19.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1154/2005 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2005

zur Anpassung der Codes und Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) enthält die derzeit geltende Kombinierte Nomenklatur.

(2)

Aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 1995 werden bestimmte Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung und anderen Rückständen, insbesondere vom Sichten von Mais und von Maisquellwasser aus der Nassmüllerei zur Gewinnung von Alkohol und anderen Stärkederivaten, zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt. Demnach wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 344/96 des Rates (3) in die Kombinierte Nomenklatur eine Unterposition 2309 90 20 zur getrennten Einstufung dieser Erzeugnisse aufgenommen.

(3)

Es wurde versäumt, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4) entsprechend anzupassen. Diese Anpassung ist daher rückwirkend ab Beginn der Anwendung der Verordnung vorzunehmen, indem der KN-Code 2309 90 20 in das Verzeichnis der Erzeugnisse in Anhang I aufgenommen wird.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 1.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.


ANHANG

„ANHANG I

Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe d

KN-Code

Warenbezeichnung

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

ex11 02

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 20

– von Mais

1102 90

– anderes:

1102 90 10

– – von Gerste

1102 90 30

– – von Hafer

1102 90 90

– – anderes

ex11 03

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50)

ex11 04

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reisflocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1106 20

Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

ex11 08

Stärke; Inulin:

 

– Stärke:

1108 11 00

– – von Weizen

1108 12 00

– – von Mais

1108 13 00

– – von Kartoffeln

1108 14 00

– – von Maniok

ex11 08 19

– – andere Stärke:

1108 19 90

– – – andere

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

ex17 02 30

– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 20 GHT:

 

– – andere:

 

– – – andere:

1702 30 91

– – – – Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 99

– – – – andere:

ex17 02 40

– Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

1702 40 90

– – andere

ex17 02 90

– andere, einschließlich Invertzucker und andere Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 50

– – Maltodextrin und Maltodextrinsirop

 

– – Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

– – – andere:

1702 90 75

– – – – als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79

– – – – andere

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex21 06 90

– andere:

 

– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

– – – andere:

2106 90 55

– – – – Glucose- und Maltodextrinsirop

ex23 02

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide

ex23 03

Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

2303 10

– Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

2303 30 00

– Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

ex23 06

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

2306 70 00

– aus Maiskeimen

ex23 08

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2308 00 40

– Eicheln und Rosskastanien Trester (ausgenommen Traubentrester)

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

ex23 09 10

– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 10 11

2309 10 13

2309 10 31

2309 10 33

2309 10 51

2309 10 53

– – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse (1) enthaltend, ausgenommen Zubereitungen und Futterstoffe mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

ex23 09 90

– andere:

2309 90 20

– – Erzeugnisse gemäß zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur

 

– – andere, einschließlich Vormischungen:

2309 90 31

2309 90 33

2309 90 41

2309 90 43

2309 90 51

2309 90 53

– – – andere, Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse (1) enthaltend, ausgenommen Zubereitungen und Futterstoffe mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr


(1)  Für die Anwendung dieser Unterposition gelten als Milcherzeugnisse die Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 sowie der Unterpositionen 1702 11, 1702 19 und 2106 90 51.“