15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/9


BESCHLUSS Nr. 1673/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Oktober 2006

über die Finanzierung der Europäischen Normung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 und Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der europäischen Normung handelt es sich um eine freiwillige Tätigkeit, die durch und für die Betroffenen erfolgt, die ihrem Bedarf entsprechend Normen und sonstige Normungsprodukte erstellen möchten. Diese Normungsprodukte werden von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt; diese Normungsgremien sind in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (3) aufgeführt (im Folgenden „europäische Normungsgremien“ genannt).

(2)

In der Richtlinie 98/34/EG ist vorgesehen, dass die Kommission nach Anhörung des durch die Richtlinie eingesetzten Ausschusses den europäischen Normungsgremien Normungsaufträge erteilen kann. In den Allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen CEN, Cenelec und ETSI sowie der Europäischen Kommission und der Europäischen Freihandelsgemeinschaft vom 28. März 2003 (4) werden die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen diesen Normungsgremien und der Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsgemeinschaft festgelegt, die ebenfalls aktiv für die europäische Normung eintritt.

(3)

Da die europäische Normung die rechtsetzenden und politischen Maßnahmen der Gemeinschaft in zweckmäßiger Weise unterstützt, ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft zur Finanzierung der europäischen Normung beiträgt. Zum einen unterstützt die europäische Normung das Funktionieren und die Konsolidierung des Binnenmarktes durch die so genannten Richtlinien nach dem neuen Konzept in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt- und Verbraucherschutz sowie durch die Gewährleistung der Interoperabilität etwa im Verkehrswesen. Zum anderen trägt die europäische Normung dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern, indem sie insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Interoperabilität der Netze und der Kommunikationsmittel sowie die technologische Entwicklung und die Innovation in Wirtschaftssektoren wie der Informationstechnologie vereinfacht. Daher ist es angezeigt, die Finanzierung der europäischen Normungstätigkeit im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien, für die im Übrigen insbesondere der Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (5) gilt, in den vorliegenden Beschluss einzubeziehen.

(4)

Mit diesem Beschluss sollte eine ausdrückliche, vollständige und detaillierte Rechtsgrundlage für die Finanzierung sämtlicher europäischer Normungsarbeiten, die für die Durchführung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich sind, geschaffen werden.

(5)

Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere Kleinbetriebe, Kleinstbetriebe und Handwerksbetriebe, die europäischen Normen auch anwenden können. Daher ist es wichtig, dass bei dem Entwurf und der Anpassung dieser Normen die Besonderheiten und das Umfeld solcher Unternehmen berücksichtigt werden.

(6)

Zweck der Gemeinschaftsfinanzierung sollte es sein, Normen oder sonstige Normungsprodukte zu erstellen, ihre Verwendung durch die Unternehmen durch die Übersetzung in die Amtssprachen der Gemeinschaft zu erleichtern, den Zusammenhalt des europäischen Normungssystems zu stärken und gegenüber allen Marktteilnehmern in der gesamten Europäischen Union einen fairen und transparenten Zugang zu den europäischen Normen zu gewährleisten. Dies ist besonders wichtig in Fällen, in denen die Verwendung von Normen die Einhaltung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften ermöglicht.

(7)

Die für die europäische Normungsarbeit bereitgestellten Mittel sollten jährlich von der Haushaltsbehörde innerhalb einer für den betreffenden Zeitraum des jeweiligen Finanzrahmens geltenden veranschlagten Finanzausstattung festgesetzt werden und Gegenstand eines jährlichen Beschlusses der Kommission sein, in dem die Beträge und gegebenenfalls die Höchstsätze für die Kofinanzierung nach Art der Tätigkeit festgelegt werden.

(8)

Da das Tätigkeitsfeld der europäischen Normung zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft sehr groß ist und da es unterschiedliche Arten der Normungstätigkeit gibt, sollten unterschiedliche Finanzierungsmodalitäten vorgesehen werden. Es handelt sich hauptsächlich um Finanzhilfen für die europäischen Normungsgremien ohne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“ genannt) und gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7).

(9)

Das Gleiche sollte im Übrigen für die Einrichtungen gelten, die zwar nicht als europäische Normungsgremien im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 98/34/EG anerkannt sind, jedoch in einem Basisrechtsakt ermächtigt wurden, in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien vorbereitende Arbeiten für die europäische Normung auszuführen.

(10)

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, eine angemessene nationale Finanzierung von Normungstätigkeiten zu gewährleisten.

(11)

Da die europäischen Normungsgremien die Tätigkeiten der Gemeinschaft fortlaufend unterstützen, sollten sie über effiziente und leistungsfähige zentrale Sekretariate verfügen. Daher sollte es der Kommission möglich sein, diesen Gremien, die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, Finanzhilfen zu gewähren, ohne bei den Betriebskostenzuschüssen den Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung anzuwenden. Das effiziente Funktionieren der europäischen Normungsgremien setzt außerdem voraus, dass die nationalen Mitglieder dieser Gremien ihren Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des europäischen Normungssystems nachkommen.

(12)

Die Finanzierung der Normungstätigkeit sollte auch Arbeiten einbeziehen können, die die Erstellung von Normen und sonstigen Normungsprodukten vorbereiten oder begleiten. Insbesondere handelt es sich dabei um Forschungsarbeiten, Unterlagen zur Vorbereitung von Rechtsakten, die Durchführung von Labor-Ringprüfungen und die Validierung oder die Bewertung der Normen. Zudem sollte die Förderung der Normung auf europäischer und internationaler Ebene auch die Verwirklichung von Programmen zur technischen Zusammenarbeit mit und zur technischen Unterstützung von Drittländern beinhalten. Zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Europäischen Union ist es daher angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, weiteren Einrichtungen auf dem Wege über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder gegebenenfalls Ausschreibungen Finanzhilfen zu gewähren.

(13)

Zwischen der Kommission und den europäischen Normungsgremien werden regelmäßig Partnerschaftsvereinbarungen unterzeichnet, um die administrativen und finanztechnischen Regelungen für die Finanzierung der Normungstätigkeit entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung festzulegen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten über den Inhalt dieser Vereinbarungen unterrichtet werden.

(14)

In Anbetracht der Besonderheit der Normungsarbeiten und insbesondere der starken Beteiligung der einzelnen Akteure sollte anerkannt werden, dass die Kofinanzierung der Arbeiten zur Erstellung europäischer Normen und sonstiger Normungsprodukte, die von der Gemeinschaft finanziell gefördert werden, durch Sachleistungen erbracht werden kann, zum Beispiel durch das Zur-Verfügung-Stellen von Sachverständigen.

(15)

Um die wirksame Durchführung dieses Beschlusses sicher zu stellen, sollte die Möglichkeit bestehen, die erforderliche fachliche Unterstützung, insbesondere in Bezug auf Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung, sowie die administrativen Unterstützungsinstrumente in Anspruch zu nehmen, die ihre Durchführung erleichtern könnten; zudem sollte die Möglichkeit bestehen, regelmäßig die Relevanz der durch Finanzhilfen der Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten zu bewerten, um sich von deren Nutzen und Wirksamkeit zu überzeugen.

(16)

Außerdem sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu Unrecht gezahlte Mittel gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (9) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10) zurückzufordern —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Regeln für den Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung der europäischen Normung festgelegt, um die Durchführung von spezifischen Politiken, Maßnahmen, Aktionen und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu unterstützen.

Artikel 2

Förderfähige Einrichtungen

Finanzhilfen der Gemeinschaft können den anerkannten europäischen Normungsgremien, die in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführt sind, zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 3 dieses Beschlusses gewährt werden.

Die Gemeinschaft kann jedoch auch sonstigen Einrichtungen für die Durchführung von die europäische Normung vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie für die Programme im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Finanzhilfen gewähren.

Artikel 3

Förderfähige Normungstätigkeiten

(1)   Die Gemeinschaft kann folgende Tätigkeiten der europäischen Normung finanzieren:

a)

die Erstellung und Überarbeitung europäischer Normen oder aller sonstigen Normungsprodukte, die für die Durchführung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich und geeignet sind;

b)

die Ausführung von die europäische Normung vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten, etwa von Studien, Programmen, Bewertungen, vergleichenden Analysen, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung;

c)

die Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsgremien wie Politikkonzipierung, Koordinierung der Normungstätigkeiten, Aufbereitung der technischen Arbeit und Bereitstellung von Informationen an die Betroffenen;

d)

die Prüfung der Qualität und der Konformität europäischer Normen oder sonstiger Normungsprodukte mit den entsprechenden gemeinschaftlichen Politiken und Rechtsvorschriften;

e)

bei Bedarf die Übersetzung der europäischen Normen oder sonstiger europäischer Normungsprodukte zur Unterstützung der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft in die Amtssprachen der Gemeinschaft, die nicht Arbeitssprachen der europäischen Normungsgremien sind, die Ausarbeitung von Dokumenten zur Erläuterung, Auslegung und Vereinfachung der Normen sowie von Leitfäden für die Nutzer und Dokumenten über bewährte Verfahren;

f)

Tätigkeiten zur Durchführung von Programmen der technischen Unterstützung, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Aufwertung des europäischen Normungssystems und der europäischen Normen bei den Betroffenen in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene.

(2)   Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur dann aus Gemeinschaftsmitteln förderfähig, wenn der durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzte Ausschuss zu den Normungsaufträgen, die an die europäischen Normungsgremien zu richten sind, konsultiert wurde.

Artikel 4

Finanzierung

Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in diesem Beschluss genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen fest.

Artikel 5

Finanzierungsmodalitäten

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt:

a)

durch Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an die europäischen Normungsgremien zur Durchführung der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten sowie an die Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 49 der Haushaltsordnung ermächtigt wurden, in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses genannten Arbeiten auszuführen;

b)

durch Finanzhilfen nach Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder durch öffentliche Ausschreibungen an andere Einrichtungen, um die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten, mit der Normung verbundenen Arbeiten oder die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f genannten Programme in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien durchzuführen.

(2)   Die Tätigkeiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten zentralen Sekretariate der europäischen Normungsgremien können auf der Grundlage von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen oder von Betriebskostenzuschüssen finanziert werden. Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht automatisch gesenkt.

(3)   Die Kommission legt die Finanzierungsmodalitäten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Art der Tätigkeit fest. Die diesbezüglichen Beschlüsse der Kommission werden veröffentlicht.

(4)   In den Vereinbarungen über Finanzhilfen kann eine pauschale Deckung der Gemeinkosten des Empfängers bis zu einer Obergrenze von 30 % der gesamten förderfähigen unmittelbaren Kosten von Maßnahmen vorgesehen werden, es sei denn, die Gemeinkosten des Empfängers werden durch einen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Betriebskostenzuschuss gedeckt.

(5)   Die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen ist zulässig. Die Bewertung der Sachleistungen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

(6)   Die gemeinsamen Kooperationsziele und die administrativen und finanztechnischen Bedingungen für die den europäischen Normungsgremien gewährten Finanzhilfen werden in Partnerschaftsrahmenvereinbarungen festgelegt, die zwischen der Kommission und den Normungsgremien gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geschlossen werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden über den Abschluss dieser Vereinbarungen unterrichtet.

Artikel 6

Verwaltung und Überwachung

(1)   Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Normungstätigkeit festgesetzten Mittel können auch die Verwaltungsausgaben für die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Verwirklichung der Ziele dieses Beschlusses erforderlich sind; dabei handelt es sich insbesondere um Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die Normungstätigkeit beanspruchen kann.

(2)   Die Kommission bewertet die Relevanz der durch die Gemeinschaft finanzierten Normungstätigkeiten für die Bedürfnisse der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft und informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens alle fünf Jahre über die Ergebnisse dieser Bewertungen.

Artikel 7

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Wenn die nach diesem Beschluss finanzierten Tätigkeiten ausgeführt werden, gewährleistet die Kommission den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung in der Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers oder einer Rechtsperson, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die Haushalte, die von ihr verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde, als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

(3)   In den Finanzierungsbeschlüssen und in den Verträgen, die aufgrund dieses Beschlusses gefasst bzw. geschlossen werden, sind eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder von ihr ermächtigte Vertreter sowie Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof, gegebenenfalls vor Ort, vorzusehen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 110 vom 9.5.2006, S. 14.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. September 2006.

(3)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7.

(5)  ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(9)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(10)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.