25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 1913/2005 DES RATES

vom 23. November 2005

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1255/1999 und (EG) Nr. 2529/2001 hinsichtlich der besonderen Marktstützungsmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige gemeinsame Marktorganisationen schließen besondere Marktstützungsmaßnahmen ein, um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben. Die betreffenden Maßnahmen sind festgelegt durch:

Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (3),

Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (4),

Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (5),

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (6),

Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (7) und

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (8),

(2)

Diese besonderen Marktstützungsmaßnahmen werden von der Kommission ergriffen und stehen in einem direkten Zusammenhang mit den zur Bekämpfung der Ausbreitung der Tierseuchen erlassenen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen oder folgen unmittelbar auf derartige Maßnahmen. Sie werden auf Antrag der Mitgliedstaaten ergriffen, um ernsthafte Störungen der betroffenen Märkte zu verhindern.

(3)

Für die Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung von Tierseuchen sind in der Hauptsache die Mitgliedstaaten zuständig. Angesichts dieses Umstandes, des Ausmaßes der Seuchen, der Dauer ihres Auftretens und damit auch des Umfangs der erforderlichen Marktstützungsmaßnahmen erscheint es angemessen, dass die Ausgaben für die den Erzeugern zu gewährenden Beihilfen zwischen der Gemeinschaft und dem betroffenen Mitgliedstaat aufgeteilt werden.

(4)

Die Annahme der Stützungsmaßnahmen sollte davon abhängig gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten die zur raschen Beendigung des Auftretens von Tierseuchen erforderlichen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen haben.

(5)

Beteiligen die Mitgliedstaaten die Erzeuger an der Bereitstellung eines Teils der Finanzierung, so sollten sie sicherstellen, dass keine Wettbewerbsverzerrungen auftreten.

(6)

Die für staatliche Beihilfen geltenden Regeln sollten auf den finanziellen Beitrag, den die Mitgliedstaaten zu den besonderen Marktstützungsmaßnahmen leisten, keine Anwendung finden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

(1)   Um den Beschränkungen des Handels innerhalb der Gemeinschaft und mit Drittländern Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die zur Stützung des betroffenen Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben; im Falle der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beträgt diese Beteiligung 60 %.

(3)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.“

Artikel 2

Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

(1)   Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

(3)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.“

Artikel 3

Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

(1)   Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

(3)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.“

Artikel 4

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

(1)   Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 43 genannten Verfahren erlassen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) erlassen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen erlassen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben; im Falle der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beträgt diese Beteiligung 60 %.

(3)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.“

Artikel 5

Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

(1)   Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 42 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben; im Falle der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beträgt diese Beteiligung 60 %.

(3)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.“

Artikel 6

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

(1)   Um etwaigen Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die mit Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen einhergehen können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben; im Falle der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beträgt diese Beteiligung 60 %.

(3)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.“

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am 23. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 44.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

(4)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(8)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.