorgelegten Daten über Inlandsverkäufe und Produktionskosten stützen. Diese Daten wurden vor Ort in dem betreffenden Unternehmen überprüft.

(99)

Im Hinblick auf die Ermittlung des Normalwerts stellte die Kommission zunächst fest, dass der fragliche ausführende Hersteller im Untersuchungszeitraum keine Inlandsverkäufe hatte. Der Normalwert konnte daher nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung anhand der Inlandspreise des betreffenden Herstellers ermittelt werden. Es musste eine andere Berechnungsmethode angewandt werden.

(100)

Zu diesem Zweck wurde überprüft, ob gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung die Preise anderer Verkäufer oder Hersteller in der VR China herangezogen werden könnten. Es war jedoch keinem anderen ausführenden Hersteller in der VR China eine MWB gewährt worden. Deshalb konnten keine Inlandspreise solcher Hersteller verwendet werden.

(101)

Da keine Inlandspreise für die Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste dieser anhand der Kosten des betreffenden Produzenten rechnerisch ermittelt werden. Der Normalwert wurde daher gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der, erforderlichenfalls berichtigten, Herstellkosten der ausgeführten Schuhtypen und eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie einer angemessenen Gewinnspanne bestimmt.

(102)

Da der ausführende Hersteller mit MWB keinerlei Inlandsverkäufe hatte und keinem anderen ausführenden chinesischen Hersteller MWB gewährt wurde, mussten VVG-Kosten und Gewinn gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt werden.

(103)

Die Kommission verwendete daher gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung VVG-Kosten und Gewinnspannen ausführender chinesischer Hersteller, denen vor kurzem in anderen Untersuchungen MWB gewährt worden war und die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr hatten.

(104)

Die dabei ermittelten VVG-Kosten und durchschnittlichen Gewinnspannen wurden zu den Herstellkosten des ausführenden Herstellers für die ausgeführten Modelle addiert.

3.2   Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland

(105)

Einige Parteien erhoben Einwände gegen die Wahl Brasiliens als Vergleichsland, die allein oder hauptsächlich auf Grund der Repräsentativität der Inlandsverkäufe in diesem Land im Vergleich zu anderen vorgeschlagenen Vergleichsländern erfolgt sei.

(106)

Zunächst ist anzumerken, dass die Repräsentativität der Inlandsverkäufe nicht der einzige Grund für die Wahl Brasiliens ist. Es sei daran erinnert, dass auch andere Faktoren, wie der Wettbewerb auf dem brasilianischen Markt, die Unterschiede bei den Kosten der Produktionsstrukturen einschließlich des Rohstoffzugangs und das Know-how der brasilianischen Hersteller unter den Randnummern 109 bis 123 der vorläufigen Verordnung analysiert wurden und zu derselben Schlussfolgerung führten. Schließlich erwies sich die Wahl Brasiliens als noch besser, nachdem entschieden wurde, STAF aus der Warendefinition herauszunehmen, da die brasilianischen Unternehmen, im Gegensatz zu denen anderer Länder, die von den genannten Parteien als Vergleichsland vorgeschlagen wurden, kaum STAF produzieren. Andere Faktoren, die von den interessierten Parteien vorgebracht wurden, wie die sozioökonomische und kulturelle Entwicklung oder die Arbeitskosten, wurden nicht als relevant für die Frage eingestuft, ob Brasilien ein geeignetes Vergleichsland sei. Im Übrigen unterscheidet sich Brasilien in der wirtschaftlichen Entwicklung nicht sehr stark von anderen als Vergleichsland vorgeschlagenen Staaten wie Thailand und Indonesien. Die Wahl Brasiliens wurde deshalb nicht als unangemessen betrachtet.

(107)

Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Inlandsverkäufe des Vergleichslands unter dem Mindestwert von 5 % lagen, nicht zwangsläufig, dass dieses Land ungeeignet wäre. Im Falle der Unternehmen Thailands und Indonesiens, die von einigen Parteien vorgeschlagen wurden, liegt der Anteil der Inlandsverkäufe unter 2 %, was jedoch darauf schließen lässt, dass die betreffenden Märkte weniger repräsentativ sind als der brasilianische.

(108)

Das Niveau der Inlandsverkäufe, auch wenn sie nicht der einzige Grund für die Wahl Brasiliens waren, wurde in diesem speziellen Fall indessen für sehr wichtig befunden angesichts der großen Zahl unterschiedlicher Schuhtypen, die in den betroffenen Ländern produziert werden und mit den im Vergleichsland produzierten Schuhtypen verglichen werden müssen, die ihnen am ähnlichsten sind.

(109)

Einige Parteien brachten vor, die Verwendung sehr ähnlicher Warenkontrollnummern („PCN“), die die Kommission bei der vorläufigen Ermittlung verwendet, gewährleiste keinen genauen und gerechten Vergleich der Ausfuhrpreise mit den Normalwerten. Dazu ist zu bemerken, dass offenbar nicht alle von den Ausfuhrländern verkauften PCN in Brasilien abgeglichen werden konnten. Unter diesen Umständen erscheint die Wahl der ähnlichsten PCN für einen gerechten Vergleich am sinnvollsten. Außerdem wurden Berichtigungen (z. B. Kinderschuhe, Lederqualität) vorgenommen, um größeren Unterschieden zwischen den Merkmalen der von den betroffenen Ländern ausgeführten Schuhe und derjenigen der sehr ähnlichen in Brasilien verkauften Schuhtypen Rechnung zu tragen. Diese Merkmale hatte man entweder seinerzeit bei Einführung des PCN-Systems nicht vorgesehen, oder sie waren nicht vollständig in die von den interessierten Parteien vorgelegten verfügbaren Daten einbezogen.

(110)

Außerdem sind alle Verkäufe von Lederschuhen durch die kooperierenden brasilianischen Hersteller höher als die Gesamtverkäufe kooperationsbereiter Hersteller in Indonesien, Indien und Thailand, die ebenfalls als Vergleichsländer vorgeschlagen wurden. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, die Produktpalette der brasilianischen Hersteller sei wahrscheinlich breiter als die in den anderen in Betracht gezogenen Ländern. Somit wurde die Wahrscheinlichkeit, Schuhtypen zu finden, die mit chinesischen/vietnamesischen Schuhtypen vergleichbar waren, für Brasilien höher eingeschätzt als für die anderen Länder.

(111)

Die sechs thailändischen, die beiden indonesischen und das indische Unternehmen meldeten Gesamtverkäufe (d. h. Inland und Ausfuhr) von weniger als 8 Millionen Paar (d. h. weniger als 5 % der betroffenen Ausfuhren), während die acht kooperierenden brasilianischen Unternehmen über 40 Millionen Paar verkauften, wobei mehr als 18 Millionen Paar auf die drei Unternehmen entfielen, deren Daten verwendet wurden. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass die Wahrscheinlichkeit, Modelle zu finden, die mit denen vergleichbar sind, die von den betroffenen Ländern verkauft werden, bei den brasilianischen Unternehmen höher ist als bei den thailändischen, indischen oder indonesischen.

(112)

Eine Partei brachte vor, die brasilianische Produktionspalette sei nicht so breit und diversifiziert wie die der betroffenen Länder. In Anbetracht des Vorstehenden kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die brasilianischen Unternehmen, die die notwendigen Informationen lieferten und deren Verkäufe (Inland und Ausfuhr) der Untersuchung zufolge sechs bis dreizehn Mal höher waren als diejenigen, die das indische, die indonesischen und die thailändischen Unternehmen meldeten, über eine breite, diversifizierte Produktpalette verfügen.

(113)

Einige interessierte Parteien verwiesen auch auf einen angeblichen Widerspruch zwischen Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung, wo es heißt, dass „Brasilien das angemessenste Vergleichsland war, weil wegen der Repräsentativität seiner Inlandsverkäufe eine rechnerische Ermittlung des Normalwerts und zahlreiche gegebenenfalls erforderliche Berichtigungen vermieden werden konnten“, und Randnummer 123 der vorläufigen Verordnung, wo der Schluss gezogen wurde, dass die Unterschiede bei der Qualität des Leders zwischen den in die Stichprobe einbezogenen und den brasilianischen Unternehmen „nicht gegen die Angemessenheit Brasiliens als Vergleichsland [spreche], da Berichtigungen für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften vorgenommen werden können, um jeglichen Unterschieden in der Lederqualität Rechnung zu tragen“.

(114)

Es liegt jedoch kein Widerspruch vor, denn unter Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung wird nur festgestellt, dass Brasilien als Vergleichsland besser geeignet ist, weil in diesem Fall weniger Berichtigungen erforderlich sind als bei der Wahl eines der anderen möglichen Vergleichsländer. Außerdem kann man aus offensichtlichen Gründen in einem frühen Stadium der Untersuchung nicht genau wissen, welche Berichtigungen letztlich für einen angemessenen Vergleich erforderlich sein werden. Analog wären solche Berichtigungen wahrscheinlich ebenfalls notwendig gewesen, wenn ein anderes Land als Vergleichsland gewählt worden wäre. Angesichts der unzureichenden Repräsentativität der Inlandsverkäufe der anderen vorgeschlagenen Länder und auch der wahrscheinlich schmalen Produktpalette darf jedoch davon ausgegangen werden, dass ihr Normalwert rechnerisch hätte ermittelt werden müssen und dass mehr Berichtigungen erforderlich gewesen wären, um die thailändischen, indonesischen oder indischen Modelle mit den in den betroffenen Ländern produzierten vergleichbar zu machen, als es bei den Inlandsverkaufspreisen in Brasilien der Fall war.

(115)

Zur wirtschaftlichen Entwicklung und dem Pro-Kopf-Einkommen, Faktoren, die zwar normalerweise als irrelevant betrachtet werden, ist anzumerken, dass wie unter Randnummer 115 der vorläufigen Verordnung erläutert, nach dem Bruttonationaleinkommen pro Kopf, einem der Hauptkriterien der Weltbank für die Einstufung von Volkswirtschaften, Brasilien in dieselbe Kategorie fällt wie die VR China, Thailand und Indonesien. Außerdem hätten die Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sowohl in der VR China als auch in Vietnam im Vergleich zu den Bedingungen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in Brasilien keine Berichtigung gerechtfertigt. Ferner sei darauf hingewiesen, dass nominelle Kostendifferenzen zwischen dem Vergleichsland und dem betroffenen Ausfuhrland als solche nicht relevant sind. Da in Ländern, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, Kosten und Preise im Allgemeinen nicht als zuverlässige Grundlage zur Bestimmung des Normalwerts angesehen werden, macht ein solcher Vergleich den Rückgriff auf die Methoden des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sinnlos.

(116)

Einige Parteien argumentierten, Brasilien eigne sich nicht als Vergleichsland, da die Schuhhersteller im Norden des Landes subventioniert würden. Diesen Parteien zufolge dienen diese Subventionen dazu, Schuhproduzenten nach Nordbrasilien zu bringen und beeinflussen daher die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes.

(117)

Zum einen ist anzumerken, dass diese Behauptung durch keinerlei Beweise untermauert wurde.

(118)

Des Weiteren waren die für die Ermittlung des Normalwertes herangezogenen Unternehmen nicht im Norden, sondern im Süden Brasiliens ansässig und konnten daher nicht von diesen angeblichen Subventionen beeinflusst sein.

(119)

Und sollte dieser von den Ausführern beschriebene staatliche Eingriff schließlich existieren, so würde er lediglich andere Unternehmen daran hindern, eine Fabrik im selben Gebiet anzusiedeln, nicht jedoch ihre Ware auf bestimmten Teilen des brasilianischen Marktes zu verkaufen. Der Schuhmarkt ist zweifellos weder ein lokaler noch ein regionaler sondern ein nationaler und sogar ein weltweiter Markt. Deshalb wird der Wettbewerb nicht unterbunden, wenn ein Unternehmen Subventionen für die Ansiedlung eines Betriebs in einem abgelegenen Gebiet erhalten kann, insbesondere nicht auf einem Markt mit 7 000 Herstellern. Obwohl die angeblichen staatlichen Subventionen die Kosten beeinflussen können, dürften sie höchstwahrscheinlich nur die Verkaufspreise drücken, was tendenziell zu einer Verringerung des Normalwertes und damit der Dumpingspannen führen würde.

(120)

Außerdem wurde aus den unter Randnummer 109 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen, und insbesondere angesichts der Tatsache, dass es in Brasilien über 7 000 Hersteller gibt, der Wettbewerb auf dem brasilianischen Markt nicht als unzureichend eingestuft und Brasilien nicht wegen mangelnden Wettbewerbs als Vergleichsland abgelehnt.

(121)

Aus den dargelegten Gründen und da das Vorbringen nicht weiter belegt wurde, wurde es zurückgewiesen.

(122)

Es wurde deshalb der Schluss gezogen, dass Brasilien ein geeignetes Vergleichsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts ist, wie bereits unter Randnummer 124 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

3.3   Ausfuhrpreis

(123)

Da keine Stellungnahmen interessierter Parteien zur unter den Randnummern 128 bis 130 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methodik eingingen, wird diese bestätigt.

(124)

Einige Parteien brachten vor, die Feststellungen in Bezug auf die landesweite Dumpingspanne hätten sich nicht auf die Ausfuhrpreise von in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stützen sollen. Vielmehr hätte die landesweite Ausfuhrmenge zugrunde gelegt werden sollen (z. B. Eurostat-Daten).

(125)

Dies musste zurückgewiesen werden. Bekanntlich wurden in diesem Verfahren die Bestimmungen über die Stichprobenbildung in Artikel 17 der Grundverordnung angewandt. Dementsprechend wurden nur Ausfuhrpreise der in die Stichproben einbezogenen Unternehmen verwendet. Für die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen, die die MWB/IB-Kriterien nicht erfüllten, wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne berechnet. Außerdem gilt, wie unter Randnummer 135 der vorläufigen Verordnung erläutert, diese gewogene durchschnittliche Dumpingspanne gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen. Da im Übrigen die Mitarbeit gut war, wurde dieselbe Dumpingspanne auch bei allen anderen ausführenden chinesischen Hersteller zugrunde gelegt.

3.4   Vergleich

(126)

Einige Parteien brachten vor, es seien nicht alle für den Vergleich der Ausfuhrpreise relevanten Angaben offen gelegt worden. Insbesondere die Berichtigungen der auf Grundlage der brasilianischen Daten ermittelten Normalwerte seien nicht quantifiziert worden.

(127)

Nach gebührender Prüfung aller von interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen und nach eingehender Überprüfung der Akten hielt die Kommission eine Korrektur der unter Randnummer 132 der vorläufigen Verordnung erläuterten Berichtigung der Lederkosten für angezeigt. Die Untersuchung ergab, dass die Hersteller in den Ausfuhrländern, vor allem in China, Lederschuhe von höherer Qualität verkauften als die brasilianischen Hersteller auf dem Inlandsmarkt. Die Unterschiede bei der Schuhqualität waren im Wesentlichen auf eine höhere Qualität des verwendeten Leders zurückzuführen. Der Qualitätsunterschied spiegelte sich auch im Kaufpreis des verwendeten Leders wider: Das Leder der aus China und Vietnam ausgeführten Schuhe war teuerer als das, das in Brasilien für auf dem Inlandsmarkt verkaufte Schuhe verwendet wurde. Der Wert des von den Herstellern des Vergleichslandes für die Produktion verwendeten Leders wurde mit den entsprechenden Werten für das von den chinesischen und vietnamesischen Herstellern, die in die Stichprobe einbezogen waren, verwendete Leder verglichen. Die Untersuchung ergab, dass der größte Teil des von den chinesischen und vietnamesischen Herstellern verwendeten Leders aus Marktwirtschaftsländern eingeführt worden war. Deshalb wurde ein Durchschnittswert, in dem Weltmarktpreise berücksichtigt waren, für die Ermittlung der Berichtigung verwendet. Die entsprechenden Berechnungen wurden für die beiden Ausfuhrländer getrennt vorgenommen. Der Wertunterschied beim Leder-Input wurde mit dem auf Leder entfallenden Anteil der Gesamtproduktionskosten multipliziert. Anschließend wurde der Normalwert für die VR China um 21,6 % und für Vietnam um 16,4 % nach oben korrigiert.

(128)

Einige Parteien machten geltend, Berichtigungen wegen Unterschieden in der Lederqualität seien nicht angemessen, wo festgestellt werde, dass die Produktionskosten in den Ausfuhrländern verzerrt seien, schließlich sei außer einem keinem der Ausführer dieser Länder MWB gewährt worden.

(129)

Dies musste zurückgewiesen werden. Es trifft zu, dass MWB auch wegen staatlicher Einflussnahme mit Auswirkungen auf Kosten/Preise verweigert wurde. Die Untersuchung ergab jedoch, dass das Leder aus Ländern mit Marktwirtschaft eingeführt worden war.

(130)

Einige Parteien behaupteten, die Kommission lege weder die genauen Zahlen offen, auf deren Grundlage die Berichtigung ermittelt wurde, noch die Gründe, aus denen die Lederberichtigung nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen korrigiert werden musste.

(131)

Die Gründe für die Korrektur dieser Berichtigung werden oben erläutert. Außerdem unterrichtete die Kommission alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien hinreichend detailliert über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Maßnahmen empfohlen werden sollte.

(132)

Einige interessierte Parteien brachten vor, es hätten keine Berichtigungen des Normalwertes für Forschung und Entwicklung (FuE) vorgenommen werden sollen, weil die chinesischen und die vietnamesischen Hersteller ähnliche Beträge für FuE aufgewendet hätten.

(133)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass die FuE-Kosten der in die Stichproben einbezogenen Hersteller aus den betroffenen Ländern lediglich produktionsbezogene FuE betrafen, während sich die FuE-Kosten in Brasilien auch auf Design und die Entwicklung neuer Schuhmodelle bezogen; dies ist eine andere Art von FuE, deshalb wird die Beibehaltung dieser Berichtigung für notwendig erachtet.

(134)

Eine andere Partei forderte eine Berichtigung, mit der dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass die Gewinne aus Verkäufen an Erstausrüster (Original equipment manufacturer — OEM) geringer seien als diejenigen aus anderen Verkäufen.

(135)

Diese Behauptung wurde jedoch durch die Untersuchung der brasilianischen Unternehmen nicht bestätigt, dort existierten keine solchen Unterschiede. Außerdem werden etwaige Unterschiede zwischen Verkäufen an Erstausrüster und Verkäufen unter dem eigenen Firmennamen bereits mit der Berichtigung für Unterschiede bei den FuE-Kosten berücksichtigt. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(136)

Außerdem war eine Berichtigung im Hinblick auf Kinderschuhe notwendig. Keiner der brasilianischen Hersteller stellte Kinderschuhe her. Es zeigt sich (z. B. anhand von Eurostat-Daten), dass Kinderschuhe generell billiger sind als Schuhe für Erwachsene. Das lässt sich mit einem geringeren Rohstoffbedarf auf Grund der geringeren Größe erklären. Es wurde daher eine Berichtigung anhand des relativen Preisunterschiedes zwischen Kinderschuhen und Schuhen für Erwachsene, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauft wurden, vorgenommen. Die Berichtigung beläuft sich auf 33,2 %, um die der Normalwert nach oben korrigiert wird.

(137)

Einige Parteien beanstandeten, dass diese Berichtigung nicht hinreichend erklärt worden sei. Außerdem wurde vorgebracht, der einzige Faktor, mit dem der Preisunterschied erklärt worden sei, sei der Größenunterschied und der damit einhergehende Unterschied bei der verwendeten Rohstoffmenge. Diese Annahme sei jedoch falsch. Hierzu ist zu bemerken, dass die betroffenen Parteien vollständig über die Berichtigung in Bezug auf Kinderschuhe wie oben dargelegt unterrichtet wurden. Außerdem haben die Parteien, die diese Berichtigung als fehlerhaft einstuften, kein besseres Alternativverfahren vorgeschlagen, das einen gerechten Vergleich von Ausfuhrpreisen und Normalwerten ermöglichen würde.

(138)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 131 bis 133 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(139)

Einige Parteien behaupteten, das PCN-System ermögliche keinen gerechten Vergleich. Es wurde insbesondere vorgebracht, das verwendete PCN-System sei zu breit angelegt und basiere nicht auf produktspezifischen materiellen Eigenschaften. Das sei ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 des Antidumping-Übereinkommens. Es wurde weiter argumentiert, allgemeine Berichtigungen (für Unterschiede bei der Lederqualität) glichen diesen Mangel nicht hinreichend aus.

(140)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Es trifft zu, dass sowohl Artikel 2 Absatz 4 des Antidumping-Übereinkommens als auch Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung einen gerechten Vergleich vorschreiben. Diese Bestimmungen enthalten jedoch keine Einzelheiten in Bezug auf die Gestaltung der PCN. Bekanntlich ist es seit langem gängige Praxis der Gemeinschaft, die Vergleichbarkeit zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware durch die Verwendung von PCN zu erleichtern, bei denen die Ware nach bestimmten Merkmalen oder technischen Spezifikationen in Typen/Modelle untergliedert werden. Im vorliegenden Fall wurden fünf solcher Elemente berücksichtigt, nämlich Schuhstil, Verbrauchertyp, Schuhtyp, Material der Laufsohle und Futter. Diese Faktoren spiegeln die grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware hinreichend wider. Außerdem ist zu beachten, dass weder die Grundverordnung noch das Antidumping-Übereinkommen eine rechtliche Verpflichtung zur Verwendung von PCN in Antidumpinguntersuchungen enthält. Im vorliegenden Fall wurde gemäß dem Grundsatz des gerechten Vergleiches stets ein und dasselbe PCN-System zur Klassifizierung der von Herstellern in der Gemeinschaft, in den Ausfuhrländern und im Vergleichsland hergestellten und verkauften Modelle der betroffenen Ware verwendet, um eine faire Grundlage für den Vergleich von Gemeinschaftspreisen, Ausfuhrpreisen und Normalwerten zu gewährleisten.

(141)

Die Untersuchungen ergaben ferner, dass die Lederqualität, die nicht vom PCN-System erfasst wurde, tatsächlich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise der betroffenen Ware beeinflusste. Leder schlägt normalerweise mit 50 % oder mehr der Produktionskosten von Lederschuhen zu Buche. Die Kosten können je nach Typ, Qualität und Menge des verwendeten Leders erheblich schwanken, die Untersuchung ergab jedoch, dass die Kostenunterschiede sich entsprechend in den Verkaufspreisen widerspiegelten. Für den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis und die Berechnung der Preisunterbietung/Zielpreisunterbietung wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung wegen Unterschieden bei den materiellen Eigenschaften eine gebührende Berichtigung vorgenommen.

(142)

Andere Parteien beobachteten große Preisunterschiede innerhalb bestimmter PCN, die ihrer Meinung nach auf einen Fehler im PCN-System hinwiesen.

(143)

Für die Preisunterschiede kommen verschiedene Gründe in Frage, beispielsweise Marktschwankungen, Preisdruck aufgrund eines Überangebotes, die Bereitschaft zum Dumping usw. Wichtig in Bezug auf die Anwendung des PCN-Systems ist jedoch, dass es konsequent für alle von der Untersuchung betroffenen Parteien angewandt wird. Preisunterschiede können auf eine ganze Reihe von Faktoren zurückzuführen sein, wie beispielsweise Modetrends und Marktpsychologie, die nicht zwangsläufig die Vergleichbarkeit von Waren, die unter derselben PCN eingeordnet werden, in Frage stellen. Und, was noch wichtiger ist, die Parteien konnten kein Verfahren zur Erleichterung der Vergleiche vorschlagen, das besser und gleichzeitig praktikabel wäre. Wie bereits bemerkt, wurde etwaigen Preisunterschieden aufgrund unterschiedlicher Lederqualitäten durch entsprechende Berichtigungen Rechnung getragen. Dem Vorbringen konnte daher nicht gefolgt werden.

(144)

Andere Parteien machten geltend, STAF hätten, da sie aus der Warendefinition herausgenommen wurden, im PCN-System getrennt ausgewiesen werden sollen.

(145)

Als es in diesem Verfahren notwendig wurde, STAF von der Warendefinition auszuschließen, wurde ein vernünftiges und schlüssiges Verfahren gegenüber allen ausführenden Herstellern angewandt, um deren jeweilige STAF-Verkäufe von der Untersuchung auszunehmen. Die Absicht, STAF aus der Warendefinition herauszunehmen, wurde allen betroffenen Parteien lange vor der vorläufigen Unterrichtung mitgeteilt. Weder nach dieser Mitteilung noch nach Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen hat irgendein ausführender Hersteller neu berechnete Daten vorgelegt, die eine bessere Identifizierung seiner STAF-Verkäufe in seiner Aufstellung der Geschäftsvorgänge ermöglicht hätten. Vor diesem Hintergrund wird die zum Ausschluss der STAF-Verkäufe verwendete PCN-Methodik als vernünftig und angemessenen eingestuft.

3.5   Dumpingspannen

3.5.1   Allgemeine Methodik

(146)

Einige interessierte Parteien brachten vor, da nicht zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden Unternehmen unterschieden werde, würde die Nichtmitarbeit belohnt. Wie jedoch unter Randnummer 139 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war die Mitarbeit gut, und daher wurde es entsprechend der gängigen Praxis als angemessen betrachtet, die Dumpingspanne für alle nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe des gewogenen Durchschnitts der Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern festzusetzen. Da keine Stellungnahmen eingingen, wird die unter den Randnummern 134 bis 143 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Ermittlung der Dumpingspannen bestätigt.

3.5.2   Dumpingspannen

a)   Volksrepublik China

Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt für GS 9,7 %.

Die endgültige landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt 28,9 %.

b)   Vietnam

Die endgültige landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt 70,1 %.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   ALLGEMEINES

(147)

Wie bei der vorläufigen Sachaufklärung und angesichts der oben dargelegten endgültigen Feststellungen zur Warendefinition wurden alle Daten bezüglich STAF bei der nachstehenden Analyse außer Acht gelassen. Auf Ersuchen einiger ausführender Hersteller wird bestätigt, dass STAF sowohl aus den Einfuhren aus den betroffenen Ländern als auch denjenigen aus anderen Drittländern sowie aus den Daten, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betreffen, herausgenommen wurden.

(148)

Angesichts der oben erläuterten endgültigen Schlussfolgerung, dass Kinderschuhe in die Warendefinition einbezogen werden sollten, erstreckte sich die endgültige Schadensanalyse für die gesamte betroffene Ware auch auf Kinderschuhe.

2.   GEMEINSCHAFTSPRODUKTION

(149)

Ein Einführerverband machte erneut geltend, dass, wenn die Antragsteller, die seiner Ansicht nach in der Gemeinschaft nur Schuhteile aus Drittländern zusammenfügten, als Gemeinschaftshersteller eingestuft würden, auch Einführer, bei denen weiterhin Design, Markenpolitik, FuE, Management und Vertrieb in der Gemeinschaft angesiedelt seien, als Gemeinschaftshersteller betrachtet werden müssten.

(150)

Auf dieses Vorbringen wurde bereits unter Randnummer 148 der vorläufigen Verordnung eingegangen, wo der Schluss gezogen wurde, dass nur Unternehmen mit Produktion/Herstellung in der Gemeinschaft als Gemeinschaftshersteller angesehen werden. Die von den Einführern gehandelten Waren werden, unter anderem, in China und Vietnam produziert, haben keinen Gemeinschaftsursprung und unterliegen Einfuhrzöllen; deshalb können jene Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft nicht als Gemeinschaftshersteller angesehen werden.

(151)

Da keine neuen Informationen vorgelegt wurden, werden diese Schlussfolgerungen bestätigt, und es wird endgültig festgestellt, dass nur die unter Randnummer 146 der vorläufigen Verordnung genannten Hersteller die Gemeinschaftsproduktion im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung darstellen.

3.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(152)

Gegen die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden von mehreren ausführenden Herstellern, Einführern und Einführerverbänden Einwände erhoben; es wurde beanstandet, dass, da die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hätten, z. B. durch Beantwortung des Fragebogens, die rechtlichen Anforderungen an die Repräsentativität des Antrags nicht während der gesamten Untersuchung erfüllt gewesen seien. Daher könnten die 814 Antragsteller nicht den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne der anwendbaren Rechtsvorschriften darstellen.

(153)

Es wurde auch auf mehrere Ratsverordnungen verwiesen, durch die antragstellende Hersteller, die nicht ordnungsgemäß mitarbeiteten, aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herausgenommen wurden.

(154)

Hierzu ist zu bemerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung die Gemeinschaftshersteller bezeichnet, deren Produktion der gleichartigen Ware insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Ware nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung ausmacht. In Artikel 5 Absatz 4 wird dieser „erhebliche Teil“ näher definiert; danach muss ein Antrag von Gemeinschaftsherstellern ausdrücklich unterstützt werden, deren Produktion mindestens 25 % der Gesamtproduktion der Gemeinschaft ausmacht und mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt.

(155)

Im vorliegenden Fall entfielen auf die antragstellenden Gemeinschaftshersteller über 40 % der Gemeinschaftsproduktion, womit sie entsprechend den oben erläuterten rechtlichen Anforderungen als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betrachtet werden. Im Übrigen lehnte kein Hersteller den Antrag ab.

(156)

Es trifft zu, dass die Gemeinschaftsorgane üblicherweise die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die nicht zufriedenstellend an der Untersuchung mitgearbeitet haben, aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausschließen und dass die oben genannten Schwellenwerte auch zu dem Zeitpunkt, zu dem Maßnahmen eingeführt werden, erfüllt sein sollten.

(157)

Im vorliegenden Fall wurde jedoch für keinen der 814 Gemeinschaftshersteller eine unzureichende Mitarbeit an der Untersuchung festgestellt. Fragebogen wurden, wie in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung klar mitgeteilt wurde, lediglich an die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller gesandt, die wiederum alle den Fragebogen beantworteten. Wenn also die nicht in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, den Fragebogen für die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller nicht beantworteten, so lässt sich das ganz einfach damit erklären, dass sie nicht dazu aufgefordert wurden.

(158)

Es ergibt sich aus der Natur des Stichprobenverfahrens, dass vollständige Fragebogen zur Schädigung nur an die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller gesandt werden und dass, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung, nur Parteien, die einen Fragebogen erhalten, aufgefordert sind, diesen zu beantworten. Die Vorbringen der verschiedenen interessierten Parteien wurden aus diesen Gründen zurückgewiesen, und die Schlussfolgerungen unter Randnummer 152 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt. Die 814 Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, werden als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.

4.   GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH

(159)

Ein Ausführer erhob Einwände gegen die Höhe des Gemeinschaftsverbrauchs, da dieser in Europa offenbar niedriger sei als in Entwicklungsländern. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht weiter untermauert und daher zurückgewiesen. Da keine weiteren Stellungnahmen abgegeben wurden, wird die Methode zur Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs bestätigt.

(160)

Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch einschließlich Kinderschuhen entwickelte sich wie folgt:

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Verbrauch (1 000 Paar)

718 186

646 843

669 686

699 604

714 158

Index: 2001 = 100

100

90

93

97

99

Quelle: Eurostat, Angaben im Antrag.

(161)

Diese Entwicklung ist mit dem bei der vorläufigen Sachaufklärung festgestellten Verbrauch, d. h. ohne Kinderschuhe, vergleichbar.

5.   EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN

5.1   Kumulative Bewertung der Auswirkungen der betroffenen gedumpten Einfuhren

(162)

Die nachstehende Tabelle zeigt Einfuhrvolumen, Marktanteile und durchschnittliche Stückpreise beider betroffener Länder einschließlich Kinderschuhen.

 

2001

2002

2003

2004

UZ

VR China (1 000 Paar)

15 571

14 616

25 810

30 662

63 044

Index: 2001 = 100

100

94

166

197

405

Marktanteil

2,2 %

2,3 %

3,9 %

4,4 %

8,8 %

Vietnam (1 000 Paar)

51 414

59 898

83 334

103 177

102 604

Index: 2001 = 100

100

117

162

201

200

Marktanteil

7,2 %

9,3 %

12,4 %

14,7 %

14,4 %

 

2001

2002

2003

2004

UZ

VR China EUR/Paar

11,6

11,3

8,6

7,3

7,2

Index: 2001 = 100

100

97

74

63

62

Vietnam EUR/Paar

11,9

11,2

9,9

9,3

9,2

Index: 2001 = 100

100

94

83

78

78

(163)

Einige interessierte Parteien wandten ein, die kumulative Bewertung sei nicht gerechtfertigt. Dabei beriefen sie sich darauf, dass sich Einfuhrvolumen und Preise in China und Vietnam unterschiedlich entwickelt hätten. Außerdem wurde vorgebracht, Vietnam sei eines der ärmsten Ländern der Welt, auf das auch das Allgemeine Zollpräferenzsystem (APS) angewandt werde, und solle deshalb bei der Schadensuntersuchung nicht gemeinsam mit China beurteilt werden.

(164)

Der erste Einwand wurde bereits zuvor vorgebracht und in der vorläufigen Verordnung gebührend erläutert. In Bezug auf die Entwicklung von Einfuhrvolumen und -preisen zeigte die Tabelle unter Randnummer 160 der vorläufigen Verordnung ganz klar ähnliche Muster für beide Länder. Außerdem ist anzumerken, dass die Einbeziehung von Kinderschuhen nichts an diesen Trends ändert. Außerdem wurde, neben den betreffenden Einfuhrentwicklungen, in der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert, warum die kumulative Beurteilung im Lichte der Wettbewerbsbedingungen zwischen der eingeführten Ware und der in der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware angemessen ist. Das ist z. B. deshalb der Fall, weil die eingeführten Waren dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen und aus Sicht des Verbrauchers austauschbar sind und auch über dieselben Absatzkanäle vertrieben werden.

(165)

Zu Vietnam ist zu sagen, dass die Grundverordnung keine Bestimmung enthält, die besagt, dass eines von mehreren Ländern, die gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, wegen seiner gesamtwirtschaftlichen Lage nicht Gegenstand einer kumulierten Beurteilung sein sollte. Eine solche Auslegung wäre auch nicht mit dem Ziel und Zweck der Kumulierungsbestimmungen vereinbar, die in erster Linie darauf abstellen, ob die Einfuhren aus unterschiedlichen Quellen miteinander und mit der in der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware im Wettbewerb stehen. Mit anderen Worten, wichtig sind die Eigenschaften der gehandelten Waren, nicht jedoch die Lage des Ursprungslandes der Einfuhren. Die Situation des Ausfuhrlandes muss zwar unter Beachtung des Artikels 15 des Antidumping-Übereinkommens und der Grundverordnung behandelt werden, nicht jedoch im Zusammenhang mit der Kumulation. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(166)

Ein Einführerverband wandte auch ein, die kumulierte Beurteilung sei nicht gerechtfertigt, weil der Produktmix der beiden Länder unterschiedlich sei. Hier wird die Auffassung vertreten, dass, auch wenn möglicherweise gewisse Unterschiede beim Produktmix zwischen den beiden Ländern bestehen, nach wie vor eine erhebliche Überschneidung vorliegt und daher die betroffenen Waren mit Ursprung in China und in Vietnam insgesamt miteinander im Wettbewerb stehen. Außerdem sei auf die oben dargelegten Schlussfolgerungen verwiesen, wonach alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieses Verfahrens als eine Ware und alle Typen von Lederschuhen, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und verkauft werden, als gleichartige Ware zu betrachten sind. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.

(167)

Ausgehend von den unter den Randnummern 156 bis 162 der vorläufigen Verordnung erläuterten vorläufigen Feststellungen und dem oben Gesagten wird der endgültige Schluss gezogen, dass alle Voraussetzungen für eine Kumulierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind und folglich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern für die Zwecke der Schadensanalyse zusammen beurteilt werden sollten.

5.2   Menge, Marktanteil und Preisentwicklung der betroffenen gedumpten Einfuhren

a)   Menge und Preise

(168)

Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung von Einfuhrmengen und Marktanteilen der betroffenen Ware, einschließlich Kinderschuhen, mit Ursprung in den betroffenen Ländern.

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Einfuhren (1 000 Paar)

66 986

74 514

109 144

133 840

165 648

Index: 2001 = 100

100

111

163

200

247

Marktanteil

9,3 %

11,5 %

16,3 %

19,1 %

23,2 %

Quelle: Eurostat.

(169)

Die Entwicklungen in absoluten Zahlen sind mit denen der vorläufigen Sachaufklärung vergleichbar. Zwischen 2001 und dem UZ hat sich das Einfuhrvolumen mehr als verdoppelt, und der Marktanteil ist beträchtlich gestiegen, von 9,3 % auf 23,2 %. Zu beachten ist, dass es eine starke Überschneidung zwischen 2004 und dem UZ (April 2004 bis März 2005) gibt und obige Tabelle daher eine stärkere Zunahme der Einfuhren für das erste Quartal 2005 ausweist. Das ist, wie die oben stehende Tabelle zeigt, insbesondere auf die Entwicklung der chinesischen Einfuhren zurückzuführen.

(170)

Die Einfuhrpreise, Kinderschuhe eingeschlossen, gingen im Bezugszeitraum um fast 30 % zurück, das entspricht in etwa dem bei der vorläufigen Sachaufklärung ermittelten Wert.

 

2001

2002

2003

2004

UZ

EUR/Paar

11,8

11,2

9,6

8,8

8,5

Index: 2001 = 100

100

95

81

74

72

Quelle: Eurostat.

(171)

Einige Einführer machten geltend, der Rückgang der Einfuhrpreise sei durch Änderungen des Produktmix bedingt. Diese Behauptung wurde jedoch nicht belegt und auch nicht durch die Untersuchung bestätigt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

b)   Stellungnahmen der interessierten Parteien

(172)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Kommission habe gegen Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung verstoßen, da sie Menge und Preise der gedumpten Einfuhren nicht objektiv geprüft habe. Dabei beriefen sie sich darauf, dass externe Faktoren wie die Abschaffung des Einfuhrkontingents, die Wechselkursentwicklung, angebliche Änderungen des Produktmix und Modetrends bei der Untersuchung der Einfuhrentwicklung nicht berücksichtigt worden seien.

(173)

Auf das Vorbringen in Bezug auf die Abschaffung der Kontingentsregelung wurde bereits unter Randnummer 165 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Es trifft zu, dass die Abschaffung des Kontingents die Einfuhrtrends in gewissem Umfang verstärkt hatte. Dabei sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass nur eines der beiden betroffenen Länder von dieser Kontingentierung direkt betroffen war, dass die Einfuhren aus Vietnam ebenfalls zunahmen, dass ferner nicht für alle Warentypen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, eine Kontingentierung bestand, und dass die Einfuhren am 1. Januar 2005 vollständig freigegeben wurden und daher der UZ (April 2004 bis März 2005) nur zum Teil betroffen war.

(174)

In Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung wird allgemein festgelegt, dass die Prüfung der Schädigung insbesondere die Frage einschließt, ob die gedumpten Einfuhren erheblich zugenommen haben und ob eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindert haben.

(175)

In Anbetracht dessen scheint das oben genannte Vorbringen auf den ursächlichen Zusammenhang abzustellen. Außerdem fordert Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung nicht ausdrücklich den Nachweis der Gründe für den Anstieg der gedumpten Einfuhren und den Rückgang der entsprechenden Preise. Deshalb wurde das Vorbringen, es sollten externe Faktoren bei der Untersuchung der gedumpten Einfuhren berücksichtigt werden, zurückgewiesen.

5.3   Preisunterbietung

(176)

Es gingen mehrere Stellungnahmen zur Berechnung der Preisunterbietung ein. Diese wurden eingehend geprüft, und wo dies gerechtfertigt erschien und die Einwände durch Beweise belegt waren, wurden die notwendigen Änderungen an den Berechnungen vorgenommen.

(177)

Bekanntlich wurden im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung Berichtigungen an den Einfuhrpreisen vorgenommen, um den Einführern in der Gemeinschaft entstandene Kosten für z. B. Design, Rohstoffwahl usw. Rechnung zu tragen, die sich andernfalls nicht im Einfuhrpreis widerspiegeln würden. Mehrere Einführer beantragten diese Berichtigung. Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung erfolgte eine Berichtigung in Höhe von 15 %.

(178)

Der Verband, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vertritt, erhob jedoch Einwände gegen diese Berichtigung, und zwar insbesondere gegen ihre Höhe. Er räumte zwar ein, dass den Einführern tatsächlich Kosten entstünden, bestritt aber, dass dies für alle Einführer der Fall sei. Außerdem wurde vorgebracht, im Falle der STAF-Einführer (die hohe FuE-Kosten hätten) könnte die Höhe der Berichtigung gerechtfertigt sein, da dieser Schuhtyp jedoch von dem Verfahren ausgeschlossen worden sei, solle die Berichtigung nach unten korrigiert werden.

(179)

Nach eingehender Prüfung dieses Vorbringens gelangte die Kommissionen zu den nachfolgenden Schlussfolgerungen. Die Berichtigung als solche wurde von vielen Einführern gefordert und, im Prinzip, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht beanstandet.

(180)

Zur Höhe der Berichtigung ist anzumerken, dass zwar viele Einführer eine solche Berichtigung forderten, aber nur einer, bei dem auch ein Kontrollbesuch erfolgte, diesbezüglich detaillierte Angaben machte. Die anderen Einführer der betroffenen Ware konnten nicht nachweisen, dass ihre FuE-Kosten das Niveau der Berichtigung erreichten, die bei der vorläufigen Sachaufklärung angewandt wurde. Einige Einführer, bei denen Kontrollbesuche stattfanden, handelten überwiegend mit STAF. Da STAF nunmehr endgültig aus der Warendefinition ausgeschlossen sind, waren die entsprechenden Zahlen letztlich für die Berichtigung nicht relevant.

(181)

Im endgültigen Stadium der Untersuchung wurde, da die überwiegende Mehrzahl der Einführer (unabhängig davon, ob ein Kontrollbesuch bei ihnen erfolgte oder nicht) keine fundierten Forderungen erhob, die Berichtigung nach unten korrigiert und anhand der einzigen belegten Daten geschätzt, die im Rahmen der Untersuchung vorgelegt wurden.

(182)

Auf dieser Grundlage ergaben sich für die beiden betroffenen Länder die folgenden neuen Preisunterbietungspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft:

Land

Preisunterbietung

VR China

Gewogener Durchschnitt 13,5 %

Vietnam

Gewogener Durchschnitt 15,9 %

6.   BESONDERHEITEN DES SCHUHSEKTORS IN DER GEMEINSCHAFT

(183)

Die vorläufige Verordnung enthielt Angaben über die Besonderheiten der Schuhbranche in der Gemeinschaft. Mehrere interessierte Parteien brachten vor, diese Daten sollten nicht berücksichtigt werden, da sie entweder nicht zuverlässig seien oder nicht ausschließlich die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beträfen und es mithin keine Rechtsgrundlage für ihre Berücksichtigung gebe.

(184)

Es sollte klargestellt werden, dass die unter den Randnummern 169 bis 173 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Informationen nur informationshalber aufgenommen wurden, um zu einem besseren Verständnis des Schuhsektors der Gemeinschaft beizutragen. Die Schadensfeststellung erfolgt indessen in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wie oben definiert und bei der Schadensanalyse wird auch nicht weiter auf diese Informationen Bezug genommen.

7.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

7.1   Vorbemerkungen

(185)

Wie bereits erwähnt, erstreckt sich die Schadensanalyse im Rahmen der endgültigen Untersuchung auch auf Kinderschuhe.

(186)

Wie unter Randnummer 175 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden gemäß der gängigen Praxis die Schadensindikatoren entweder auf makroökonomischer Ebene (anhand von Daten für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft) oder auf mikroökonomischer Ebene (anhand von Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen) untersucht. Im Interesse der Kohärenz werden Schadensindikatoren nur für jeweils eine dieser beiden Ebenen, nicht jedoch für beide untersucht.

7.2   Makroökonomische Indikatoren

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Produktion (1 000 Paar)

266 931

218 498

206 246

189 341

175 764

Index: 2001 = 100

100

82

77

71

66

Quelle: Im Zuge der Untersuchung erlangte Informationen.

(187)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt sank von 267 Mio. Paar im Jahr 2001 auf 176 Mio. Paar im Untersuchungszeitraum. Das entspricht einem Rückgang von mehr als 30 %.

(188)

Theoretisch ist eine Produktionsstätte zwar für eine bestimmte Produktionsmenge ausgelegt, diese Menge hängt aber stark von der Anzahl der für diese Produktionsstätte eingestellten Beschäftigten ab. Wie bereits erwähnt, sind die meisten Schritte des Herstellungsverfahrens arbeitsintensiv. Unter diesen Umständen kann die Produktionskapazität für eine gleich bleibende Zahl von Unternehmen am besten anhand der Beschäftigtenzahlen dieser Unternehmen gemessen werden. Deshalb wird auf die unten stehende Tabelle über die Beschäftigungsentwicklung verwiesen.

(189)

Während die Beschäftigung (und somit die Kapazität) im Großen und Ganzen parallel zur Produktion zurückging, blieb die Kapazitätsauslastung während des gesamten Zeitraums weitgehend gleich.

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Verkäufe (1 000 Paar)

190 134

150 389

145 087

133 127

126 555

Index: 2001 = 100

100

79

76

70

67

Marktanteil

26,5 %

23,2 %

21,7 %

19,0 %

17,7 %

Quelle: Im Zuge der Untersuchung erlangte Informationen.

(190)

Da auf Bestellung produziert wird, folgte das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einem ähnlich rückläufigen Trend wie die Produktion. Die Zahl der auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Schuhe ging von 2001 bis zum UZ um mehr als 60 Mio. Paar und damit um 33 % zurück.

(191)

Dies entsprach einem Marktanteilsverlust von fast 9 Prozentpunkten. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank von 26,5 % im Jahr 2001 auf 17,7 % im UZ.

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Beschäftigte insgesamt

84 736

69 361

66 425

61 640

57 047

Index: 2001 = 100

100

82

78

73

67

Quelle: Im Zuge der Untersuchung erlangte Informationen.

(192)

Die Beschäftigung ging über den Bezugszeitraum insgesamt drastisch zurück. Im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gingen mehr als 27 000 Arbeitsplätze verloren, das entspricht einem Rückgang von 33 % von 2001 bis zum UZ.

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Produktivität

3 150

3 150

3 105

3 072

3 081

Index 2001 = 100

100

100

99

98

98

Quelle: Im Zuge der Untersuchung erlangte Informationen.

(193)

Die Produktivität wurde anhand des Produktionsvolumens geteilt durch die in den vorstehenden Tabellen ausgewiesene Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermittelt. Auf dieser Grundlage blieb die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum relativ konstant.

(194)

Da in diesem besonderen Punkt keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 183 und 184 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(195)

Bekanntlich wurden im Februar 1998 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder oder Kunststoff mit Ursprung in der VR China, Indonesien und Thailand eingeführt. Jene Maßnahmen betrafen auch die Waren, die Gegenstand dieser Untersuchung sind. Nach der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten jener Maßnahmen erhielt die Kommission keinen Überprüfungsantrag, so dass die Maßnahmen im März 2003 außer Kraft traten. In der vorläufigen Verordnung wurde die Auffassung vertreten, dass, da kein Überprüfungsantrag gestellt worden war, sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu jener Zeit von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholt hatte.

(196)

Das wurde jedoch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestritten, der vorbrachte, der Umstand, dass keine Überprüfung beantragt worden sei, sei nicht mit einer Erholung von der schädigenden Wirkung des Dumpings zu erklären, sondern vielmehr damit, dass die seinerzeit eingeführten Maßnahmen nicht wirksam genug gewesen seien. Im Gegensatz zu den Darlegungen in der vorläufigen Verordnung habe sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht hinreichend erholen können, da die seinerzeit geltenden Maßnahmen die Schädigung nicht hinreichend beseitigt hätten. Außerdem hätten die Einfuhren aus den von diesem Verfahren betroffenen Ländern zwischen 2001 und 2003 ein beträchtliches Niveau erreicht.

(197)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erbrachte jedoch keinen ausreichenden Nachweis für eine bedeutende Schädigung im Zeitraum 2001 bis 2003; eine angebliche Unwirksamkeit der früheren Maßnahmen hätte in einer Interimsprüfung untersucht werden können, die aber nicht beantragt wurde.

(198)

Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen und die vorläufige Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich von den Wirkungen des früheren schädigenden Dumpings erholt hatte, d. h. dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bis 2003 noch keine bedeutende Schädigung erlitt, wird daher bestätigt. Es ist jedoch zu beachten, dass dies ab 2004 der Fall war.

7.3   Mikroökonomische Indikatoren

 

2001

2002

2003

2004

UZ

1 000 Paar

2 188

2 488

2 603

2 784

2 503

Index: 2001 = 100

100

114

119

127

114

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten.

(199)

Wie bereits erwähnt, wird bei der Schadensuntersuchung davon ausgegangen, dass die Lagerbestände geringe Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben, weil Schuhe auf Bestellung produziert werden. Theoretisch gibt es daher keine Lagerhaltung, und bei etwaigen Beständen handelt es sich um fertige Waren, die lediglich noch nicht geliefert und/oder fakturiert wurden. Auf dieser Grundlage stiegen die Lagerbestände von 2001 bis 2004 um 27 % und gingen dann zum Ende des UZ zurück. Dieser Rückgang im UZ ist auch im Kontext jahreszeitlicher Schwankungen in diesem Sektor zu sehen. Normalerweise sind die Lagerbestände im Dezember höher als am Ende des ersten Quartals, in das im vorliegenden Fall das Ende des UZ fällt.

 

2001

2002

2003

2004

UZ

EUR/Paar

19,7

19,3

18,5

18,6

18,2

Index: 2001 = 100

100

98

94

95

92,5

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten.

(200)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück. Insgesamt fiel er um 7,5 %. Der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hält sich dem Anschein nach und vor allem im Vergleich zu dem Rückgang der gedumpten Einfuhrpreise um 30 % im selben Zeitraum zwar in Grenzen. Aber es gilt zu bedenken, dass Schuhe auf Bestellung produziert werden und daher neue Aufträge in der Regel nur dann angenommen werden, wenn das Preisniveau ermöglicht, wenigstens die Kosten zu decken. Diesbezüglich sei auf die nachstehende Tabelle hingewiesen, die zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise im UZ nicht weiter senken konnte, ohne Verluste zu machen.

 

2001

2002

2003

2004

IP

Cashflow (1 000 EUR)

13 943

10 756

8 575

10 038

4 722

Index: 2001 = 100

100

77

61

72

34

Nettoumsatzrentabilität

1,6 %

1,8 %

0,2 %

1,8 %

0,5 %

RoI

6,1 %

7,3 %

1,0 %

8,2 %

2,3 %

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten.

(201)

Die vorstehenden Ertragsindikatoren bestätigen die Feststellungen unter Randnummer 190 der vorläufigen Verordnung und zeigen ganz klar, dass sich die finanzielle Lage der Unternehmen im Bezugszeitraum verschlechterte. Die Gesamtverschlechterung war im UZ besonders ausgeprägt, was auf bedeutende nachteilige Entwicklungen im ersten Quartal 2005, dem letzten Quartal des UZ, schließen lässt. So ging auch die bereits zu Beginn des Bezugszeitraums niedrige Rentabilität weiter dramatisch zurück.

(202)

Da in diesem besonderen Punkt keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 191 bis 193 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(203)

Die Gewinne blieben im gesamten Bezugszeitraum auf einem niedrigen Niveau, was die finanzielle Anfälligkeit jener KMU veranschaulicht. Wie im Folgenden erläutert, liegen die im Bezugszeitraum, und insbesondere im Untersuchungszeitraum, erwirtschafteten Gewinne weit unter dem normalen Gewinn, den der Wirtschaftszweig unter normalen Umständen erzielen könnte.

(204)

Die Untersuchung ergab, dass sich bei mehreren Gemeinschaftsherstellern deren schlechte finanzielle Lage negativ auf den Eigenkapitalbedarf ausgewirkt hatte. Ein Zeichen hierfür ist die Entwicklung ihrer individuellen Gewinnspannen und insbesondere die Verschlechterung ihres Cashflows. Wie bereits dargelegt, sind kleinere und mittlere Unternehmen nicht immer in der Lage, hinreichende Bankgarantien zu beschaffen und haben unter Umständen Schwierigkeiten mit der Bewältigung der erheblichen Ausgaben, die aus einer prekären finanziellen Lage resultieren.

 

2001

2002

2003

2004

UZ

1 000 EUR

8 836

11 184

6 522

4 403

4 028

Index: 2001 = 100

100

127

74

50

46

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten.

(205)

Der unter Randnummer 194 der vorläufigen Verordnung beschriebene Investitionstrend wird durch die in der oben stehenden Tabelle wiedergegebenen Trends bestätigt. Die von den Unternehmen gebilligten Investitionen gingen von 2001 bis zum UZ um mehr als 50 % zurück. Dieser Investitionsrückgang ist im Zusammenhang mit der Verschlechterung der finanziellen Lage der Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe zu sehen.

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Durchschnittliche. Pro-Kopf-Löhne und -Gehälter (EUR)

14 602

15 933

18 021

17 610

17 822

Index: 2001 = 100

100

109

123

121

122

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten.

(206)

Die Feststellungen unter Randnummer 196 der vorläufigen Verordnung bezüglich der Löhne werden durch die vorstehende Tabelle bestätigt. Da keine neuen Informationen vorliegen, werden sie endgültig bestätigt.

7.4   Vorbringen der interessierten Parteien

(207)

Mehrere ausführende Hersteller machten geltend, die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei ein entscheidender Indikator für dessen Schädigung. Es wurde insbesondere vorgebracht, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendete Gewinnspanne (d. h. 2 % — siehe Randnummer 284 der vorläufigen Verordnung) entspreche dem Ergebnis einiger Unternehmen der Stichprobe, was zeige, dass diese in Bezug auf diesen Indikator keine Schädigung erlitten hätten.

(208)

Das ist nicht mehr relevant, da nach weiterer Prüfung, wie unter Randnummer 292 ausgeführt, die Gewinnspanne auf 6 % korrigiert wurde, was eher einer Gewinnspanne entspricht, die die Schuhhersteller der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erzielen könnten. Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich zurück und fiel im UZ auf 0,5 %. Im Übrigen erfolgt die Schadensanalyse auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, oder einer entsprechenden Stichprobe, und nicht individuell auf Ebene der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechneten Unternehmen.

(209)

Mehrere interessierte Parteien argumentierten, die für die Schadensanalyse verwendeten Indikatoren seien nicht zuverlässig oder nicht angemessen. Sie behaupteten, die Wirtschaftsindikatoren seien nicht verifiziert und nicht zuverlässig, da sie sich, angesichts der angeblichen mangelnden Kooperation, nicht auf einen repräsentativen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezögen. In Bezug auf die mikroökonomischen Indikatoren wurde, angesichts des begrenzten Umfangs der Stichprobe, vorgebracht, sie seien nicht repräsentativ. Schließlich wurde auf die unterschiedliche Entwicklungen von Schadensindikatoren auf makroökonomischer und mikroökonomische Ebene verwiesen.

(210)

Zu dem Umstand, dass die makroökonomischen Indikatoren nicht überprüft wurden, ist zu sagen, dass die Grundverordnung Kontrollbesuche in das Ermessen der Kommission stellt und dass folglich keine rechtliche Verpflichtung besteht, immer solche Kontrollbesuche vorzunehmen. Artikel 16 der Grundverordnung bestimmt nämlich nur, dass die Kommission Kontrollbesuche durchführt, wenn sie es für angemessen hält. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Diese Faktoren wurden außerdem soweit möglich mit den Angaben der entsprechenden nationalen Verbände aus der ganzen Gemeinschaft für die gesamte Schuhindustrie abgeglichen.

(211)

Aufgrund der oben dargelegten Schlussfolgerungen in Bezug auf die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Repräsentativität der Stichprobe wurden auch die diesbezüglichen Vorbringen zurückgewiesen. Ferner wird, wie oben dargelegt, im Interesse der Kohärenz für die endgültigen Schlussfolgerungen nur eine Serie von Schadensindikatoren, entweder auf makroökonomischer oder auf mikroökonomischer Ebene, berechnet. Schließlich ist anzumerken, dass, selbst wenn die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung ermittelten Trends auf mikroökonomischer und auf makroökonomischer Ebene nicht immer genau die gleiche Entwicklung zeigten, sie aber auch nicht erheblich auseinander lagen.

(212)

Schließlich behaupteten einige interessierte Parteien auch, nicht alle Schadensfaktoren wiesen auf eine Schädigung hin, und insbesondere auf individueller Ebene könne keine Schädigung für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgestellt werden. Die ersten Vorbringen müssen zurückgewiesen werden, da nach der Grundverordnung keiner der Schadensindikatoren notwendigerweise für sich genommen ausschlaggebend ist. Dass die individuelle Lage bestimmter Hersteller nicht auf eine Schädigung hinwies, ist nicht relevant, da die Schadensanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, oder einer entsprechenden Stichprobe, erfolgt, also nicht auf Ebene der einzelnen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechneten Unternehmen.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG

(213)

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen wird die vorläufige Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung bedeutend geschädigt wurde, bestätigt.

(214)

Insbesondere wird bestätigt, dass die Untersuchung der makroökonomischen Indikatoren, d. h. auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt, ergab, dass sich die Schädigung hauptsächlich in einem Rückgang von Verkaufsvolumen und Marktanteilen manifestierte. Da Schuhe auf Bestellung produziert werden, wirkte sich dies auch unmittelbar nachteilig auf die Produktion und Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus.

(215)

Außerdem wird bestätigt, dass auch auf mikroökonomischer Ebene überwiegend eine Schädigung festzustellen ist. So erreichten die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen 2003 die niedrigstmögliche Gewinnspanne, was jedoch auch teilweise mit den relativ hohen Investitionen zu erklären ist, die zuvor getätigt wurden (Wirkung von Abschreibungen auf die Gewinne). Trotz deutlich sinkender Investitionen ging ihre Gewinnspanne aber auch anschließend weiter zurück und erreichte im UZ den niedrigsten Stand während des UZ, 2003 ausgenommen; damit war sie weit entfernt von einem akzeptablen Niveau, was, da es nicht mit anderen Faktoren, wie vorangegangenen umfangreichen Investitionen, erklärt werden kann, klar auf eine erhebliche Schädigung durch das Dumping schließen lässt. Analog folgte auch der Cashflow einem gefährlichen Abwärtstrend und erreichte im UZ seinen Tiefststand mit einem Wert, der nur als erhebliche Schädigung betrachtet werden kann. Im UZ waren die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht mehr in der Lage, ihre Preise weiter zu senken, ohne in die Verlustzone zu geraten. Für kleinere und mittlere Unternehmen sind Verluste nicht über längere Zeit tragbar und zwingen sie letztlich zur Schließung. Insgesamt erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seit 2004 eindeutig eine bedeutende Schädigung, auch wenn die Schädigung vor 2004 möglicherweise nicht als bedeutend eingestuft werden kann.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN

(216)

Der Marktanteil, einschließlich Kinderschuhen, des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der betroffenen Länder hat sich wie folgt entwickelt.

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Betroffene Länder

9,3 %

11,5 %

16,3 %

19,1 %

23,2 %

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

26,5 %

23,2 %

21,7 %

19,0 %

17,7 %

(217)

Einige interessierte Parteien fochten die Schlussfolgerung der Gemeinschaft an, wonach eine hinreichende zeitliche Übereinstimmung vorlag zwischen dem Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren und dem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sie brachten vor, in der Zeit, in der chinesische und vietnamesische Einfuhren die größten Zugewinne beim Marktanteil verzeichneten, sei der Rückgang des Anteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geringer gewesen und umgekehrt. Außerdem sei der Marktanteil der Antragsteller nicht von den betroffenen Ländern übernommen worden, was insbesondere deutlich werde, wenn man die Entwicklung des Marktanteils anderer Drittländer betrachte.

(218)

Ein Einführerverband behauptete ferner, die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern hätten keinerlei schädigende Wirkung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt, da die eingeführten Schuhe nicht mit in der Gemeinschaft produzierten Schuhen konkurrierten.

(219)

Was die zeitliche Übereinstimmung angeht, so wird die Auffassung vertreten, dass bei der Analyse der Schadensursache keine vollständige Übereinstimmung zwischen der Entwicklung der gedumpten Einfuhren und der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt werden muss. Es ist nämlich gängige, rechtlich anerkannte Praxis, ein einfaches zeitliches Zusammentreffen zunehmender gedumpter Einfuhren in erheblichen Mengen mit einer Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und einer zunehmend prekären Situation dieses Wirtschaftszweigs, wie im vorliegenden Fall, als klares Indiz für die Schadenswirkung anzusehen. Im vorliegenden Fall liegt, wie unter den Randnummern 203 bis 209 der vorläufigen Verordnung eindeutig festgestellt, unbestreitbar eine solche zeitliche Übereinstimmung vor. Darüber hinaus ist eine nahezu symmetrische Entwicklung bei der Verschiebung der Marktanteile von 2003 auf 2004 festzustellen. Die Tatsache, dass die Zunahme des Marktanteils der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum zeitweise höher war als die Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, weist lediglich darauf hin, dass der Anstieg der gedumpten Einfuhren nicht nur auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging, sondern auch auf Kosten anderer Akteure auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(220)

Die Behauptung, eingeführte Schuhe konkurrierten nicht mit in der Gemeinschaft produzierten Schuhen, wurde auch aufgrund der oben dargelegten Schlussfolgerungen zur Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware zurückgewiesen, d. h. weil die aus den betroffenen Ländern eingeführten Schuhe auf allen Ebenen, also in allen Marktsegmenten und bei allen Typen mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produzierten und verkauften Schuhen konkurrieren und die Absatzkanäle insgesamt identisch sind. Die Untersuchung hat ferner klar gezeigt, dass die Gemeinschaftshersteller und die Ausführer beim Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt miteinander konkurrieren.

(221)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 209 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Die gedumpten Einfuhren spielten eine entscheidende Rolle bei der bedeutenden Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlitt.

2.   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

2.1   Stellungnahmen der interessierten Parteien

(222)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen machten mehrere interessierte Parteien geltend, die bedeutende Schädigung sei durch andere Faktoren hervorgerufen worden. Diese Parteien verwiesen auf Vorbringen in einem früheren Untersuchungsstadium, auf die in der vorläufigen Verordnung gebührend eingegangen wurde. Konkret betrafen sie die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Einfuhren aus anderen Drittländern, die Auswirkungen der Abschaffung der Kontingente für chinesische Ausfuhren, die Auswirkungen der Wechselkursschwankungen, die Produktionsverlagerungen von Gemeinschaftsherstellern und den angeblichen strukturellen Wettbewerbsmangel im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Da jedoch keine neuen Informationen vorgelegt wurden, werden die in der vorläufigen Verordnung erläuterten Hauptschlussfolgerungen, wo erforderlich, im Folgenden erläutert/erweitert.

2.2   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(223)

Einige interessierte Parteien wiederholten ihre Behauptung, die schlechte wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf die Verschlechterung seiner Ausfuhrleistung zurückzuführen.

(224)

Dazu ist zu sagen, dass eine angebliche Verschlechterung der Ausfuhrleistung, wenn es sie denn gäbe, keine Auswirkungen auf die meisten bisher analysierten Faktoren wie Verkaufsmenge, Marktanteil und Preisrückgang hätte, da diese Faktoren auf Ebene der Verkäufe in der Gemeinschaft ermittelt wurden. Für die Produktion wurden Gesamtwerte vorgelegt, weil nicht zwischen für den Gemeinschaftsmarkt bestimmten Waren und dem Markt außerhalb der Gemeinschaft unterschieden werden kann. Da Schuhe auf Bestellung produziert werden, bewirkt jeglicher Rückgang des Verkaufsvolumens unmittelbar einen entsprechenden Rückgang der Produktion, und da der größte Teil der Produktion zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt bestimmt ist, wird die vorläufige Schlussfolgerung bestätigt, dass der Produktionsrückgang hauptsächlich auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen ist.

(225)

So entspricht der Rückgang der Verkaufsmenge auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum (– 34 %) dem Produktionsrückgang in diesem Zeitraum (– 33 %).

(226)

Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen, und es wird der endgültige Schluss gezogen, dass durch die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

2.3   Einfuhren aus anderen Drittländern

(227)

Die Einfuhren aus Drittländern, einschließlich Kinderschuhen, entwickelten sich wie folgt:

Marktanteil

2001

2002

2003

2004

UZ

Veränderung 2001 bis UZ (in Prozentpunkt)

Rumänien

5,7 %

7,1 %

7,5 %

7,0 %

6,9 %

+1,2

Indien

3,6 %

4,5 %

4,9 %

5,9 %

5,7 %

+2,1

Indonesien

2,7 %

2,4 %

2,0 %

2,0 %

2,0 %

–0,7

Brasilien

1,2 %

1,4 %

1,7 %

2,2 %

2,5 %

+1,3

Macau

1,2 %

1,7 %

2,2 %

3,2 %

2,4 %

+1,2

Thailand

1,0 %

1,0 %

1,2 %

1,3 %

1,3 %

+0,3

Andere Länder

9,0 %

10,7 %

10,9 %

12,5 %

11,5 %

+2,5


Durchschnittspreise (EUR/Paar)

2001

2002

2003

2004

UZ

Veränderung 2001 bis UZ

Rumänien

13,8

14,6

14,8

15,0

14,9

+8 %

Indien

11,3

11,3

10,3

10,2

10,2

–10 %

Indonesien

11,2

10,4

9,8

8,6

8,7

–23 %

Brasilien

16,8

15,7

13,5

13,0

12,6

–25 %

Macau

12,9

11,5

10,6

10,2

10,5

–18 %

Thailand

14,4

12,9

11,8

11,4

11,2

–22 %

Andere Länder

14,8

14,3

13,6

12,4

12,7

–14 %

(228)

Es ist zu beachten, dass keines der (insgesamt über 150) „anderen Länder“ im UZ einen Anteil von mehr als 2 % an den Gesamteinfuhren der Gemeinschaft hatte.

(229)

Es kann daher bestätigt werden, dass keines der oben aufgeführten Länder seinen Marktanteil im Bezugszeitraum wesentlich steigerte, dass ihr Marktanteil in absoluten Zahlen weiterhin weit unter dem der betroffenen Länder lag und dass er sich auch anders als der Marktanteil dieser Länder entwickelte. Die Preise sollten vor dem Hintergrund der oben dargestellten Entwicklungen der Einfuhrmengen betrachtet werden, wobei auch berücksichtigt werden sollte, dass der Rückgang schwächer war als bei den Preisen der betroffenen Länder und insbesondere das absolute Preisniveau im gesamten Bezugszeitraum mit nur einer Ausnahme im Durchschnitt weit über dem Preisniveau der gedumpten Einfuhren blieb.

(230)

Aus diesen Gründen wird der endgültige Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufgrund der Einfuhren aus anderen Drittländern bedeutend verschlechterte.

2.4   Wechselkursschwankungen

(231)

Mehrere ausführende Hersteller und Einführer wiederholten ihre Behauptung, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf den Wertverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro zurückzuführen, der zu einem erheblichen Rückgang der Einfuhrpreise geführt habe.

(232)

Es wurden keine neuen Fakten vorgelegt, deshalb wird auf die Randnummern 220 bis 225 der vorläufigen Verordnung verwiesen. Selbst wenn die Wechselkursschwankungen Auswirkungen auf die Einfuhrpreise gehabt hätten, war die Einfuhrmenge so groß, dass allein schon durch sie eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht wurde.

2.5   Abschaffung der Kontingente

(233)

Hierzu gingen keine neuen Stellungnahmen ein. Angesichts des beschleunigten Anstiegs im letzten Quartal des UZ könnte die Abschaffung der Kontingente jedoch tatsächlich die schädigende Wirkung der gedumpten Einfuhren verstärkt haben.

2.6   Fehlende Modernisierung, zu starke Fragmentierung, zu hohe Arbeitskosten

(234)

Hierzu gingen keine neuen Stellungnahmen ein. Die Dumpingspannen sind verhältnismäßig hoch (d. h. sogar höher als die Preisunterbietungsspannen). Mit anderen Worten, die betroffenen gedumpten Einfuhren konkurrieren mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht auf der Ebene natürlicher Vorteile, sondern auf der Grundlage von nach internationalen Handelsregeln anfechtbaren Praktiken. Ohne Dumping wären die Preise der betroffenen Einfuhren sehr viel höher gewesen und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ihnen gegenüber in einer sehr viel stärkeren Wettbewerbsposition.

2.7   Verlagerung der Produktion in Drittländer

(235)

Mehrere ausführende Hersteller und ein Einführerverband behaupteten, die Auswirkungen von Produktionsverlagerungen der Gemeinschaftshersteller auf die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien in der vorläufigen Verordnung nicht hinreichend berücksichtigt worden.

(236)

Sie kritisierten vor allem die unter Randnummer 171 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Zahlen für den Schuhsektor der Gemeinschaft insgesamt, da diese Zahlen Daten für Gemeinschaftshersteller beinhalteten, die ihre Produktion verlagert hätten. In diesem Zusammenhang wird auf das oben Gesagte verwiesen, dass nämlich die Angaben unter den Randnummern 169 bis 173 der vorläufigen Verordnung nur der Information dienen und im Zusammenhang mit der endgültigen Schlussfolgerung zur Schädigung nicht rechtserheblich sind. Es wird daher auch bestätigt, dass die Hersteller, die ihre gesamte Produktion in Länder außerhalb der Gemeinschaft verlagert haben, nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden und daher auch zusammen mit den Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern geprüft wird, inwieweit diese Unternehmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben.

(237)

In Bezug auf die Unternehmen, die nur einen Teil ihrer Produktion verlagert haben, d. h. die auch Schuhe aus Quellen außerhalb der Gemeinschaft kaufen, wird daran erinnert, dass bei der Schadensanalyse nur Daten berücksichtigt wurden, die die eigene Produktion dieser Unternehmen in der Gemeinschaft betreffen. Deshalb wird eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch diese Unternehmen zusammen mit den Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern untersucht.

(238)

Bei den Unternehmen schließlich, die ihre Einfuhren von Schuhteilen (z. B. Oberteilen) in die Gemeinschaft erhöhten oder mit solchen Einfuhren begannen, kann aus den oben dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass diese Einfuhren die Mehrzahl der Schadensindikatoren wie Produktion, Verkäufe, Rentabilität usw. negativ beeinflussten. Sicherlich kann dies, wie einige interessierte Parteien unterstreichen, zu einem Rückgang der Beschäftigung in der Gemeinschaft geführt haben, es sollte jedoch als Akt der Selbstverteidigung von Unternehmen betrachtet werden, die mit einem drastischen Anstieg von Einfuhren zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt konfrontiert sind, d. h. es sollte eher mit dem Vorhandensein von Dumping als mit selbstverschuldeter Schädigung in Verbindung gebracht werden.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE

(239)

Die Vorbringen der interessierten Parteien wurden aus den dargelegten Gründen zurückgewiesen, und die Feststellungen und Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

(240)

Es wird daher der endgültige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben, und dass nach der Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, diese anderen Faktoren als solche nichts daran ändern, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(241)

Es wurde geprüft, ob angesichts der Stellungnahmen und/oder zusätzlichen Fakten, die die interessierten Parteien nach Erlass der vorläufigen Verordnung vorlegten, die vorläufige Schlussfolgerung, dass Maßnahmen zur Verhinderung des schädigenden Dumpings im Interesse der Gemeinschaft liegen, geändert werden muss.

1.   INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(242)

Einige Einführer und ausführende Hersteller behaupteten, die Einführung von Maßnahmen liege nicht im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Ihr Hauptargument dabei lautete, die Produktion der Antragsteller ergänze die Einfuhren aus den betroffenen Ländern, so dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dazu führen würde, dass in großem Umfang Einfuhren aus den betroffenen Ländern durch Einfuhren aus anderen Drittländern ersetzt würden, und dass letztlich die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittene Schädigung nicht durch Dumping verursacht wurde und die Antragsteller über viele Jahre hinweg aus anderen Gründen als Dumping Marktanteile eingebüßt hätten.

(243)

Zunächst ist anzumerken, dass in der vorläufigen Verordnung und der oben stehenden Analyse klar ein den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigendes Dumping festgestellt wurde, wobei ab 2004 aufgrund der Dumpingpraktiken der betroffenen Länder eine bedeutende Schädigung vorliegt. Es wird im Prinzip erwartet, dass die Beseitigung der durch das Dumping hervorgerufenen bedeutenden Schädigung im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt.

(244)

Das Argument, die Produktion der Antragsteller ergänze die Einfuhren lediglich, wurde aufgrund der oben stehenden Schlussfolgerung, dass die betroffene Ware mit der in der Gemeinschaft produzierten und verkauften gleichartigen Ware konkurriert, zurückgewiesen. Dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Antrag gegen Einfuhren der betroffenen Ware stellte, weist ebenfalls darauf hin, dass zwischen den in der Gemeinschaft hergestellten Waren und den aus den betroffenen Ländern importierten Waren Wettbewerb herrscht.

(245)

Das Argument in Bezug auf die Verlagerung der Einfuhren wurde schon früher vorgebracht. In diesem Zusammenhang wird auf Randnummer 241 der vorläufigen Verordnung verwiesen, wo der Schluss gezogen wird, dass die Tatsache, dass Einführer auf Bezugsquellen in anderen Ländern ausweichen könnten, kein Grund ist, keine Maßnahmen gegen das schädigende Dumping zu ergreifen und dass es unmöglich ist, im Voraus abzusehen, in welchem Maße eine solche Verlagerung stattfinden würde und unter welchen Bedingungen diese Einfuhren erfolgen würden, d. h. ob sie ebenfalls gedumpt wären.

(246)

In Bezug auf das letzte Vorbringen wird auf die Analyse der Schadensursache verwiesen, bei der andere Faktoren als das Dumping untersucht wurden. Es ist auf jeden Fall klar, dass der Rückgang des Produktionsvolumens der Schuhindustrie der Gemeinschaft und der damit einhergehende Marktanteilsverlust durch die gedumpten Einfuhren beschleunigt wurden. Es liegt auf der Hand, dass das bei einem stabilen Gemeinschaftsverbrauch so sein muss.

(247)

Da keine weiteren fundierten Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt, und es wird der endgültige Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen.

2.   INTERESSE DER ANDEREN WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN

2.1   Interesse der Verbraucher

(248)

Die Verbraucherorganisationen übermittelten, wie auch während der vorläufigen Sachaufklärung, nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine Stellungnahmen. Die vorläufige Schlussfolgerung, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen die Verbraucherpreise für Lederschuhe nur geringfügig beeinflussen würde, wurde nicht von einer Verbraucherorganisation in Frage gestellt.

(249)

Einige ausführende Hersteller bestritten die Feststellung, wonach die Maßnahmen nur geringe Auswirkungen auf die Verbraucher hätten, und behaupteten, sie würden zu einem erheblichen Anstieg der Kosten der privaten Haushalte führen.

(250)

Auch die Einführer argumentierten, endgültige Maßnahmen würden zu Preiserhöhungen führen, und dieser Preisanstieg könne sogar die Höhe des Wertzolls erreichen. Dieses Vorbringen basiert auf der Behauptung, die Einführer wendeten normalerweise ihre Handelsspanne auf den Anlandepreis, einschließlich aller Zölle, an, sie würden also auch eine Handelsspanne auf den Preis einschließlich u. a. der Antidumpingzölle anwenden. Einige Einführer haben indessen vorgebracht, sie seien nicht in der Lage, etwaige Zölle an die Verbraucher weiterzugeben, da diese das Preisniveau bestimmten. Die Verbraucher würden mithin bestimmte Schuhe nicht kaufen, wenn ein gewisser Preis überschritten würde.

(251)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass gemäß den geltenden Vorschriften Stellungnahmen der ausführenden Hersteller zum Gemeinschaftsinteresse nicht berücksichtigt werden müssen. Dennoch wurden ihre Vorbringen zur Verdeutlichung des Sachverhalts geprüft. Die Parteien, die den Feststellungen der Kommission in Bezug auf die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verbraucher widersprachen, legten keinerlei einschlägige Daten oder Informationen zur Stützung ihrer Behauptungen vor. Vielmehr gaben sie, wie bereits erläutert, widersprüchliche Stellungnahmen ab, da sie zum einen behaupteten, Zölle würden in vollem Umfang an die Verbraucher weitergegeben (und mehr noch, die Handelsspannen würden auch auf den Zoll angewandt) und zum anderen vorbrachten, es wäre überhaupt nicht möglich, den Zoll in irgendeiner Form an die Verbraucher weiterzugeben. Ihre Vorbringen wurden daher nicht als hinreichend für eine Änderung der vorläufigen Feststellungen betrachtet.

(252)

Einige ausführende Hersteller behaupteten außerdem, die Einführung von Maßnahmen werde die Auswahl der Verbraucher erheblich einschränken. Da bestimmte Typen von Lederschuhen nur in China und Vietnam produziert würden, hätten Antidumpingzölle zur Folge, dass bestimmte Schuhtypen nicht mehr produziert würden, und die Gemeinschaftshersteller nicht die Kapazitäten hätten, um den Gemeinschaftsmarkt mit diesen Schuhtypen zu bedienen.

(253)

Diese Behauptung, das Schuhangebot werde eingeschränkt, wurde schon früher aufgestellt und unter Randnummer 246 der vorläufigen Verordnung behandelt. Außerdem stellt die Aussage, bestimmte Schuhtypen würden überhaupt nicht mehr produziert und die Kapazitäten der Gemeinschaftshersteller reichten nicht aus, um die angeblichen Engpässe zu beseitigen, eine reine Vermutung dar, die durch keinerlei objektive Daten oder Beweise belegt und daher zurückgewiesen wurde.

(254)

Schließlich wurde der Ausschluss von Kinderschuhen aufgrund der Argumente des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft überprüft.

(255)

Obwohl dieser Ausschluss generell von den ausführenden Herstellern und den Einführern begrüßt wurde, gingen, da Reaktionen von Verbraucherorganisation ausblieben, keine weiteren Beweise oder Bestätigungen dafür ein, dass die Einführung von Maßnahmen auf Kinderschuhe andere Auswirkungen hätte als die Einführung von Maßnahmen auf Schuhe für Erwachsene.

(256)

Andererseits erhob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Einwände gegen den Ausschluss von Kinderschuhen von den vorläufigen Antidumpingmaßnahmen und verwies darauf, dass Kinderschuhe in der Gemeinschaft produziert worden seien und dass für Kinderschuhe schädigendes Dumping festgestellt worden sei.

(257)

Die endgültigen Feststellungen in Bezug auf den Status von Kinderschuhen in diesem Verfahren führten zu nachstehenden Schlussfolgerungen. Erstens ergab die weitere Analyse, die zu den endgültigen Feststellungen führte, dass Kinderschuhe in die Definition der betroffenen Ware einbezogen werden sollten, d. h. dass alle Typen der betroffenen Ware als eine einzige Ware betrachtet werden sollten und die Antidumpingmaßnahmen daher im Prinzip für die betroffene Ware insgesamt gelten sollten. Zweites wurden die Gründe für den vorläufigen Ausschluss von Kinderschuhen im Interesse der Gemeinschaft, die unter den Randnummern 250 bis 252 der vorläufigen Verordnung ausgeführt wurden, nämlich insbesondere das häufigere Ersetzen von Kinderschuhen und die damit einhergehenden stärkeren Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die finanzielle Lage einer europäischen Durchschnittsfamilie, neu beurteilt. Hierzu wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise für Kinderschuhe nach Statistiken von Eurostat in der Regel erheblich unter den Einfuhrpreisen von Schuhen für Erwachsene liegen (um über 33 %). Die Auswirkungen eines Antidumpingwertzolls auf Kinderschuhe wären daher entsprechend geringer. Außerdem führen die endgültigen Feststellungen insgesamt zu niedrigeren endgültigen Zöllen als die vorläufige Sachaufklärung. Dadurch wiederum verringern sich die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen. Außerdem ist, wie unter Randnummer 249 der vorläufigen Verordnung dargelegt, nicht davon auszugehen, dass etwaige Maßnahmen in vollem Umfang von den Verbrauchern getragen würden. Keine interessierte Partei hat stichhaltige Beweise für eine andere Sichtweise vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass überhaupt keine Stellungnahmen von Verbraucherorganisationen eingingen, was darauf hindeutet, dass die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen — unabhängig davon, ob sie Kinderschuhe oder Schuhe für Erwachsene betreffen — offenbar den von ihnen vertretenen Gruppen nicht wirklich Sorge bereiten. Berücksichtigt man diese Analyse, so ist klar, dass ein endgültiger Ausschluss von Kinderschuhen von den Maßnahmen nicht zu rechtfertigen wäre. Es gibt mithin im Hinblick auf die Einführung endgültiger Maßnahmen, die die bedeutende Schädigung durch die Dumpingpraktiken beseitigen, keine zwingenden Beweise dafür, dass das Interesse der Verbraucher dasjenige des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufwiegen würde.

(258)

Daher wurde dem Vorbringen gefolgt und es wird bestätigt, dass aus den oben dargelegten Gründen die Einführung endgültiger Maßnahmen auf die betroffene Ware, einschließlich Kinderschuhen, dem allgemeinen Interesse der Verbraucher nicht zuwiderliefe.

2.2   Interesse der Vertriebsgesellschaften/Einzelhändler

(259)

Bekanntlich ging im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung nur eine begrenzte Zahl von Stellungnahmen von Vertriebsgesellschaften/Einzelhändlern oder deren Verbänden ein. Es äußerte sich eine Vereinigung von Einzelhändlern in einem Mitgliedstaat, und drei Einführer beantworteten den Fragebogen; Letztere verfügten auch über ein eigenes Vertriebsnetz, mit unter anderem zwei Supermarktketten. Nur eine dieser vier Parteien gab nach Einführung vorläufiger Maßnahmen eine Stellungnahme ab; Stellungnahmen von weiteren Vertriebsgesellschaften oder Einzelhändlern gingen nicht ein.

(260)

Ein Einführerverband, der seit Beginn des Verfahrens an der Untersuchung mitarbeitete, erhob Einwände gegen die Schlussfolgerung, es sei nur eine begrenzte Zahl von Stellungnahmen eingegangen, weil dieser Verband Unternehmen vertrete, die nicht nur Einführer seien, sondern gleichzeitig auch Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler. Er brachte weiter vor, mindestens zwei seiner Mitglieder, die in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig seien, hätten der Kommission detaillierte Angaben geliefert.

(261)

Die Kommissionen räumt ein, dass dieser Verband Unternehmen vertritt, von denen einige auch ihr eigenes Vertriebsnetz haben, und dass die Schlussfolgerung in Bezug auf die Zahl der Stellungnahmen im Hinblick darauf differenzierter sein sollte. Gleichwohl liegt das Hauptaugenmerk dieser Unternehmen auf der Einfuhr von Schuhen. Der wesentliche Punkt ist jedoch der, dass außer den Angaben der drei oben genannten Unternehmen bei der Kommission keine genauen, überprüfbaren Daten von Vertriebsgesellschaften und Einzelhändlern eingingen, anhand deren beurteilt werden könnte, wie die wirtschaftliche Lage dieser Unternehmen ist und welche finanziellen Auswirkungen Maßnahmen auf sie hätten. Es sind aber vor allem solche Informationen, die der Kommission eine detaillierte Analyse ermöglichen.

(262)

Zur angeblichen Kooperation zweier Verbandsmitglieder ist anzumerken, dass eines den Fragebogen nicht rechtzeitig beantwortete und die Angaben daher nicht verwendet werden konnten.

(263)

In seiner Stellungnahme legte der Verband Zahlen und Beispiele vor, die die Auswirkungen der Maßnahmen auf Einführer veranschaulichen sollten, die auch als Einzelhändler tätig sind. Diese Zahlen wurden jedoch lange nach den für ihre Vorlage geltenden Fristen eingereicht und scheinen sich nur auf ein — namentlich nicht genanntes — Unternehmen zu beziehen, das offensichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Die Zahlen konnten mithin nicht validiert und daher nicht berücksichtigt werden.

(264)

Der Verband machte weiter geltend, dass Einführer, die auch als Einzelhändler fungieren, nicht in der Lage seien, irgendeinen Preisanstieg auch nur teilweise an die Verbraucher weiterzugeben und dass einige Einzelhändler, vor allem diejenigen, die ausschließlich aus den betroffenen Ländern beliefert würden, die Einführung von Maßnahmen nicht überstehen würden.

(265)

Die Behauptung, die Unternehmen könnten nicht einmal einen Teil eines Kostenanstiegs an die Verbraucher weitergeben, steht klar im Widerspruch zu den Behauptungen mehrerer Parteien, einschließlich der Stellungnahme des Einführerverbandes, wonach Antidumpingmaßnahmen einen Anstieg der Verbraucherpreise bewirken würden. Die im Zuge der Untersuchung erhobenen Informationen, die auch durch die genannten widersprüchlichen Stellungnahmen bestätigt werden, legen den Schluss nahe, dass im Durchschnitt die Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhrpreise zumindest teilweise an die Verbraucher weitergegeben würden. Es kann selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden, dass etwaige Maßnahmen negative Auswirkungen auf bestimmte Einzelhändler hätten, die direkt und ausschließlich aus den betroffenen Ländern beliefert werden. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Untersuchung des Interesses der Gemeinschaft auf breiter Basis erfolgt, d. h. anhand der Durchschnittssituation der von dem Verfahren betroffenen Parteien in der Gemeinschaft, und dass daher nie ausgeschlossen werden kann, dass sich die Maßnahmen auf einzelne Parteien anders auswirken als auf die Mehrzahl. In diesem Zusammenhang wird auch auf Randnummer 275 der vorläufigen Verordnung verwiesen, wo eingeräumt wird, dass sich die finanzielle Lage bestimmter Einführer durch die Maßnahmen verschlechtern könnte.

(266)

Schließlich behauptete der Verband, die Kommission habe die Unterschiede zwischen den Absatzkanälen im Einzelhandel nicht richtig verstanden. Unabhängige Einzelhändler würden nicht nur von Großhändlern in der Gemeinschaft beliefert, sondern würden manchmal auch selber einführen. Die in die Stichprobe einbezogenen Einzelhändler seien alle Markeneinzelhändler und daher sei die Untersuchung der Kommission nicht stichhaltig.

(267)

Angesichts fehlender detaillierter Informationen über die finanzielle Situation von Einzelhändlern und Vertriebsgesellschaften nahm die Kommission eine Gesamtanalyse des Sektors vor. Zweck dieser Analyse war es einzig und allein, die Hauptabsatzkanäle, die Struktur der betreffenden Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler zu ermitteln, um zu untersuchen, wie sich Maßnahmen auf sie auswirken würden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gesamtanalyse die Situation einzelner Vertriebsgesellschaften nicht genau widerspiegelt. Informationshalber sei auch angemerkt, dass die Beschreibung und die Schlussfolgerungen dieser Untersuchung auch den Feststellungen der vorhergehenden Antidumpinguntersuchung der Kommission über Schuhe (6) entsprechen und keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche Änderung der Lage des Schuhhandels eingingen.

(268)

Konkret heißt es unter Randnummer 260 der vorläufigen Verordnung, dass unabhängige Einzelhändler in der Regel von Großhändlern in der Gemeinschaft beliefert werden. Es wurde also nicht ausgeschlossen, dass diese Einzelhändler auch über andere Zulieferquellen verfügen. Zur Behauptung in Bezug auf Markeneinzelhändler ist anzumerken, dass die Kommission keinerlei Stichprobe verwendete, sondern stattdessen alle Informationen auswertete, die die kooperierenden Parteien zur Verfügung stellten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auf die mangelnde Mitarbeit von Markenhandelsketten, d. h. von Handelsketten mit einem Markennamen, in der vorläufigen Verordnung hingewiesen wurde, was nicht dasselbe ist wie Einzelhändler, die Markenschuhe verkaufen und von denen einer tatsächlich kooperierte.

(269)

Es gab keine weiteren Vorbringen, die die Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung geändert hätten. Folglich wird die Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 264 der vorläufigen Verordnung, dass im Falle der Einführung endgültiger Maßnahmen wahrscheinlich mit geringen Auswirkungen auf die Einzelhändler und Vertriebsgesellschaften zu rechnen ist, bestätigt.

2.3   Interesse der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft

(270)

Die Stellungnahmen der verschiedenen interessierten Parteien wurden, so sie hinreichend belegt waren, eingehend geprüft und werden im Folgenden erläutert.

(271)

Einige Einführer behaupteten, angesichts ihrer Gewinnspanne, die niedriger sei als der Antidumpingzoll, könnten sie die Einführung von Antidumpingzöllen nur überleben, wenn sie diese zusätzliche Belastung mit Großhändlern und Einzelhändlern teilen könnten. Letzteres sei jedoch nicht möglich, weil Großhändler und Einzelhändler keinerlei Preisanstieg akzeptierten, sondern zu Zulieferern wechseln würden, die ohne Antidumpingzölle liefern könnten.

(272)

Der Umstand, dass die Gewinnspanne niedriger ist als der Antidumpingzoll, ist nicht von Belang. Während nämlich der Antidumpingzoll als Prozentsatz des Einfuhrpreises ausgedrückt wird, wird die Gewinnspanne als Prozentsatz des Umsatzes, d. h. des Verkaufspreises ausgedrückt. Angesichts der beträchtlichen Spanne zwischen Einkauf und Weiterverkauf liegt es auf der Hand, dass diese beiden Prozentsätze nicht einfach miteinander verglichen werden können. Zur Behauptung, Großhändler und Einzelhändler würden keinerlei Preiserhöhung akzeptieren, ist erneut darauf hinzuweisen, dass diese Aussage der Behauptung vieler Einführer widerspricht, wonach ein Preisanstieg in vollem Umfang an die Verbraucher weitergegeben würde, das heißt also auch an die Vertriebsgesellschaften, und daher nicht akzeptabel sei. Es stimmt indessen, dass Großhändler und Einzelhändler möglicherweise zu Zulieferern wechseln, die ohne Antidumpingzölle liefern können, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der von Maßnahmen profitieren würde.

(273)

Ein Einführerverband erhob Einwände gegen die Beschreibung der beiden Kategorien von Einführern durch die Kommission; diese gebe die Marktwirklichkeit nicht wieder, vielmehr seien Produktmix und Absatzkanäle die für die Unterscheidung zwischen den Einführern relevanten Faktoren. Wesentlich für die Beurteilung der Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen sei außerdem die Nettomarge und nicht die Handelsspanne.

(274)

Hierzu ist zu bemerken, dass kein Stichprobenverfahren angewandt wurde, dass die Einführer gut kooperierten und die Kommission daher ihre Schlussfolgerungen auf sehr detaillierte fundierte Daten stützen konnte.

(275)

Es wird eingeräumt, dass Produktmix und Absatzkanäle für die Kategorisierung von Einführern relevant sind. Diese Faktoren wurden mithin bei der Analyse angemessen berücksichtigt. Die Kommission unterschied nämlich zwischen Unternehmen im oberen Marktsegment und Einführern im unteren Marktsegment und ging davon aus, dass diese beiden Kategorien von Einführern einen unterschiedlichen Produktmix und unterschiedliche Absatzkanäle haben.

(276)

Außerdem konnte keine der Stellungnahmen des Einführerverbandes die Schlussfolgerung entkräften, dass ein Wertzoll für die Einführer im oberen Marktsegment aufgrund des höheren Wiederverkaufspreises (sprich Gewinns) eher geringe Auswirkungen hätte, und dass er für das untere Marktsegment lediglich zu einem mäßigen Anstieg der absoluten Preise führen würde und die Unternehmen dieses Segments angesichts ihrer durchschnittlichen Gewinnspanne nicht sehr stark von Antidumpingmaßnahmen betroffen wären.

(277)

Die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 265 bis 275 der vorläufigen Verordnung werden deshalb bestätigt. Es wird daher endgültig bestätigt, dass bei der Einführung von Maßnahmen nicht mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft im Allgemeinen zu rechnen ist, dass die Einführung solcher Maßnahmen jedoch negative finanzielle Auswirkungen auf einzelne Einführer haben kann. Insgesamt ist jedoch nicht mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Einführer zu rechnen.

2.4   Sonstige Erwägungen

(278)

Es wurde auch behauptet, Maßnahmen lägen nicht im Interesse der Gemeinschaft, weil Vietnam ein Entwicklungsland sei, das Schuhe ausführen müsse, weil Zölle auf Einfuhren aus der VR China die guten Wirtschaftsbeziehungen zu diesem Land mit seinem großen Potenzial als Absatzmarkt trüben und Arbeitnehmer in Vietnam und der VR China unter solchen Maßnahmen leiden könnten.

(279)

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung und der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane seit Inkrafttreten der geltenden Grundverordnung sind diese Faktoren nicht Bestandteil der Analyse des Gemeinschaftsinteresses. Bei der Analyse des Gemeinschaftsinteresses handelt es sich um eine wirtschaftliche Untersuchung, die sich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen bzw. des Verzichts darauf auf Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft konzentriert. Es ist kein Instrument, mit dessen Hilfe Antidumpinguntersuchungen für allgemeine außenpolitische oder entwicklungspolitische Zwecke o. Ä. eingesetzt werden können. Das wird auch durch die Liste der Parteien bestätigt, deren Standpunkt nach Artikel 21 der Grundverordnung zu berücksichtigen ist. Es handelt sich zwar nicht um eine abschließende Aufzählung (in einigen Untersuchungen haben auch Rohstofflieferanten Stellungnahmen abgegeben, die berücksichtigt wurden), aber die Art der genannten Parteien macht deutlich, dass es bei dieser Untersuchung nur um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf Parteien in der Gemeinschaft geht. Gleichzeitig handelt es sich bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses nicht um eine Kosten-/Nutzen-Analyse im engeren Sinne. Zwar werden die verschiedenen Interessen gegeneinander abgewogen, aber nicht wie in einer mathematischen Gleichung, nicht zuletzt aufgrund der offensichtlichen methodischen Schwierigkeiten, die eine einigermaßen sichere Quantifizierung jedes Faktors innerhalb der verfügbaren Zeit bereiten würde, und weil es mehr als ein allgemein anerkanntes Modell für eine Kosten-/Nutzen-Analyse gibt. Auch deshalb ist in Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegt, dass der Notwendigkeit fairen Wettbewerb wieder herzustellen besonders Rechnung getragen werden soll und dass Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, nicht angewandt werden müssen, wenn eine Anwendung der Maßnahmen eindeutig nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Mit anderen Worten, es wird anerkannt, dass Antidumpingmaßnahmen gewisse negative Auswirkungen auf die Parteien haben, die sie normalerweise ablehnen. Maßnahmen würden nur als dem Gemeinschaftsinteresse widersprechend betrachtet, wenn sie die vorgenannten Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigen würden.

(280)

Zu Beginn der Untersuchung und auch bei der vorläufigen Sachaufklärung forderte die Kommission alle Parteien auf, Angaben zu den Auswirkungen zu machen, die die Einführung von Maßnahmen bzw. der Verzicht darauf möglicherweise für sie hätte. Wie im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung, aber auch in dieser Verordnung eingehend erläutert, gingen keine Informationen ein, die auf solche unverhältnismäßig negativen Wirkungen hindeuteten. Nichts in den Verfahrensunterlagen könnte auch nur entfernt bestätigen, dass, wie ein Mitgliedstaat behauptete, jeder Euro, den die europäischen Hersteller durch die Einführung der Zölle gewinnen könnten, gleichzeitig einen Verlust von 8 EUR für Verbraucher und Verwenderindustrien bedeuten würde.

(281)

Zu dem Argument, die Maßnahmen richteten sich gegen ein Entwicklungsland, ist zu sagen, dass es gängige Praxis der Gemeinschaft ist, solche Maßnahmen, wenn sie gerechtfertigt sind, unterschiedslos gegen Industriestaaten und Entwicklungsländer zu ergreifen. Dem Argument, Antidumpingmaßnahmen könnten die guten Wirtschaftsbeziehungen zur VR China beeinträchtigen, ist entgegen zu halten, dass die logische Konsequenz wäre, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen davon abhinge, ob der betroffene Drittstaat für den Fall der Einführung mit negativen Folgen droht oder nicht. Mehr noch, eine solche Haltung wäre eine Aufforderung an das Drittland, solche negativen Konsequenzen anzudrohen. Schließlich sind beide Argumente mit einem regelbasierten Instrument und einer quasi-gerichtlichen Untersuchung unvereinbar.

(282)

Es wurde auch behauptet, ein Mitgliedstaat sei von Schuhimporten abhängig. In den Verfahrensunterlagen deutet indessen nichts darauf hin, dass diese Einfuhren lediglich aus den beiden betroffenen Ländern bezogen werden können. Es gibt eine Vielzahl von Lieferquellen in der Gemeinschaft und in nicht betroffenen Drittstaaten. Außerdem können die Einfuhren auch weiterhin aus der VR China und Vietnam bezogen werden, da die Zölle keine Abschottung des Marktes bewirken werden.

(283)

Das Fazit lautet also, dass weder das geltende Recht noch die Untersuchungsergebnisse einen Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen aus den zu Beginn dieses Abschnitts dargelegten Gründen rechtfertigen.

3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(284)

Bei der oben beschriebenen Analyse wurden die von den interessierten Parteien abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt und gegebenenfalls erläutert. Sie änderten jedoch nichts an den Schlussfolgerungen der vorläufigen Sachaufklärung.

(285)

Es wird daher endgültig bestätigt, dass

die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt, da durch diese Maßnahmen die Menge der Einfuhren zu Dumpingpreisen, die sich erwiesenermaßen negativ auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hat, zumindest eingedämmt würde,

sich die Antidumpingmaßnahmen nicht oder nur in geringem Maße negativ auf die Lage der Verbraucher auswirken werden,

die Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler wahrscheinlich kaum von den Maßnahmen betroffen sein werden, da der Anstieg der Verkaufspreise für die betroffene Ware im Verhältnis zu ihren Gesamtkosten und ihrer allgemeinen Lage nicht bedeutend ist,

die Einführer im Durchschnitt in der Lage sein dürften, mit der Einführung der Maßnahmen umzugehen, obwohl einige von ihnen, insbesondere diejenigen, die ausschließlich mit Schuhen aus den betroffenen Ländern beliefert werden, in der Tat mit nachteiligen Auswirkungen zu rechnen hätten,

andere Interessen, auch wenn sie berücksichtigt werden müssten, nicht so beschaffen sind, dass sie dem Interesse an der Einführung von Antidumpingmaßnahmen überzuordnen wären.

(286)

Insgesamt wird daher davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle der Einführung von Maßnahmen, d. h. der Beseitigung des schädigenden Dumpings, in der Lage wäre, seine Tätigkeit aufrechtzuerhalten und den Betriebsschließungen und Arbeitsplatzverlusten der letzten Jahre ein Ende zu bereiten, und dass die etwaigen nachteiligen Auswirkungen auf bestimmte andere Wirtschaftsbeteiligte in der Gemeinschaft die positiven Auswirkungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht aufwiegen.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(287)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zum Dumping, zu der dadurch verursachten Schädigung und zum Gemeinschaftsinteresse sollten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und in Vietnam eingeführt werden.

1.   SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE

(288)

Die endgültigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte, und es wurde berücksichtigt, dass bis Ende 2004 für Einfuhren aus der VR China eine Kontingentregelung galt.

1.1   Zielpreisunterbietung

(289)

Bei der vorläufigen Sachaufklärung wurde festgestellt, dass eine Gewinnspanne von 2 % des Umsatzes als das angemessene Minimum angesehen werden kann, das der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erzielen könnte, da dies dem höchsten vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum erzielten Gewinn entspreche. Das wurde jedoch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vehement bestritten, der behauptete, seine wirtschaftliche Lage während des gesamten Bezugszeitraums spiegele nicht die Gewinnspanne wider, die er ohne bedeutende Dumpingschädigung erzielen könne, da die Preise bereits gedrückt gewesen seien, als der Wirtschaftszweig diese Gewinne erzielt habe, die nicht für die Investitionen ausreichten, die für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit notwendig sein. Schließlich machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, die verwendete Spanne von 2 % liege weit unter der von den Einführern erzielten Gewinnspanne, und 10 % seien das absolute Minimum, das für die Gewinnspanne angesetzt werden müsse.

(290)

Dieses Vorbringen wurde eingehend analysiert und die Festlegung des Gewinns für die Schadensberechnung wurde überprüft.

(291)

Zunächst sei angemerkt, dass der von den Einführern erzielte Gewinn kein echter Maßstab ist, weil es sich hier um andere Wirtschaftsbeteiligte handelt.

(292)

Zweitens legte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Bezug auf die erreichbare Gewinnspanne nach Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen eine stichhaltige Stellungnahme vor, wonach nicht 2 %, sondern 6 % als angemessene Gewinnspanne betrachtet werden sollten, die der Wirtschaftszweig ohne bedeutende Schädigung durch das Dumping erzielen könnte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft belegte, dass bei Schuhen, bei denen kein schädigendes Dumping existiert, solche höheren Gewinnspannen erzielt wurden. Dementsprechend wurde die anwendbare Gewinnspanne überprüft und auf 6 % des Umsatzes angehoben.

(293)

Einige interessierte Parteien behaupteten, es sei gängige Praxis der Kommission, nur dann eine Schadensspanne zu ermitteln, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste ausweise; andernfalls sollte die Schädigung auf die Preisunterbietung beschränkt werden. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, weil die Schadensspanne regelmäßig für die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls ermittelt wird, während die Preisunterbietungsspanne gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelt wird. In diesem Zusammenhang ist die Schadensspanne von Belang, wenn die gedumpten Einfuhren die Preise gedrückt haben, und das kann auch der Fall sein, wenn der Wirtschaftszweig noch Gewinne erzielt.

(294)

Schließlich gingen, wie im Fall der Unterbietungsspanne, mehrere Stellungnahmen zur Berechnung der Schadensspanne ein. Diese wurden eingehend geprüft, und wo Flüchtigkeitsfehler festgestellt oder die Einwände durch Beweise belegt waren, wurden die notwendigen Änderungen an den Berechnungen vorgenommen.

(295)

Die erforderliche Preiserhöhung wurde dann durch einen Vergleich des bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen zugrunde gelegten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren auf derselben Handelsstufe ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde auf der Grundlage des Verkaufspreises der einzelnen zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörenden Unternehmen berechnet, der auf den Break-even-Punkt berichtigt und zu dem die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt. Dies ergab Zielpreisunterbietungsspannen von 23 % bzw. 29,5 % für die VR China und Vietnam.

1.2   Besonderheiten dieses Verfahrens

(296)

Wie oben erwähnt, weist dieses Verfahren jedoch besondere Merkmale auf, die sich angemessen in den Antidumpingmaßnahmen widerspiegeln müssen. Es muss insbesondere daran erinnert werden, dass bis Januar 2005 ein erheblicher Teil der betroffenen Ware einer Kontingentierung unterlag.

(297)

Deshalb muss besonders sorgfältig geprüft werden, was angesichts der Besonderheiten dieses Falles ein angemessener endgültiger Antidumpingzoll ist. Es musste daher ein verfeinertes System endgültiger Maßnahmen ins Auge gefasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen der im Bezugszeitraum eingeführten Mengen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(298)

Hier hatte das für die Einfuhren aus der VR China geltende Kontingent dämpfende Wirkung und verhinderte insofern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Gegensatz zur Situation im UZ. Das wird von der Analyse der Schädigung und der Schadensursache, insbesondere unter den Randnummern 187 ff. und 216 ff. klar belegt. Im vorliegenden Fall ist nämlich zu beobachten, dass der Anstieg des Volumens der gedumpten Einfuhren nach Abschaffung des Kontingents in besonderem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. So verschlechterten sich die Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im ersten Quartal 2005 besonders stark, obwohl klare Anzeichen einer bedeutenden Schädigung bereits für die letzten drei Quartale 2004, die den Rest des UZ ausmachen, festgestellt werden können.

(299)

Entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung wurde daher, angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls, insbesondere der bis Ende 2004 geltenden Kontingentregelung, dem Mengenfaktor beim schädigenden Dumping besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Es wird die Auffassung vertreten, dass nur Einfuhren oberhalb der vor Abschaffung der Kontingente bestehenden Mengengrenze eine bedeutende Schädigung verursachen können, so dass die anhand der Ergebnisse des UZ ermittelte Schadensschwelle den Umstand widerspiegeln muss, dass bestimmte Einfuhrmengen keine solche bedeutende Schädigung hervorriefen.

(300)

Deshalb mussten die Einfuhrmengen, die keine bedeutende Schädigung verursachten, bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle gebührend berücksichtigt werden.

(301)

Diesbezüglich wurde, ausgehend von Eurostat-Daten, die Auffassung vertreten, dass der Wert der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern für das Jahr 2003 noch keine bedeutende Schädigung verursachte, und dementsprechend wurde dieser Wert als Grundlage für eine proportionale Anpassung der oben erläuterten Schadensbeseitigungsschwellen herangezogen. In einem zweiten Schritt wurde dieser Wert der Gesamtmenge, die keine bedeutende Schädigung verursachte („non-materially injurious value amount — NIV“), auf der Grundlage der jeweiligen Einfuhranteile der betroffenen Ware im UZ auf die VR China und Vietnam verteilt. Anschließend wurden diese beiden Beträge zu den Einfuhren aus dem jeweiligen betroffenen Land im Jahr 2005 ins Verhältnis gesetzt, d. h. dem ersten vollen Jahr, in dem keine Mengenbeschränkungen für die betroffene Ware bestanden. Schließlich wurden die für den UZ ermittelten Zölle im entsprechenden Verhältnis gesenkt. Es ergaben sich Schadensschwellen von 16,5 % für die VR China bzw. 10 % für Vietnam.

(302)

Nach demselben Verfahren vorgenommene Berechnungen für Golden Step ergaben Schwellenwerte, die weiterhin deutlich über der für dieses Unternehmen ermittelten Dumpingspanne von 9,7 % lagen, so dass in diesem Fall entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung die Dumpingspanne die Höhe des Zolls vorgibt.

(303)

Nach einer zusätzlichen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen äußerten sich mehrere interessierte Parteien zum oben dargestellten Vorgehen. Einige gaben an, ein „Delayed Duty System (DDS)“ vorzuziehen, bei dem eine bestimmte jährliche Einfuhrmenge von den Maßnahmen ausgenommen worden wäre.

(304)

Es wurde jedoch aufgrund verwaltungstechnischer und rechtlicher Bedenken gegen die Einführung eines DDS entschieden.

(305)

Andere machten geltend, der vorliegende Fall rechtfertige kein Abweichen vom üblichen Wertzollansatz, der sich lediglich auf Dumping- und Zielpreisunterbietungsspanne stützt.

(306)

Wie oben dargelegt, erforderte insbesondere der Umstand, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China bis 2004 einer Kontingentierung unterlag, in diesem speziellen Fall eine besondere Methode zur gebührenden Berücksichtigung der Einfuhren, die keine bedeutende Schädigung verursachten. Deshalb musste auch dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(307)

Andere interessierte Parteien, insbesondere aus der VR China und aus Vietnam, stellten das Verfahren zur Ermittlung und Aufteilung der NIV in Frage. Zunächst wurde vorgebracht, die Grundverordnung sehe einen solchen Ansatz generell nicht vor. Ferner sei eine Anpassung der Zielpreisunterbietungsspanne auf der Grundlage des NIV nicht angemessen, da es sich beim NIV um eine mengenbasierte Größe handele, während die Zielpreisunterbietungsspannen anhand von Preisvergleichen ermittelt würden, also rein wertbasiert seien. Drittens hätten bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen der NIV nicht die Einfuhren im Jahr 2005 zugrunde gelegt werden sollen, sondern diejenigen im UZ.

(308)

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Grundverordnung keinerlei besondere Methodik zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle vorsieht. Mithin gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Analyse auf die Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspannen beschränken. Der Rechtsrahmen räumt vielmehr die Möglichkeit ein, die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle an die Besonderheiten des jeweiligen Falles anzupassen, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

(309)

Zweitens sei daran erinnert, dass die NIV-Daten wertbasiert sind, da sie sich aus dem Wert der Einfuhren des Jahres 2003 ableiten. Deshalb können diese Daten eindeutig zur Anpassung der Zielpreisunterbietungsspannen herangezogen werden. Ein mengenbasiertes Element wurde lediglich für die Aufteilung des NIV auf die VR China und Vietnam verwendet, für die das Mengenverhältnis im UZ herangezogen wurde. Der Grund für die Wahl dieses Verteilungsschlüssels war, dass er i) die Situation während des UZ korrekt widerspiegelte und ii) Verzerrungen aufgrund von Unterschieden im durchschnittlichen Stückwert der chinesischen und vietnamesischen Einfuhren ausglich. Schließlich wurde es mit Blick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen der zugeordneten NIV für notwendig gehalten, das rezenteste vollständige Einfuhrjahr ohne Kontingentregelung, d. h. 2005, zugrunde zu legen, weil der Grund für die NIV-Anpassung in erster Linie die Berücksichtigung der mit dem Kontingent verbundenen Besonderheiten im Bezugszeitraum war. Es stimmt zwar, dass in der Regel keine Daten berücksichtigt werden sollten, die in die Zeit nach dem UZ fallen, aber Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung lässt Ausnahmen wie im vorliegenden Fall zu.

(310)

Außerdem ist zu beachten, dass Vietnam bei der Anpassung nicht außer Acht gelassen werden konnte, da die Kontingente für China sich indirekt auch auf die Einfuhren mit Ursprung in Vietnam auswirkten und insgesamt zu der Auffassung führten, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern bis 2003 keine bedeutende Schädigung verursachten.

(311)

Einige Parteien behaupteten, dieser Ansatz diskriminiere chinesische Ausführer. Es wurden Vorbehalte in Bezug auf das Ergebnis dieses Verfahrens geltend gemacht, da nämlich das Verfahren, obwohl die Zielpreisunterbietung für Vietnam (29,5 %) höher gewesen sei als die für die VR China (23 %), zu einer insgesamt niedrigeren Schadensbeseitigungsschwelle für Vietnam (10 %) führe als für die VR China (16,5 %).

(312)

Die Methodik berücksichtigt jedoch nur unterschiedliche Entwicklungen bei den Einfuhren aus der VR China und Vietnam in die Gemeinschaft. Der entsprechende Anteil der Einfuhren Vietnams der betroffene Ware war im Bezugszeitraum höher. Daher war auch sein Anteil bei den Einfuhren, die keine bedeutende Schädigung verursachten, höher. Das führt jedoch in jedem Fall zu einer stärkeren Beeinflussung der vietnamesischen Zielpreisunterbietung durch die angewandte Methode. Da die Methode jedoch nur die faktischen Unterschiede widerspiegelt, bewirkt sie keine ungerechtfertigte Diskriminierung.

(313)

Einige interessierte Parteien schließlich brachten vor, die Frist für Stellungnahmen zur ergänzenden Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sei zu kurz gewesen und habe gegen Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung verstoßen.

(314)

Dazu ist anzumerken, dass es i) bei gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit und ii) da die zusätzliche Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen nur einen spezifischen, begrenzten Aspekt des Falles betraf, notwendig erschien, entsprechend den Bestimmungen der Grundverordnung anstelle der allgemein anwendbaren Zehntagefrist eine Frist von fünf Tagen zu setzen. Außerdem wurde in den Fällen, in denen interessierte Parteien einen begründeten Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellten, diese gewährt.

2.   VERPFLICHTUNG

(315)

Einige Parteien, ausführende Hersteller ebenso wie Einführer, boten Preisverpflichtungen an. Damit hätte sich der jeweilige ausführende Hersteller verpflichtet, nicht unter einem Preis zu verkaufen, der das schädigende Dumping beseitigt hätte.

(316)

Im Falle der Einführer wurden die Anträge als gegenstandslos betrachtet, weil Dumping durch Ausführer verursacht wird und diese daher auch dafür verantwortlich und in der Lage sind, durch entsprechende Preisgestaltung das Dumping zu beseitigen.

(317)

Im Falle der ausführenden Hersteller mussten die Anträge zurückgewiesen werden, weil sie von Parteien gestellt wurden, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden war. Außerdem wäre es für einen Artikel wie Schuhe, der sich durch die Mode ständig ändert, praktisch unmöglich, ein nichtdiskriminierendes Preisniveau festzulegen, das schädigendes Dumping für eine breite Palette unterschiedlichster Modelle gleichermaßen beseitigt.

(318)

Nach Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bot ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller in Vietnam eine Preisverpflichtung an. Diese musste jedoch aus den oben dargelegten Gründen abgelehnt werden.

(319)

Andere Parteien brachten ihre Präferenz zum Ausdruck für einen allgemeinen Mindestpreis beziehungsweise einen Mindestpreis in Kombination mit einem Wertzoll, d. h. Zölle sollten nur auf Einfuhren unter einem bestimmten Mindestpreis erhoben werden. Die chinesischen Behörden und einige andere interessierte Parteien wiederholten nach Unterrichtung über die zusätzlichen endgültigen Feststellungen bezüglich der Form der Maßnahmen, dass sie eine solche Regelung vorziehen würden.

(320)

Diese Vorschläge mussten zurückgewiesen werden, weil ein kombinierter Zoll eine ungerechtfertigt hohe Belastung billiger Schuhe zugunsten teurer Schuhe bewirkt hätte. Es wäre praktisch unmöglich, für eine Ware, die so verschiedenartig ist wie die untersuchte, gleichwertige Preiskategorien zu finden, um eine solche ungerechtfertige Belastung zu vermeiden. Die Erfahrung hat außerdem gezeigt, dass ein Mindestpreis-Zoll schwierig zu kontrollieren ist und u. U. leicht umgangen werden kann. Deshalb wurde eine Mindestpreislösung als unpraktikabel und unangemessen betrachtet.

(321)

Eine Reihe von Einführern und nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aus Vietnam behauptete, die vorgeschlagene Vorgehensweise lasse den Status Vietnams als Entwicklungsland außer Acht. Dazu ist zu bemerken, dass das Ziel der Maßnahme darin besteht, unfairen Dumpingpraktiken, die Schaden verursachen, objektiv entgegenzuwirken. Die wirtschaftliche Lage oder der Entwicklungsstand eines von einem Verfahren betroffenen Landes ist gemäß den Artikeln 2 und 3 der Grundverordnung kein bei der Feststellung von Dumping und Schädigung zu berücksichtigender Faktor. Anpassungen auf Grund anderer, nicht in der Grundverordnung aufgeführter Faktoren können nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass sie die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diesen Nachweis haben die interessierten Parteien jedoch nicht erbracht, deshalb musste das Vorbringen in Bezug auf den Status Vietnams als Entwicklungsland zurückgewiesen werden.

3.   ENDGÜLTIGE ZÖLLE

(322)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Vietnam endgültige Antidumpingzölle in Höhe der niedrigeren der beiden festgestellten Spannen (Dumping- oder Schadensspanne) eingeführt werden. Für die landesweiten Zollsätze geben daher die Schadensbeseitigungsschwellen die Obergrenze vor.

(323)

Für Golden Step wurde die Höhe des Zolles jedoch auf der Grundlage seiner Dumpingspanne festgesetzt, die niedriger war als die Schadensbeseitigungsschwelle.

(324)

Auf dieser Grundlage werden folgende endgültigen Zölle vorgeschlagen:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

VR China

Golden Step

9,7 %

Alle übrigen Unternehmen

16,5 %

Vietnam

Alle Unternehmen

10 %

(325)

Um die Gefahr von Falschanmeldungen oder einer Umgehung der Maßnahmen gering zu halten, wird ein administratives Einfuhrüberwachungssystem auf der Grundlage von Artikel 308 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) eingeführt, um möglichst frühzeitig Informationen über die einschlägigen Einfuhrtrends zu erhalten. Sollten sich diese Einfuhrtrends nachweislich bedeutend ändern, wird die Kommission umgehend eine entsprechende Untersuchung einleiten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Überwachung von STAF nunmehr Schuhe oberhalb bzw. unterhalb einer Wertschwelle von 7,50 EUR anstatt ursprünglich 9 EUR betreffen wird —

(326)

Unbeschadet der Tatsache, dass schädigendes Dumping festgestellt wurde und der Schutz des Interesses der Gemeinschaft die Einführung von Maßnahmen erfordert, weist dieses Verfahren, wie unter Randnummer (296) und (297) erläutert, besondere, außergewöhnliche Merkmale auf, die sich auch in der Dauer der Antidumpingmaßnahmen niederschlagen sollten. Für einen erheblichen Teil der Schuhe mit Ursprung in der VR China ist erst vor kurzem eine Mengenbeschränkung aufgehoben worden, und die Untersuchung hat gezeigt, dass sich der Markt für Schuhe mit Oberteil aus Leder noch immer in einer Phase der Umorientierung befindet, wie unter Randnummer (296) ff. erläutert, deshalb hält der Rat es für geboten, in dieser außergewöhnlichen Marktsituation die Dauer der Maßnahmen zu begrenzen. Der Rat hält es aus diesen Gründen für angezeigt und vertretbar, die Dauer der Maßnahmen nicht auf fünf Jahre festzusetzen, wie es gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Regel ist, sondern sie auf 2 Jahre zu begrenzen. Die Maßnahmen sollten mithin 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten auslaufen. Es sollte beachtet werden, dass Artikel 11 der Grundverordnung sinngemäß gilt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf den Import von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln, und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00, ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 (8) (TARIC-Codes 6403300039, 6403300089, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080).

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung geltende folgende Begriffsbestimmungen:

„Sportschuhe“ sind Schuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (9);

„nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ sind Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von nicht weniger als 7,50 EUR, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte, die unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98;

„Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe“ sind Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die einer Prüfkraft von mindestens 100 Joule (10) standhalten und unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 30 00, ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00);

„Pantoffeln und andere Hausschuhe“ sind Schuhe, die unter KN-Code ex 6405 10 10 eingereiht werden.

(3)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

VR China

Golden Step

9,7 %

A775

Alle übrigen Unternehmen

16,5 %

A999

Vietnam

Alle Unternehmen

10 %

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 werden in Höhe der durch die vorliegende Verordnung eingeführten endgültigen Zölle endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie bleibt für einen Zeitraum von 2 Jahren in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3.

(3)  Die Widerstandsfähigkeit wird gemäß den europäischen Normen EN345 oder EN346 gemessen.

(4)  ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 1.

(5)  ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 60 vom 28.2.1998, Randnummern 124 bis 134.

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(8)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(9)  ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1.

(10)  Die Widerstandsfähigkeit wird gemäß den europäischen Normen EN345 oder EN346 gemessen.