15.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/22 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. Juni 2006
zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen
(2006/493/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen sollten im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) festgelegt werden. |
(2) |
Der Gesamtbetrag sollte auch den Betrag für Bulgarien und Rumänien umfassen, da der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Sollte der Beitrittsvertrag für eines der Länder oder beide Länder am 1. Januar 2007 nicht in Kraft treten, so sollte der Gesamtbetrag entsprechend angepasst werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den Regionen, die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ gemäß Artikel 2 Buchstabe j der genannten Verordnung förderfähig sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
(2) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
ANHANG
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007—2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (1)
Mio. EUR zu Preisen von 2004 (2) |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
Insgesamt |
Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien |
10 710 |
10 447 |
10 185 |
9 955 |
9 717 |
9 483 |
9 253 |
69 750 |
Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen |
27 699 |
(1) Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
(2) Die ermittelten Beträge werden auf die nächste Million gerundet, während bei der Programmplanung auf den nächsten Euro gerundet wird.