1.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1301/2006 DER KOMMISSION

vom 31. August 2006

mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Einfuhrzollkontingente zu eröffnen. In einigen Fällen unterliegen die Einfuhren von Erzeugnissen im Rahmen solcher Zollkontingente einer Einfuhrlizenzregelung.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (2) sowie in mehreren zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen und mehreren Beschlüssen des Rates zur Eröffnung von autonomen Einfuhrzollkontingenten sind verschiedene Verfahren für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung vorgesehen.

(3)

Um die Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zu vereinfachen und wirksamer und nützlicher zu gestalten, sollten gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten, die einer Einfuhrlizenzregelung unterliegen und nach einem Verfahren, bei dem die Lizenzen proportional zu den insgesamt beantragten Mengen erteilt werden, (nachstehend das „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“ genannt) oder nach einem Einfuhrverfahren auf der Grundlage von durch Drittländer ausgestellten Dokumenten zu verwalten sind, festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch ergänzend zu oder abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) die Beantragung und Vorlage von Lizenzen regeln.

(4)

Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Einfuhrzollkontingente sollte ein einziger Kontingentszeitraum pro Jahr festgelegt werden. In einigen Fällen kann es jedoch erforderlich sein, den jährlichen Kontingentszeitraum in Teilzeiträume zu unterteilen.

(5)

Erfahrungsgemäß sind Vorschriften festzulegen, um zu verhindern, dass falsche Unterlagen vorgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte eine angemessene Sanktionsregelung aufgestellt und festgelegt werden, in welchen Fällen keine Sanktionen anzuwenden sind.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) findet Anwendung auf die Verwaltung der Zollmaßnahmen. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) gilt die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften. Solche besonderen Vorschriften bestehen für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung. Allerdings sollten die in Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegten Vorschriften über die gemeinschaftliche Überwachung angewendet werden, um die Kontrollen zu verbessern.

(7)

Was das Verfahren der gleichzeitigen Prüfung anbelangt, so sind Durchführungsvorschriften zur Antragstellung und zu den erforderlichen Angaben festzulegen. In diesem Zusammenhang ist zur Verbesserung der Kontrollen vorzusehen, dass die Antragsteller je Kontingentszeitraum bzw. -teilzeitraum nur einen Einfuhrlizenzantrag für dieselbe laufende Nummer des Kontingents stellen dürfen. Darüber hinaus sollten solche Anträge nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(8)

Es sind Vorschriften über die Erteilung von Einfuhrlizenzen festzulegen. Diese sind nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums für die Bewertung der eingereichten Lizenzanträge zu erteilen. Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, jedoch die für den betreffenden Kontingentszeitraum verfügbaren Mengen, so sollte die Zuteilung gegebenenfalls unter Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten erfolgen. Nach Anwendung dieses Koeffizienten kann jedoch noch erforderlich sein, das Ergebnis hinsichtlich der Dezimalstellen anzupassen, um sicherzustellen, dass die verfügbare Menge nicht überschritten wird.

(9)

Es ist vorzusehen, dass die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen in den Verordnungen der Kommission über das betreffende Einfuhrzollkontingent festgelegt wird. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass im Hinblick auf eine möglichst wirksame gemeinschaftliche Überwachung gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Einfuhrzollkontingente festzulegen ist, dass die Einfuhrlizenzen nach dem letzten Tag des Kontingentszeitraums — selbst wenn dieser auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt — abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (6) nicht länger gültig sind. Kann der Inhaber oder Übernehmer einer Einfuhrlizenz diese aus Gründen höherer Gewalt nicht verwenden, so sollte er bei der zuständigen Stelle des die Lizenz erteilenden Mitgliedstaats nur die Annullierung der Lizenz und abweichend von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 nicht die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz über den letzten Tag des Kontingentszeitraums hinaus beantragen können.

(10)

Auch ist festzulegen, welche Regeln für den Zeitraum gelten, innerhalb dessen der Nachweis über die Verwendung der Lizenzen zu erbringen ist.

(11)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Einfuhrzollkontingente sollte die Kommission die einschlägigen Angaben rechtzeitig erhalten.

(12)

Es sind gemeinsame Vorschriften für das Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von durch Drittländer ausgestellten Dokumenten wie z. B. Ausfuhrlizenzen festzulegen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1)   Unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Kommissionsverordnungen über bestimmte Kontingente legt diese Verordnung gemeinsame Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung fest.

Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente.

(2)   In Kommissionsverordnungen über bestimmte Einfuhrzollkontingente, die im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung verwaltet werden und deren Verwaltung nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fällt, kann vorgesehen werden, dass die vorliegende Verordnung auf die genannten Einfuhrzollkontingente Anwendung findet.

(3)   Sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, ist die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 auf die Einfuhrlizenzen anzuwenden.

(4)   Im Sinne dieser Verordnung ist ein „Einfuhrzollkontingent“ eine bestimmte Menge von Waren, die während eines begrenzten Zeitraums eingeführt werden kann, wobei der Regelzoll gar nicht (vollständige Aussetzung) oder nur teilweise (teilweise Aussetzung) erhoben wird.

Artikel 2

Einfuhrzollkontingentszeitraum

(1)   Die Einfuhrzollkontingente werden für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, nachstehend „Einfuhrzollkontingentszeitraum“ genannt, eröffnet.

(2)   Der Einfuhrzollkontingentszeitraum kann in mehrere Teilzeiträume unterteilt werden.

Artikel 3

Sanktionen

(1)   Stellt sich heraus, dass ein Dokument, das ein Antragsteller im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen von Kommissionsverordnungen über bestimmte Einfuhrkontingente vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so trifft die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats folgende Maßnahmen:

a)

Für den gesamten Kontingentszeitraum, in dem die Feststellung gemacht wurde, wird der Antragsteller von der Einfuhr jeglicher Waren im Rahmen des betreffenden Einfuhrzollkontingents ausgeschlossen, und

b)

im darauf folgenden Kontingentszeitraum wird der Antragsteller von der Regelung für die Beantragung von Lizenzen für das betreffende Einfuhrzollkontingent ausgeschlossen.

Unterabsatz 1 Buchstaben a und b findet jedoch keine Anwendung, wenn der Antragsteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass die in Unterabsatz 1 beschriebene Situation nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist oder dass ein Fall höherer Gewalt oder ein offensichtlicher Fehler vorliegt.

(2)   Legt ein Antragsteller vorsätzlich ein Dokument mit falschen Angaben gemäß Absatz 1 vor, so wird er

a)

für den gesamten Kontingentszeitraum, in dem die Feststellung gemacht wurde, von der Einfuhr jeglicher Waren im Rahmen des betreffenden Einfuhrzollkontingents ausgeschlossen und

b)

in den beiden darauf folgenden Kontingentszeiträume von der Regelung für die Beantragung von Lizenzen für das betreffende Einfuhrzollkontingent ausgeschlossen.

(3)   Haben vor den Feststellungen gemäß Absatz 1 oder 2 bereits Einfuhren stattgefunden, so werden sämtliche finanzielle Vorteile, die sich daraus ergeben, zurückgefordert.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (7) gelten die Sanktionen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels unbeschadet etwaiger weiterer Sanktionen aufgrund anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften.

Artikel 4

Überwachung von Waren

Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Einzelheiten über die Erzeugnismengen, die im Rahmen der Zollkontingente während der von der Kommission bezeichneten Monate in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Artikel 5

Antragsteller

Bei der Einreichung ihres ersten Antrags für einen bestimmten Einfuhrzollkontingentszeitraum übermitteln die Antragsteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind, den Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 zusammen mit dem Nachweis, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung

in dem Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor diesem Zeitpunkt der Antragstellung und

in dem Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zwölfmonatszeitraum

im Handel mit unter die betreffende Marktorganisation fallenden Erzeugnissen mit Drittländern tätig waren.

Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gilt ausschließlich das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist, oder das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Ausfuhr.

Zollagenten und -spediteure können für die unter diese Verordnung fallenden Kontingente keine Einfuhrlizenzen beantragen.

KAPITEL II

VERFAHREN DER GLEICHZEITIGEN PRÜFUNG

Artikel 6

Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen

(1)   Jeder Antragsteller darf je Kontingentszeitraum oder -teilzeitraum nur einen Einfuhrlizenzantrag für dieselbe laufende Nummer des Kontingents stellen. Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge unzulässig.

(2)   Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist eine Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit wird für die beantragten Mengen freigegeben, für die nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung keine Lizenz erteilt werden konnte.

(3)   Sofern es für die Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für notwendig angesehen wird, können in den Verordnungen der Kommission über das betreffende Kontingent zusätzliche Bedingungen festgelegt werden. Im Rahmen dieser Bedingungen kann insbesondere die Anwendung einer Regelung vorgesehen werden, wonach das Kontingent so verwaltet wird, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.

Wird eine Regelung für die Erteilung von Einfuhrrechten angewendet, so gelten die Absätze 1, 2 und 5 dieses Artikels, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absätze 2 und 4 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a sinngemäß.

(4)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten in Feld 20 die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents gemäß Absatz 1.

(5)   Ein Einfuhrlizenzantrag für einen bestimmten Kontingentszeitraum oder -teilzeitraum darf sich auf keine größere Menge als die Menge oder gegebenenfalls die Obergrenze beziehen, die in den Verordnungen der Kommission über das betreffende Einfuhrzollkontingent für den betreffenden Kontingentszeitraum oder -teilzeitraum festgelegt ist.

(6)   Die Einfuhrlizenzanträge werden während eines in den Verordnungen der Kommission über das betreffende Einfuhrzollkontingent festgesetzten Zeitraums eingereicht. Dieser Zeitraum kann dem Einfuhrzollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum vorhergehen.

(7)   Auf den Einfuhrlizenzanträgen werden die Mengen nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl in ganzen Einheiten und nicht in Bruchteilen angegeben.

Artikel 7

Erteilung von Einfuhrlizenzen

(1)   Die Einfuhrlizenzen werden vorbehaltlich der von der Kommission gemäß Absatz 2 getroffenen Maßnahmen innerhalb eines in den Verordnungen der Kommission über das betreffende Einfuhrzollkontingent festgesetzten besonderen Zeitraums erteilt.

Die Lizenzen werden für alle Anträge erteilt, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen eingereicht und der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a mitgeteilt wurden. Für Mengen, die nicht mitgeteilt wurden, werden keine Einfuhrlizenzen erteilt.

(2)   Geht aus den Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 hervor, dass die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die für den Kontingentszeitraum oder -teilzeitraum verfügbaren Mengen überschreiten, so setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf die jeweiligen Mengen anwenden müssen, für die die einzelnen Anträge gestellt wurden.

Der Zuteilungskoeffizient berechnet sich wie folgt:

[(verfügbare Menge/beantragte Menge) × 100] %

Die Kommission passt diesen Zuteilungskoeffizienten gegebenenfalls an, um sicherzustellen, dass die für den betreffenden Kontingentszeitraum oder -teilzeitraum verfügbaren Mengen in keinem Fall überschritten werden.

(3)   Die Einfuhrlizenzen werden für die Mengen, für die eine Lizenz beantragt wurde und die mit dem Zuteilungskoeffizienten gemäß Absatz 2 multipliziert werden, erteilt.

Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf die nächstniedrigere Einheit abgerundet.

(4)   Die Mengen, die während eines Kontingentsteilzeitraums nicht zugewiesen oder nicht verwendet wurden, werden auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 gelieferten Angaben ermittelt. Diese Mengen werden automatisch zwecks Neuverteilung zum folgenden Teilzeitraum hinzugerechnet.

Es können jedoch keine Mengen auf den darauf folgenden Kontingentszeitraum übertragen werden.

Artikel 8

Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen

Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 7 erteilten Einfuhrlizenzen ist in den Verordnungen der Kommission über das betreffende Einfuhrzollkontingent festgelegt. In jedem Fall sind die Einfuhrlizenzen nach dem letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums nicht länger gültig. Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 findet keine Anwendung.

Endet die Gültigkeitsdauer einer Einfuhrlizenz am letzten Tag des betreffenden Kontingentszeitraums, so ist bei der Erteilung der Einfuhrlizenz in Feld 24 eine der in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben einzutragen.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes wird die Gültigkeitsdauer der Lizenz abweichend von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 auf keinen Fall über den letzten Tag des Kontingentszeitraums hinaus verlängert.

Artikel 9

Zollsatz

Der in den Verordnungen der Kommission über das betreffende Einfuhrzollkontingent festgesetzte Zollsatz wird in Feld 24 der Einfuhrlizenz unter Verwendung einer der in Anhang III aufgeführten Musterangaben eingetragen.

Artikel 10

Nachweis der Verwendung der Lizenzen

Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt für Einfuhrlizenzen, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.

Artikel 11

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgende Angaben mit:

a)

innerhalb eines in den Verordnungen der Kommission über das betreffende Einfuhrzollkontingent festgesetzten Zeitraums nach dem Endtermin für die Antragstellung die Gesamtmengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, für die Lizenzanträge gestellt wurden;

b)

die Mengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, für die sie Einfuhrlizenzen ausgestellt haben;

c)

die Mengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

Die unter den Buchstaben b und c aufgeführten Angaben sind binnen zwei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der betreffenden Lizenzen zu übermitteln.

(2)   Die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege anhand des den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars.

(3)   Die Mitteilungen, einschließlich der Mitteilungen „entfällt“, sind bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) an dem angegebenen Datum zu übermitteln. Für die Mitteilungen an die Kommission aufgrund dieses Artikels gilt, dass Verweise auf Arbeitstage in den Verordnungen der Kommission über ein bestimmtes Einfuhrzollkontingent als Verweise auf Arbeitstage im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 anzusehen sind.

KAPITEL III

VERWALTUNGSVERFAHREN AUF DER GRUNDLAGE VON DURCH DRITTLÄNDER AUSGESTELLTEN DOKUMENTEN

Artikel 12

Allgemeine Grundsätze

Wird ein Einfuhrzollkontingent nach einem Verfahren verwaltet, das sich auf ein durch ein Drittland ausgestelltes Dokument stützt, so wird dieses Dokument der zuständigen erteilenden Stelle des Mitgliedstaats zusammen mit dem Einfuhrlizenzantrag, auf den es sich bezieht, vorgelegt. Das Original des Dokuments wird von der zuständigen Stelle aufbewahrt.

Artikel 13

Einfuhrlizenzanträge, Einfuhrlizenzen und Mitteilungen

Wird das Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von durch Drittländer ausgestellten Dokumenten angewendet, so gelten Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, die Artikel 8, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 11 Absätze 2 und 3 sowie gegebenenfalls Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a sinngemäß.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/98 (ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 1).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1233/2006 (ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 14).

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(6)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(7)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


ANHANG I

„Präferenzzucker AKP-Indien“ gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (1).

Einfuhrzollkontingente, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (2) fallen.

Einfuhrzollkontingente, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (3) fallen.


(1)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4.

(3)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 8

:

Spanisch

:

No es de aplicación el artículo 3, apartado 4, del Reglamento (CEE) no 1182/71

:

Tschechisch

:

Ustanovení čl. 3 odst. 4 nařízení (EHS) č. 1182/71 se nepoužije

:

Dänisch

:

Artikel 3, stk. 4, i forordning (EØF) nr. 1182/71 finder ikke anvendelse

:

Deutsch

:

Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung

:

Estnisch

:

Määruse (EMÜ) nr 1182/71 artikli 3 lõiget 4 ei kohaldata

:

Griechisch

:

Το άρθρο 3 παράγραφος 4 του κανονισμού (ΕOΚ) αριθ. 1182/71 δεν εφαρμόζεται

:

Englisch

:

Article 3(4) of Regulation (EEC) No 1182/71 shall not apply

:

Französisch

:

l’article 3, paragraphe 4, du règlement (CEE) no 1182/71 ne s’applique pas

:

Italienisch

:

L'articolo 3, paragrafo 4, del regolamento (CEE) n. 1182/71 non si applica

:

Lettisch

:

Regulas (EEK) Nr. 1182/71 3. panta 4. punktu nepiemēro

:

Litauisch

:

Reglamento (EEB) Nr. 1182/71 3 straipsnio 4 dalis netaikoma

:

Ungarisch

:

Az 1182/71/EGK rendelet 3. cikkének (4) bekezdését nem kell alkalmazni

:

Maltesisch

:

:

Niederländisch

:

Artikel 3, lid 4, van Verordening (EEG) nr. 1182/71 is niet van toepassing

:

Polnisch

:

Artykuł 3 ust. 4 rozporządzenia (EWG) nr 1182/71 nie ma zastosowania

:

Portugiesisch

:

O n.o 4 do artigo 3.o do Regulamento (CEE) n.o 1182/71 não se aplica

:

Slowakisch

:

Článok 3 ods. 4 nariadenia (EHS) č. 1182/71 sa neuplatňuje

:

Slowenisch

:

Člen 3(4) Uredbe (EGS) št. 1182/71 se ne uporablja

:

Finnisch

:

Asetuksen (ETY) N:o 1182/71 3 (4) artiklaa ei sovelleta

:

Schwedisch

:

Artikel 3.4 i förordning (EEG) nr 1182/71 skall inte tillämpas


ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 9

:

Spanisch

:

Derecho de aduana … — Reglamento (CE) no …/…

:

Tschechisch

:

Celní sazba … – nařízení (ES) č. …/…

:

Dänisch

:

Toldsats … — forordning (EF) nr. …/…

:

Deutsch

:

Zollsatz … — Verordnung (EG) Nr. …/…

:

Estnisch

:

Tollimaks … – määrus (EÜ) nr …/…

:

Griechisch

:

Δασμός … — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. …/…

:

Englisch

:

Customs duty … — Regulation (EC) No …/…

:

Französisch

:

droit de douane: … — règlement (CE) no …/…

:

Italienisch

:

Dazio: … — Regolamento (CE) n. …/…

:

Lettisch

:

Muitas nodoklis … – Regula (EK) Nr. …/…

:

Litauisch

:

Muito mokestis … – Reglamentas (EB) Nr. …/…

:

Ungarisch

:

Vámtétel: … – …/…/EK rendelet

:

Maltesisch

:

:

Niederländisch

:

Douanerecht: … — Verordening (EG) nr. …/…

:

Polnisch

:

Stawka celna … – Rozporządzenie (WE) nr …/…

:

Portugiesisch

:

Direito aduaneiro: … — Regulamento (CE) n.o …/…

:

Slowakisch

:

Clo … – nariadenie (ES) č. …/…

:

Slowenisch

:

Carina: … – Uredba (ES) št. …/…

:

Finnisch

:

Tulli … – Asetus (EY) N:o …/…

:

Schwedisch

:

Tull … – Förordning (EG) nr …/…