28.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1757/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 der Kommission (2) ist eine Ankaufsregelung für Schlachtkörper von bestimmten Klassen über 30 Monate alter Rinder festgelegt worden. Nach Übernahme der Schlachtkörper kann der betreffende Mitgliedstaat die Erzeugnisse u. a. vernichten. Im Falle einer Vernichtung schreibt Artikel 7 der Verordnung vor, dass die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass das ganze betreffende Fleisch in einer Tierkörperverwertungsanstalt verarbeitet wird und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nicht zu Ernährungs- oder Futterzwecken verwendet werden. Seit März 2002 sind keine weiteren Ankäufe im Rahmen dieser besonderen Marktstützungsmaßnahme vorgenommen worden.

(2)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es bei Ankäufen im Rahmen dieser Regelung in schwer zugänglichen Regionen in äußerster Randlage, in denen es keine Tierkörperverwertungsanstalten gibt, nicht möglich ist, die Schlachtkörper gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 zu vernichten. Schlachtkörper, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 in Regionen in äußerster Randlage angekauft wurden, sind 2001–2002 vergraben worden. Das Vergraben erfolgte im Einklang mit den einschlägigen Veterinär- und Umweltnormen und entsprach dem Ziel der Vernichtung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 690/2001.

(3)

Aufgrund der besonderen Bedingungen in den Regionen in äußerster Randlage ist die Verordnung (EG) Nr. 690/2001 dahin gehend zu ändern, dass andere Formen der Vernichtung der im Rahmen der Regelung angekauften Schlachtkörper zugelassen werden als die Verarbeitung in einer Tierkörperverwertungsanstalt.

(4)

Aus den vorgenannten außergewöhnlichen Gründen ist es auch angebracht, die Fälle des Vergrabens in den Regionen in äußerster Randlage nachträglich zu genehmigen, wenn sie im Einklang mit den einschlägigen Veterinär- und Umweltnormen erfolgt sind. Zu diesem Zweck hat die Änderung der Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2001 zu gelten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 690/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, dass die Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften durch Verbrennen oder Vergraben vernichtet werden, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

a)

Die betreffenden Tiere sind im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betrieben in einer schwer zugänglichen Region in äußerster Randlage geschlachtet worden;

b)

die erforderliche Infrastruktur für die Verarbeitung der Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften in einer Tierkörperverwertungsanstalt gemäß Unterabsatz 1 ist in der Region nicht verfügbar.

Werden die Schlachtkörper im Sinne von Unterabsatz 2 vergraben, so müssen sie so tief vergraben werden, dass sie nicht von Fleisch fressenden Tieren wieder ausgegraben werden können, und das dafür gewählte Gelände muss die Gewähr bieten, dass eine Verseuchung des Grundwassers oder Umweltschäden anderer Art ausgeschlossen sind. Vor dem Vergraben werden die Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften erforderlichenfalls mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen geeigneten Desinfektionsmittel besprüht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 95 vom 5.4.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2595/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 33).