4.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1010/2006 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2006

mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Auftretens der hoch pathogenen aviären Influenza (H5N1) in Gebieten in der Nachbarschaft der Gemeinschaft seit Herbst 2005 sowie in mehreren Mitgliedstaaten seit Februar 2006 ist der Verbrauch von Geflügelfleisch und — in geringerem Maße — von Eiern in bestimmten Mitgliedstaaten merklich zurückgegangen.

(2)

Der rasche und erhebliche Rückgang des Geflügelfleischverbrauchs hat einen Preisrückgang nach sich gezogen. Hierdurch ist eine schwerwiegende Störung des Geflügelfleischmarktes entstanden.

(3)

Da diese schwerwiegende Marktstörung direkt mit einem durch Risiken für die tierische Gesundheit bedingten Verlust an Verbrauchervertrauen zusammenhängt, ist es gerechtfertigt, auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 zu treffen und Beihilfen zum Ausgleich eines Teils der wirtschaftlichen Verluste zu gewähren, die durch die Vernichtung von Bruteiern oder Küken, die vorgezogene Schlachtung eines Teils der Zuchtherde, die vorübergehende Verringerung der Erzeugung oder die Schlachtung von legereifen Junghennen aufgrund der von einigen Mitgliedstaaten präventiv getroffenen Biosicherheitsmaßnahmen entstanden sind.

(4)

Für Bruteier, die zu Eiprodukten verarbeitet wurden, ist ein niedrigerer Ausgleich zu gewähren als für vernichtete Bruteier.

(5)

Die Höchstmengen, für die bei den einzelnen Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes ein finanzieller Ausgleich gewährt werden kann, werden von der Kommission nach Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten festgesetzt.

(6)

Die Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, die den Erlass der fraglichen Maßnahmen vorsehen, sind seit dem 11. Mai 2006 in Kraft. Die vorliegende Verordnung sollte daher ebenfalls mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Vernichtung von Bruteiern der KN-Codes 0407 00 11 und 0407 00 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.

(2)   Für die Vernichtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang I aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.

Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:

a)

0,15 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Standardhühner;

b)

0,23 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Freilandhühner;

c)

0,23 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Perlhühner;

d)

0,35 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 19 — Enten;

e)

0,66 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 11 — Truthühner;

f)

1,20 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 11 — Gänse.

Artikel 2

(1)   Die Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 0407 00 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.

(2)   Für die Verarbeitung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang II aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.

Der Höchstbetrag des Ausgleichs ist der Betrag gemäß Artikel 1 Absatz 2, verringert in jedem Fall um 0,03 EUR je Brutei bzw. um den Verkaufspreis, wenn dieser höher ist als 0,03 EUR.

Artikel 3

(1)   Die Vernichtung von Küken der KN-Codes 0105 11, 0105 12 und 0105 19 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.

(2)   Für die Vernichtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang III aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.

Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:

a)

0,24 EUR je Küken von Hühnern;

b)

0,40 EUR je Küken von Perlhühnern;

c)

0,54 EUR je Küken von Enten;

d)

0,85 EUR je Küken von Truthühnern;

e)

1,50 EUR je Küken von Gänsen.

Artikel 4

(1)   Die um mindestens sechs Wochen vorgezogene Schlachtung eines Teils der Zuchtherde, die der Verringerung der Erzeugung von Bruteiern der KN-Codes 0105 92 00, 0105 93 00, 0105 99 10, 0105 99 20, 0105 99 30 und 0105 99 50 dient, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums an den betreffenden Standorten keine Tiere in die Produktion genommen werden.

(2)   Für die vorgezogene Schlachtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang IV aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.

Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:

a)

3,2 EUR je Zuchthenne der KN-Codes 0105 92 00 und 0105 93 00;

b)

3,2 EUR je Zuchtente des KN-Codes 0105 99 10;

c)

30 EUR je Zuchtgans des KN-Codes 0105 99 20;

d)

15 EUR je Zuchtpute des KN-Codes 0105 99 30;

e)

5 EUR je Zuchtperlhuhn des KN-Codes 0105 99 50.

Artikel 5

(1)   Die freiwillige Verlängerung der nach einer Räumung einzuhaltenden Wartefrist auf über drei Wochen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums keine Tiere in die Produktion genommen werden.

(2)   Für die Verlängerung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang V aufgeführten Höchstfläche und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich je m2 und Woche gewährt, die über die für Geflügelhaltungen geltende Wartefrist von drei Wochen hinausgeht.

Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:

a)

0,46 EUR/m2 je Woche für Broilerhaltungen;

b)

0,41 EUR/m2 je Woche für Truthühnerhaltungen;

c)

0,62 EUR/m2 je Woche für Entenhaltungen;

d)

0,41 EUR/m2 je Woche für Perlhühnerhaltungen.

(3)   Diejenigen Mitgliedstaaten, die für die betreffenden Flächen bereits einen Ausgleich gewährt haben, tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene bereits gezahlten Beträge vom Ausgleich gemäß Absatz 2 abgezogen werden.

Artikel 6

(1)   Die freiwillige Verringerung der Erzeugung, indem weniger Küken eingesetzt werden, um die Besatzdichte zu verringern, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.

(2)   Für die Verringerung der Erzeugung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VI aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich für jedes Tier gewährt, das an einem spezifischen Produktionsstandort im Vergleich zu einem normalen Produktionszyklus weniger erzeugt wurde.

Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf:

a)

0,20 EUR/Tier für Broilerhaltungen;

b)

1,24 EUR/Tier für Truthühnerhaltungen;

c)

0,75 EUR/Tier für Entenhaltungen;

d)

0,40 EUR/Tier für Perlhühnerhaltungen.

Artikel 7

(1)   Die vorgezogene Schlachtung von legereifen Junghennen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.

(2)   Für die Schlachtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VII aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.

Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal auf 3,2 EUR/legereife Junghenne festgesetzt.

Artikel 8

Diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission Beträge für den Teilausgleich mitgeteilt haben, die unter den in den Artikel 1 bis 7 vorgesehenen Höchstbeträgen liegen, müssen sich auf die von ihnen mitgeteilten Beträge beschränken.

Artikel 9

Der Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands für die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen ist der erste Arbeitstag des Monats Mai 2006.

Der anwendbare Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands festgesetzt hat.

Artikel 10

Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 1 bis 7 entstandenen Ausgaben kommen für eine gemeinschaftliche Finanzierung zu den in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 vorgesehenen Bedingungen nur dann in Betracht, wenn die Mitgliedstaaten die Zahlungen an die Begünstigten vor dem 31. Dezember 2006 tätigen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung ab dem 11. Mai 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.


ANHANG I

Höchstzahl von Bruteiern je Mitgliedstaat

 

Standardhühner

Hühner mit Gütezeichen

Perlhühner

Truthühner

Enten

Gänse

Anwendungszeitraum

BE

CZ

19 522 800

126 515

587 034

25 181

02/2006—04/2006

DK

DE

1 500 000

01/2006—04/2006

EE

EL

15 975 000

200 000

10/2005—04/2006

ES

7 800 000

10/2005—04/2006

FR

60 000 000

21 450 000

4 166 000

4 960 000

2 663 000

12/2005—04/2006

IE

400 000

170 000

01/2006—04/2006

IT

5 635 600

413 300

195 600

35 550

17 800

09/2005—04/2006

CY

442 000

10/2005—04/2006

LV

LT

LU

HU

12 705 000

11/2005—04/2006

MT

NL

AT

2 500 000

01/2006—04/2006

PL

2 141 098

621 586

77 029

10/2005—04/2006

PT

6 000 000

10/2005—03/2006

SI

SK

FI

SE

UK


ANHANG II

Höchstzahl von verarbeiteten Bruteiern je Mitgliedstaat

 

Hühner

Anwendungszeitraum

BE

CZ

DK

DE

EE

EL

ES

1 800 000

10/2005—04/2006

FR

IE

IT

16 364 500

09/2005—4/2006

CY

LV

LT

LU

HU

8 390 000

11/2005—04/2006

MT

NL

25 000 000

12/2005—04/2006

AT

PL

64 594 006

10/2005—04/2006

PT

SI

SK

1 145 000

10/2005—04/2006

FI

SE

UK


ANHANG III

Höchstzahl von Küken je Mitgliedstaat

 

Hühner

Perlhühner

Truthühner

Enten

Gänse

Anwendungszeitraum

BE

CZ

DK

DE

EE

EL

4 138 440

10 000

10/2005—04/2006

ES

FR

IE

IT

13 537 800

894 200

147 200

89 000

44 500

09/2005—04/2006

CY

143 725

10/2005—04/2006

LV

LT

LU

HU

2 000 000

11/2005—04/2006

MT

NL

AT

PL

PT

4 000 000

10/2005—03/2006

SI

SK

FI

SE

UK


ANHANG IV

Höchstzahl von geschlachteten Zuchttieren je Mitgliedstaat

 

Hühner

Perlhühner

Truthühner

Enten

Gänse

Anwendungszeitraum

BE

CZ

635 000

11 000

10 000

20 000

02/2006—04/2006

DK

DE

40 000

01/2006—04/2006

EE

EL

454 300

16 000

10/2005—04/2006

ES

151 000

10/2005—11/2005

FR

1 400 000

60 000

130 000

60 000

01/2006—04/2006

IE

94 500

9 100

01/2006—04/2006

IT

1 746 000

10 700

41 800

2 200

1 250

09/2005—04/2006

CY

LV

LT

LU

HU

55 000

11/2005—04/2006

MT

NL

1 293 750

12/2005—04/2006

AT

PL

1 060 109

10/2005—04/2006

PT

300 000

10/2005—03/2006

SI

SK

22 000

10/2005—04/2006

FI

SE

UK


ANHANG V

Höchstzahl von m2 und Wochen je Mitgliedstaat

 

Hühner

Perlhühner

Truthühner

Enten

Anwendungszeitraum

BE

CZ

DK

DE

EE

EL

2 350 000

 

7 Wochen im Zeitraum 10/2005—04/2006

ES

FR

2 200 000

16 Wochen im Zeitraum 10/2005—04/2006

IE

IT

CY

LV

LT

LU

HU

203 178

30 000

15 000

16 Wochen im Zeitraum 11/2005—04/2006

MT

NL

AT

PL

PT

489 130

4 Wochen im Zeitraum 10/2005—03/2006

SI

SK

FI

SE

UK


ANHANG VI

Höchstzahl von Tieren je Mitgliedstaat

 

Hühner

Perlhühner

Truthühner

Enten

Anwendungszeitraum

BE

 

CZ

9 180 000

70 000

300 000

02/2006—04/2006

DK

DE

EE

EL

ES

15 000 000

10/2005—03/2006

FR

IE

2 000 000

439 000

350 000

01/2006—04/2006

IT

CY

2 626 075

11/2005—04/2006

LV

LT

LU

HU

 

 

 

 

 

MT

NL

23 000 000

12/2005—04/2006

AT

4 500 000

10/2005—04/2006

PL

PT

SI

SK

4 734 800

10/2005—04/2006

FI

SE

UK


ANHANG VII

Höchstzahl von legereifen Junghennen je Mitgliedstaat

 

Legereife Junghennen

Anwendungszeitraum

BE

CZ

DK

DE

1 000 000

01/2006—04/2006

EE

EL

ES

FR

IE

IT

CY

LV

LT

LU

HU

 

 

MT

NL

AT

850 000

10/2005—04/2006

PL

PT

SI

SK

FI

SE

UK