2.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/3


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1261/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 183,

nach Konsultation des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) haben die Gemeinschaftsorgane bei der Vergabe ihrer eigenen Aufträge die Vorschriften der für die Mitgliedstaaten geltenden Richtlinien zu beachten. Im Wege der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (2) wurden diese Vorschriften geändert. Daher muss nunmehr auch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (3), mit der im Wesentlichen die Richtlinie 92/50/EWG des Rates (4) im Bereich der öffentlichen Dienstleistungsaufträge in die internen Finanzvorschriften für die Organe übernommen wurde, an die mit der Richtlinie 2004/18/EG eingeführten Neuerungen — soweit erheblich — angepasst werden.

(2)

Die Neuerungen betreffen hauptsächlich folgende Bereiche: neue Möglichkeiten der Auftragsvergabe auf elektronischem Wege, einschließlich des neuen dynamischen Beschaffungssystems für marktübliche Leistungen, wettbewerblicher Dialog, Verfahrensregeln für als geheim eingestufte Aufträge, Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs aus praktischen Gründen nach wie vor als Rahmenvertrag betrachtet werden müssen und es nunmehr ermöglichen, die Parteien der Rahmenvereinbarung zwecks Vergabe besonderer Aufträge untereinander in Wettbewerb zu stellen, sowie verstärkte Berücksichtigung der Sozial- und Umweltaspekte bei der Bewertung der Angebote. Außerdem wurden die Schwellenwerte für nicht unter das WTO-Abkommen fallende Dienstleistungsaufträge neu festgesetzt. Die Richtlinie 2004/18/EG vereinheitlicht ferner die für die drei großen Auftragskategorien geltenden Vorschriften betreffend die Veröffentlichung, die technischen Spezifikationen und die Berechnung des Auftragswertes.

(3)

Die Bestimmungen über die Identifizierung der Zinsen aus Vorfinanzierungen haben sich als zu restriktiv herausgestellt. Es muss vorgesehen werden, dass die Identifizierung dieser Zinsen mit Hilfe jeder Buchführungsmethode erfolgen kann.

(4)

Artikel 31 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 regelt gemäß Artikel 49 der Haushaltsordnung die möglichen Formen der Basisrechtsakte, nennt jedoch nicht alle Rechtsinstrumente, die der Rat in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik heranziehen kann. Die Liste der Basisrechtsakte ist daher um die Beschlüsse betreffend den Abschluss internationaler Übereinkommen sowie die Beschlüsse über befristete Dringlichkeitsmaßnahmen in Krisensituationen zu ergänzen.

(5)

Außerdem muss das Verfahren zur Unterrichtung der Bewerber oder Bieter festgeschrieben werden, die im Falle von Aufträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben, abgelehnt werden. Die abgelehnten Bewerber oder Bieter sind vor der Unterzeichnung des Vertrags zu unterrichten, insbesondere über die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung bzw. ihres Angebots. Durch die Festschreibung dieses Verfahrens wird den Organen eine Verpflichtung auferlegt, denen auch die Mitgliedstaaten aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(6)

Die derzeit geltenden verfahrenstechnischen Vorgaben für Aufträge mit geringem Finanzvolumen sowie diejenigen für juristische Dienstleistungsaufträge, die deutlich strikter gefasst sind als in der Richtlinie 2004/18/EG, haben sich in der Praxis als zu schwerfällig erwiesen. Die entsprechenden Vorschriften sollten daher gelockert werden. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung und — vorbehaltlich der Ergebnisse der vom Anweisungsbefugten durchgeführten Risikoanalyse — für die beizubringenden Nachweise. In letzterem Fall muss der öffentliche Auftraggeber stets in der Lage sein, seine Entscheidung zu begründen.

(7)

Mit der Liberalisierung des Post- und Telekommunikationssektors wird außerdem die bisherige Unterscheidung zwischen der Übermittlung von Unterlagen per Einschreiben und über Kurierdienst hinfällig, da nunmehr in beiden Fällen eine Ablieferungsbestätigung ausgestellt wird, die zum förmlichen Nachweis des Absendungsdatums herangezogen werden kann.

(8)

Die Gemeinschaftsorgane sollten sich an die in der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (5) festgeschriebene Terminologie halten.

(9)

Bei den Finanzhilfen hat sich die Frist für die Vorlage des jährlichen Arbeitsprogramms (31. Januar) als übermäßig knapp bemessen und kaum einhaltbar erwiesen, vor allem in den Fällen, in denen Basisrechtsakte oder Pilotprojekte verspätet genehmigt wurden, oder wegen der Ausschussverfahren. Sie muss also gelockert werden, ohne dass dadurch jedoch die Funktionen dieses Programms — zum einen Ex-ante-Bekanntmachung der Aufträge, zum anderen Vorbedingung für die haushaltstechnische Ausführung der Finanzhilfen — beeinträchtigt werden.

(10)

Es hat sich gezeigt, dass die Bestimmungen, die die Art der zur Untermauerung der Erstattungsanträge durchzuführenden Prüfungen sowie die in diesem Zusammenhang geltenden Schwellenwerte regeln, häufig unklar oder unnötig kompliziert formuliert sind und daher vereinfacht und gestrafft werden sollten.

(11)

Im Bereich der humanitären Hilfe haben die Finanzhilfeempfänger im allgemeinen Partnerschaftsabkommen mit der Kommission geschlossen, in deren Rahmen regelmäßige Prüfungen und Kontrollen vorgeschrieben sind. Der zuständige Anweisungsbefugte kann auf der Grundlage einer Analyse der Verwaltungsrisiken davon ausgehen, dass diese Kontrollvorkehrungen gleichwertige Zuverlässigkeitsgarantien bieten wie die Rechnungsprüfung, die normalerweise durchzuführen ist, bevor die Restzahlung beantragt werden kann. Um die administrative Abwicklung der Maßnahmen zu vereinfachen, sollte unter diesen Umständen dem Anweisungsbefugten die Möglichkeit eingeräumt werden, auf eine eigene Rechnungsprüfung vor Leistung der Restzahlung zu verzichten.

(12)

Im Interesse eines wirksameren Einsatzes der Gemeinschaftsmittel ist es angezeigt, die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Pauschalfinanzierungen zu lockern, wobei gleichzeitig für eine verstärkte Haftung und Ergebnisverpflichtung der Finanzhilfeempfänger gesorgt werden muss.

(13)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 2 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung:

„Die Anweisungsbefugten tragen in den mit den Empfängern und den zwischengeschalteten Stellen geschlossenen Vereinbarungen dafür Sorge, dass:

a)

diese Vorfinanzierungen auf Bankkonten oder -unterkonten eingezahlt werden, welche die Identifizierung der jeweiligen Beträge und Zinsen gestatten. Ist dies nicht möglich, so muss anhand der Buchführungsmethoden der Empfänger und der zwischengeschalteten Stellen feststellbar sein, welche Beträge von der Gemeinschaft gezahlt wurden und welche Zinsen und sonstigen Erträge auf diese Beträge angefallen sind.“

2.

Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Basisrechtsakt in einer in Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 des Vertrages über die Europäische Union bezeichneten Form erlassen werden.

In Krisensituationen im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und im Falle befristeter Aktionen kann ein Basisrechtsakt auch in einer in Artikel 13 Absatz 3 und in Artikel 23 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union bezeichneten Form erlassen werden.“

3.

Artikel 116 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Ein Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag.“

b)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Öffentliche Bauaufträge sind öffentliche Aufträge über entweder nur die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Tätigkeiten, oder aber über die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen.

c)

Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Leistungen sind in den Anhängen II Teil A und II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführt.“

d)

In Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Ein Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der Bauarbeiten lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag.

Ein Auftrag, der gleichzeitig Dienstleistungen im Sinne von Anhang II Teil A und von Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG zum Gegenstand hat, gilt als Auftrag gemäß Anhang II Teil A, wenn der Wert der unter diesen Anhang fallenden Dienstleistungen den Wert der Leistungen nach Anhang II Teil B übersteigt.“

e)

Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a)   Für die Beschreibung der verschiedenen Arten von Aufträgen gilt als Referenznomenklatur das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen der CPV-Nomenklatur und der NACE-Nomenklatur gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG oder zwischen der CPV-Nomenklatur und der (vorläufigen) CPC-Nomenklatur gemäß Anhang II der genannten Richtlinie gilt jeweils die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur.

f)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Die Begriffe ‚Unternehmer‘, ‚Lieferant‘ und ‚Dienstleistungserbringer‘ bezeichnen natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. Der Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ umfasst sowohl Unternehmer als auch Lieferanten und Dienstleistungserbringer. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorgelegt hat, wird als ‚Bieter‘ bezeichnet. Derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog beworben hat, wird als ‚Bewerber‘ bezeichnet.

Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Die öffentlichen Auftraggeber können nicht verlangen, dass Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen, eine bestimmte Rechtsform haben müssen; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

(7)   Die Dienststellen der Gemeinschaftsorgane gelten als öffentliche Auftraggeber, außer in Fällen, in denen sie untereinander administrative Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Bauarbeiten schließen.“

4.

Die Artikel 117 und 118 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 117

Rahmenverträge und besondere Aufträge

(Artikel 88 der Haushaltsordnung)

(1)   Ein Rahmenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, so müssen mindestens drei Parteien beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien und/oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.

Der Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern kann in Form von Einzelverträgen, jedoch zu gleich lautenden Bedingungen, geschlossen werden.

Mit Ausnahme von Sonderfällen, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands des Rahmenvertrags gerechtfertigt werden kann, darf die Laufzeit des Rahmenvertrags vier Jahre nicht überschreiten.

Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Rahmenverträge werden bezüglich des Vergabeverfahrens, einschließlich der Veröffentlichung, öffentlichen Aufträgen gleichgestellt.

(2)   Besondere Aufträge, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, werden nach den in dem Rahmenvertrag festgeschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Wirtschaftsteilnehmern anzuwenden, die von Anfang an dem Rahmenvertrag beteiligt sind.

Bei der Vergabe der auf einem Rahmenvertrag beruhenden besonderen Aufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen des Rahmenvertrags vornehmen; dies ist insbesondere in dem in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.

(3)   Wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden besonderen Aufträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags vergeben.

Für die Vergabe der besonderen Aufträge kann der öffentliche Auftraggeber den an dem Rahmenvertrag beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schriftlich konsultieren und ihn dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4)   Die Vergabe besonderer Aufträge, die auf einem mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvertrag beruhen, erfolgt wie folgt:

a)

nach den Bedingungen des Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb;

b)

sofern nicht alle Bedingungen im Rahmenvertrag festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Verdingungsunterlagen des Rahmenvertrags genannten Bedingungen.

Vor Vergabe eines besonderen Auftrags nach den in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen konsultieren die öffentlichen Auftraggeber schriftlich die Wirtschaftsteilnehmer, die in der Lage sind, den besonderen Auftrag auszuführen, und setzen diesen eine hinreichende Frist für die Einreichung ihrer Angebote. Die Angebote sind schriftlich einzureichen. Die öffentlichen Auftraggeber vergeben die besonderen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Verdingungsunterlagen des Rahmenvertrags aufgestellten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat.

(5)   Nur auf Rahmenverträgen beruhende besondere Aufträge sind Gegenstand einer vorherigen Mittelbindung.

Artikel 118

Maßnahmen zur Veröffentlichung von Aufträgen im Rahmen der Richtlinie 2004/18/EG mit Ausnahme der Aufträge gemäß deren Anhang II Teil B

(Artikel 90 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Veröffentlichung von Aufträgen, deren Wert die in den Artikeln 157 und 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, umfasst eine Vorabinformation, eine Bekanntmachung oder vereinfachte Bekanntmachung sowie eine Mitteilung über die Vergabe des Auftrags.

(2)   Im Rahmen der Vorabinformation teilen die öffentlichen Auftraggeber den nach Kategorien von Dienstleistungen bzw. Warengruppen aufgeschlüsselten geschätzten Gesamtwert der Dienstleistungs- und Lieferaufträge oder -rahmenverträge oder die wesentlichen Merkmale der Bauaufträge mit, die sie im Laufe des Haushaltsjahres vergeben wollen, mit Ausnahme der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge, für die keine vorherige Bekanntmachung erfolgt. Eine Vorabinformation ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn der Gesamtwert der Aufträge die in Artikel 157 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt und der öffentliche Auftraggeber von den Fristverkürzungen gemäß Artikel 140 Absatz 4 Gebrauch zu machen gedenkt.

Die Bekanntmachung der Vorabinformation wird entweder vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (AAV) veröffentlicht oder aber vom öffentlichen Auftraggeber über sein ‚Beschafferprofil‘ gemäß Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/18/EG verbreitet.

Die Vorabinformation wird so bald wie möglich, auf jeden Fall spätestens am 31. März eines jeden Haushaltsjahres bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. unverzüglich nach Ergehen des entsprechenden Programmbeschlusses bei Bauaufträgen dem AAV zugeleitet bzw. über ein Beschafferprofil veröffentlicht.

Veröffentlicht ein öffentlicher Auftraggeber eine Vorabinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er dem AAV zuvor auf elektronischem Wege die Veröffentlichung einer Vorabinformation in einem Beschafferprofil, unter Beachtung der Angaben zu Format und Verfahren bei der Übermittlung von Bekanntmachungen in Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2004/18/EG.

(3)   Die Bekanntmachung gestattet es den öffentlichen Auftraggebern, ihre Absicht zur Einleitung eines Vergabeverfahrens, zum Abschluss eines Rahmenvertrags oder zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems im Sinne von Artikel 125 a mitzuteilen. Eine Bekanntmachung ist unbeschadet der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge gemäß Artikel 126 zwingend vorgeschrieben für alle Aufträge, deren geschätzter Wert die in Artikel 158 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Eine solche Vorschrift gilt nicht für auf Rahmenverträgen beruhende besondere Aufträge.

Ein öffentlicher Auftraggeber, der auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems einen Auftrag vergeben will, teilt seine Absicht durch eine vereinfachte Bekanntmachung mit.

In der Bekanntmachung von offenen Verfahren sind Datum, Zeitpunkt und gegebenenfalls Ort der Sitzung des Eröffnungsausschusses anzugeben, an der die Bieter teilnehmen können.

Die öffentlichen Auftraggeber teilen mit, inwieweit sie Varianten und Mindestanforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zulassen, wenn sie von der in Artikel 135 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. Sie geben an, welche der Auswahlkriterien gemäß Artikel 135 sie zu verwenden gedenken, wie viele Bewerber mindestens — und gegebenenfalls höchstens — zugelassen werden sollen, und welche objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien sie erforderlichenfalls zur Einschränkung der Bewerberzahl im Sinne von Artikel 123 Absatz 1 Unterabsatz 2 heranziehen wollen.

Sind die Ausschreibungsunterlagen, vor allem im Rahmen dynamischer Beschaffungssysteme gemäß Artikel 125a, frei, direkt und uneingeschränkt elektronisch zugänglich, so ist die Internet-Adresse, über die diese Unterlagen eingesehen werden können, in der Bekanntmachung anzugeben.

Plant ein öffentlicher Auftraggeber die Veranstaltung eines Wettbewerbsverfahrens, so teilt er dies im Wege einer Bekanntmachung mit.

(4)   In der Mitteilung über die Vergabe werden die Ergebnisse der Verfahren zur Vergabe von Einzelaufträgen, zum Abschluss von Rahmenverträgen oder zur Auftragsvergabe im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt gegeben. Eine solche Mitteilung ist zwingend vorgeschrieben, wenn der Auftragswert die in Artikel 158 festgelegten Schwellen erreicht oder übersteigt. Sie ist nicht obligatorisch für auf Rahmenverträgen beruhende besondere Aufträge.

Die Mitteilung ist spätestens 48 Kalendertage nach Abschluss des Verfahrens, d. h. gerechnet ab dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Vertrags oder Rahmenvertrags, dem AAV zuzusenden. Bei der Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems können die Mitteilungen jedoch quartalsmäßig zusammengefasst werden. In diesem Fall erfolgt die Übermittlung an das AAV spätestens 48 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende.

Öffentliche Auftraggeber, die ein Wettbewerbsverfahren veranstaltet haben, übermitteln dem AAV eine Bekanntmachung der Ergebnisse.

(5)   Alle Bekanntmachungen sind nach Maßgabe der Standardformblätter abzufassen, die die Kommission in Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG ausgearbeitet hat.“

5.

Artikel 119 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Neufassung:

„Artikel 119

Maßnahmen zur Veröffentlichung von Aufträgen im Rahmen der Richtlinie 2004/18/EG und von Aufträgen gemäß deren Anhang II Teil B

(Artikel 90 der Haushaltsordnung)“

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Aufträge, deren Wert unter den in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerten liegt, sowie Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG werden in einer Weise veröffentlicht, die die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb und die Objektivität der Vergabeverfahren gewährleistet.“

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für Aufträge im Wert von 13 800 EUR und darüber ein jährlich erstelltes Verzeichnis der Auftragnehmer mit Angabe des Gegenstands und des Volumens des erteilten Auftrags.“

iii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Veröffentlichungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für auf Rahmenverträgen beruhende besondere Aufträge.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei Immobilientransaktionen sowie bei als geheim eingestuften Aufträgen im Sinne von Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe j wird jährlich gesondert ein Verzeichnis der Auftragnehmer veröffentlicht, aus dem der Gegenstand des Auftrags und das Auftragsvolumen hervorgehen. Dieses Verzeichnis wird der Haushaltsbehörde übermittelt. Die Kommission fügt ihr Verzeichnis der Synthese der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung bei.“

6.

Artikel 120 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Frist nach Unterabsatz 1 verkürzt sich bei den in Artikel 142 genannten beschleunigten Verfahren auf fünf Kalendertage.“

7.

Artikel 122 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Verfahren ist offen, wenn alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot einreichen können. Dies gilt auch für die in Artikel 125a genannten dynamischen Beschaffungssysteme.

Es ist nicht offen, wenn alle Wirtschaftsteilnehmer die Teilnahme beantragen können, aber nur die Bewerber, die die in Artikel 135 genannten Auswahlkriterien erfüllen und die von den öffentlichen Auftraggebern gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufgefordert werden, ein Angebot oder einen Lösungsvorschlag im Rahmen des wettbewerblichen Dialogverfahrens gemäß Artikel 125b einreichen können.

Die Auswahl kann entweder für jeden Auftrag getrennt erfolgen, auch im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs, oder aber im Verfahren gemäß Artikel 128 mit Blick auf die Erstellung eines Verzeichnisses der in Betracht kommenden Bewerber.“

8.

Artikel 123 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Beim Verhandlungsverfahren und beim nichtoffenen Verfahren im Anschluss an einen wettbewerblichen Dialog müssen mindestens drei Bewerber zur Teilnahme an den Verhandlungen oder zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden, vorausgesetzt, genügend Bewerber erfüllen die Auswahlkriterien.

Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss auf jeden Fall ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht:

a)

für Aufträge von sehr geringem Wert im Sinne von Artikel 129 Absatz 3;

b)

für juristische Dienstleistungsaufträge im Sinne des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG;

c)

für als geheim eingestufte Aufträge im Sinne von Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe j.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Sofern die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann andere Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu demselben Verfahren zulassen.“

9.

In Artikel 124 wird folgender Absatz angefügt:

„Kann ein öffentlicher Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 127 nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben, so kann er vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.“

10.

In Artikel 125 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern wird ein umfassendes Protokoll erstellt.“

11.

Folgende Artikel 125a und 125b werden eingefügt:

„Artikel 125a

Dynamische Beschaffungssysteme

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1)   Ein dynamisches Beschaffungssystem gemäß Artikel 1 Absatz 6 und Artikel 33 der Richtlinie 2004/18/EG ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von marktgängigen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen; dieses Verfahren steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt und ein erstes unverbindliches Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen unterbreitet hat. Diese Angebote können jederzeit verbessert werden, sofern sie weiterhin mit den Verdingungsunterlagen übereinstimmen.

(2)   Zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems veröffentlichen die öffentlichen Auftraggeber eine Bekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse, unter der die Verdingungsunterlagen und jedwede zusätzlichen Dokumente ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des Systems frei, unmittelbar und uneingeschränkt abgerufen werden können.

In den Verdingungsunterlagen präzisieren sie unter anderem die Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen, die Gegenstand dieses Systems sind, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung.

(3)   Die öffentlichen Auftraggeber räumen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, ein unverbindliches Angebot zu unterbreiten, um gemäß Absatz 1 zur Teilnahme am System zugelassen zu werden. Sie schließen die Evaluierung binnen einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage des unverbindlichen Angebots ab. Sie können die Evaluierung jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgt.

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet den Bieter unverzüglich darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen oder sein Angebot abgelehnt wurde.

(4)   Für jeden Einzelauftrag hat ein gesonderter Aufruf zum Wettbewerb zu erfolgen. Vor diesem Aufruf zum Wettbewerb veröffentlichen die öffentlichen Auftraggeber eine vereinfachte Bekanntmachung, in der alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, ein unverbindliches Angebot abzugeben, und zwar binnen einer Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf. Die öffentlichen Auftraggeber nehmen den Aufruf zum Wettbewerb erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Angebote ausgewertet wurden.

Die öffentlichen Auftraggeber fordern sodann alle zur Teilnahme am System zugelassenen Bieter auf, binnen einer hinlänglichen Frist ihre Angebote einzureichen. Sie vergeben den Auftrag an den Bieter, der nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der vorgenannten Aufforderung präzisiert werden.

(5)   Außer in hinlänglich begründeten Sonderfällen darf die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.

Die öffentlichen Auftraggeber dürfen dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am System teilnehmenden Parteien dürfen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.

Artikel 125b

Wettbewerblicher Dialog

(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

(1)   Wenn bei besonders komplexen Aufträgen der öffentliche Auftraggeber zu dem Schluss gelangt, dass die üblichen Modalitäten des offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine Zuschlagserteilung nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots gestatten, kann er auf das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs im Sinne von Artikel 29 der Richtlinie 2004/18/EG zurückgreifen.

Ein Auftrag gilt als besonders komplex, wenn der öffentliche Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel, mit denen seinen Bedürfnissen oder Zielsetzungen am besten Rechnung getragen werden kann, zu definieren oder den rechtlichen oder finanziellen Rahmen eines Projekts zu bestimmen.

(2)   Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen eine Bekanntmachung, in der sie ihre Bedürfnisse und Anforderungen formulieren, die sie in dieser Bekanntmachung und/oder in einer Beschreibung näher erläutern.

(3)   Sie eröffnen mit den nach Maßgabe der Kriterien gemäß Artikel 135 ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen.

Die öffentlichen Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass alle Bieter bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergegeben werden.

Die öffentlichen Auftraggeber können vorsehen, dass das Verfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern, sofern darin die Inanspruchnahme einer solchen Möglichkeit vorgesehen ist.

(4)   Nachdem die öffentlichen Auftraggeber die Teilnehmer von den Ergebnissen des Dialogs in Kenntnis gesetzt haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot abzugeben. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen, Feinabstimmungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.

Auf Wunsch des öffentlichen Auftraggebers darf der Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste ermittelt wurde, ersucht werden, bestimmte Aspekte des Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der Ausschreibung geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

(5)   Die öffentlichen Auftraggeber können Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.“

12.

Artikel 126 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz und Buchstabe a erhalten folgende Fassung:

„In folgenden Fällen können die öffentlichen Auftraggeber ungeachtet des geschätzten Auftragswerts Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben:

a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 130 festgelegt sind, nicht grundlegend geändert werden;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die betreffenden öffentlichen Auftraggeber nicht voraussehen konnten, es nicht zulassen, die für die anderen Verfahren geltenden Fristen gemäß den Artikeln 140, 141 und 142 einzuhalten;“

iii)

Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglichen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bau- oder Dienstleistung erforderlich sind, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen vorliegen;

f)

bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die durch den gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der gemäß Absatz 3 nach einem offenen oder einem nichtoffenen Verfahren vergeben wurde;“

iv)

Bei Buchstabe g werden folgende Punkte angefügt:

„iii)

bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Waren;

iv)

wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;“

v)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

bei juristischen Dienstleistungsaufträgen im Sinne von Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG, die jedoch hinlänglich bekannt zu machen sind;“

vi)

Folgender Buchstabe j wird angefügt:

„j)

bei Aufträgen, die vom Organ oder den von diesem ermächtigten Stellen für geheim erklärt worden sind oder deren Ausführung nach den geltenden Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Gemeinschaften oder der Union es gebieten.“

vii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Vergabe aller Aufträge in einem Wert von weniger als 13 800 EUR können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung in Anspruch nehmen.“

b)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„In Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f muss die Möglichkeit der Anwendung eines Verhandlungsverfahrens bereits bei der Aufforderung zum Wettbewerb für den ersten Auftragsabschnitt angegeben werden; bei der Berechnung der Schwellen gemäß Artikel 158 wird der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert zugrunde gelegt.“

13.

Artikel 127 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz und die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„In folgenden Fällen können die öffentlichen Auftraggeber ungeachtet des geschätzten Auftragswerts Aufträge im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben:

a)

wenn nach Abschluss eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens nicht ordnungsgemäße oder nach den Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien unannehmbare Angebote vorliegen, sofern die ursprünglichen in den Ausschreibungsunterlagen nach Artikel 130 genannten Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und unbeschadet der Anwendung von Absatz 2;

b)

in Ausnahmefällen, wenn es sich um Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung durch den Bieter nicht zulassen;“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG vorbehaltlich des Artikels 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben i und j und Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a brauchen die öffentlichen Auftraggeber keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle die Bieter und nur die Bieter einbeziehen, die die Auswahlkriterien erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen Verfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen.“

14.

In Artikel 129 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Bei Aufträgen im Wert von unter 3 500 EUR ist ein einziges Angebot ausreichend.

(4)   Ausgabenbeträge von unter 200 EUR können zur Begleichung einer Rechnung gezahlt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.“

15.

Artikel 130 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen oder zur Teilnahme am Dialog im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 125b;

b)

die Verdingungsunterlagen, oder im Falle des wettbewerblichen Dialogs gemäß Artikel 125b die Verdingungsunterlagen durch eine Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers, oder die Internet-Adresse, unter der diese abgerufen werden können.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz sowie die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„Die Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zum wettbewerblichen Dialog enthält mindestens Folgendes:

a)

Einzelheiten betreffend die Abgabe und Aufmachung der Angebote, insbesondere die Einreichungsfrist, die etwaige Anforderung, ein Standardantwortformblatt auszufüllen, die beizubringenden Dokumente, einschließlich Belege zur wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 135, sofern diese nicht in der Auftragsbekanntmachung präzisiert wurden, sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden sind;

b)

den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots die Verdingungsunterlagen gemäß Absatz 1 akzeptiert werden, und dass der Bieter, falls er den Zuschlag erhält, während der Ausführung des Auftrags durch sein Angebot gebunden ist;“

ii)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)

beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase.“

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die für den Auftrag geltenden Ausschluss- und Auswahlkriterien, außer bei nichtoffenen Verfahren, einschließlich solcher mit vorhergehendem wettbewerblichem Dialog, und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 127; in diesen Fällen stehen die betreffenden Kriterien lediglich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung;

b)

die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung, oder gegebenenfalls eine Rangfolgendarstellung dieser Kriterien, falls diese Information nicht aus der Bekanntmachung hervorgeht;“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die für Varianten geltenden Mindestanforderungen bei Verfahren, bei denen gemäß Artikel 138 Absatz 2 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält, sofern der öffentliche Auftraggeber derartige Varianten in der Auftragsbekanntmachung zugelassen hat;“

iii)

Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)

bei dynamischen Beschaffungssystemen gemäß Artikel 125a die Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen, die Gegenstand dieses Systems sind, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung.“

16.

Artikel 131 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

soweit möglich Kriterien für den Zugang von Behinderten oder aber eine Konzeption für alle Benutzerkategorien;“

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die Umwelteigenschaften umfassen können und so genau zu fassen sind, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen.“

c)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.“

d)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Bieter muss mit allen geeigneten Mitteln stichhaltig nachweisen, dass sein Angebot den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Als geeignetes Mittel hierzu kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.“

e)

Folgende Absätze 5a und 5b werden eingefügt:

„(5a)   Schreiben die öffentlichen Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so können sie die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen Umweltgütezeichen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn

a)

sie sich zur Definition der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind;

b)

die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden;

c)

die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise — wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen — teilnehmen können;

d)

das Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

Die öffentlichen Auftraggeber können angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Verdingungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen genügen; sie müssen jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.

(5b)   Anerkannte Stellen im Sinne der Absätze 4, 5 und 5a sind die Prüf- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen.“

17.

Artikel 134 erhält folgende Fassung:

„Artikel 134

Nachweise

(Artikel 93 bis 96 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass keiner der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b oder e der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bewerber oder den Bieter zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder in Ermangelung eines solchen eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannte Fall auf den Bewerber oder Bieter nicht zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates kürzlich ausgestellte Bescheinigung.

(2)   In dem Fall, dass eine Bescheinigung nach Absatz 1 von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, sowie in den übrigen Ausschlussfällen gemäß Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung, kann sie durch eine eidesstattliche oder eine ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Auftragnehmer vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

Bei Aufträgen im Wert unter 50 000 EUR kann sich der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer entsprechenden Risikoanalyse mit einer ehrenwörtlichen Versicherung der Bieter oder Bewerber begnügen, in der diese erklären, dass keiner der in den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung genannten Fälle auf sie zutrifft.

(3)   Je nach dem Recht des Landes, in dem der Bieter oder Bewerber niedergelassen ist, betreffen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Urkunden juristische und/oder natürliche Personen, einschließlich, wenn der öffentliche Auftraggeber es für erforderlich hält, der Unternehmensleiter oder der Personen, die in Bezug auf den Bewerber oder Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen.

(4)   Wenn die öffentlichen Auftraggeber Bedenken in Bezug auf die persönliche Lage der Bewerber oder Bieter haben, können sie bei den in Absatz 1 bezeichneten zuständigen Behörden die nach ihrem Ermessen erforderlichen ergänzenden Informationen einholen.“

18.

Artikel 135 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Umfang der vom Auftraggeber verlangten Informationen, die Bewerber oder Bieter zum Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorzulegen haben, sowie die Mindestanforderungen gemäß Absatz 2 müssen im Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen und die legitimen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere hinsichtlich des Schutzes ihrer technischen und betrieblichen Geheimnisse, berücksichtigen.“

b)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Bei Aufträgen im Wert unter 50 000 EUR kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer entsprechenden Risikoanalyse von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter absehen. In diesem Fall können allerdings keine Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen geleistet werden.“

19.

Artikel 136 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann insbesondere durch einen oder mehrere der folgenden Nachweise belegt werden:“

b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unter denselben Voraussetzungen können sich Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 116 Absatz 6 auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.“

20.

Artikel 137 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der Lieferungen, Arbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, durch eine oder mehrere der folgenden Nachweise belegt werden:“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Lieferungen und Dienstleistungen und Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens;“

iii)

Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)

bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen — und nur in einschlägigen Fällen — durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will.“

b)

Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

„(3a)   Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen.

(3b)   Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten werden anerkannt. Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.

c)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unter denselben Voraussetzungen können sich Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 116 Absatz 6 auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.“

21.

In Artikel 138 Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Der öffentliche Auftraggeber macht in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Verdingungsunterlagen oder in der Beschreibung genaue Angaben zur relativen Gewichtung der Kriterien, die bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zugrunde gelegt werden. Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Unbeschadet etwaiger administrativer Vorschriften des Organs über das Entgelt für bestimmte Dienstleistungen darf die relative Gewichtung des Preiskriteriums gegenüber den anderen Kriterien nicht dazu führen, dass das Preiskriterium bei der Wahl des Auftragnehmers seine Bedeutung verliert.“

22.

Folgender Artikel 138a wird eingefügt:

„Artikel 138a

Durchführung von elektronischen Auktionen

(Artikel 97 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei der Verwendung des offenen und nichtoffenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens können die öffentlichen Auftraggeber im Falle des Artikels 127 Absatz 1 Buchstabe a beschließen, dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion gemäß Artikel 54 der Richtlinie 2004/18/EG vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen auch bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien eines Rahmenvertrags nach Artikel 117 Absatz 4 Buchstabe b und bei einem Aufruf zum Wettbewerb hinsichtlich der im Rahmen des in Artikel 125a genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge durchgeführt werden.

Die elektronische Auktion erstreckt sich entweder allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird, oder auf die Preise und/oder die Werte der in den Verdingungsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(2)   Öffentliche Auftraggeber, die die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließen, weisen in der Bekanntmachung darauf hin.

Die Verdingungsunterlagen enthalten unter anderem folgende Informationen:

a)

die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten so quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

b)

gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;

c)

die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung zu stellen sind, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;

d)

die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;

e)

die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

f)

die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

(3)   Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nehmen die öffentlichen Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.

Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen. Die Aufforderung enthält sämtliche relevanten Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(4)   Erfolgt der Zuschlag für das wirtschaftlich günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 138 Absatz 3 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, der zufolge bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.

Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.

(5)   Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Verdingungsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt geben.

(6)   Die öffentlichen Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:

a)

sie geben in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion das Datum und die Uhrzeit an, die von vornherein festgelegt wurden;

b)

sie schließen das Verfahren ab, wenn keine neuen Preise oder neuen Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden. In diesem Falle geben die öffentlichen Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist an, die sie ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion verstreichen lassen;

c)

sie schließen das Verfahren ab, wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden.

Wenn die öffentlichen Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion gemäß Buchstabe c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Buchstabe b, abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(7)   Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 138 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

Öffentliche Auftraggeber dürfen elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er im Zuge der Veröffentlichung der Bekanntmachung ausgeschrieben und in den Verdingungsunterlagen definiert worden ist, verändert wird.“

23.

In Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die entsprechenden Erläuterungen können insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, betreffen.“

24.

Artikel 140 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Bei offenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(3)   Bei nichtoffenen Verfahren, beim wettbewerblichen Dialog gemäß Artikel 125b sowie bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Bei nichtoffenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Bei nichtoffenen Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Artikel 128 hingegen beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 21 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(4)   Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorabinformation gemäß Artikel 118 Absatz 2 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall auf weniger als 22 Tage verkürzt werden, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Die in Unterabsatz 1 genannte Fristverkürzung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

die Vorabinformation enthielt alle die für die Bekanntmachung eines Auftrags geforderten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen;

b)

die Vorabinformation wurde spätestens 52 Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt.“

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die Fristen für den Eingang der Angebote können um fünf Tage verkürzt werden, wenn ab dem Tag der Bekanntgabe des Auftrags oder der Aufforderung zur Interessenbekundung alle Verdingungsunterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden.“

25.

Artikel 141 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Sind die Verdingungsunterlagen, die Beschreibungen im Falle des Verfahrens nach Artikel 125b und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote angefordert worden, so müssen diese Unterlagen vorbehaltlich von Absatz 4 allen Wirtschaftsteilnehmern, die sie angefordert oder ein Interesse an der Teilnahme am Dialog oder an der Angebotsabgabe bekundet haben, innerhalb von sechs Kalendertagen nach Eingang des entsprechenden Antrags zugeschickt werden. Die öffentlichen Auftraggeber sind nicht verpflichtet, Anträgen auf Übermittlung stattzugeben, die weniger als fünf Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.

(2)   Rechtzeitig vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen, die Beschreibungen und die zusätzlichen Unterlagen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern, die diese Unterlagen angefordert oder ein Interesse an der Teilnahme am Dialog oder an der Angebotsabgabe bekundet haben, spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote gleichzeitig mitgeteilt werden. Bei Auskunftsersuchen, die weniger als acht Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote eingehen, sind die Auskünfte unverzüglich nach Eingang des Auskunftsersuchens mitzuteilen. Die öffentlichen Auftraggeber sind nicht verpflichtet, Anträgen auf Übermittlung zusätzlicher Auskünfte stattzugeben, die weniger als fünf Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn bei offenen Verfahren, einschließlich der dynamischen Beschaffungssysteme nach Artikel 125a, alle Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht wurden. In der Auftragsbekanntmachung gemäß Artikel 118 Absatz 3 ist in diesem Fall die Internetadresse anzugeben, über die diese Dokumente eingesehen werden können.“

26.

Artikel 142 erhält folgende Fassung:

„Artikel 142

Fristen im Falle der Dringlichkeit

(Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   In Fällen, in denen die Dringlichkeit die Einhaltung der in Artikel 140 Absatz 3 für nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, können die öffentlichen Auftraggeber folgende Fristen festsetzen:

a)

für den Eingang der Teilnahmeanträge eine Frist von mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, bzw. von 10 Tagen, wenn die Übermittlung der Bekanntmachung an das AAV auf elektronischem Wege erfolgt;

b)

bei nichtoffenen Verfahren eine Frist von mindestens 10 Kalendertagen für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(2)   Bei nichtoffenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren werden die zusätzlichen Auskünfte zu den Verdingungsunterlagen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, allen Bewerbern und Bietern spätestens vier Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote mitgeteilt.“

27.

Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Modalitäten der Übermittlung der Angebote und der Anträge auf Teilnahme werden vom öffentlichen Auftraggeber bestimmt, der gegebenenfalls eine einzige zulässige Kommunikationsform vorschreiben kann. Grundsätzlich können Angebote und Teilnahmeanträge mittels eines Schreibens oder auf elektronischem Wege übermittelt werden; für Teilnahmeanträge ist auch eine Übermittlung per Fax zulässig.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen keinesfalls dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren eingeschränkt wird.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen die Gewähr bieten,

a)

dass jedes eingereichte Angebot alle zu seiner Bewertung erforderlichen Informationen enthält;

b)

dass die Integrität der Daten sichergestellt ist;

c)

dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt bleibt und der öffentliche Auftraggeber erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote von diesen Kenntnis nehmen kann.

Die öffentlichen Auftraggeber können verlangen, dass per Fax gestellte Anträge auf Teilnahme möglichst umgehend, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Ausschlussfrist gemäß den Artikeln 140 und 251, schriftlich oder auf elektronischem Wege bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines rechtsgültigen Nachweises erforderlich ist.

Die öffentlichen Auftraggeber können verlangen, dass elektronisch übermittelte Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) versehen sind.

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Gestattet der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung von Angeboten und Teilnahmeanträgen, so müssen die verwendeten Mittel und deren technische Merkmale allgemein zugänglich und mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Die Informationen über die zur Einreichung der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erforderlichen Spezifikationen, einschließlich der Verschlüsselung, müssen allen Bietern und Antragstellern zur Verfügung gestellt werden.

Die Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme verwendet werden, müssen den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2004/18/EG genügen.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Erfolgt die Einreichung der Angebote mittels eines Schreibens, so kann der Bieter zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

a)

per Post oder Kurierdienst; in diesem Fall wird in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich das Versanddatum für verbindlich erklärt, wobei der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung ausschlaggebend ist;

b)

durch Hinterlegung bei den Dienststellen des Organs durch den Bieter oder einen Vertreter, wobei, abgesehen von den in Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben, in den Ausschreibungsunterlagen die Dienststelle genannt wird, bei der die Angebote gegen Aushändigung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung einzureichen sind.“

28.

Artikel 145 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Alle Teilnahmeanträge und Angebote, die den Anforderungen gemäß Artikel 143 entsprechen, werden geöffnet.“

b)

In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Der Eröffnungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Organs vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine dieser Personen völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 52 der Haushaltsordnung.

Bei den in Artikel 254 genannten Vertretungen und lokalen Stellen bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, und die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, entfällt diese Verpflichtung.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei Abgabe der Angebote mittels eines Schreibens paraphieren eines oder mehrere der Mitglieder des Ausschusses die Dokumente, auf denen Datum und Uhrzeit des Versands der Angebote vermerkt sind.“

29.

Artikel 146 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Alle für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem für die betreffende Verfahrensetappe eingerichteten Bewertungsausschuss bewertet und eingestuft, wobei die jeweils vorher bekannt gegebenen Ausschluss- und Auswahlkriterien einerseits und Zuschlagskriterien andererseits zugrunde gelegt werden.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Der Bewertungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Organs vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine dieser Personen völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 52 der Haushaltsordnung.

Bei den in Artikel 254 genannten Vertretungen und lokalen Stellen bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, und die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, entfällt diese Verpflichtung.“

ii)

Der folgende Unterabsatz 4 wird angefügt:

„Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige zur Unterstützung dieses Ausschusses hinzugezogen werden. Der zuständige Anweisungsbefugte überzeugt sich davon, dass diese Sachverständigen die in Artikel 52 der Haushaltsordnung genannten Pflichten erfüllen.“

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber kann jedoch den betreffenden Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer von ihm festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.“

ii)

Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:

„Als anforderungsgemäß gelten Angebote von Bewerbern oder Bietern, die nicht ausgeschlossen wurden und die die Auswahlkriterien erfüllen.“

30.

Artikel 147 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 147

Bewertungsergebnis

(Artikel 99 der Haushaltsordnung)“

b)

In Absatz 2 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung:

„Aus dem Protokoll geht mindestens Folgendes hervor:

a)

Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags bzw. des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems;“

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

seinen Namen und seine Anschrift sowie den Gegenstand und Wert des Auftrags bzw. des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems;“

ii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

bei Verhandlungsverfahren und beim wettbewerblichen Dialog die Umstände gemäß den Artikeln 125b, 126, 127, 242, 244, 246 und 247, die den Rückgriff auf diese Verfahrensarten rechtfertigen;“

31.

In Artikel 148 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Bei juristischen Dienstleistungsaufträgen im Sinne von Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG kann der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern Kontakt aufnehmen, um die Einhaltung der Auswahl- und/oder Zuschlagskriterien zu überprüfen.“

32.

Artikel 149 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern so schnell wie möglich mit, ob sie den Zuschlag für einen Auftrag oder einen Rahmenvertrag erhalten haben oder zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen worden sind. Er nennt gegebenenfalls die Gründe, warum er auf die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags oder Rahmenvertrags oder die Einrichtung eines geplanten dynamischen Beschaffungssystems verzichtet oder die Einleitung eines neuen Verfahrens beschlossen hat.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Bei Aufträgen, die die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung für eigene Rechnung vergeben, teilt der öffentliche Auftraggeber sobald wie möglich nach Ergehen des Beschlusses über die Zuschlagserteilung, spätestens jedoch im Laufe der darauf folgenden Woche, allen abgelehnten Bietern oder Bewerbern in einem Schreiben und per Fax oder E-Mail zeitgleich mit, dass ihr Angebot oder ihre Bewerbung nicht ausgewählt worden ist; die Mitteilung ist an jeden einzelnen Bieter bzw. Bewerber persönlich zu richten und muss die jeweiligen Gründe für die Ablehnung der Angebots bzw. der Bewerbung enthalten.

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet zeitgleich mit der Übersendung der vorgenannten Mitteilung an die abgelehnten Bieter oder Bewerber den ausgewählten Auftragnehmer von der Erteilung des Zuschlags und weist ihn darauf hin, dass diese Tatsache allein noch keinerlei Verpflichtung seitens des öffentlichen Auftraggebers begründet.

Den abgelehnten Bewerbern oder Bietern, die schriftlich mit Schreiben, Fax oder E-Mail darum ersuchen, werden ergänzende Auskünfte zu den Gründen für die Ablehnung und im Falle der Einreichung eines anforderungsgemäßen Angebots und vorbehaltlich Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung auch Informationen über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie die Identität des Zuschlagsempfängers mitgeteilt. Die Antwort des öffentlichen Auftraggebers erfolgt binnen einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens um ergänzende Auskünfte.

Der öffentliche Auftraggeber kann den Vertrag mit dem Auftragnehmer oder den Rahmenvertrag erst nach Ablauf einer Frist von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Tag nach der zeitgleichen Absendung der Ablehnungsbescheide und des Zuschlagbescheids, unterzeichnen. Er kann die Vertragsunterzeichnung gegebenenfalls zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten Bietern und Bewerbern während der Frist von zwei Wochen nach Absendung der Ablehnungs- und Zuschlagsbescheide übermittelten Anträge und Bemerkungen oder andere stichhaltige Informationen, die dem öffentlichen Auftraggeber in diesem Zeitraum zur Kenntnis gelangt sind, dies rechtfertigen. In diesem Fall hat er sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen, nachdem die Aussetzung beschlossen wurde, entsprechend zu unterrichten.“

33.

Die Überschrift von Artikel 154 erhält folgende Fassung:

„Artikel 154

Feststellung, ob die Schwellenwerte erreicht sind

(Artikel 104 und 105 der Haushaltsordnung)“

34.

Artikel 155 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Besteht ein Auftrag aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss der Wert eines jeden Loses zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwertes berücksichtigt werden.

Wenn der Gesamtwert der Lose den in Artikel 158 genannten Schwellenwert erreicht oder übersteigt, so gelten für jedes einzelne Los die Artikel 90 Absatz 1 und 91 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung. Ausgenommen sind Lose mit einem geschätzten Auftragswert von weniger als 80 000 EUR bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen oder von 1 Mio. EUR bei Bauaufträgen, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes sämtlicher Lose, die den betreffenden Auftrag ausmachen, nicht übersteigt.“

35.

Artikel 156 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist vom öffentlichen Auftraggeber die geschätzte Gesamtvergütung des Bieters zu berücksichtigen.

Sieht ein Auftrag Optionen oder Verlängerungen vor, so wird als Berechnungsgrundlage der zulässige Höchstbetrag, unter Einbeziehung der Optionsrechte und Verlängerungen, herangezogen.

Für die Schätzung ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber maßgeblich.“

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Der zu berücksichtigende Wert eines Rahmenvertrags oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.“

c)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Vergütungen;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bei Aufträgen, die Planungsarbeiten zum Gegenstand haben, die Honorare, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen.“

36.

Artikel 157 erhält folgende Fassung:

„Artikel 157

Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation

(Artikel 105 der Haushaltsordnung)

Die in Artikel 118 genannten Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorabinformation werden wie folgt festgesetzt:

a)

750 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG;

b)

5 923 000 EUR bei Bauaufträgen.“

37.

In Artikel 158 erhalten die Überschrift und Absatz 1 folgende Fassung:

„Artikel 158

Schwellenwerte für die in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Verfahren

(Artikel 105 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Schwellenwerte gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung werden wie folgt festgesetzt:

a)

154 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG, mit Ausnahme der Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Kategorie 8 des genannten Anhangs;

b)

236 000 EUR bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG sowie für FTE-Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs II Teil A der genannten Richtlinie;

c)

5 923 000 EUR bei Bauaufträgen.“

38.

Artikel 164 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

des Höchstsatzes für die Finanzierung der Kosten der Maßnahme bzw. des genehmigten Arbeitsprogramms, außer im Falle der in Artikel 181 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge und Stückkostensätze;“

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

der globale Ausgabenvoranschlag und die Einzelheiten der förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms, außer im Falle der in Artikel 181 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge und Stückkostensätze;“

39.

Artikel 165 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 gilt nicht für Studien-, Forschungs- oder Berufsausbildungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden, nicht für im Anschluss an einen Wettbewerb vergebene Preise und nicht im Fall von Beiträgen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen und Stückkostensätzen gemäß Artikel 181 Absatz 1.“

40.

Artikel 166 erhält folgende Fassung:

„Artikel 166

Jahresplanung

(Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Jeder zuständige Anweisungsbefugte erstellt alljährlich ein Arbeitsprogramm für den Bereich der Finanzhilfen, das von der Kommission angenommen wird. Das Programm wird möglichst bald nach Beginn des Haushaltsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März eines jeden Jahres auf der Internetseite der Kommission betreffend die Finanzhilfen veröffentlicht.

Das Arbeitsprogramm enthält Angaben über den Basisrechtsakt, die Ziele, den Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie deren Richtbetrag und die erwarteten Ergebnisse.

(2)   Bei substanziellen Änderungen des Arbeitsprogramms im Jahresverlauf wird nach den Modalitäten von Absatz 1 ein ergänzendes Dokument angenommen und veröffentlicht.“

41.

Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Artikel 31 der vorliegenden Verordnung als Empfänger von Finanzhilfen bezeichnet sind.“

42.

Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

der gewährte Betrag und — außer im Falle der Beiträge auf der Grundlage der in Artikel 181 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge und Stückkostensätze — der Finanzierungssatz der Kosten der Maßnahme bzw. des genehmigten Arbeitsprogramms.“

43.

Artikel 172 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Empfänger weist die Beträge der Kofinanzierungen nach, die entweder aus eigenen Mitteln oder in Form von Finanztransfers seitens Dritter oder aber als Sachleistungen eingebracht werden, außer im Falle der in Artikel 181 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge und Stückkostensätze.“

44.

Artikel 180 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 104 hat der Empfänger ehrenwörtlich zu versichern, dass die in seinen Zahlungsanträgen enthaltenen Informationen vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind. Er hat außerdem zu versichern, dass die verauslagten Kosten gemäß der Finanzhilfevereinbarung als förderfähig anerkannt werden können und die Zahlungsanträge durch geeignete Nachweise belegt sind, die gegebenenfalls einer Überprüfung unterzogen werden.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Der zuständige Anweisungsbefugte kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse verlangen, dass zu jeder Zahlung eine externe Prüfung der Kostenaufstellung und der zugrunde liegenden Vorgänge von einem zugelassenen Rechnungsprüfer durchgeführt wird. Bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Betriebskosten oder Maßnahmen wird dem Zahlungsantrag der Prüfbericht beigefügt, mit dem bescheinigt wird, dass die Kosten, die vom Empfänger in der Kostenaufstellung, auf die sich der Zahlungsantrag stützt, angegebenen werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben, und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind.

Eine externe Prüfung ist obligatorisch für Zwischenzahlungen je Haushaltsjahr und für folgende Abschlusszahlungen:

a)

bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Maßnahmen im Betrag von 750 000 EUR und darüber;

b)

bei Betriebskosten-Finanzhilfen im Betrag von 100 000 EUR und darüber.“

ii)

Unterabsatz 3 wird gestrichen.

iii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der zuständige Anweisungsbefugte kann überdies aufgrund einer Risikoanalyse Folgende von der Verpflichtung zur Durchführung einer externen Prüfung entbinden:

a)

die öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 43;

b)

die Empfänger von Finanzhilfen im Bereich der humanitären Hilfe und der Verwaltung von Krisensituationen, ausgenommen wenn es um die Zahlung von Restbeträgen geht;

c)

in Bezug auf die Zahlung von Restbeträgen Empfänger, die mit der Kommission eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung im Sinne von Artikel 163 geschlossen haben, sofern sie ein Kontrollsystem nachweisen können, das gleichwertige Garantien für diese Art von Zahlungen bietet.“

45.

Artikel 181 erhält folgende Fassung:

„Artikel 181

Pauschalfinanzierungen

(Artikel 117 der Haushaltsordnung)

(1)   Außer im Falle von Stipendien und Preisen kann die Kommission Finanzbeiträge im Pauschalbetrag bis zu 10 000 EUR sowie Stückkostensätze zulassen. Darüber hinaus kann sie auf der Grundlage der im Anhang zum Statut aufgeführten bzw. jährlich von der Kommission genehmigten Tabelle Tagegelder für Dienstreisen zulassen.

(2)   Zur Deckung verschiedener Arten von förderfähigen Kosten kann ein Empfänger mehrere der in Absatz 1 genannten Finanzierungen kumulieren.

In dem Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 wird der Höchstbetrag der für jede Finanzierung oder Finanzierungskategorie zulässigen Förderung festgelegt.

(3)   In der Finanzhilfevereinbarung kann eine Pauschalfinanzierung der Gemeinkosten des Empfängers bis zu maximal 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme zugelassen werden, es sei denn, der Empfänger erhält außerdem einen Betriebskostenzuschuss zulasten des Gemeinschaftshaushalts. Der Schwellenwert von 7 % kann auf begründeten Beschluss der Kommission hin überschritten werden.

(4)   Um die Einhaltung der Grundsätze der Kofinanzierung, des Gewinnverbots und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten, werden die in Absatz 1 genannten Finanzierungsformen und die Voraussetzungen für ihre etwaige Kumulierung von der Kommission bewertet und festgelegt. Sie werden mindestens alle zwei Jahre vom zuständigen Anweisungsbefugten überprüft. Im Anschluss daran bestätigt oder ändert die Kommission ihren ursprünglichen Beschluss gemäß Absatz 1.“

46.

Artikel 182 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Eine solche Sicherheitsleistung kann der zuständige Anweisungsbefugte aufgrund einer Analyse der Risiken auch nach Maßgabe des in der jeweiligen Finanzhilfevereinbarung gewählten Finanzierungsmodus verlangen.“

b)

Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Die Sicherheit wird von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten gestellt. Ist der Empfänger in einem Drittland niedergelassen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte eine von einem Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Sicherheit akzeptieren, wenn er der Auffassung ist, dass diese die gleichen Garantien und Merkmale aufweist wie eine von einem Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat gestellte Sicherheit.

Auf Antrag des Empfängers kann diese Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder die unbedingte und unwiderrufliche Solidarbürgschaft der an derselben Finanzhilfevereinbarung beteiligten Begünstigten einer Maßnahme ersetzt werden, nachdem der zuständige Anweisungsbefugte seine Zustimmung erteilt hat.“

c)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„In den Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Sicherheit erst zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags freigegeben.“

47.

Artikel 183 erhält folgende Fassung:

„Artikel 183

Aussetzung und Kürzung von Finanzhilfen

(Artikel 119 der Haushaltsordnung)

Der zuständige Anweisungsbefugte setzt die Zahlungen in folgenden Fällen aus:

a)

wenn die Maßnahme oder das genehmigte Arbeitsprogramm überhaupt nicht, schlecht, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wurde;

b)

wenn über die in der Vereinbarung festgesetzten Finanzierungsobergrenzen hinausgehende Beträge ausgezahlt wurden;

c)

wenn die gemäß der Finanzhilfevereinbarung gezahlten Beträge die Kosten übersteigen, die dem Empfänger durch die Maßnahme tatsächlich entstanden sind, oder wenn das Betriebsbudget nachträglich einen Überschuss aufweist.

Der zuständige Anweisungsbefugte veranlasst sodann, je nach Stand des Verfahrens und nachdem er dem (den) Empfänger(n) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, entweder eine Kürzung der Finanzhilfe oder aber er verlangt, dass diese von dem oder den Empfängern in entsprechender Höhe zurückgezahlt wird.“

48.

Artikel 234 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Zur Ausführung von Zahlungen in der Währung des Empfängerstaates werden bei einem Finanzinstitut des betreffenden Staates oder eines Mitgliedstaates auf Euro lautende Konten im Namen der Kommission oder — im gegenseitigen Einvernehmen — im Namen des Empfängers eingerichtet.“

49.

Artikel 241 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Gehen bei dem öffentlichen Auftraggeber weniger als drei zulässige Angebote ein, so ist das Verfahren zu annullieren und ein neues einzuleiten. Erbringt das zweite Verfahren ebenfalls weniger als drei zulässige Angebote, so kann der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Auftrag auf der Grundlage eines einzigen zulässigen Angebotes vergeben.“

Artikel 2

Für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzhilfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, sind die zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Verfahren geltenden Bestimmungen maßgebend.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2005

Für die Kommission

Dalia GRYBAUSKAITĖ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2004/18/EG.

(5)  ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission (ABl. L 329 vom 17.12.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.“

(7)  ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1.“

(8)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.“

(9)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.“