22.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/1


ENTSCHEIDUNG Nr. 1364/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. September 2006

zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Verabschiedung der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich (3) hat es sich als notwendig erwiesen, die neuen Mitgliedstaaten, die Beitrittsländer und die Bewerberländer in vollem Umfang in diese Leitlinien einzubeziehen und die Leitlinien in zweckmäßiger Weise weiter an die neue Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union anzupassen.

(2)

Die Prioritäten für transeuropäische Energienetze ergeben sich aus der Schaffung eines offeneren und wettbewerbsintensiveren Energiebinnenmarkts nach Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (4) sowie der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (5). Diese Prioritäten folgen den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Stockholm vom 23. und 24. März 2001 bezüglich des Auf- und Ausbaus der für einen funktionierenden Energiemarkt erforderlichen Infrastruktur. Es sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um das Ziel einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien als Beitrag zur Förderung einer Politik der nachhaltigen Entwicklung zu verwirklichen. Dieses Ziel sollte jedoch ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des normalen Marktgleichgewichts erreicht werden. Außerdem sollten die Ziele der gemeinschaftlichen Verkehrspolitik und insbesondere die Möglichkeit, das Verkehrsaufkommen durch den Einsatz von Fernleitungen zu reduzieren, in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(3)

Diese Entscheidung dient dazu, den vom Europäischen Rat von Barcelona vom 15. und 16. März 2002 für den Elektrizitätsverbund zwischen den Mitgliedstaaten festgelegten Zielwert zu erreichen und so die Zuverlässigkeit und die Integrität der Netze zu verbessern sowie die Versorgungssicherheit und das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(4)

Für den Aufbau und die Unterhaltung der Energieinfrastruktur sollten in der Regel marktwirtschaftliche Grundsätze gelten. Dies steht auch im Einklang mit den gemeinschaftlichen Regeln zur Verwirklichung des Energiebinnenmarktes und den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft, die auf die Schaffung eines offeneren und von mehr Wettbewerb geprägten Energiebinnenmarktes abzielen. Gemeinschaftszuschüsse für Aufbau und Unterhaltung sollten daher strikte Ausnahmen bleiben, und solche Ausnahmen sollten ordnungsgemäß begründet werden.

(5)

Die Energieinfrastruktur sollte so aufgebaut sein und unterhalten werden, dass der Energiebinnenmarkt wirksam funktionieren kann, unter gebührender Berücksichtigung der Verfahren zur Konsultation der Betroffenen, wobei gleichzeitig den strategischen Kriterien und gegebenenfalls den Kriterien für den Universaldienst sowie den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist.

(6)

Im Hinblick auf mögliche Synergien zwischen Erdgasnetzen und Alkengasnetzen sollte die Entwicklung und Integration von Alkennetzen zur Sicherung der Alkengasversorgung der Industrie in der Gemeinschaft gebührend berücksichtigt werden.

(7)

Die Prioritäten für transeuropäische Energienetze ergeben sich auch aus der zunehmenden Bedeutung der transeuropäischen Energienetze für die Sicherung und Diversifizierung der Energieversorgung der Gemeinschaft, für die Einbeziehung der Energienetze der neuen Mitgliedstaaten, der Beitrittsländer und der Bewerberländer und für die Gewährleistung eines koordinierten Betriebs der Energienetze in der Gemeinschaft und in benachbarten Staaten nach Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten. Die Nachbarstaaten der Gemeinschaft spielen nämlich eine wesentliche Rolle in der Energiepolitik der Gemeinschaft. Sie decken einen großen Teil des Erdgasbedarfs der Gemeinschaft, sind entscheidende Partner für die Durchleitung von Primärenergien in die Gemeinschaft und entwickeln sich zunehmend zu wichtigeren Akteuren auf dem Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarkt der Gemeinschaft.

(8)

Es ist notwendig, unter den Vorhaben für die transeuropäischen Energienetze diejenigen Vorhaben hervorzuheben, die für das Funktionieren des Energiebinnenmarkts oder die Energieversorgungssicherheit besonders wichtig sind. Daneben sollte eine Erklärung über das Bestehen eines europäischen Interesses an den Vorhaben, denen oberste Priorität zukommt, und gegebenenfalls auch eine verstärkte Koordinierung vorgesehen werden.

(9)

Zur Erhebung von Informationen gemäß dieser Entscheidung sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung eines doppelten Aufwands so weit wie möglich auf bereits verfügbare Informationen über zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekten zurückgreifen. Diese Informationen können beispielsweise aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (6) und anderer gemeinschaftlicher Gesetzgebung über die Kofinanzierung von transeuropäischen Netzwerkvorhaben, der Entscheidungen über einzelne gemäß dieser Gesetzgebung förderungsfähige Vorhaben, der Richtlinie 2003/54/EG oder der Richtlinie 2003/55/EG verfügbar sein.

(10)

Das Verfahren zur Ermittlung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Energienetze sollte eine problemlose Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 sicherstellen. Bei dem Verfahren sollten zwei Stufen unterschieden werden: eine erste Stufe zur Festlegung einer begrenzten Zahl von Kriterien für die Ermittlung solcher Vorhaben und eine zweite Stufe zur detaillierten Beschreibung der Vorhaben (nachfolgend „Spezifikationen“).

(11)

Bei der Gewährung von Zuschüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 sollten die zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekte angemessenen Vorrang haben. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Vorlage von Vorhaben im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Finanzierungsinstrumente den zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekten besondere Beachtung schenken.

(12)

Bei den meisten zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekten könnte eine erhebliche gegenwärtige oder zukünftige Verzögerung eine Verzögerung von voraussichtlich ein bis zwei Jahren sein.

(13)

Da die Spezifikationen der Vorhaben mitunter geändert werden müssen, können sie lediglich als vorläufige Angaben aufgeführt werden. Die Kommission sollte deshalb ermächtigt sein, sie auf den neuesten Stand zu bringen. Da die Vorhaben erhebliche politische, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen haben können, ist es wichtig, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Kontrolle durch den Gesetzgeber und der Flexibilität bei der Ermittlung von Vorhaben zu finden, die für einen Gemeinschaftszuschuss in Frage kommen.

(14)

Sollten bei der Durchführung von zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhaben bzw. Abschnitten oder Gruppen solcher Vorhaben Schwierigkeiten auftreten, könnte ein europäischer Koordinator als Vermittler auftreten und die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten fördern sowie zur Unterrichtung der Gemeinschaft über erreichte Fortschritte die angemessene Beaufsichtigung sicherstellen. Die Dienste eines solchen europäischen Koordinators sollten auf Wunsch der betroffenen Mitgliedstaaten auch bei anderen Vorhaben verfügbar sein.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, die Durchführung bestimmter Vorhaben, insbesondere von grenzüberschreitenden Vorhaben oder von Abschnitten grenzüberschreitender Vorhaben, zu koordinieren.

(16)

Es sollten günstigere Rahmenbedingungen für die Entwicklung und den Bau transeuropäischer Energienetze geschaffen werden, und zwar in erster Linie durch Anreize für eine engere technische Zusammenarbeit zwischen den für die Netze verantwortlichen Stellen, durch eine Vereinfachung der Durchführung einzelstaatlicher Genehmigungsverfahren für Netzvorhaben im Hinblick auf eine Verkürzung der Vorlaufzeiten sowie gegebenenfalls durch eine Mobilisierung der für Netzvorhaben eingerichteten Fonds, Finanzinstrumente und -programme der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft sollte die Maßnahmen unterstützen, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieses Ziels ergreifen.

(17)

Da mit den für die transeuropäischen Energienetze zugewiesenen Mitteln hauptsächlich Durchführbarkeitsstudien finanziert werden sollen, könnten die Mittel für solche — insbesondere interregionale — Verbundnetze erforderlichenfalls aus den Strukturfonds, Förderprogrammen und -instrumenten der Gemeinschaft bereitgestellt werden.

(18)

Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Festlegung der zugehörigen Spezifikationen und vorrangigen Vorhaben, insbesondere derjenigen von europäischem Interesse, sollte erfolgen, ohne dass hierdurch den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dieser Vorhaben oder der Pläne oder Programme vorgegriffen wird.

(19)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(20)

Die Kommission sollte regelmäßig über die Durchführung dieser Entscheidung Bericht erstatten.

(21)

Die Unternehmen dürften über einen Großteil der Informationen, die gemäß dieser Entscheidung ausgetauscht oder der Kommission übermittelt werden müssen, verfügen. Deshalb könnten die Mitgliedstaaten unter Umständen zum Zwecke der Erhebung dieser Informationen mit diesen Unternehmen zusammenarbeiten müssen.

(22)

Da der Gegenstand und der Anwendungsbereich dieser Entscheidung sich mit jenen der Entscheidung 96/391/EG des Rates vom 28. März 1996 betreffend eine Reihe von Aktionen zur Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für den Ausbau der transeuropäischen Netze im Energiebereich (8) sowie der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG decken, sollten diese beiden Entscheidungen aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Entscheidung legt Art und Umfang der Gemeinschaftsaktion zur Erstellung von Leitlinien im Bereich der transeuropäischen Energienetze fest. Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der Gemeinschaftsaktion im Bereich der transeuropäischen Energienetze erfasst werden. In diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse und vorrangige Vorhaben einschließlich derjenigen von europäischem Interesse im Bereich der transeuropäischen Elektrizitäts- und Gasnetze ausgewiesen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Unter diese Entscheidung fallen

1.

im Bereich der Elektrizitätsnetze:

a)

alle Hochspannungsleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Verteilernetzen, und die unterseeischen Verbindungen, soweit diese Leitungen der interregionalen oder internationalen Übertragung oder Verbindung dienen;

b)

alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den reibungslosen Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Regulierungssysteme;

2.

im Bereich der Gasnetze (zur Beförderung von Erdgas oder Alkengasen):

a)

die Hochdruck-Gasleitungen, mit Ausnahme derjenigen in Verteilernetzen, zur Versorgung von Regionen der Gemeinschaft mit Gas aus internen oder externen Quellen;

b)

die an die genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossenen Untergrundspeicher;

c)

die Terminals zur Übernahme, Speicherung und Rücküberführung von Flüssiggas (LNG) in den gasförmigen Zustand sowie die LNG-Tanker entsprechend den zu beschickenden Kapazitäten;

d)

alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den reibungslosen Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Regulierungssysteme.

Artikel 3

Ziele

Die Gemeinschaft fördert den Verbund, die Interoperabilität und den Ausbau der transeuropäischen Energienetze sowie den Zugang zu diesen Netzen im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht mit dem Ziel,

a)

das effektive Funktionieren und die Entwicklung des Binnenmarkts im Allgemeinen und des Energiebinnenmarkts im Besonderen zu fördern; gleichzeitig sollen die rationelle Erzeugung, der Transport, die Verteilung und Nutzung von Energie sowie die Erschließung und Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen gefördert werden, um so die Energiekosten für die Verbraucher zu senken und einen Beitrag zur Diversifizierung der Energiequellen zu leisten;

b)

die Entwicklung der benachteiligten Gebiete und Inselregionen der Gemeinschaft zu erleichtern und ihre Isolation zu vermindern und so zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beizutragen;

c)

die Sicherheit der Energieversorgung zu verbessern, beispielsweise durch die Vertiefung der Beziehungen mit Drittländern im Energiebereich im gegenseitigen Interesse aller Beteiligten, insbesondere im Rahmen des Vertrags über die Energiecharta sowie der von der Gemeinschaft geschlossenen Kooperationsabkommen;

d)

einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz zu leisten, unter anderem durch die Einbeziehung erneuerbarer Energien und die Verringerung der mit dem Transport und der Übertragung von Energie verbundenen Umweltrisiken.

Artikel 4

Maßnahmenprioritäten

Die Prioritäten für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der transeuropäischen Energienetze stehen im Einklang mit der nachhaltigen Entwicklung und lauten wie folgt:

1.

in den Bereichen der Elektrizitätsnetze und der Gasnetze:

a)

die Anpassung und Entwicklung der Energienetze zur Unterstützung eines funktionierenden Energiebinnenmarkts, insbesondere die Lösung von Problemen durch Engpässe, vor allem grenzüberschreitende Engpässe, Überlastung und fehlende Teilstücke sowie die Berücksichtigung der Erfordernisse, die sich aus der Funktionsweise des Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas sowie der Erweiterung der Europäischen Union ergeben;

b)

die Errichtung von Energienetzen in Inselregionen, abgelegenen Regionen und Regionen in Randlage und äußerster Randlage unter Förderung der Diversifizierung der Energiequellen und des Rückgriffs auf erneuerbare Energiequellen sowie erforderlichenfalls der Anschluss dieser Netze;

2.

im Bereich der Elektrizitätsnetze:

a)

die Anpassung und Entwicklung von Netzen zur Erleichterung der Integration und des Anschlusses der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen;

b)

die Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Gemeinschaft sowie mit den Netzen der Beitritts- und Bewerberländer und anderer Länder Europas und des Mittelmeer- und Schwarzmeerraums;

3.

im Bereich der Gasnetze:

a)

die Entwicklung von Erdgasnetzen zur Sicherung der Erdgasversorgung der Gemeinschaft und zur Kontrolle ihrer Erdgasversorgungssysteme;

b)

die Interoperabilität der Erdgasnetze innerhalb der Gemeinschaft sowie mit den Netzen der Beitritts- und Bewerberländer und anderer Länder Europas, des Mittelmeer- und Schwarzmeerraums, der Region des Kaspischen Meeres sowie des Nahen und Mittleren Ostens und der Golfregion und die Diversifizierung der Erdgasquellen und -versorgungswege.

Artikel 5

Grundzüge der Maßnahme

Die Grundzüge der Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der transeuropäischen Energienetze sind

a)

die Ermittlung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und vorrangiger Vorhaben, einschließlich derjenigen von europäischem Interesse;

b)

die Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für den Ausbau dieser Netze.

Artikel 6

Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1)   Bei Entscheidungen über die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie über deren Änderungen, Spezifikationen oder Aktualisierungsanträge sind folgende allgemeine Kriterien anzuwenden:

a)

das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 2;

b)

das Vorhaben entspricht den in Artikel 3 und 4 genannten Zielen und Maßnahmenprioritäten;

c)

das Vorhaben ist potenziell wirtschaftlich tragfähig.

Die Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit stützt sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse, die alle Kosten und Nutzeffekte berücksichtigt, auch die mittel- und/oder langfristigen und solche, die mit Umweltaspekten, der Versorgungssicherheit und dem Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zusammenhängen. Bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, ist die Billigung des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich.

(2)   Zusätzliche Kriterien zur Ermittlung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind in Anhang II aufgeführt. Etwaige Änderungen der zusätzlichen Kriterien des Anhangs II zur Ermittlung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse werden nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags beschlossen.

(3)   Nur für diejenigen der in Anhang III aufgeführten Vorhaben, die die in Absatz 1 festgelegten und die in Anhang II aufgeführten Kriterien erfüllen, kann ein Gemeinschaftszuschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 gewährt werden.

(4)   Die vorläufigen Spezifikationen der Vorhaben, die eine ausführliche Beschreibung der Vorhaben und gegebenenfalls ihrer geografischen Merkmale umfassen, sind in Anhang III aufgeführt. Diese Spezifikationen werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren aktualisiert. Die Aktualisierungen sind technischer Art und beschränken sich auf technische Änderungen von Vorhaben, auf die Änderung eines Abschnitts einer spezifizierten Trassenführung oder auf eine begrenzte Anpassung der Lage des Vorhabens.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle von ihnen für erforderlich angesehenen Maßnahmen, um die Verwirklichung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern und zu beschleunigen und um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten, wobei gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und internationale Übereinkommen zum Umweltschutz einzuhalten sind, insbesondere im Zusammenhang mit zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhaben. Insbesondere müssen die erforderlichen Genehmigungsverfahren rasch abgeschlossen werden.

(6)   Müssen Teile von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Hoheitsgebiet von Drittländern durchgeführt werden, so kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zur leichteren Verwirklichung dieser Vorhaben — gegebenenfalls im Rahmen der Übereinkünfte der Gemeinschaft mit diesen Drittländern und des Vertrages über die Energiecharta und anderer multilateraler Übereinkünfte mit Drittländern, die Parteien dieses Vertrages sind, entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrags — Vorschläge unterbreiten, damit das gegenseitige Interesse an diesen Vorhaben auch von den betreffenden Drittländern anerkannt wird.

Artikel 7

Vorrangige Vorhaben

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang I aufgeführten Achsen für vorrangige Vorhaben fallen, haben in Bezug auf die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 Vorrang. Änderungen des Anhangs I werden nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags beschlossen.

(2)   In Bezug auf grenzüberschreitende Investitionsvorhaben unternehmen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte, damit die Tatsache, dass mit solchen Vorhaben die Verbundkapazität von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhöht und damit die Versorgungssicherheit europaweit gestärkt wird, von den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der nationalen Genehmigungsverfahren als Beurteilungskriterium herangezogen wird.

(3)   Die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission setzen sich in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen zusammen mit den verantwortlichen Unternehmen für Fortschritte bei der Verwirklichung der vorrangigen Vorhaben, insbesondere der grenzüberschreitenden Vorhaben, ein.

(4)   Vorrangige Vorhaben müssen mit der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sein und folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie haben wesentliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Wettbewerbs im Binnenmarkt und/oder

b)

sie stärken die Versorgungssicherheit der Gemeinschaft und/oder

c)

sie führen zu einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien.

Artikel 8

Vorhaben von europäischem Interesse

(1)   Eine Auswahl der von den in Artikel 7 genannten Achsen für vorrangige Vorhaben erfassten Vorhaben, die grenzüberschreitend sind oder erhebliche Auswirkungen auf die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten haben, wird zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärt. Diese Vorhaben sind in Anhang I aufgeführt.

(2)   Bei der Auswahl der aus den Mitteln für transeuropäische Netze gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 förderungsfähigen Vorhaben wird den zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhaben angemessener Vorrang eingeräumt.

(3)   Bei der Auswahl von aus anderen gemeinschaftlichen Kofinanzierungsmitteln förderungsfähigen Vorhaben wird den zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Projekten besondere Beachtung geschenkt.

(4)   Kommt es zu einer erheblichen gegenwärtigen oder erwarteten Verzögerung bei der Durchführung eines zu einem Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhabens, kann die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass die Gründe dieser Verzögerung innerhalb von drei Monaten mitgeteilt werden.

Bei zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhaben, für die ein europäischer Koordinator ernannt wurde, gibt der europäische Koordinator die Gründe dieser Verzögerung in seinem Bericht an.

(5)   Fünf Jahre nach Abschluss eines zu einem Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhabens oder eines Abschnitts eines solchen Vorhabens führt die Kommission mit Unterstützung des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses eine Bewertung des Vorhabens durch, wobei sie auch dessen sozioökonomischen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die Umwelt, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, den territorialen Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung berücksichtigt. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss über die Ergebnisse dieser Bewertung.

(6)   Bei jedem zu einem Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhaben und insbesondere grenzüberschreitenden Abschnitten ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung

eines regelmäßigen Austausches relevanter Informationen und

gegebenenfalls gemeinsamer Koordinierungssitzungen.

Die gemeinsamen Koordinierungssitzungen werden wenn notwendig entsprechend den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Vorhabens abgehalten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Entwicklungsphase oder mit voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Schwierigkeiten. In diesen gemeinsamen Koordinierungssitzungen werden vor allem die Verfahren für Bewertung und öffentliche Anhörung behandelt. Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kommission von diesen gemeinsamen Koordinierungssitzungen und dem Informationsaustausch in Kenntnis gesetzt wird.

Artikel 9

Durchführung von Vorhaben von europäischem Interesse

(1)   Die Vorhaben von europäischem Interesse werden zügig durchgeführt.

Spätestens am 12. April 2007 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission unter Zugrundelegung eines von der Kommission bereitgestellten Entwurfs eines Zeitplans einen aktualisierten vorläufigen Zeitplan für die Durchführung dieser Vorhaben einschließlich der verfügbaren Daten über

a)

den vorgenommenen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren,

b)

den Zeitplan für die Phase der Durchführbarkeitsprüfung und Konzipierung,

c)

den Projektablauf und

d)

den Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

(2)   Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss alle zwei Jahre einen Bericht über die Fortschritte der in Absatz 1 genannten Vorhaben.

Bei zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhaben, für die ein europäischer Koordinator ernannt wurde, ersetzt der Jahresbericht des Koordinators diese Zweijahresberichte.

Artikel 10

Europäischer Koordinator

(1)   Kommt es bei der Durchführung eines zu einem Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhabens zu erheblichen Verzögerungen oder Schwierigkeiten — auch im Zusammenhang mit Drittstaaten —, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Europäischen Koordinator ernennen. Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten die Kommission auch auffordern, einen europäischen Koordinator für andere Vorhaben hinsichtlich transeuropäischer Netze zu ernennen.

(2)   Der europäische Koordinator wird vor allem aufgrund seiner Erfahrung mit den europäischen Organen und seiner Kenntnisse im Bereich der Energiepolitik und der Finanzierung und sozioökonomischen und ökologischen Bewertung wichtiger Vorhaben ausgewählt.

(3)   In dem Beschluss über die Ernennung eines europäischen Koordinators werden seine Aufgaben im Einzelnen festgelegt.

(4)   Der europäische Koordinator

a)

fördert die europäische Dimension des Vorhabens sowie den grenzüberschreitenden Dialog zwischen den Bauträgern und den Betroffenen,

b)

trägt zur Koordinierung der nationalen Verfahren für die Anhörung der Betroffenen bei und

c)

unterbreitet der Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte der Vorhaben, für die er zum europäischen Koordinator ernannt wurde, und gegebenenfalls Schwierigkeiten oder Hindernisse, die voraussichtlich zu einer erheblichen Verzögerung führen. Die Kommission übermittelt diesen Bericht den betroffenen Mitgliedstaaten.

(5)   Die betroffenen Mitgliedstaaten unterstützen den europäischen Koordinator bei der Erfüllung der in Absatz 4 genannten Aufgaben.

(6)   Die Kommission kann eine Stellungnahme des europäischen Koordinators zu den Anträgen auf Kofinanzierung der Gemeinschaft von in seine Zuständigkeit fallenden Vorhaben bzw. Gruppen von Vorhaben anfordern.

(7)   Damit unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird, muss der Umfang der Koordinierung im Vergleich zu den Projektkosten verhältnismäßig sein.

Artikel 11

Günstigere Rahmenbedingungen

(1)   Die Gemeinschaft trägt zur Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für den Ausbau und die Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze bei, indem sie den von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf dieses Ziel unternommenen Anstrengungen Rechnung trägt und indem sie den folgenden Maßnahmen größte Bedeutung beimisst und diese erforderlichenfalls fördert:

a)

technische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die für die transeuropäischen Energienetze und insbesondere für das reibungslose Funktionieren der in Anhang II Nummern 1, 2 und 7 genannten Verbindungen zuständig sind;

b)

Erleichterung der Durchführung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze mit dem Ziel, die Vorlaufzeiten zu verkürzen, insbesondere im Fall von zu Vorhaben von europäischem Interesse erklärten Vorhaben;

c)

Unterstützung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse mittels der für diese Netze verfügbaren Fonds, Instrumente und Finanzierungsprogramme der Gemeinschaft.

(2)   Die Kommission ergreift in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten alle Initiativen, um die Koordinierung der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen zu fördern.

(3)   Die Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten notwendig sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 12

Auswirkungen auf den Wettbewerb

Bei der Prüfung der Vorhaben wird den Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf die Versorgungssicherheit Rechnung getragen. Die private Finanzierung oder die Finanzierung durch die Wirtschaftsteilnehmer muss die Hauptfinanzierungsquelle darstellen und wird gefördert. Jegliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern sind entsprechend den Bestimmungen des Vertrags zu vermeiden.

Artikel 13

Einschränkungen

(1)   Diese Entscheidung lässt finanzielle Zusagen eines Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft unberührt.

(2)   Diese Entscheidung lässt die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben und der Pläne oder Programme, die den Rahmen für die zukünftige Genehmigung der in Frage stehenden Vorhaben festlegen, unberührt. Sofern nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, werden deren Ergebnisse berücksichtigt, bevor über die Durchführung der Vorhaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entschieden wird.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Bericht

Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung und legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor.

Dieser Bericht gibt Aufschluss über die Umsetzung und die Fortschritte bei der Verwirklichung der die vorrangigen, grenzüberschreitende Verbindungen betreffenden Vorhaben nach Anhang II Nummern 2, 4 und 7 sowie die Modalitäten ihrer Finanzierung, insbesondere betreffend den Beitrag aus Gemeinschaftsmitteln.

Artikel 16

Aufhebung

Die Entscheidung 96/391/EG und die Entscheidung Nr. 1229/2003/EG werden aufgehoben.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 6. September 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 241 vom 28.9.2004, S. 17.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2005 (ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 68). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. C 80 E vom 4.4.2006, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006.

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 11.

(4)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 2004/85/EG des Rates (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10).

(5)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(6)  ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 154.


ANHANG I

TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE

Achsen für vorrangige Vorhaben einschließlich der Standorte der in den Artikeln 7 und 8 genannten Vorhaben von europäischem Interesse

Die bei den einzelnen Achsen für vorrangige Vorhaben erfassten vorrangigen Vorhaben einschließlich der Vorhaben von europäischem Interesse werden im Folgenden aufgeführt.

ELEKTRIZITÄTSNETZE

EL.1.

Frankreich-Belgien-Niederlande-Deutschland:

 

Ausbau von Elektrizitätsnetzen zur Behebung der Überlastungsprobleme in den Benelux-Staaten.

Einschließlich der folgenden Vorhaben von europäischem Interesse:

 

Verbindungsleitung Avelin (FR)-Avelgem (BE)

 

Verbindungsleitung Moulaine (FR)-Aubange (BE).

EL.2.

Grenzen Italiens mit Frankreich, Österreich, Slowenien und der Schweiz:

 

Ausbau der Stromverbundkapazitäten

Einschließlich der folgenden Vorhaben von europäischem Interesse:

 

Verbindungsleitung Lienz (AT)-Cordignano (IT)

 

Neuer Verbund zwischen Italien and Slowenien

 

Verbindungsleitung Udine Ovest (IT)-Okroglo (SI)

 

Verbindungsleitung S. Fiorano (IT)-Nave (IT)-Gorlago (IT)

 

Verbindungsleitung Venezia Nord (IT)-Cordignano (IT)

 

Verbindungsleitung St. Peter (AT)-Tauern (AT)

 

Verbindungsleitung Südburgenland (AT)-Kainachtal (AT)

 

Verbund zwischen Österreich und Italien (Thaur-Brixen) durch den Brenner-Bahntunnel.

EL.3.

Frankreich-Spanien-Portugal:

 

Ausbau der Stromverbundkapazitäten zwischen diesen Ländern und auf der iberischen Halbinsel und Netzausbau in den Inselregionen.

Einschließlich der folgenden Vorhaben von europäischem Interesse:

 

Verbindungsleitung Sentmenat (ES)-Bescanό (ES)-Baixas (FR)

 

Verbindungsleitung Valdigem (PT)-Douro Internacional (PT)-Aldeadávila (ES) sowie „Douro Internacional“-Anlagen.

EL.4.

Griechenland-Balkanländer-UCTE-Netz:

 

Aufbau der Elektrizitätsinfrastruktur für den Anschluss Griechenlands an das UCTE-Netz und zur Ermöglichung des Aufbaus des südosteuropäischen Elektrizitätsmarktes.

Einschließlich des folgenden Vorhabens von europäischem Interesse:

 

Verbindungsleitung Philippi (EL)-Hamidabad (TR).

EL.5.

Vereinigtes Königreich-Kontinentaleuropa und Nordeuropa:

 

Auf-/Ausbau der Stromverbundkapazitäten und mögliche Einbeziehung von Offshore-Windkraftanlagen.

Einschließlich des folgenden Vorhabens von europäischem Interesse:

 

Unterseekabel zur Verbindung von England (UK) und den Niederlanden.

EL.6.

Irland-Vereinigtes Königreich:

 

Ausbau der Stromverbundkapazitäten und mögliche Einbeziehung von Offshore-Windkraftanlagen.

Einschließlich des folgenden Vorhabens von europäischem Interesse:

 

Unterseekabel zur Verbindung von Irland und Wales (UK).

EL.7.

Dänemark-Deutschland-Ostseering (einschließlich Norwegen-Schweden-Finnland-Dänemark-Deutschland-Polen-Baltische Staaten-Russland):

 

Ausbau der Stromverbundkapazitäten und mögliche Einbeziehung von Offshore-Windkraftanlagen.

Einschließlich der folgenden Vorhaben von europäischem Interesse:

 

Verbindungsleitung Kassø (DK)-Hamburg/Dollern (DE)

 

Verbindungsleitung Hamburg/Krümmel (DE)-Schwerin (DE)

 

Verbindungsleitung Kassø (DK)-Revsing (DK)-Tjele (DK)

 

Verbindungsleitung Vester Hassing (DK)-Trige (DK)

 

Unterseekabelverbindung Skagerrak 4 zwischen Dänemark und Norwegen

 

Verbindungsleitung Polen-Litauen, einschließlich des erforderlichen Ausbaus des polnischen Stromnetzes und des Polen-Deutschland-Profils, damit die Teilnahme am Energiebinnenmarkt ermöglicht wird

 

Unterseekabelverbindung Finnland-Estland (Estlink)

 

Unterseekabelverbindung Fennoscan zwischen Finnland und Schweden

 

Verbindungsleitung Halle/Saale (DE)-Schweinfurt (DE).

EL.8.

Deutschland-Polen-Tschechische Republik-Slowakei-Österreich-Ungarn-Slowenien:

 

Ausbau der Stromverbundkapazitäten.

Einschließlich der folgenden Vorhaben von europäischem Interesse:

 

Verbindungsleitung Neuenhagen (DE)-Vierraden (DE)-Krajnik (PL)

 

Verbindungsleitung Dürnrohr (AT)-Slavětice (CZ)

 

Neuer Verbund zwischen Deutschland und Polen

 

Verbindungsleitung Veľké Kapušany (SK)-Lemešany (SK)-Moldawa (SK)-Sajóivánka (HU)

 

Verbindungsleitung Gabčíkovo (SK)-Veľký Ďur (SK)

 

Verbindungsleitung Stupava (SK)-Südosten von Wien (AT).

EL.9.

Mittelmeeranrainer-Mitgliedstaaten-Mittelmeerring:

 

Ausbau der Stromverbundkapazitäten zwischen den Mittelmeeranrainer-Mitgliedstaaten und Marokko-Algerien-Tunesien-Libyen-Ägypten-Länder des Nahen Ostens-Türkei.

Einschließlich des folgenden Vorhabens von europäischem Interesse:

 

Stromleitung zur Verbindung von Tunesien und Italien.

GASNETZE

NG.1.

Vereinigtes Königreich-nördliches Kontinentaleuropa, einschließlich Niederlande, Belgien, Dänemark, Schweden und Deutschland-Polen-Litauen-Lettland-Estland-Finnland-Russland:

 

Gasfernleitungen zur Verbindung einiger der wichtigsten Gasvorkommen in Europa, zur Verbesserung der Interoperabilität der Netze und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit, einschließlich der Erdgasfernleitungen über die Offshore-Route von Russland zur EU und über die Onshore-Route von Russland nach Polen und Deutschland, des Baus neuer Fernleitungen und des Ausbaus der Netzkapazitäten in Deutschland, Dänemark und Schweden und zwischen diesen Ländern sowie in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Deutschland und Österreich und zwischen diesen Ländern.

Einschließlich der folgenden Vorhaben von europäischem Interesse:

 

Nordeuropäische Gasfernleitung

 

Fernleitung Jamal-Europa

 

Erdgasfernleitung zur Verbindung von Dänemark, Deutschland und Schweden

 

Ausbau der Fernleitungskapazität auf der Achse Deutschland-Belgien-Vereinigtes Königreich.

NG.2.

Algerien-Spanien-Italien-Frankreich-nördliches Kontinentaleuropa:

 

Bau neuer Erdgasfernleitungen von Algerien nach Spanien, Frankreich und Italien und Ausbau der Kapazitäten der Netze in Spanien, Frankreich und Italien sowie zwischen diesen Ländern.

Einschließlich der folgenden Vorhaben von europäischem Interesse:

 

Gasfernleitung Algerien-Tunesien-Italien

 

Gasfernleitung Algerien-Italien über Sardinien und Korsika mit einer Zweigleitung nach Frankreich

 

Medgas-Gasfernleitung (Algerien-Spanien-Frankreich-Kontinentaleuropa).

NG.3.

Länder am Kaspischen Meer-Mittlerer Osten-Europäische Union:

 

Neue Netze von Erdgasfernleitungen in die Europäische Union zum Anschluss neuer Vorkommen, einschließlich der Erdgasfernleitungen Türkei-Griechenland, Griechenland-Italien, Türkei-Österreich und Griechenland-Slowenien-Österreich (über die westlichen Balkanstaaten).

Einschließlich der folgenden Vorhaben von europäischem Interesse:

 

Gasfernleitung Türkei-Griechenland-Italien

 

Gasfernleitung Türkei-Österreich.

NG.4.

Umschlaganlagen für Flüssiggas (LNG) in Belgien, Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern und Polen:

 

Diversifizierung von Versorgungsquellen und Einspeisepunkten, einschließlich der Anbindung der Flüssiggasumschlaganlagen an das Fernleitungsnetz.

NG.5.

Untergrundspeicher für Erdgas in Spanien, Portugal, Frankreich, Italien, Griechenland und im Ostseeraum:

 

Ausbau der Kapazität in Spanien, Frankreich, Italien und im Ostseeraum und Bau der ersten Anlagen in Portugal, Griechenland und Litauen.

NG.6.

Mittelmeeranrainer-Mitgliedstaaten-Gasring östliches Mittelmeer:

 

Schaffung und Ausbau der Kapazität der Erdgasfernleitungen zwischen den Mittelmeeranrainer-Mitgliedstaaten und Libyen-Ägypten-Jordanien-Syrien-Türkei.

Einschließlich des folgenden Vorhabens von europäischem Interesse:

 

Gasfernleitung Libyen-Italien.


ANHANG II

TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE

Zusätzliche Kriterien zur Ermittlung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 6 Absatz 2

ELEKTRIZITÄTSNETZE

1.

Aufbau von Elektrizitätsnetzen in Inselregionen, abgelegenen Regionen und Regionen in Randlage und äußerster Randlage unter Förderung der Diversifizierung der Energiequellen und einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie gegebenenfalls der Anbindung dieser Netze:

Irland-Vereinigtes Königreich (Wales)

Griechenland (Inseln)

Italien (Sardinien)-Frankreich (Korsika)-Italien (Festland)

Verbindungen in Inselregionen einschließlich der Anbindung an das Festland

Verbindungen in Gebieten in äußerster Randlage in Frankreich, Spanien und Portugal.

2.

Ausbau des für das Funktionieren des Binnenmarkts und zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Stromnetze erforderlichen Stromverbunds zwischen den Mitgliedstaaten:

Frankreich-Belgien-Niederlande-Deutschland

Frankreich-Deutschland

Frankreich-Italien

Frankreich-Spanien

Portugal-Spanien

Finnland-Schweden

Finnland-Estland-Lettland-Litauen

Österreich-Italien

Italien-Slowenien

Österreich-Italien-Slowenien-Ungarn

Deutschland-Polen

Deutschland-Polen-Tschechische Republik-Österreich-Slowakei-Ungarn

Ungarn-Slowakei

Ungarn-Österreich

Polen-Litauen

Irland-Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Österreich-Deutschland-Slowenien-Ungarn

Niederlande-Vereinigtes Königreich

Deutschland-Dänemark-Schweden

Griechenland-Italien

Ungarn-Slowenien

Malta-Italien

Finnland-Estland

Italien-Slowenien.

3.

Aufbau des Stromverbundes in den Mitgliedstaaten, wo dies für die Nutzung des Stromverbunds zwischen den Mitgliedstaaten, das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts sowie für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien erforderlich ist:

Alle Mitgliedstaaten.

4.

Aufbau des Stromverbundes mit den Nichtmitgliedstaaten, insbesondere mit den beitrittswilligen Ländern, um die Interoperabilität, die Zuverlässigkeit und die Betriebssicherheit der Stromnetze oder die Stromversorgung innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten:

Deutschland-Norwegen

Niederlande-Norwegen

Schweden-Norwegen

Vereinigtes Königreich-Norwegen

Ostseering: Deutschland-Polen-Belarus-Russland-Litauen-Lettland-Estland-Finnland-Schweden-Norwegen-Dänemark

Norwegen-Schweden-Finnland-Russland

Mittelmeerring: Frankreich-Spanien-Marokko-Algerien-Tunesien-Libyen-Ägypten-Länder des Nahen Ostens-Türkei-Griechenland-Italien

Griechenland-Türkei

Italien-Schweiz

Österreich-Schweiz

Ungarn-Rumänien

Ungarn-Serbien

Ungarn-Kroatien

Italien-Tunesien

Griechenland-Balkanländer

Spanien-Marokko

Spanien-Andorra-Frankreich

EU-Balkanländer-Belarus-Russland-Ukraine

Schwarzmeerring: Russland-Ukraine-Rumänien-Bulgarien-Türkei-Georgien

Bulgarien-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien/Griechenland-Albanien-Italien oder Bulgarien-Griechenland-Italien.

5.

Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Stromverbünde im Rahmen des Binnenmarktes, insbesondere Maßnahmen, die auf die Ermittlung von Engpässen und fehlenden Verbindungsgliedern, die Erarbeitung von Lösungen für das Problem der Überlastung und eine Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Stromnetze abzielen:

Ermittlung von — insbesondere grenzüberschreitenden — Engpässen und fehlenden Verbindungsgliedern in Stromnetzen;

Entwicklung von Lösungen für die Leitung von Energieströmen, um Überlastungsprobleme in den Stromnetzen zu überwinden;

Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Stromnetze gemäß den Erfordernissen für das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts und die Einspeisung eines hohen Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien.

GASNETZE

6.

Einführung von Erdgas in neuen Regionen, vor allem in Inselregionen, abgelegenen Regionen und Regionen in Randlage und äußerster Randlage, und Aufbau von Erdgasnetzen in diesen Regionen:

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Irland

Spanien

Portugal

Griechenland

Schweden

Dänemark

Italien (Sardinien)

Frankreich (Korsika)

Zypern

Malta

Regionen in äußerster Randlage in Frankreich, Spanien und Portugal.

7.

Aufbau der für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Erhöhung der Versorgungssicherheit erforderlichen Erdgasverbundnetze, einschließlich des Anschlusses getrennter Erdgas- und Alkengasnetze:

Irland-Vereinigtes Königreich

Frankreich-Spanien

Frankreich-Schweiz

Portugal-Spanien

Österreich-Deutschland

Österreich-Ungarn

Österreich-Ungarn-Slowakei-Polen

Polen-Tschechische Republik

Slowakei-Tschechische Republik-Deutschland-Österreich

Österreich-Italien

Griechenland-Balkanländer

Österreich-Ungarn-Rumänien-Bulgarien-Griechenland-Türkei

Frankreich-Italien

Griechenland-Italien

Österreich-Tschechische Republik

Deutschland-Tschechische Republik-Österreich-Italien

Österreich-Slowenien-Kroatien

Ungarn-Kroatien

Ungarn-Rumänien

Ungarn-Slowakei

Ungarn-Ukraine

Slowenien-Balkanländer

Belgien-Niederlande-Deutschland

Vereinigtes Königreich-Niederlande-Deutschland

Deutschland-Polen

Dänemark-Vereinigtes Königreich

Dänemark-Deutschland-Schweden

Dänemark-Niederlande.

8.

Aufbau der zur Deckung des Bedarfs, zur Steuerung der Gasversorgungssysteme und zur Diversifizierung der Quellen und Transportwege erforderlichen Kapazitäten für den Umschlag von verflüssigtem Erdgas (LNG) und die Speicherung von Erdgas:

Alle Mitgliedstaaten.

9.

Aufbau der zur Deckung des Bedarfs und zur Diversifizierung der Versorgung mit Hilfe interner und externer Quellen erforderlichen Erdgastransportkapazitäten (Gasfernleitungen) und der entsprechenden Transportwege:

Nördliches Gasnetz: Norwegen-Dänemark-Deutschland-Schweden-Finnland-Russland-Baltische Staaten-Polen

Algerien-Spanien-Frankreich

Russland-Ukraine-EU

Russland-Belarus-Ukraine-EU

Russland-Belarus-EU

Russland-Ostsee-Deutschland

Russland-Baltische Staaten-Polen-Deutschland

Deutschland-Tschechische Republik-Polen-Deutschland-andere Mitgliedstaaten

Libyen-Italien

Tunesien-Libyen-Italien

Länder am Kaspischen Meer-EU

Russland-Ukraine-Republik Moldau-Rumänien-Bulgarien-Griechenland-Slowenien-andere Balkanländer

Russland-Ukraine-Slowakei-Ungarn-Slowenien-Italien

Niederlande-Deutschland-Schweiz-Italien

Belgien-Frankreich-Schweiz-Italien

Dänemark-Schweden-Polen

Norwegen-Russland-EU

Irland

Algerien-Italien-Frankreich

Algerien-Tunesien-Italien

Mittlerer Osten-Gasring östliches Mittelmeer-EU

Mischanlage in Winksele (BE) auf der Nord-Süd-Achse (Zumischung von Stickstoff zu HGas)

Kapazitätserweiterung auf der Ost-West-Achse: Zeebrugge (BE)-Eynatten (BE).

10.

Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Erdgasverbundnetze im Binnenmarkt und in den Transitländern, insbesondere Maßnahmen, die auf die Ermittlung von Engpässen und fehlenden Verbindungsgliedern, die Erarbeitung von Lösungen für das Problem der Überlastung und Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Gasnetze abzielen:

Ermittlung von — insbesondere grenzüberschreitenden — Engpässen und fehlenden Verbindungsgliedern in den Erdgasnetzen;

Entwicklung von Lösungen für die Leitung von Erdgasströmen, um Überlastungsprobleme in den Gasnetzen zu überwinden;

Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Gasnetze an die Erfordernisse des Binnenmarkts;

Verbesserung der Gesamtleistungsfähigkeit, der Sicherheit und des Schutzes der Erdgasnetze in Transitländern.

11.

Aufbau und Integration der Transportkapazitäten für Alkengas zur Deckung der Nachfrage im Binnenmarkt:

Alle Mitgliedstaaten.


ANHANG III

TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE

Derzeit anhand der Kriterien gemäß Anhang II ermittelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse und deren Spezifikationen

ELEKTRIZITÄTSNETZE

1.   Aufbau von Elektrizitätsnetzen in abgelegenen Regionen

1.1.

Unterseekabelverbindung Irland-Wales (UK)

1.2.

Verbindung der südlichen Kykladen (EL) zum Verbundsystem

1.3.

30-kV-Unterseekabel zwischen den Inseln Faial, Pico und S. Jorge (Azoren, PT)

1.4.

Anschluss und Ausbau des Netzes auf den Inseln Terceira, Faial und S. Miguel (Azoren, PT)

1.5.

Anschluss und Ausbau des Netzes auf der Insel Madeira (PT)

1.6.

Unterseekabelverbindung Sardinien (IT)-Italien (Festland)

1.7.

Unterseekabelverbindung Korsika (FR)-Italien

1.8.

Verbindung Italien (Festland)-Sizilien (IT): Verdoppelung der Verbindung Sorgente (IT)-Rizziconi (IT)

1.9.

Aufbau neuer Verbindungen auf den Balearen und den Kanaren (ES)

2.   Ausbau des Stromverbunds zwischen den Mitgliedstaaten

2.1.

Verbindungsleitung Moulaine (FR)-Aubange (BE)

2.2.

Verbindungsleitung Avelin (FR)-Avelgem (BE)

2.3.

Verbund zwischen Deutschland und Belgien

2.4.

Verbindungsleitung Vigy (FR)-Marlenheim (FR)

2.5.

Verbindungsleitung Vigy (FR)-Uchtelfangen (DE)

2.6.

Phasentransformator La Praz (FR)

2.7.

Weitere Kapazitätserhöhung durch bestehenden Verbund zwischen Frankreich und Italien

2.8.

Neuer Verbund zwischen Frankreich und Italien

2.9.

Neuer Verbund zwischen Frankreich und Spanien über die Pyrenäen

2.10.

Verbindung zwischen Frankreich und Spanien über die östlichen Pyrenäen

2.11.

Verbindungen zwischen Nordportugal und Nordwestspanien

2.12.

Verbindungsleitung Sines (PT)-Alqueva (PT)-Balboa (ES)

2.13.

Verbindung zwischen Südportugal und Südwestspanien

2.14.

Verbindungsleitung Valdigem (PT)-Douro Internacional (PT)-Aldeadávila (ES) sowie „Douro Internacional“-Anlagen

2.15.

Verbindungen nördlich des Bottnischen Meerbusens zwischen Finnland und Schweden und Fennoscan-Unterseekabelverbindung zwischen Finnland und Schweden

2.16.

Verbindungsleitung Lienz (AT)-Cordignano (IT)

2.17.

Verbindung Somplago (IT)-Würmbach (AT)

2.18.

Verbindung zwischen Italien und Österreich (Thaur-Brixen) über den Brenner-Bahntunnel

2.19.

Verbindung zwischen Irland und Nordirland

2.20.

Verbindungsleitung St. Peter (AT)-Isar (DE)

2.21.

Unterseekabelverbindung zwischen Südostengland und den zentralen Niederlanden

2.22.

Verstärkung der Verbindungen zwischen Dänemark und Deutschland, z. B. Verbindungsleitung Kassø-Hamburg

2.23.

Verstärkung der Verbindungen zwischen Dänemark und Schweden

2.24.

Neuer Verbund zwischen Slowenien und Ungarn: Cirkovce (SI)-Hévíc (HU)

2.25.

Sajóivánka (HU)-Rimavská Sobota (SK)

2.26.

Moldava (SK)-Sajóivánka (HU)

2.27.

Stupava (SK)-Südosten von Wien (AT)

2.28.

Verbindung zwischen Polen und Deutschland (Neuenhagen (DE)-Vierraden (DE)-Krajnik (PL))

2.29.

Verbindung zwischen Polen und Litauen: Verbindungsleitung Elk-Alytus

2.30.

Unterseekabel zur Verbindung von Finnland und Estland

2.31.

Installation flexibler Wechselstromübertragungsnetze zur Verbindung von Italien und Slowenien

2.32.

Neue Leitungen zur Verbindung des UCTE- und des CENTREL-Netzes

2.33.

Dürnrohr (AT)-Slavětice (CZ)

2.34.

Unterseekabel zur Verbindung von Malta (MT) und Sizilien (IT)

2.35.

Neue Verbindungsleitungen zwischen Italien und Slowenien

2.36.

Verbindungsleitung Udine Ovest (IT)-Okroglo (SI)

3.   Ausbau der elektrischen Binnennetze in den Mitgliedstaaten

3.1.

Verbindungen auf der Ost-West-Achse Dänemarks: Verbindung zwischen dem westlichen Netz (UCTE) und dem östlichen Netz (NORDEL) des Landes

3.2.

Verbindungen auf der Nord-Süd-Achse Dänemarks

3.3.

Neue Verbindungen in Nordfrankreich

3.4.

Neue Verbindungen in Südwestfrankreich

3.5.

Verbindungsleitung Trino Vercellese (IT)-Lacchiarella (IT)

3.6.

Verbindungsleitung Turbigo (IT)-Rho (IT)-Bovisio (IT)

3.7.

Verbindungsleitung Voghera (IT)-La Casella (IT)

3.8.

Verbindungsleitung S. Fiorano (IT)-Nave (IT)-Gorlago (IT)

3.9.

Verbindungsleitung Venezia Nord (IT)-Cordignano (IT)

3.10.

Verbindungsleitung Redipuglia (IT)-Udine Ovest (IT)

3.11.

Neue Verbindungen auf der Ost-West-Achse Italiens

3.12.

Verbindungsleitung Tavarnuzze (IT)-Casallina (IT)

3.13.

Verbindungsleitung Tavarnuzze (IT)-S.Barbara (IT)

3.14.

Verbindungsleitung Rizziconi (IT)-Feroleto (IT)-Laino (IT)

3.15.

Neue Verbindungen auf der Nord-Süd-Achse Italiens

3.16.

Netzänderungen zur Erleichterung der Anbindung erneuerbarer Energiequellen in Italien

3.17.

Neue Verbindungen zu Windkraftanlagen in Italien

3.18.

Neue Verbindungen auf der Nordachse Spaniens

3.19.

Neue Verbindungen auf der Mittelmeerachse Spaniens

3.20.

Neue Verbindungen auf der Achse Galicien (ES)-Centro (ES)

3.21.

Neue Verbindungen auf der Achse Centro (ES)-Aragón (ES)

3.22.

Neue Verbindungen auf der Achse Aragón (ES)-Levante (ES)

3.23.

Neue Verbindungen auf der Süd-Mitte-Achse Spaniens

3.24.

Neue Verbindungen auf der Ost-Mitte-Achse Spaniens

3.25.

Neue Verbindungen in Andalusien (ES)

3.26.

Verbindungsleitung Pedralva (PT)-Riba d'Ave (PT) und Anlagen in Pedralva

3.27.

Verbindungsleitung Recarei (PT)-Valdigem (PT)

3.28.

Verbindungsleitung Picote (PT)-Pocinho (PT) (Ausbau)

3.29.

Umbau der derzeitigen Verbindungsleitung Pego (PT)-Cedillo (ES)/Falagueira (PT) und der Anlagen in Falagueira

3.30.

Verbindungsleitung Pego (PT)-Batalha (PT) und Anlagen in Batalha

3.31.

Verbindungsleitung Sines (PT)-Ferreira do Alentejo (PT) I (Ausbau)

3.32.

Neue Verbindungen zu Windkraftanlagen in Portugal

3.33.

Verbindungsleitung Pereiros (PT)-Zêzere (PT)-Santarém (PT) und Anlagen in Zêzere

3.34.

Verbindungsleitungen Batalha (PT)-Rio Maior (PT) I und II (Ausbau)

3.35.

Verbindungsleitung Carrapatelo (PT)-Mourisca (PT) (Ausbau)

3.36.

Verbindungsleitung Valdigem (PT)-Viseu (PT)-Anadia (PT)

3.37.

Umleitung der derzeitigen Verbindungsleitung Rio Maior (PT)-Palmela (PT) nach Ribatejo (PT) und Anlagen in Ribatejo

3.38.

Transformatorstationen Thessaloniki (EL), Lamia (EL) und Patras (EL) sowie Verbindungsleitungen

3.39.

Verbindungen der Regionen Euböa (EL), Lakonien (EL) und Thrakien (EL)

3.40.

Ausbau bestehender Verbindungen von Randgebieten auf dem griechischen Festland

3.41.

Verbindungsleitung Tynagh (IE)-Cashla (IE)

3.42.

Verbindungsleitung Flagford (IE)-East Sligo (IE)

3.43.

Verbindungen im Nordosten und im Westen Spaniens, insbesondere Anbindung der Windkraftanlagen

3.44.

Verbindungen im Baskenland (ES), in Aragón (ES) und Navarra (ES)

3.45.

Verbindungen in Galicien (ES)

3.46.

Verbindungen in Zentralschweden

3.47.

Verbindungen in Südschweden

3.48.

Verbindungsleitung Hamburg (DE)-Region Schwerin (DE)

3.49.

Verbindungsleitung Region Halle/Saale (DE)-Region Schweinfurt (DE)

3.50.

Neue Verbindungen zu Offshore- und Onshore-Windkraftanlagen in Deutschland

3.51.

Ausbau des 380-kV-Netzes in Deutschland für die Anbindung von Offshore-Windkraftanlagen

3.52.

Verbindungen in Nordirland, im Hinblick auf einen Verbund mit Irland

3.53.

Verbindungen im Nordwesten des Vereinigten Königreichs

3.54.

Verbindungen in Schottland und England, im Hinblick auf eine stärkere Einbeziehung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen

3.55.

Neue Verbindungen zu Offshore-Windkraftanlagen in Belgien einschließlich des Ausbaus des 380-kV-Netzes

3.56.

Transformatorstation Borssele (NL)

3.57.

Einbau von Blindleistungskompensationsanlagen (NL)

3.58.

Installierung von Phasenschiebern und/oder Kondensatorbatterien in Belgien

3.59.

Ausbau des 380-kV-Netzes in Belgien zur Steigerung der Importkapazität

3.60.

Verbindungsleitung St. Peter (AT)-Tauern (AT)

3.61.

Verbindungsleitung Südburgenland (AT)-Kainachtal (AT)

3.62.

Dunowo (PL)-Żydowo (PL)-Krzewina (PL)-Plewiska (PL)

3.63.

Patnów (PL)-Grudziądz (PL)

3.64.

Ostrów (PL)-Plewiska (PL)

3.65.

Ostrów (PL)-Trębaczew (Rogowiec) (PL)

3.66.

Plewiska (PL)-Pątnów (PL)

3.67.

Tarnów (PL)-Krosno (PL)

3.68.

Ełk (PL)-Olsztyn Matki (PL)

3.69.

Ełk (PL)-Narew (PL)

3.70.

Mikułowa (PL)-Świebodzice–Dobrzeń (Groszowice) (PL)

3.71.

Pątnów (PL)-Sochaczew (PL)-Warschau (PL)

3.72.

Krsko (SI)-Bericevo (SI)

3.73.

Umrüstung des slowenischen Übertragungsnetzes von 220 kV auf 400 kV

3.74.

Medzibrod (SK)-Liptovská Mara (SK)

3.75.

Lemešany (SK)-Moldava (SK)

3.76.

Lemešany (SK)-Veľké Kapušany (SK)

3.77.

Gabčikovo (SK)-Veľký Ďur (SK)

3.78.

Verbindungen in Nordschweden

3.79.

Umstellung der Stromversorgung von Saaremaa (EE) auf 110 kV

3.80.

Verbesserung der Stromversorgung von Tartu (EE)

3.81.

Modernisierung der Transformatorstation (330 kV) Eesti (EE)

3.82.

Modernisierung der Transformatorstationen (110 kV) Kiisa (EE), Püssi (EE) und Viljandi (EE)

3.83.

Nošovice (CZ)-Prosenice (CZ): Umbau einer 400-kV-Einfachleitung zu einer 400-kV-Doppelleitung

3.84.

Krasíkov (CZ)-Horní Životice (CZ): Neubau einer 400-kV-Einfachleitung

3.85.

Neue Verbindungen zu Windkraftanlagen auf Malta (MT)

4.   Aufbau des Stromverbunds mit den Nichtmitgliedstaaten

4.1.

Neuer Verbund zwischen Italien und der Schweiz

4.2.

Verbindungsleitung Philippi (EL)-Maritsa 3 (Bulgarien)

4.3.

Verbindungsleitung Amintaio (EL)-Bitola (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)

4.4.

Verbindungsleitung Kardia (EL)-Elbasan (Albanien)

4.5.

Verbindungsleitung Elbasan (Albanien)-Podgorica (Montenegro)

4.6.

Transformatorstation Mostar (Bosnien und Herzegowina) und Verbindungsleitungen

4.7.

Transformatorstation Ernestinovo (Kroatien) und Verbindungsleitungen

4.8.

Neue Verbindungen zwischen Griechenland und Albanien, Bulgarien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

4.9.

Verbindungsleitung Philippi (EL)-Hamidabad (TR)

4.10.

Unterseekabelverbindung zwischen Nordost-/Ostengland und Südnorwegen

4.11.

Verbindungsleitung Eemshaven (NL)-Feda (NO)

4.12.

Unterseekabelverbindung zwischen Südspanien und Marokko (Ausbau der bestehenden Verbindung)

4.13.

Anbindung an den Ostseering: Deutschland-Polen-Russland-Estland-Lettland-Litauen-Schweden-Finnland-Dänemark-Belarus

4.14.

Verbindungsleitungen Südfinnland-Russland

4.15.

Neue Verbindungsleitungen Nordschweden-Nordnorwegen

4.16.

Neue Verbindungsleitungen Mittelschweden-Mittelnorwegen

4.17.

Verbindungsleitung Borgvik (SE)-Hoesle (NO)-Region Oslo (NO)

4.18.

Neue Verbindungen zwischen dem UCTE- und dem CENTREL-Netz und den Balkanländern

4.19.

Verbindungen und Nahtstelle zwischen dem UCTE-Netz und Belarus, Russland und der Ukraine, einschließlich der Verlegung der früheren Gleichstromkonverter zwischen Österreich und Ungarn, Österreich und der Tschechischen Republik sowie Deutschland und der Tschechischen Republik

4.20.

Anbindung an den Schwarzmeerring: Russland-Ukraine-Rumänien-Bulgarien-Türkei-Georgien

4.21.

Neue Verbindungen in der Schwarzmeerregion im Hinblick auf Interoperabilität zwischen dem UCTE-Netz und den Netzen der betroffenen Länder

4.22.

Neuanbindungen an den Mittelmeerring: Frankreich-Spanien-Marokko-Algerien-Tunesien-Libyen-Ägypten-Länder des Nahen Ostens-Türkei-Griechenland-Italien

4.23.

Unterseekabelverbindung zwischen Südspanien und Nordwestalgerien

4.24.

Unterseekabelverbindung zwischen Italien und Nordafrika (Algerien, Tunesien und Libyen)

4.25.

Stromleitung zwischen Tunesien und Italien

4.26.

Neue Verbindungen im Barentssee-Raum

4.27.

Ausbau der Verbindungen zwischen Dänemark und Norwegen

4.28.

Obermoorweiler (DE)-Meiningen (AT)-Bonaduz (CH): weitere Kapazitätssteigerung

4.29.

Békéscsaba (HU)-Oradea (RO)

4.30.

Pécs (HU)-Sombor (Serbien)

4.31.

Pécs (HU)-Ernestinovo (HR)

4.32.

Veľké Kapušany (SK)-Grenze zur Ukraine

4.33.

Andrall (ES)-Encamp (AD): Kapazitätssteigerung auf 220 kV

4.34.

Spanien-Andorra-Frankreich: Ausbau der Verbindungen

5.   Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Stromverbünde im Rahmen des Binnenmarktes

(Es liegen noch keine Spezifikationen vor.)

GASNETZE

6.   Einführung von Erdgas in neuen Regionen

6.1.

Erweiterung des Gasnetzes von Belfast bis in den nordwestlichen Teil Nordirlands (UK) und gegebenenfalls weiter bis an die Westküste Irlands

6.2.

LNG in Santa Cruz de Tenerife, Kanarische Inseln (ES)

6.3.

LNG in Las Palmas de Gran Canaria (ES)

6.4.

LNG auf Madeira (PT)

6.5.

Aufbau des Gasnetzes in Schweden

6.6.

Verbindung zwischen den Balearen (ES) und dem spanischen Festland

6.7.

Hochdruckleitung nach Thrakien (EL)

6.8.

Hochdruckleitung nach Korinth (EL)

6.9.

Hochdruckleitung nach Nordwestgriechenland (EL)

6.10.

Verbindung zwischen Lolland (DK) und den Falsterinseln (DK)

6.11.

LNG auf Zypern, Vasilikos Energy Center

6.12.

Verbindung zwischen der LNG-Anlage Vasilikos (CY) und dem Kraftwerk Moni (CY)

6.13.

LNG auf Kreta (EL)

6.14.

Hochdruckleitung nach Patra (EL)

6.15.

LNG-Anlage auf Malta

7.   Aufbau der für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Erhöhung der Versorgungssicherheit erforderlichen Gasverbünde, einschließlich des Anschlusses getrennter Erdgasnetze

7.1.

Zusätzliche Gasverbund-Fernleitung zwischen Irland und Schottland

7.2.

Nord-Süd-Verbindung einschließlich Fernleitung Dublin-Belfast

7.3.

Verdichterstation im Zuge der Fernleitung Lacq (FR)-Calahorra (ES)

7.4.

Fernleitung Lussagnet (FR)-Bilbao (ES)

7.5.

Fernleitung Perpignan (FR)-Barcelona (ES)

7.6.

Erhöhung der Transportkapazität von Ferngasleitungen für die Versorgung von Portugal über Südspanien und für die Versorgung von Galicien und Asturien über Portugal

7.7.

Fernleitung Puchkirchen (AT)-Burghausen (DE)

7.8.

Fernleitung Andorf (AT)-Simbach (DE)

7.9.

Fernleitung Wiener Neustadt (AT)-Sopron (HU)

7.10.

Fernleitung Bad Leonfelden (AT)-Linz (AT)

7.11.

Fernleitung Nordwestgriechenland-Elbasan (Albanien)

7.12.

Gasverbund-Fernleitung Griechenland-Italien

7.13.

Verdichterstation im Zuge der Hauptfernleitung Griechenlands

7.14.

Verbindung zwischen den Netzen Österreichs und der Tschechischen Republik

7.15.

Gastransportkorridor in Südosteuropa durch Griechenland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Österreich

7.16.

Gastransportkorridor zwischen Österreich und der Türkei durch Ungarn, Rumänien und Bulgarien

7.17.

Verbundfernleitungen zwischen dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden und Deutschland zum Anschluss der wichtigsten Vorkommen und Märkte im Nordwesten Europas

7.18.

Verbindung zwischen Nordostdeutschland (Region Berlin) und Nordwestpolen (Region Szczecin) mit einer Zweigleitung von Schmölln nach Lubmin (DE, Region Greifswald)

7.19.

Fernleitung Cieszyn (PL)-Ostrava (CZ)

7.20.

Görlitz (DE)-Zgorzelec (PL): Erweiterung und Verbund von Erdgasnetzen

7.21.

Erweiterung der Verbindungsleitung Bernau (DE)-Szczecin (PL)

7.22.

Verbindung zwischen Offshore-Anlagen in der Nordsee oder von dänischen Offshore-Anlagen zu britischen Onshore-Anlagen

7.23.

Ausbau der Transportkapazität zwischen Frankreich und Italien

7.24.

Ostsee-Verbundfernleitung zwischen Dänemark, Deutschland und Schweden

7.25.

Mischanlage in Winksele (BE) auf der Nord-Süd-Achse

7.26.

Kapazitätssteigerung auf der Verbindung Zeebrugge (BE)-Eynatten (BE)

7.27.

Kapazitätssteigerung entlang der Nord-West-Achse: Zelzate (BE)-Zeebrugge (BE)

7.28.

Bau einer Gasfernleitung zwischen Dänemark und den Niederlanden und zur Anbindung der bestehenden Förderanlagen in der Nordsee

8.   Aufbau von Kapazitäten für den Umschlag von LNG und für die Speicherung von Erdgas

8.1.

LNG in Verdon-sur-mer (FR, neues Terminal) und Fernleitung zur Speicheranlage Lussagnet (FR)

8.2.

LNG in Fos-sur-mer (FR)

8.3.

LNG in Huelva (ES), Erweiterung des vorhandenen Terminals

8.4.

LNG in Cartagena (ES), Erweiterung des vorhandenen Terminals

8.5.

LNG in Galicien (ES), neues Terminal

8.6.

LNG in Bilbao (ES), neues Terminal

8.7.

LNG in der Region Valencia (ES), neues Terminal

8.8.

LNG in Barcelona (ES), Erweiterung des vorhandenen Terminals

8.9.

LNG in Sines (PT), neues Terminal

8.10.

LNG in Revithoussa (EL), Erweiterung des vorhandenen Terminals

8.11.

LNG an der nordadriatischen Küste (IT)

8.12.

Offshore-LNG-Terminal in der Nordadria (IT)

8.13.

LNG an der südadriatischen Küste (IT)

8.14.

LNG an der ionischen Küste (IT)

8.15.

LNG an der tyrrhenischen Küste (IT)

8.16.

LNG an der ligurischen Küste (IT)

8.17.

LNG in Zeebrugge (BE, 2. Stufe der Kapazitätssteigerung)

8.18.

LNG auf der Isle of Grain, Kent (UK)

8.19.

Errichtung eines zweiten LNG-Terminals auf dem griechischen Festland

8.20.

Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen in Irland

8.21.

Speicheranlage in Süd-Kavala (EL), Umwandlung eines erschöpften Offshore-Erdgasfeldes

8.22.

Speicheranlage in Lussagnet (FR), Erweiterung der vorhandenen Anlage

8.23.

Speicheranlage in Pecorade (FR), Umwandlung eines erschöpften Ölfeldes

8.24.

Speicheranlage im Elsass (FR), Erschließung von Salzkavernen

8.25.

Speicheranlage in der Region Centre (FR), Grundwasser führende Schicht

8.26.

Speicheranlagen auf der Nord-Süd-Achse Spaniens (neue Standorte) in Cantabria, Aragon, Castilla y León, Castilla-La Mancha und Andalusien

8.27.

Speicheranlagen auf der Mittelmeer-Achse Spaniens (neue Standorte) in Katalonien, Valencia und Murcia

8.28.

Speicheranlage in Carriço (PT), neuer Standort

8.29.

Speicheranlage in Loenhout (BE), Erweiterung der vorhandenen Anlage

8.30.

Speicheranlage in Stenlille (DK) und Lille Torup (DK), Erweiterung der vorhandenen Anlage

8.31.

Speicheranlage in Tønder (DK), neue Anlage

8.32.

Speicheranlage in Puchkirchen (AT), Erweiterung der vorhandenen Anlage, einschließlich Anschlussfernleitung zum Penta-West-System nahe Andorf (AT)

8.33.

Speicheranlage in Baumgarten (AT), neuer Standort

8.34.

Speicheranlage in Haidach (AT), neuer Standort, einschließlich Anschlussfernleitung zum europäischen Gasnetz

8.35.

Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen in Italien

8.36.

Speicheranlage in Wierzchowice (PL), Erweiterung der vorhandenen Anlage

8.37.

Speicheranlage in Kossakowo (PL), Aufbau unterirdischer Speicheranlagen

8.38.

Gasfernleitung Malta (MT)-Sizilien (IT)

8.39.

Speicheranlage in Litauen (neuer Standort)

9.   Aufbau von Gastransportkapazitäten (Gasfernleitungen)

9.1.

Schaffung und Entwicklung von Verbindungen im Nördlichen Gasnetz: Norwegen-Dänemark-Deutschland-Schweden-Finnland-Russland-Baltische Staaten-Polen

9.2.

Mittelnordische Gasfernleitung: Norwegen, Schweden, Finnland

9.3.

Nordeuropäische Gasfernleitung: Russland, Ostsee, Deutschland

9.4.

Gasfernleitung von Russland nach Deutschland über Lettland, Litauen und Polen, einschließlich des Baus unterirdischer Gasspeicheranlagen in Lettland (Amber-Projekt)

9.5.

Gasfernleitung Finnland-Estland

9.6.

Neue Gasfernleitungen von Algerien nach Spanien und Frankreich sowie entsprechende Kapazitätserhöhung der Binnennetze in diesen Ländern

9.7.

Fernleitung Algerien-Marokko-Spanien (bis Córdoba): Erhöhung der Transportkapazität

9.8.

Fernleitung Córdoba (ES)-Ciudad Real (ES)

9.9.

Fernleitung Ciudad Real (ES)-Madrid (ES)

9.10.

Fernleitung Ciudad Real (ES)-Mittelmeerküste (ES)

9.11.

Zweigleitungen in Castilla-La Mancha (ES)

9.12.

Erweiterung nach Nordwestspanien

9.13.

Untersee-Fernleitung Algerien-Spanien sowie Fernleitungen für den Anschluss an Frankreich

9.14.

Ausbau der Transportkapazität aus russischen Vorkommen in die Europäische Union über die Ukraine, die Slowakei und die Tschechische Republik

9.15.

Ausbau der Transportkapazität aus russischen Vorkommen in die Europäische Union über Belarus und Polen

9.16.

Jamal-Europa-II-Erdgasfernleitung

9.17.

Jagal-Süd-Fernleitung (zwischen der STEGAL-Fernleitung ins Dreieck DE/FR/CH)

9.18.

SUDAL-Ost-Fernleitung (zwischen der MIDAL-Fernleitung nahe Heppenheim und dem Anschluss Burghausen an die PENTA-Fernleitung in Österreich)

9.19.

Steigerung der Transportkapazität der STEGAL-Erdgasfernleitung für zusätzliche Gaslieferungen von der tschechisch-deutschen und der polnisch-deutschen Grenze durch Deutschland in andere Mitgliedstaaten

9.20.

Gasfernleitung von den Vorkommen in Libyen nach Italien

9.21.

Gasfernleitung von den Vorkommen in den Ländern am Kaspischen Meer in die Europäische Union

9.22.

Gasfernleitung Griechenland-Türkei

9.23.

Erhöhung der Transportkapazität von den russischen Vorkommen nach Griechenland und in andere Balkanländer über die Ukraine, die Republik Moldau, Rumänien und Bulgarien

9.24.

Gasfernleitung St. Zagora (BG)-Ihtiman (BG)

9.25.

Transadriatische Fernleitung — Erdgasfernleitung für Gaseinfuhren aus dem kaspischen Raum/aus Russland/aus dem Nahen Osten zur Anbindung Italiens und der südosteuropäischen Energiemärkte

9.26.

Fernleitungsverbindungen zwischen den Gasnetzen Deutschlands, der Tschechischen Republik, Österreichs und Italiens

9.27.

Gasfernleitung von den russischen Vorkommen nach Italien über die Ukraine, die Slowakei, Ungarn und Slowenien

9.28.

Erhöhung der Gastransportkapazität der TENP-Leitung von den Niederlanden über Deutschland nach Italien

9.29.

Gasfernleitung Taisnieres (FR)-Oltingue (CH)

9.30.

Gasfernleitung von Dänemark nach Polen, möglicherweise über Schweden

9.31.

Fernleitung Nybro (DK)-Dragør (DK), einschließlich der Fernleitung zum Anschluss an die Speicheranlage in Stenlille (DK)

9.32.

Gasnetz von den Vorkommen an der Barentssee in die Europäische Union über Schweden und Finnland

9.33.

Gasleitung vom Feld Corrib (IE), Offshore

9.34.

Gasfernleitung von den Vorkommen in Algerien nach Italien über Sardinien mit einer Zweigleitung nach Korsika

9.35.

Gasnetz von den Vorkommen im Nahen und Mittleren Osten in die Europäische Union

9.36.

Gasfernleitung von Norwegen zum Vereinigten Königreich

9.37.

Verbindung Pécs (HU)-Kroatien

9.38.

Verbindung Szeged (HU)-Oradea (RO)

9.39.

Verbindung Vecsés (HU)-Slowakei

9.40.

Beregdaróc (HU)-Ukraine: Kapazitätssteigerung

10.   Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Gasnetzverbünde im Binnenmarkt

(Es liegen noch keine Spezifikationen vor.)