7.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 389/2006 DES RATES

vom 27. Februar 2006

zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat wiederholt hervorgehoben, dass er dem Beitritt eines vereinigten Zyperns eindeutig den Vorzug gegeben hätte. Bis jetzt ist noch keine umfassende Regelung zustande gekommen.

(2)

Da die türkische Gemeinschaft Zyperns klar und deutlich ihren Wunsch nach einer Zukunft innerhalb der Europäischen Union zum Ausdruck gebracht hat, hat der Rat am 26. April 2004 empfohlen, die für den Nordteil Zyperns für den Fall einer Einigung vorgesehenen Mittel dafür zu verwenden, die Isolierung der türkischen Gemeinschaft zu beenden und der Einigung Zyperns durch Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Gemeinschaft Zyperns Vorschub zu leisten, wobei der Schwerpunkt auf die wirtschaftliche Integration der Insel und die Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Volksgemeinschaften und zur EU zu legen ist.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte von 2003 ist die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands nach dem Beitritt Zyperns in den Teilen der Republik Zypern ausgesetzt, über die die Regierung der Republik Zypern keine effektive Kontrolle ausübt (nachstehend „die betreffenden Landesteile“ genannt).

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 steht das Protokoll Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den betreffenden Landesteilen in keiner Weise entgegen.

(5)

Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden sollen, sind Ausnahme- und Übergangsmaßnahmen und dienen insbesondere der Vorbereitung und gegebenenfalls der Erleichterung der umfassenden Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den betreffenden Landesteilen nach einer Lösung der Zypern-Frage.

(6)

Um die finanzielle Unterstützung möglichst schnell und effizient zu gewähren, sollten die Mittel den Begünstigten direkt zur Verfügung gestellt werden.

(7)

Damit die Kommission Hilfe entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung leisten kann, sollte es ihr ermöglicht werden, der Europäischen Agentur für Wiederaufbau die Durchführung der Hilfsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu übertragen. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 (1) entsprechend zu ändern.

(8)

Bei der Planung von Infrastrukturentwicklung und -umstrukturierung, insbesondere in den Bereichen Energie und Verkehr, Umwelt, Telekommunikation und Wasserversorgung, sollte die gesamte Insel einbezogen werden, wo dies sinnvoll ist.

(9)

Bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sind die Rechte natürlicher und juristischer Personen, einschließlich der Besitz- und Eigentumsrechte, zu respektieren.

(10)

Kein Element dieser Verordnung beinhaltet für die betreffenden Landesteile eine Anerkennung einer anderen öffentlichen Gewalt als der Regierung der Republik Zypern.

(11)

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EG) 1999/468 des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) sollten die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung nach dem Verwaltungsausschussverfahren des Artikels 4 des Beschlusses erlassen werden.

(12)

Wie vorstehend ausgeführt, trägt die Umsetzung dieser Verordnung zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele bei, jedoch sind im Vertrag für die Annahme dieser Verordnung keine anderen Handlungsbefugnisse als diejenigen des Artikels 308 vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gesamtziel und Begünstigte

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Unterstützung, um der Einigung Zyperns Vorschub zu leisten, in dem sie die wirtschaftliche Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns fördert, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die wirtschaftliche Integration der Insel, die Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Volksgemeinschaften und zur EU sowie die Vorbereitung auf den gemeinschaftlichen Besitzstand gelegt wird.

(2)   Die Unterstützung soll unter anderem den lokalen Stellen, Kooperativen und Vertretern der Zivilgesellschaft zugute kommen, insbesondere Organisationen der Sozialpartner, Wirtschaftsverbänden, Stellen für die Wahrnehmung von Funktionen im allgemeinen Interesse in den betreffenden Landesteilen, lokalen oder traditionellen Gemeinschaften, Verbänden, Stiftungen, gemeinnützigen Organisationen, nicht staatlichen Organisationen sowie natürlichen und juristischen Personen.

(3)   Die Gewährung dieser Unterstützung bedeutet für die betreffenden Landesteile keine Anerkennung einer anderen öffentlichen Gewalt als der Regierung der Republik Zypern.

Artikel 2

Einzelziele

Die Unterstützung soll unter anderem folgenden Zielen dienen:

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der Umstrukturierung, insbesondere der ländlichen Entwicklung, der Entwicklung der Humanressourcen und der regionalen Entwicklung;

Infrastrukturentwicklung und -umstrukturierung, insbesondere in den Bereichen Energie und Verkehr, Umwelt, Telekommunikation und Wasserversorgung;

Versöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Unterstützung der Zivilgesellschaft;

Annäherung der türkischen Gemeinschaft Zyperns an die Union, unter anderem durch Informationen über das politische und rechtliche System der Europäischen Union, die Förderung direkter menschlicher Kontakte sowie Stipendien der Gemeinschaft;

Ausarbeitung von Rechtstexten, die dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen, damit diese nach Inkrafttreten einer umfassenden Regelung der Zypern-Frage unverzüglich angewandt werden können;

Vorbereitung auf die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands mit Blick auf die Aufhebung seiner Aussetzung nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte.

Artikel 3

Verwaltung der Hilfe

(1)   Die Kommission ist für die Verwaltung der Hilfe zuständig.

(2)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (3) eingesetzten Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(3)   Der Ausschuss gibt zu Entwürfen für Finanzierungsbeschlüsse eine Stellungnahme ab, wenn diese 5 Mio. EUR überschreiten. Die Kommission kann ohne Anhörung des Ausschusses Finanzierungsbeschlüsse gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung sowie Änderungen von Finanzierungsbeschlüssen, die dem Programmziel entsprechen und 15 % des Finanzrahmens solcher Finanzierungsbeschlüsse nicht überschreiten, genehmigen.

(4)   In den Fällen, in denen gemäß Absatz 3 keine Anhörung des Ausschusses zu den Finanzierungsbeschlüssen erfolgt, muss die Kommission den Ausschuss spätestens eine Woche nach Beschlussfassung unterrichten.

(5)   Für diese Verordnung ist das Verwaltungsausschussverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Einhaltung von Artikel 7 Absatz 3 dieses Beschlusses anzuwenden.

Artikel 4

Arten der Unterstützung

(1)   Mit der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung werden unter anderem Lieferverträge, Zuschüsse einschließlich Zinsbeihilfen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien sowie Finanzhilfen finanziert.

(2)   Soweit es zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich und gerechtfertigt ist, kann die Unterstützung in vollem Umfang aus dem Haushalt finanziert werden.

(3)   Die Mittel können ebenfalls eingesetzt werden, um insbesondere die Kosten unterstützender Maßnahmen zu decken, wie vorbereitende und vergleichende Studien, Fortbildung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Bewertung, Verwaltung, Umsetzung, Überwachung, Kontrolle und Bewertung der Hilfe, Maßnahmen zum Zwecke von Information und Publizität sowie Personalkosten, Gebäudemietkosten und Materialkosten.

Artikel 5

Umsetzung der Hilfsmaßnahmen

(1)   Die Hilfsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden gemäß den in Teil 2 Titel IV der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) festgelegten Regelungen umgesetzt. Alle rechtlichen Einzelverpflichtungen in Verbindung mit der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfe müssen spätestens drei Jahre nach dem Datum der Haushaltsverpflichtung abgewickelt sein.

(2)   Unbeschadet etwaiger Beschlüsse nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 kann die Kommission im Rahmen der in Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Grenzen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Vollzugsaufgaben, an die unter Artikel 54 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Stellen übertragen. Folgende Auswahlkriterien gelten für die unter Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Stellen:

internationale Anerkennung,

Erfüllung international anerkannter Management- und Kontrollstandards sowie

Beaufsichtigung durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats oder durch eine internationale Organisation/Institution.

(3)   Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung können gemäß den in Teil 2 Titel I und II der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Regeln durch geteilte Mittelverwaltung umgesetzt werden.

Artikel 6

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(5)   Die Kommission kann die Agentur mit der Durchführung von Hilfsmaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (5) beauftragen.

Artikel 7

Schutz der Rechte natürlicher und juristischer Personen

(1)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Anwendung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die Rechte von natürlichen und juristischen Personen einschließlich Besitz- und Eigentumsrechte respektiert werden. Dabei handelt die Kommission im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

(2)   Damit die Mitgliedstaten der Kommission alle Angaben zu eventuellen Verletzungen der Eigentumsrechte übermitteln können, unterbreitet die Kommission jeden Entwurf eines Finanzierungsbeschlusses, der Eigentumsrechte berühren könnte, zwei Monate vor der Entscheidung über den Beschluss dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ausschuss.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (6) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) gegen Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten (8) geschützt werden.

(2)   Bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder eine vertragliche Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. bewirken würde.

(3)   Die Vereinbarungen mit den Begünstigten sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben. Diese Vereinbarungen ermächtigen die Kommission auch ausdrücklich zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß den Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.

(4)   In allen zur Durchführung der Gemeinschaftshilfe geschlossenen Verträgen werden die Befugnisse der Kommission und des Rechnungshofs gemäß Absatz 3 während der Ausführung der Verträge und danach gewahrt.

Artikel 9

Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge und Zuschussverträge

(1)   Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge und Zuschussverträge steht folgenden natürlichen und juristischen Personen offen:

allen natürlichen oder juristischen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. im Gebiet eines solchen Mitgliedstaats niedergelassen sind;

allen natürlichen oder juristischen Personen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. im Gebiet eines solchen Mitgliedstaats rechtmäßig niedergelassen sind;

allen natürlichen oder juristischen Personen, die Staatsangehörige eines Bewerberlandes um den Beitritt zur Europäischen Union bzw. im Gebiet eines solchen Bewerberlandes rechtmäßig niedergelassen sind.

(2)   Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge oder Zuschussverträge, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Länder bzw. in solchen Ländern rechtmäßig niedergelassen sind, sofern ein Zugang zu der Außenhilfe dieser Länder auf Gegenseitigkeitsbasis gewährt wird.

(3)   Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge oder Zuschussverträge, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(4)   Alle Lieferungen und Materialien, die gemäß einem im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vertrag erworben werden, müssen ihren Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft, in den betreffenden Landesteilen oder in einem nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Land haben.

(5)   In begründeten Fällen kann die Kommission von Fall zu Fall die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus anderen Ländern und den Erwerb von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.

Artikel 10

Berichterstattung

Jedes Jahr unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der mittels dieses Instruments geleisteten Gemeinschaftsunterstützung. Der Bericht enthält neben Informationen über die im Berichtsjahr finanzierten Maßnahmen und die durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse auch eine Bewertung der Ergebnisse, die bei der Durchführung der Gemeinschaftsunterstützung erzielt wurden.

Artikel 11

Fall einer Regelung der Zypern-Frage

Im Falle einer umfassenden Regelung der Zypern-Frage fasst der Rat auf Vorschlag der Kommission einen einstimmigen Beschluss über die notwendigen Änderungen dieser Verordnung.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2068/2004 (ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 2).

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5.“

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.