28.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/16


RICHTLINIE 2006/120/EG DER KOMMISSION

vom 27. November 2006

zur Berichtigung und Änderung der Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission enthält einige Fehler, die zu berichtigen sind.

(2)

Es muss rückwirkend präzisiert werden, dass sich Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/30/EG auf neue Austauschkatalysatoren bezieht, die der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/30/EG entsprechen.

(3)

Ferner sind redaktionelle Korrekturen in Anhang I der Richtlinie 2005/30/EG vorzunehmen.

(4)

Überdies ist durch eine neue Bestimmung deutlich zu machen, dass für neue Austauschkatalysatoren, für deren Typ keine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/30/EG erteilt wurde, der Verkauf oder der Einbau in ein Fahrzeug nach einer bestimmten Übergangszeit verboten ist.

(5)

Daher sollte die Richtlinie 2005/30/EG entsprechend berichtigt und geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2005/30/EG wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ab dem 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für neue Austauschkatalysatoren, die den Anforderungen der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen und die für den Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, für das eine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 97/24/EG erteilt wurde,

a)

weder die Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG verweigern

b)

noch den Verkauf oder den Einbau in ein Fahrzeug verbieten.“

2.

In Anhang I wird der Wortlaut „Abschnitt 5 von Anhang VI“ durchgängig durch den Wortlaut „Abschnitt 4a von Anhang VI“ ersetzt.

Artikel 2

Folgender Absatz 3 wird Artikel 3 der Richtlinie 2005/30/EG angefügt:

„(3)   Ab dem 1. Januar 2009 verweigern die Mitgliedstaaten den Verkauf oder den Einbau in ein Fahrzeug für Austauschkatalysatoren, für deren Typ keine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie erteilt wurde.“

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/27/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 7).

(2)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).