30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 967/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die über die Quote hinaus erzeugte Menge zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse verwendet, auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen, im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (2) verwendet oder im Rahmen einer bestimmten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ein Überschussbetrag erhoben auf Mengen von Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die weder übertragen noch ausgeführt noch im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage verwendet wurden, auf Mengen von Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung verarbeitet worden sind, sowie auf die Mengen, die gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.

(3)

Der Überschussbetrag ist auf einem hinreichen hohen Niveau festzusetzen, um eine Anhäufung von über die Quote hinaus erzeugten Mengen, die Störungen auf dem Markt hervorrufen könnten, zu vermeiden. Zu diesem Zweck scheint ein Festbetrag in Höhe des vollen Einfuhrzollsatzes für Weißzucker angemessen zu sein.

(4)

Für Nichtquotenzucker, -isoglucose oder -inulinsirup sind Bestimmungen für den Fall, dass das Erzeugnis zerstört und/oder unwiederbringlich beschädigt wird, sowie für die Fälle höherer Gewalt vorzusehen, die seine Verwendung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 unmöglich machen.

(5)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird den Unternehmen, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup zu einem der Industrieerzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung verarbeiten, eine Zulassung erteilt. Es empfiehlt sich, den Inhalt des Zulassungsantrags, den die Verarbeiter bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen müssen, zu präzisieren. Die Auflagen, zu denen sich diese Unternehmen als Gegenleistung für die Zulassung verpflichten müssen, sind festzulegen, insbesondere die Verpflichtung, über die Menge der angelieferten, verarbeiteten und als Verarbeitungsprodukte ausgelieferten Rohstoffe laufend Buch zu führen. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung für Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup sind Sanktionen für Verarbeiter vorzusehen, die ihren Verpflichtungen oder Zusagen nicht nachkommen.

(6)

Für Industriezucker, -isoglucose oder -inulinsirup gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 müssen die Verwendungsbedingungen festgelegt werden, insbesondere was die Lieferverträge für Rohstoffe betrifft, die zwischen Herstellern und Verarbeitern zu schließen sind, und gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung ist das Verzeichnis der unter dem genannten Buchstaben aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der bei der Belieferung der chemischen und pharmazeutischen Industrie mit Zucker gesammelten Erfahrungen zu erstellen.

(7)

Im Interesse einer effizienten Kontrollregelung ist die Verwendung von Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup auf den Direktverkauf zwischen zugelassenen Herstellern und Verarbeitern zu begrenzen.

(8)

Um die Verwendung von Industriezucker und den Zugang zu diesem Rohstoff für potenzielle Verwender zu erleichtern, sollte den Herstellern gestattet werden, einen Teil ihres Industriezuckers durch Zucker zu ersetzen, der von einem anderen Hersteller erzeugt wurde, der gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur eingeräumt werden, wenn gewährleistet ist, dass die zusätzlichen Kontrollen der gelieferten und von der Industrie tatsächlich verwendeten Mengen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Entscheidung, diese Möglichkeit zu gewähren, sollte den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

(9)

Um eine ordnungsgemäße Verwendung des Zuckers, der Isoglucose oder des Inulinsirups zu gewährleisten, sind Geldstrafen für den Verarbeiter vorzusehen, die hinreichend hoch sein müssen, um auszuschließen, dass die Rohstoffe ihrer Bestimmung entzogen werden.

(10)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann jedes Unternehmen beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf das folgende Wirtschaftsjahr unter Anrechnung auf die Erzeugung jenes Wirtschaftsjahres zu übertragen. Da ein Zucker erzeugendes Unternehmen seine gesamte über die Quote hinausgehende Erzeugung übertragen kann, müssen die betreffenden Zuckerrübenerzeuger im Rahmen einer Branchenvereinbarung gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung eng an dem Übertragungsbeschluss beteiligt werden.

(11)

Die Isoglucoseerzeugung verteilt sich über das ganze Wirtschaftsjahr, und das Erzeugnis lässt sich nur schwer lagern. Daher ist vorzusehen, dass die Isoglucose erzeugenden Unternehmen auch im Nachhinein noch beschließen können müssen, eine Übertragung vorzunehmen.

(12)

Im Hinblick auf die Kontrolle der Mengen und Verwendungszwecke ist vorzusehen, dass der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage verwendete Zucker direkt von den Herstellern an die Unternehmen in diesen Regionen nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (3) zu verkaufen ist. Die ordnungsgemäße Anwendung beider Regelungen erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Zucker erzeugenden Mitgliedstaats, die für die Verwaltung des Zuckerüberschusses zuständig sind, und den Behörden der Regionen in äußerster Randlage, die für die Verwaltung der besonderen Versorgungsregelung zuständig sind.

(13)

Für die Ausfuhr müssen Ausfuhrlizenzen ohne Erstattung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und hinsichtlich Zucker im Rahmen der Kontingente erteilt werden, die die Kommission unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation eröffnen muss. Aus verwaltungstechnischen Gründen sind als Ausfuhrnachweis die für die Ausfuhr in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) vorgesehenen Dokumente zu verwenden. Die Mitgliedstaaten müssen die Warenkontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (5) durchführen.

(14)

Aus Gründen der Transparenz und Rechtsklarheit sind die Verordnungen (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (6), (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (7) und (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (8) mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aufzuheben.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden in Übereinstimmung mit Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die Bedingungen für die Verwendung oder Übertragung der über die Quote hinaus erzeugten Mengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup sowie die Vorschriften für den Überschussbetrag festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Rohstoff“: Zucker, Isoglucose und/oder Inulinsirup;

b)

„Industrierohstoff“: Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup gemäß Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;

c)

„Hersteller“: ein gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für die Erzeugung von Rohstoffen zugelassenes Unternehmen;

d)

„Verarbeiter“: ein Unternehmen, das gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung für die Verarbeitung der Rohstoffe zu einem oder mehreren der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse zugelassen ist.

Die Mengen Rohstoff und Industrierohstoff werden in Tonnen Weißzuckeräquivalent oder im Falle von Isoglucose in Tonnen Trockenstoff ausgedrückt.

KAPITEL II

ÜBERSCHUSSBETRAG

Artikel 3

Betrag

(1)   Der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird auf 500 EUR/t festgesetzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen den Herstellern bis zum 1. Mai, der auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Überschuss erzeugt wurde, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit. Dieser Gesamtbetrag ist von den betreffenden Herstellern bis zum 1. Juni desselben Jahres zu zahlen.

(3)   Die Menge, für die der Überschussbetrag entrichtet wurde, gilt als auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt.

Artikel 4

Abgabepflichtige Überschussmengen

(1)   Der Überschussbetrag wird bei den Herstellern auf die Mengen erhoben, die sie über die ihnen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zugeteilte Quote hinaus erzeugt haben.

Der Überschussbetrag wird jedoch nicht auf die Mengen gemäß Absatz 1 erhoben, die

a)

bis zum 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres an einen Verarbeiter zwecks Herstellung der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse geliefert wurden;

b)

gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 übertragen und im Falle von Zucker vom Hersteller bis zum letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres gelagert wurden;

c)

bis zum 31. Dezember des folgenden Wirtschaftsjahres im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 geliefert wurden;

d)

bis zum 31. Dezember des folgenden Wirtschaftsjahres im Rahmen einer Ausfuhrlizenz ausgeführt wurden;

e)

unter von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats anerkannten Umständen zerstört oder unwiederbringlich beschädigt wurden.

(2)   Jeder Zuckerhersteller teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der ihn zugelassen hat, bis zum 1. Februar des betreffenden Wirtschaftsjahres die Menge Zucker mit, die er über seine Produktionsquote hinaus erzeugt hat.

Gegebenenfalls teilt jeder Zuckerhersteller außerdem bis zum Ende jedes Folgemonats die Anpassungen dieser Erzeugung mit, die im Laufe des Vormonats des betreffenden Wirtschaftsjahres stattgefunden haben.

(3)   Bis spätestens 30. Juni stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Mengen, die überschüssigen Gesamtmengen und die für das vorangegangene Wirtschaftsjahr erhobenen Überschussbeträge fest und teilen diese Angaben der Kommission mit.

(4)   Können die Vorgänge gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c und d im Falle höherer Gewalt nicht fristgerecht durchgeführt werden, so ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die überschüssigen Mengen Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt worden sind, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Beteiligten geltend gemachten Umstände notwendig sind.

KAPITEL III

INDUSTRIELLE VERWENDUNG

Artikel 5

Zulassung

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Zulassung auf Antrag den Unternehmen, die über die Kapazitäten verfügen, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, und die sich insbesondere verpflichten,

a)

die Verzeichnisse gemäß Artikel 11 zu führen;

b)

auf Anfrage der vorgenannten Behörden alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu übermitteln;

c)

den vorgenannten Behörden die Durchführung geeigneter Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen.

(2)   Der Zulassungsantrag enthält Angaben über die Produktionskapazität und die technischen Koeffizienten für die Verarbeitung des Rohstoffs sowie eine genaue Beschreibung des herzustellenden Erzeugnisses. Die Angaben sind nach Standort aufgeschlüsselt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Glaubwürdigkeit der technischen Koeffizienten für die Verarbeitung der Rohstoffe zu vergewissern.

Die Koeffizienten werden anhand von Tests festgelegt, die im Unternehmen des Verarbeiters durchgeführt werden. Können für das betreffende Unternehmen keine eigenen Koeffizienten angegeben werden, so stützt sich die Überprüfung auf die Koeffizienten, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder — sofern diese nicht vorliegen — auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.

(3)   Die Zulassung wird für die Herstellung eines oder mehrerer spezifischer Erzeugnisse erteilt. Sie wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Entzug der Zulassung kann im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen, nicht jedoch rückwirkend.

Artikel 6

Liefervertrag

(1)   Die Industrierohstoffe sind Gegenstand eines zwischen einem Hersteller und einem Verarbeiter geschlossenen Liefervertrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der garantiert, dass die Rohstoffe in der Gemeinschaft für die Herstellung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden.

(2)   Der Liefervertrag für die Industrierohstoffe enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Vertragsparteien;

b)

Laufzeit des Vertrags und je Lieferzeitraum zu liefernde Mengen der einzelnen Rohstoffe;

c)

Preise und Qualität der Rohstoffe sowie die Lieferbedingungen;

d)

die Verpflichtung des Herstellers, einen Rohstoff aus seiner Nichtquotenerzeugung zu liefern, und die Verpflichtung des Verarbeiters, die gelieferten Mengen ausschließlich zu verwenden, um eines oder mehrere der Erzeugnisse herzustellen, für die er zugelassen ist.

(3)   Gehören der Hersteller und der Verarbeiter demselben Unternehmen an, so stellt das Unternehmen pro forma einen Liefervertrag auf, der alle Angaben gemäß Absatz 2 mit Ausnahme der Preise enthält.

(4)   Der Hersteller übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der ihn zugelassen hat, und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den betreffenden Verarbeiter zugelassen hat, eine Kopie von jedem Vertrag, bevor die erste Lieferung aufgrund des betreffenden Vertrags stattfindet. In der Kopie müssen die Preise gemäß Absatz 2 Buchstabe c nicht angegeben sein.

Artikel 7

Äquivalenz

(1)   Ab Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres bis zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Erzeugungsquote ausgeschöpft hat, kann der Hersteller im Rahmen der Lieferverträge gemäß Artikel 6 den Industrierohstoff durch einen Rohstoff ersetzen, den er im Rahmen seiner Quote erzeugt hat.

(2)   Auf Antrag des betreffenden Herstellers wird der im Rahmen der Quote erzeugte Rohstoff, der gemäß Absatz 1 geliefert wurde, als Industrierohstoff verbucht, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a für dasselbe Wirtschaftsjahr an einen Verarbeiter geliefert wurde.

(3)   Auf Antrag der beteiligten Parteien können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, dass eine Zuckermenge, die von einem anderen Hersteller in der Gemeinschaft erzeugt wurde, als Ersatz für den Industriezucker geliefert wird. In diesem Fall wird der gelieferte Zucker als Industrierohstoff verbucht, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a für dasselbe Wirtschaftsjahr an einen Verarbeiter geliefert wurde.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren die Kontrollen und die Überwachung dieser Vorgänge.

Artikel 8

Lieferung der Rohstoffe

Anhand der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Lieferscheine teilt der Hersteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der ihn zugelassen hat, jeden Monat die Rohstoffmengen mit, die im Vormonat im Rahmen der einzelnen Lieferverträge geliefert wurden, wobei er gegebenenfalls die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 3 gelieferten Mengen angibt.

Die Mengen gemäß Unterabsatz 1 gelten als geliefert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a.

Artikel 9

Verpflichtungen des Verarbeiters

(1)   Bei jeder Lieferung händigt der Verarbeiter dem betreffenden Hersteller einen Lieferschein für die im Rahmen des Liefervertrags gemäß Artikel 6 gelieferten Industrierohstoffe aus, auf dem die gelieferten Mengen bescheinigt sind.

(2)   Vor Ende des fünften Monats nach jeder Lieferung weist der Verarbeiter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach, dass die Industrierohstoffe in Übereinstimmung mit der in Artikel 5 genannten Zulassung und dem in Artikel 6 genannten Liefervertrag für die Herstellung der Erzeugnisse verwendet wurden. Der Nachweis besteht insbesondere aus der automatischen Registrierung der betreffenden Erzeugnismengen während oder am Ende des Herstellungsprozesses.

(3)   Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 2 nicht erbracht, so zahlt er für die betreffende Lieferung einen Betrag von 5 EUR pro Tonne und pro Verzugstag ab dem Ende des fünften Monats nach der Lieferung.

(4)   Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 2 vor Ende des siebten Monats nach der Lieferung nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge im Rahmen der Anwendung von Artikel 13 als zu viel gemeldete Menge. Die Zulassung des Verarbeiters wird je nach Schwere des Falls für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten entzogen.

Artikel 10

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben:

a)

spätestens bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den betreffenden Monat folgt, die gelieferte Menge Industrierohstoff;

b)

spätestens bis Ende November für das vorangegangene Wirtschaftsjahr

die gelieferte Menge Industrierohstoff, aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose,

die verwendete Menge Industrierohstoff, aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose und zum anderen nach den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen,

die gemäß Artikel 7 Absatz 3 gelieferten Mengen.

Artikel 11

Verzeichnisse des Verarbeiters

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats legt fest, welche Verzeichnisse der Verarbeiter führen muss und in welchen zeitlichen Abständen (mindestens monatlich) darin Eintragungen vorzunehmen sind.

Diese Verzeichnisse, die vom Verarbeiter mindestens drei Jahre lang ab dem laufenden Jahr aufzubewahren sind, enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

die gelieferten Rohstoffmengen, die zur Verarbeitung gekauft wurden,

b)

die Mengen der verarbeiteten Ausgangserzeugnisse sowie die Mengen und Arten der dabei gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse,

c)

Verarbeitungsverluste,

d)

vernichtete Mengen mit entsprechender Begründung,

e)

Mengen und Arten der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse.

Artikel 12

Kontrolle der Verarbeiter

(1)   In jedem Wirtschaftsjahr führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen bei mindestens 50 % der zugelassenen Verarbeiter durch, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden.

(2)   Die Kontrollen umfassen eine Analyse des Verarbeitungsverfahrens, eine Überprüfung der Handelsdokumente und eine physische Überprüfung der Bestände, um die Übereinstimmung der Lieferungen der Ausgangserzeugnisse mit denen der End-, Neben- und Nacherzeugnisse sicherzustellen.

Bei den Kontrollen wird die Genauigkeit der Wiegeinstrumente und der Laboranalysen geprüft, mit denen die angelieferten Rohstoffe, die in der Produktion verarbeiteten Mengen, die daraus erzeugten Produkte und die Bewegungen von Lagerbeständen festgestellt werden.

Soweit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorsehen, dass bestimmte Teilkontrollen auf der Grundlage von Stichproben zulässig sind, müssen diese ein zuverlässiges und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten.

(3)   Zu jeder Prüfung wird ein vom Kontrollbeauftragten unterzeichneter Kontrollbericht erstellt, in dem die einzelnen Punkte der Kontrolle genau festgehalten sind. Aus dem Bericht muss insbesondere hervorgehen:

a)

das Kontrolldatum und die anwesenden Personen;

b)

der Prüfzeitraum und die davon betroffenen Mengen;

c)

die verwendeten Kontrollverfahren, gegebenenfalls auch unter Angabe der Methoden zur Probennahme;

d)

die Prüfergebnisse und die abgegebenen Empfehlungen;

e)

eine Bewertung von Schwere, Umfang, Verlauf und bisheriger Dauer der eventuell festgestellten Mängel und Abweichungen sowie alle weiteren Hinweise, die für das Festsetzen einer Sanktion maßgeblich sind.

Jeder Kontrollbericht wird archiviert und ab dem Jahr der Kontrolle mindestens drei Jahre lang so aufbewahrt, dass er für die Prüfstellen der Kommission problemlos auswertbar ist.

Artikel 13

Sanktionen

(1)   Werden Abweichungen zwischen den Ist-Beständen, den registrierten Beständen und den Rohstofflieferungen festgestellt oder fehlen Belege, aus denen die Übereinstimmung zwischen diesen Elementen hervorgeht, wird die Zulassung des Verarbeiters für einen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von mindestens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Feststellung entzogen. Solange die Zulassung entzogen ist, darf der Verarbeiter keine Lieferungen von Industrierohstoffen entgegennehmen, er darf aber den bereits gelieferten Industrierohstoff verwenden.

Bei zu hohen Angaben über die verwendeten Rohstoffmengen muss der betreffende Verarbeiter pro Tonne zu viel gemeldeter Menge einen Betrag von 500 EUR zahlen.

(2)   Die Zulassung wird nicht gemäß Absatz 1 entzogen, wenn die festgestellten Abweichungen zwischen dem Ist-Bestand und dem in der Bestandsbuchführung eingetragenen Bestand auf höhere Gewalt zurückzuführen sind oder weniger als 5 % Gewichtsanteil der Menge der kontrollierten Rohstoffe ausmachen oder auf Auslassungen bzw. einfachen Verwaltungsfehlern beruhen, sofern Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung entsprechender Unzulänglichkeiten in der Zukunft ergriffen werden.

KAPITEL IV

ÜBERTRAGUNG

Artikel 14

Übertragene Mengen

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Hersteller auf das folgende Wirtschaftsjahr eine Menge an Rohstoffen übertragen, die höchstens dem seine Quote überschreitenden Teil der Erzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres entspricht, einschließlich der zuvor gemäß dem genannten Artikel auf dieses Wirtschaftsjahr übertragenen Mengen oder der gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung aus dem Markt genommenen Mengen.

Artikel 15

Übertragung von Zucker

(1)   Die Bedingungen für die Übertragung von Zucker gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden in einer Branchenvereinbarung gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung festgelegt und betreffen insbesondere die Zuckerrübenmenge, die der zu übertragenden Zuckermenge entspricht, sowie die Aufteilung dieser Menge auf die Zuckerrübenerzeuger.

(2)   Das betreffende Unternehmen zahlt für die Zuckerrüben, die der übertragenen Zuckermenge entsprechen, mindestens den Mindestpreis unter den Bedingungen, die für Zuckerrüben gelten, die im Rahmen der Quotenerzeugung des Wirtschaftsjahres geliefert werden, auf das der Zucker übertragen wird.

Artikel 16

Übertragung von Isoglucose

Beschließt ein Isoglucoseerzeuger im Rahmen eines Wirtschaftsjahres eine Übertragung vorzunehmen, so teilt er seinen Beschluss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seiner Zulassung bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres mit.

Artikel 17

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben:

a)

bis spätestens 1. Mai die auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragenden Mengen Rübenzucker und Inulinsirup, die im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt wurden;

b)

bis spätestens 15. Juli die auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragenden Rohrzuckermengen, die im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt wurden;

c)

bis spätestens 15. November die aus dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr übertragenen Isoglucosemengen.

KAPITEL V

BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG UND AUSFUHR

Artikel 18

Regionen in äußerster Randlage

(1)   Die für die Zwecke der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und im Rahmen der in den Programmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 festgelegten Mengenbegrenzungen verwendeten Rohstoffüberschüsse sind Gegenstand eines Direktverkaufsvertrags zwischen dem Hersteller und einem Marktteilnehmer, der in eines der Register gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 eingetragen ist.

(2)   In dem Vertrag gemäß Absatz 1 ist insbesondere vorgesehen, dass die Vertragsparteien sich folgende Unterlagen übermitteln:

a)

eine Erklärung des Herstellers, aus der die überschüssige Rohstoffmenge hervorgeht, die im Rahmen des Vertrags geliefert wurde,

b)

eine Erklärung des betreffenden Marktteilnehmers, in der die Lieferung der betreffenden Menge im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung bestätigt wird.

Für die überschüssigen Rohstoffmengen ist dem Antrag auf Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 eine Bescheinigung des Herstellers gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels beizufügen. Die Beihilfebescheinigung trägt in Feld 20 die Angabe „C-Zucker: keine Beihilfe“ gemäß Anhang I Buchstabe F der Verordnung (EG) Nr. 793/2006.

Die zuständigen Behörden, die die Beihilfebescheinigung ausgestellt haben, übermitteln eine Kopie dieser Bescheinigung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller zugelassen ist.

Die Mengen Rohstoffe, für die der Hersteller die Erklärung gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorlegt und für die dem betreffenden Mitgliedstaat Kopien der Beihilfebescheinigungen vorliegen, gelten als im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c eingeführt.

Artikel 19

Ausfuhr

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d werden im Rahmen der für die Ausfuhr ohne Erstattung geltenden Mengenbegrenzung erteilt, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festzusetzen ist.

(2)   Die Überschussmengen gelten als ausgeführt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d, wenn

a)

das Erzeugnis ohne Erstattung als Weißzucker, Isoglucose in unverändertem Zustand oder Inulinsirup in unverändertem Zustand ausgeführt worden ist und

b)

die entsprechende Ausfuhranmeldung vor dem 1. Januar nach dem Wirtschaftsjahr, in dem der überschüssige Rohstoff erzeugt wurde, vom Ausfuhrmitgliedstaat akzeptiert worden ist und

c)

der Hersteller der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis zum 1. April nach dem Wirtschaftsjahr, in dem die Überschussmenge erzeugt wurde, Folgendes vorgelegt hat:

i)

die Ausfuhrlizenz, die ihm gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erteilt wurde;

ii)

die in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Unterlagen, die zur Freigabe der Sicherheit erforderlich sind;

iii)

eine Erklärung, mit der bescheinigt wird, dass die ausgeführten Mengen als Überschussmengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung verbucht werden.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Wechselkurs

In den Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, ist als Wechselkurs folgender Kurs anzuwenden:

a)

für den Überschussbetrag gemäß Artikel 3 der Kurs, der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres gilt, in dem die Überschussmenge erzeugt wurde;

b)

für die zu zahlenden Beträge gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 der Kurs, der am ersten Tag des Monats gilt, an dem sie fällig werden.

Artikel 21

Kontrollen und nationale Anwendungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen eine Warenkontrolle bei mindestens 5 %

a)

der übertragenen Zuckerbestände gemäß Artikel 14,

b)

der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gemäß Artikel 18 gelieferten Rohstoffmengen,

c)

der Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 19 entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 vor.

(2)   Der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. März nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr einen Jahresbericht über die insbesondere gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 12 durchgeführten Kontrollen, in dem die bei jeder Kontrolle festgestellten Unzulänglichkeiten, die dagegen eingeleiteten Maßnahmen und die verhängten Sanktionen festgehalten sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und können entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Marktteilnehmer verhängen, die an dem Verfahren beteiligt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.

Artikel 22

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 65/82, (EWG) Nr. 2670/81 und (EG) Nr. 1265/2001 werden zum 1. Juli 2006 aufgehoben.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2670/81 und (EG) Nr. 1265/2001 gelten jedoch weiterhin für die Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/06.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2006 (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 9).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(5)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1454/2004 (ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 9).

(6)  ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/2002 (ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 37).

(7)  ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2000 (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 15).

(8)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 (ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11).


ANHANG

KN-Code

Warenbezeichnung

1302 32

– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 39 00

– – andere

ex 1702 60 95

– – zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von „Rinse appelstroop“

2102 10

– Hefen, lebend

ex 2102 20

– – Hefen, nicht lebend

2207 10 00

– Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt (Bioethanol)

ex 2207 20 00

– Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (Bioethanol)

ex 2208 40

– Rum

ex 2309 90

– Erzeugnisse mit einem Lysingehalt von mindestens 60 % in der Trockenmasse

29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44

3002 90 50

– – Kulturen von Mikroorganismen

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutisch oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur

3203 00 90

– Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe

ex 3204

– Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage dieser Farbmittel

ex ex 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Enzyme, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3501 und der Unterpositionen 3505 10 10, 3505 10 90 und 3505 20

ex ex 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen diejenigen der Position 3809 und der Unterposition 3824 60 00

ex ex 39

Kunststoffe und Waren daraus:

3901 bis 3914

– Primärformen

ex 6809

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:

– Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren