12.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 416/2005 DER KOMMISSION
vom 11. März 2005
zur Änderung von Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von bestimmten tierischen Nebenprodukten zu technischen Zwecken aus Japan
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind Bedingungen für die Einfuhr von Blutprodukten und anderen tierischen Nebenprodukten zu technischen Zwecken, einschließlich zu pharmazeutischen Verwendungszwecken, festgelegt worden. Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhren dieser Nebenprodukte zu, wenn sie den jeweiligen Anforderungen in Anhang VIII Kapitel IV bzw. XI der Verordnung entsprechen. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 müssen die Nebenprodukte aus einem Drittland oder Drittlandgebiet stammen, das in einem Verzeichnis in Anhang XI Teil VI der Verordnung aufgeführt ist. Japan ist dort nicht aufgeführt. |
(3) |
Die zuständige Behörde Japans (Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, Abteilung Tiergesundheit und Sicherheit tierischer Erzeugnisse) hat der Kommission die erforderlichen Garantien gegeben, dass Blutprodukte und andere Nebenprodukte zu technischen Zwecken aus Japan gemäß den geltenden Einfuhrvorschriften gewonnen und in die Gemeinschaft verbracht werden können. Insbesondere hat Japan die diesbezüglichen Betriebe gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen und registriert. |
(4) |
Japan ist daher in Anhang XI Teil VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufzunehmen. |
(5) |
Außerdem ist Anhang XI Teil VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 so zu ändern, dass dieselbe Terminologie verwendet wird wie in Anhang VIII Kapitel XI derselben Verordnung. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Anhang XI Teil VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erhält folgende Fassung:
„TEIL VI
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Blutprodukten (ausgenommen Blutprodukte von Equiden) für technische einschließlich pharmazeutischer Verwendungszwecke zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4 (C) und 8 (B))
A. |
Blutprodukte:
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B. |
Tierische Nebenprodukte für pharmazeutische Verwendungszwecke:
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C. |
Tierische Nebenprodukte für technische Verwendungszwecke außer pharmazeutischen Verwendungszwecken
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2005 der Kommission (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 34).
(2) ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31.
(3) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.