7.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/24


RICHTLINIE 2006/14/EG DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2006

zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) wurde im März 2002 vom Vierten Interimsausschuss für Pflanzenschutzmaßnahmen (ICPM) angenommen. Mit der Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (2) wurden die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG mit diesen Leitlinien in Einklang gebracht.

(2)

Die Richtlinie 2004/102/EG enthält zusätzlich zu den gemäß dem Standard Nr. 15 vorgesehenen Maßnahmen die Anforderung, dass eingeführtes Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss. Nach dem Standard Nr. 15 ist diese Anforderung fakultativ und von einer technischen Begründung abhängig. Mit der Richtlinie 2005/15/EG des Rates vom 28. Februar 2005 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (3) wurde die Anwendung dieser Vorschrift bis zum 1. März 2006 verschoben.

(3)

Die Gemeinschaft hat eine Überprüfung des Standards Nr. 15 auf internationaler Ebene beantragt, damit eine Bestimmung aufgenommen werden kann, die den Bedenken der Gemeinschaft bezüglich des Vorhandenseins von Rinde an derartigem Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel Rechnung trägt.

(4)

Da das Verfahren zur Überprüfung des Standards Nr. 15 noch im Gang ist, sollte die Anwendung der Vorschrift der Gemeinschaft, wonach aus Drittländern eingeführtes Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz herstellt sein muss, verschoben werden, bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen.

(5)

Daher sollte die Richtlinie 2000/29/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 erhält der letzte Absatz am Ende der rechten Spalte folgende Fassung:

„Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs, die vorschreiben, dass Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss, gelten erst ab 1. Januar 2009. Dieser Absatz wird bis spätestens 1. September 2007 überprüft.“

2.

In Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 8 erhält der letzte Absatz am Ende der rechten Spalte folgende Fassung:

„Die Bestimmungen der ersten Zeile von Buchstabe a, die vorschreiben, dass Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss, gelten erst ab 1. Januar 2009. Dieser Absatz wird bis spätestens 1. September 2007 überprüft.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 28. Februar 2006 nachzukommen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/77/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9.

(3)  ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 12.