19.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1155/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2005

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 über die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie mit Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates und (EG) Nr. 2222/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beitrittsvertrag, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 7 Absatz 8 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen, auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 (1) Bezug genommen wird, sollte hinsichtlich der Verfahren für die Zahlung des Restbetrags für das Programm mit der in Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen vorgesehenen Frist für die Mittelfreigabe in Übereinstimmung gebracht werden. Zu diesem Zweck sollte die Frist, die in der genannten Bestimmung für die Vorlage der Bescheinigung über die tatsächlich getätigten Ausgaben bei der Kommission vorgesehen ist, geändert und die Verfahren für die Konformitätsentscheidung gemäß Artikel 12 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen präzisiert werden.

(2)

Im Titel von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 ist ein Fehler zu berichtigen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Änderung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen

(1)   Artikel 7 Absatz 8 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen erhält folgende Fassung:

‚Die Zahlung des Restbetrags für das Programm ist an die Bedingungen geknüpft, dass

a)

der nationale Anweisungsbefugte innerhalb der in der letzten jährlichen Finanzierungsvereinbarung angegebenen Zahlungsfrist eine Bescheinigung über die tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß Artikel 9 dieses Teils bei der Kommission vorgelegt hat;

b)

der abschließende Durchführungsbericht der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt wurde;

c)

die in Artikel 11 dieses Teils genannte Entscheidung getroffen wurde.

Die Zahlung greift einer späteren Entscheidung gemäß Artikel 12 dieses Teils nicht vor.‘

(2)   Dem Artikel 10 Absatz 3 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Zinserträge, die nicht für die im Rahmen des Programms der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Polens, der Slowakei bzw. Sloweniens unterstützten Projekte verwendet wurden, sind der Kommission jedoch in Euro auszuzahlen.‘“

Artikel 2

Änderung des Titels von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004

Der Titel von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 wird wie folgt berichtigt:

„Artikel 4

Ersetzung der Beträge gemäß Artikel 2 der jährlichen Finanzierungsvereinbarung 2003“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 11.