6.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007—2013 für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Betracht kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3480)

(2006/597/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 besteht das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kommen die Regionen der NUTS-Ebene 2, die im Jahr 2006 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2) vollständig unter Ziel 1 fielen und deren gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gemessenes und berechnetes nominales Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-15 übersteigen wird, für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Betracht.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kommt Zypern in den Jahren 2007—2013 ebenfalls die Übergangsunterstützung für die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des genannten Artikels bezeichneten Regionen zugute.

(4)

Die Liste der für eine Unterstützung in Betracht kommenden Regionen muss entsprechend aufgestellt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regionen, die für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommen, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).


ANHANG

Liste der Regionen der NUTS-Ebene 2, die im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Betracht kommen

GR24

Sterea Ellada

GR42

Notio Aigaio

ES41

Castilla y León

ES52

Comunidad Valenciana

ES70

Canarias

IE01

Border, Midland and Western

ITG2

Sardegna

CY00

Kypros/Kıbrıs

HU10

Közép-Magyarország

PT30

Região Autónoma da Madeira

FI13

Itä-Suomi

UKD5

Merseyside

UKE3

South Yorkshire