8.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/8


RICHTLINIE 2006/67/EG DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (3) wurde mehrfach erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Die eingeführten Erdölmengen und Erdölerzeugnisse nehmen einen wichtigen Platz in der Versorgung der Gemeinschaft mit Energieerzeugnissen ein. Jede Schwierigkeit, selbst vorübergehender Art, die zu einem Rückgang der Lieferungen dieser Erzeugnisse aus dritten Ländern oder einem erheblichen Anstieg ihrer Preise auf den internationalen Märkten führt, könnte ernste Störungen in der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft verursachen. Die Gemeinschaft sollte daher in der Lage sein, die nachteiligen Auswirkungen eines solchen Eventualfalls auszugleichen oder zumindest abzuschwächen.

(3)

Eine Versorgungskrise kann unerwartet eintreten. Es ist daher unerlässlich, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um einer etwaigen Verknappung zu begegnen.

(4)

Zu diesem Zweck sollte die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten mit Erdöl und Erdölerzeugnissen durch die Bildung und Unterhaltung eines Mindestvorrats der wichtigsten Erdölerzeugnisse erhöht werden.

(5)

Die organisatorischen Regelungen für die Vorratshaltung dürfen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.

(6)

Mit der Richtlinie 73/238/EWG (5) hat der Rat geeignete Vorkehrungen — einschließlich der Entnahme von Erdölvorräten — für den Fall von Schwierigkeiten in der Versorgung der Gemeinschaft mit Erdöl und Erdölerzeugnissen beschlossen. Die Mitgliedstaaten haben in dem Übereinkommen über das „Internationale Energieprogramm“ ähnliche Verpflichtungen übernommen.

(7)

Es ist notwendig, dass den Mitgliedstaaten im Fall von Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl Vorräte zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten über die Befugnisse und die Kapazitäten verfügen, um die Nutzung der Vorräte zu kontrollieren, so dass diese unverzüglich zum Nutzen derjenigen Gebiete verfügbar gemacht werden können, deren Versorgung mit Erdöl am nötigsten ist.

(8)

Durch die organisatorischen Regelungen für die Vorratshaltung sollten die Verfügbarkeit der Vorräte und der Zugang zu ihnen für den Verbraucher gewährleistet werden.

(9)

Die organisatorischen Regelungen für die Vorratshaltung sollten transparent sein und eine faire, nicht diskriminierende Verteilung der Last der Vorratspflicht bewirken. Die Informationen über die mit der Haltung von Erdölvorräten verbundenen Kosten können deshalb den Betroffenen von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(10)

Um die Vorratshaltung zu organisieren, können die Mitgliedstaaten auf ein System zurückgreifen, bei dem eine mit der Vorratshaltung betraute Stelle oder Körperschaft alle oder einen Teil der Vorräte hält, durch die die Mitgliedstaaten ihre Vorratshaltungspflicht erfüllen. Die übrigen Vorräte sollten gegebenenfalls von Raffineriebetreibern und anderen Marktteilnehmern gehalten werden. Eine Partnerschaft zwischen der Regierung und der Industrie ist für den Einsatz effizienter, zuverlässiger Vorratshaltungsverfahren unbedingt erforderlich.

(11)

Eine einheimische Erdölförderung leistet an sich einen Beitrag zur Versorgungssicherheit. Die Entwicklung auf dem Erdölmarkt kann eine angemessene Freistellung von Mitgliedstaaten mit einheimischer Ölförderung von der Verpflichtung zur Haltung von Erdölvorräten rechtfertigen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip können die Mitgliedstaaten die Unternehmen bis zu der Menge von Erzeugnissen, die diese Unternehmen aus einheimischem Erdöl herstellen, von der Vorratspflicht befreien.

(12)

Es sollten Konzepte übernommen werden, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen und Verträge bereits anwenden. Infolge einer geänderten Erdölverbrauchsstruktur haben sich Bunkervorräte für den internationalen Luftverkehr zu einem wichtigen Bestandteil dieses Verbrauchs entwickelt.

(13)

Es ist notwendig, das Gemeinschaftsverfahren zur statistischen Berichterstattung über Erdölvorräte anzupassen und zu vereinfachen.

(14)

Erdölvorräte können grundsätzlich überall in der Gemeinschaft gehalten werden. Daher sollte das Anlegen von Vorräten außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets vereinfacht werden. Es ist notwendig, dass Beschlüsse zur Haltung von Vorräten außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets von der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaates nach dessen Bedarf und dessen Versorgungssicherheit betreffenden Erwägungen gefasst werden. Im Fall von Vorräten, die für ein anderes Unternehmen, eine andere Stelle oder eine andere Körperschaft gehalten werden, sind ausführlichere Bestimmungen erforderlich, um die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit dieser Vorräte im Fall von Schwierigkeiten bei der Erdölversorgung zu gewährleisten.

(15)

Mit Blick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es wünschenswert, Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten betreffend die Haltung von Mindestvorräten im Hinblick auf die Nutzung von Vorratskapazitäten in anderen Mitgliedstaaten zu fördern. Die Entscheidung, eine solche Übereinkunft zu schließen, ist Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten.

(16)

Die behördliche Überwachung der Vorräte sollte verstärkt werden und es sollten wirksame Verfahren zur Kontrolle und Überprüfung der Vorräte eingerichtet werden. Für die Durchsetzung einer solchen Kontrolle ist eine Sanktionsregelung notwendig.

(17)

Der Rat sollte regelmäßig über die Lage hinsichtlich der Sicherheitsvorräte in der Gemeinschaft unterrichtet werden.

(18)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Gewährleistung eines hohen Niveaus von Vorräten an Erdöl in der Gemeinschaft durch sichere und transparente Systeme, die auf der Solidarität der Mitgliedstaaten beruhen, unter Berücksichtigung der Regeln des Binnenmarktes und des Wettbewerbs, besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(19)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um vorbehaltlich der in Artikel 10 vorgesehenen Bestimmungen in der Gemeinschaft ständig Vorräte an Erdölerzeugnissen in einer Höhe zu halten, die bei jeder Kategorie der in Artikel 2 genannten Erdölerzeugnisse mindestens dem nach dem Tagesdurchschnitt errechneten Inlandsverbrauch an 90 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahrs nach Artikel 4 Absatz 2 entspricht.

(2)   Der Teil des inländischen Verbrauchs, der durch Erzeugnisse aus Erdöl gedeckt ist, das aus dem Boden des betreffenden Mitgliedstaates gefördert wurde, kann bis zu einer Höchstmenge von 25 % von dem genannten Inlandsverbrauch abgezogen werden. Die innerstaatliche Aufteilung des Ergebnisses eines solchen Abzugs wird von den Mitgliedstaaten selbst geregelt.

Artikel 2

Zur Berechnung des Inlandsverbrauchs werden folgende Kategorien von Erzeugnissen zugrunde gelegt:

a)

Motorbenzin und Flugtreibstoffe (Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis);

b)

Gasöl, Dieselöl, Leuchtöl und Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis;

c)

Heizöle.

Die Bunkerungen für die Seeschifffahrt zählen nicht zum Inlandsverbrauch.

Artikel 3

(1)   Die gemäß Artikel 1 gehaltenen Vorräte stehen im Fall von Schwierigkeiten bei der Erdölversorgung zur vollen Verfügung der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie die rechtlichen Befugnisse haben, um die Vorratsentnahme unter solchen Umständen zu kontrollieren.

Zu allen anderen Zeiten sorgen die Mitgliedstaaten für die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit dieser Vorräte. Sie treffen Regelungen, die die Identifizierung, den Nachweis und die Kontrolle der Vorräte ermöglichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen bei ihren Vorratshaltungsregelungen für faire, nichtdiskriminierende Rahmenbedingungen.

Die aus der Vorratshaltung gemäß Artikel 1 resultierende Kostenbelastung wird mit Hilfe transparenter Regelungen ermittelt. Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang Maßnahmen treffen, um geeignete Informationen über die Kostenbelastung durch die Vorratshaltung gemäß Artikel 1 zu erhalten und um diese Informationen den interessierten Kreisen zur Verfügung zu stellen.

(3)   Zur Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Stelle oder eine Körperschaft für die Vorratshaltung einzusetzen, die dafür zuständig ist, alle oder einen Teil der Vorräte zu halten.

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können beschließen, eine gemeinsame Stelle oder Körperschaft für die Vorratshaltung einzusetzen. In diesem Fall sind sie für die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gemeinsam verantwortlich.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 erstellte statistische Zusammenfassung über die am Ende eines jeden Monats vorhandenen Vorräte; sie geben dabei an, wie vielen Tagen durchschnittlichen Verbrauchs im vorhergehenden Kalenderjahr diese Vorräte entsprechen. Diese Mitteilung muss spätestens am 25. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Berichtsmonats erfolgen.

(2)   Der Vorratshaltungspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten wird der Inlandsverbrauch des vorhergehenden Kalenderjahres zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalenderjahrs bis zum 31. März die von ihnen zu haltenden Vorräte erneut zu berechnen und sicherzustellen, dass sie in jedem Jahr den neuen Verpflichtungen so bald wie möglich, in jedem Fall aber bis zum 31. Juli nachkommen.

(3)   In der statistischen Zusammenfassung werden Vorräte an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis innerhalb der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Kategorie separat aufgeführt.

Artikel 5

(1)   Die gemäß Artikel 1 zu haltenden Pflichtvorräte dürfen sowohl in Form von Rohöl und Halbfertigerzeugnissen als auch in Form von Fertigerzeugnissen gehalten werden.

(2)   Bei der statistischen Zusammenfassung der am Ende eines jeden Monats vorhandenen Vorräte werden:

a)

Fertigerzeugnisse mit ihrem tatsächlichen Gewicht aufgeführt;

b)

Rohöl und Halbfertigerzeugnisse wie folgt erfasst:

i)

nach dem Mengenverhältnis der einzelnen Kategorien von Erzeugnissen, die in den Raffinerien des betreffenden Mitgliedstaates im vorhergehenden Kalenderjahr hergestellt wurden, oder

ii)

nach den Produktionsprogrammen der Raffinerien des betreffenden Mitgliedstaates für das laufende Jahr oder

iii)

nach dem Mengenverhältnis der in dem betreffenden Mitgliedstaat im vorhergehenden Kalenderjahr insgesamt hergestellten vorratspflichtigen Erzeugnisse zu dem im gleichen Jahr eingesetzten Rohöl; bei der ersten und zweiten Kategorie (Benzine und Gasöl) gilt dies jedoch nur bis zu 40 % der Gesamtlagerungspflicht und bei der dritten Kategorie (Heizöle) nur bis zu 50 %.

(3)   Die Erzeugnisse zum Mischen können, wenn sie für die Herstellung der in Artikel 2 genannten Fertigerzeugnisse eingesetzt werden, die Erzeugnisse ersetzen, für die sie bestimmt sind.

Artikel 6

(1)   Für die nach Artikel 1 vorzunehmende Berechnung des Mindestvorrats, der in die statistische Zusammenfassung einzubeziehen ist, kommen nur die Vorratsmengen in Betracht, die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 gehalten werden.

(2)   Nach Maßgabe von Absatz 1 können folgende Bestände in diese Vorräte einbezogen werden:

a)

Bestände an Bord von Tankern, die in einem Hafen zur Entladung eingetroffen sind, nach Abschluss der Hafenformalitäten;

b)

in Entladungshäfen gelagerte Bestände;

c)

Bestände in Vorratsbehältern am Ausgangspunkt einer Ölleitung;

d)

Bestände in Vorratsbehältern der Raffinerien mit Ausnahme der Bestände, die sich in den Verbindungsleitungen und in den Verarbeitungsanlagen befinden;

e)

Bestände in den Lagern der Raffinerien, der Import-, Lagerungs- oder Großverteilerunternehmen;

f)

die Bestände, die sich in Lagern von Großverbrauchern befinden und die den innerstaatlichen Vorschriften über die Pflicht zur ständigen Vorratshaltung entsprechen;

g)

die in Leichtern und Küstenschiffen auf dem Transport innerhalb der Staatsgrenzen befindlichen Bestände, unter der Voraussetzung, dass sie von den zuständigen Behörden kontrolliert werden können und unverzüglich verfügbar sind.

(3)   In die statistischen Zusammenfassungen dürfen insbesondere nicht einbezogen werden: noch nicht gefördertes einheimisches Erdöl, die als Bunkervorräte für die Seeschifffahrt bestimmten Bestände, die Bestände im direkten Transit mit Ausnahme der unter Artikel 7 Absatz 1 fallenden Vorräte sowie die Bestände, die sich in Ölleitungen, Straßentankwagen, Kesselwagen, Vorratsbehältern der Abgabestationen und bei Kleinverbrauchern befinden.

Von der statistischen Erfassung sind ferner die bei den Streitkräften befindlichen und die für diese bei den Erdölgesellschaften bereitgehaltenen Bestände auszunehmen.

Artikel 7

(1)   Für die Durchführung dieser Richtlinie können im Rahmen zwischenstaatlicher Übereinkünfte Vorräte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates für Rechnung von Unternehmen, Stellen oder Körperschaften angelegt sein, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Es ist Sache der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaates, darüber zu befinden, ob ein Teil dieser Vorräte außerhalb des Staatsgebiets gehalten werden soll.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet diese Vorräte im Rahmen einer solchen Übereinkunft angelegt sind, kann sich der Beförderung dieser Vorräte in den anderen Mitgliedstaat, für dessen Rechnung der Übereinkunft gemäß Vorräte gehalten werden, nicht widersetzen. Er kontrolliert diese Vorräte nach dem in der Übereinkunft festgelegten Verfahren, bezieht sie jedoch nicht in seine statistische Zusammenfassung ein. Der Mitgliedstaat, für den diese Vorräte bestimmt sind, kann sie in seine statistische Zusammenfassung einbeziehen.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit der statistischen Zusammenfassung einen Bericht über die Vorräte, die in seinem Hoheitsgebiet für einen anderen Mitgliedstaat gehalten werden, sowie über die Vorräte, die in einem anderen Mitgliedstaat für ihn gehalten werden. In beiden Fällen ist in dem Bericht anzugeben, wo die Lagerung erfolgt und/oder welche Gesellschaften die Vorräte halten sowie um welche Produktkategorien bzw. um welche Mengen Rohöl es sich handelt.

(2)   Der Entwurf für eine Übereinkunft im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Kommission übermittelt, die den betreffenden Regierungen ihre Bemerkungen mitteilen kann. Die geschlossenen Übereinkünfte werden der Kommission bekannt gegeben, die sie den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt.

Eine Übereinkunft muss folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Sie muss sich auf Rohöl und alle Erdölerzeugnisse erstrecken, für die diese Richtlinie gilt.

b)

In ihr sind die Bedingungen und Regelungen für die Vorratshaltung festzulegen, damit die Kontrolle über diese Vorräte sowie ihre Verfügbarkeit gewährleistet werden.

c)

In ihr sind die Verfahren, durch die die Kontrolle und die Identifizierung der vorgesehenen Vorräte gewährleistet werden, festzulegen; dazu zählen unter anderem die Methoden für die Durchführung von Inspektionen und die Zusammenarbeit bei diesen.

d)

Sie wird grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit geschlossen.

e)

In ihr muss präzisiert werden, dass von einer gegebenenfalls vorgesehenen einseitigen Kündigungsmöglichkeit im Fall einer Versorgungskrise nicht Gebrauch gemacht werden darf; die Kommission ist auf jeden Fall vor einer Kündigung zu unterrichten.

(3)   Sofern die gemäß solchen Übereinkünften angelegten Vorräte nicht dem Unternehmen, der Stelle oder der Körperschaft gehören, die zur Haltung von Vorräten verpflichtet ist, sondern von einem anderen Unternehmen, einer anderen Stelle oder einer anderen Körperschaft für ersteres Unternehmen, erstere Stelle oder erstere Körperschaft gehalten werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

Das begünstigte Unternehmen, die begünstigte Stelle oder die begünstigte Körperschaft muss das vertragliche Recht haben, diese Vorräte während der Vertragsdauer zu erwerben; das Verfahren zur Festsetzung des Kaufpreises muss von den betroffenen Parteien einvernehmlich festgelegt werden.

b)

Die Mindestlaufzeit eines derartigen Vertrags beträgt 90 Tage.

c)

Es ist genau anzugeben, wo die Lagerung erfolgt und/oder welche Gesellschaften die Vorräte für das begünstigte Unternehmen, für die begünstigte Stelle oder für die begünstigte Körperschaft halten sowie welche Produktkategorien bzw. welche Mengen Rohöl an diesem Standort gelagert werden.

d)

Das Unternehmen, die Stelle oder die Körperschaft, das/die die Vorräte für das begünstigte Unternehmen, die begünstigte Stelle oder die begünstigte Körperschaft hält, muss garantieren, dass die ausgelagerten Vorräte während der gesamten Laufzeit des Vertrags jederzeit tatsächlich für das begünstigte Unternehmendie begünstigte Stelle oder die begünstigte Körperschaft verfügbar sind.

e)

Das Unternehmen, die Stelle oder die Körperschaft, das/die die Vorräte für das begünstigte Unternehmen, die begünstigte Stelle oder die begünstigte Körperschaft hält, muss, soweit es sich um die gesetzlichen Befugnisse des Mitgliedstaates zur Kontrolle und Überprüfung der Existenz der Vorräte handelt, ein Unternehmen, eine Stelle oder eine Körperschaft sein, das/die der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaates unterliegt, in dessen Hoheitsgebiet sich die Vorräte befinden.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Regelungen und leiten alle erforderlichen Maßnahmen ein, um die Kontrolle und Überwachung der Vorräte zu gewährleisten. Sie richten Verfahren ein, mit deren Hilfe die Vorräte den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend überprüft werden.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften anzuwenden sind, und treffen die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

(1)   Falls in der Erdölversorgung der Gemeinschaft Schwierigkeiten auftreten, veranlasst die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder von sich aus eine Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen — außer in besonderen Dringlichkeitsfällen oder zur Deckung eines geringeren örtlichen Bedarfs — davon ab, vor der in Absatz 1 vorgesehenen Konsultation den Vorräten Mengen zu entnehmen, die ein Absinken unterhalb des vorgeschriebenen Mindestbestands der Vorräte zur Folge hätten.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Mengen, die den Reservevorräten entnommen werden, und teilen so bald wie möglich Folgendes mit:

a)

den Zeitpunkt, zu dem die Vorräte den vorgeschriebenen Mindestbestand unterschritten haben;

b)

die Gründe für diese Entnahmen;

c)

die etwa getroffenen Maßnahmen zur Auffüllung der Vorräte;

d)

wenn möglich, die voraussichtliche Entwicklung der Vorräte während des Zeitraums, in dem sie unterhalb der vorgeschriebenen Mindestgrenze bleiben.

Artikel 11

Die Kommission unterbreitet dem Rat regelmäßig Lageberichte über die Vorräte in der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls Berichte darüber, inwieweit zur Sicherstellung der wirksamen Kontrolle und Überwachung der Vorräte eine Harmonisierung erfolgen muss.

Artikel 12

Die Richtlinie 68/414/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht sowie der Anwendung der in Anhang I Teil B genannten Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 13

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 44.

(2)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 39.

(3)  ABl. L 308 vom 23.12.1968, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/93/EG (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 100).

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 1.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Richtlinie 68/414/EWG des Rates

(ABl. L 308 vom 23.12.1968, S. 14)

Richtlinie 72/425/EWG des Rates

(ABl. L 291 vom 28.12.1972, S. 154)

Richtlinie 98/93/EG des Rates

(ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 100)


TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 12)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Zeitpunkt der Anwendung

68/414/EWG

1. Januar 1971

1. Januar 1971

98/93/EG

1. Januar 2000 (1)

 


(1)  1. Januar 2003 für die Hellenische Republik bezüglich der Anforderungen der Richtlinie 98/93/EG hinsichtlich der Einbeziehung von Bunkervorräten für den internationalen Luftverkehr bei der Berechnung des Binnenverbrauchs. Siehe Artikel 4 der Richtlinie 98/93/EG.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 68/414/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 einleitender Satz erster Satzteil

Artikel 5 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 5 Absatz 2 einleitender Satz zweiter Satzteil

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 einleitender Satz dritter Satzteil

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b einleitender Satz

Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 fünfter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 6 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 3 einleitender Satz

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 6 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 6 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 6 dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 6 vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 6 fünfter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 6 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6a

Artikel 8

Artikel 6b

Artikel 9

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3 einleitender Satz

Artikel 10 Absatz 3 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 9

Artikel 14

Anhang I

Anhang II