3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 177/2005 des Rates

vom 24. Januar 2005

über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005—2006)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“ genannt) wurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) errichtet, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen und damit eines der im anglo-irischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten Ziele zu verwirklichen.

(2)

Die Gemeinschaft hat seit 1989 finanzielle Beiträge für den Fonds bereitgestellt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2003—2004) (2) wurden für die Jahre 2003 und 2004 jeweils 15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt gebunden. Diese Verordnung ist am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.

(3)

Die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2002 durchgeführten Bewertungen haben die Notwendigkeit einer weiteren Unterstützung der Tätigkeiten des Fonds bestätigt, wobei die Synergien zwischen den Zielen und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen weiter zu verstärken sind, namentlich mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden „PEACE-Programm“ genannt), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (3) eingerichtet wurde.

(4)

Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die Unterstützung der Gemeinschaft für den Fonds über den 31. Dezember 2004 hinaus weitergewährt wird.

(5)

Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel aufgefordert zu prüfen, inwieweit — auch in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen — die Maßnahmen im Rahmen des Programms PEACE und des Internationalen Fonds für Irland auf die Maßnahmen im Rahmen der anderen Strukturfonds-Programme, die Ende 2006 auslaufen, abgestimmt werden können.

(6)

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Fonds sollte in Form von jährlichen Beiträgen für die Jahre 2005 und 2006 erfolgen und somit zeitgleich mit dem verlängerten PEACE-Programm auslaufen.

(7)

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte vom Fonds vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise verwendet werden, dass die im Rahmen des PEACE-Programms finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden.

(8)

Gemäß dem Abkommen nehmen alle Geldgeber des Fonds an den Treffen des Verwaltungsrates des Internationalen Fonds für Irland als Beobachter teil.

(9)

Die Kommission sollte auf allen Ebenen die Koordinierung zwischen dem Verwaltungsrat und den Vergabestellen des Fonds und den Verwaltungsbehörden, die im Rahmen der betreffenden Strukturfondsinterventionen und insbesondere des PEACE-Programms eingerichtet wurden, fördern.

(10)

Die Unterstützung aus dem Fonds sollte nur in dem Maße als wirksam erachtet werden, wie sie eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient.

(11)

Bis zum 1. April 2006 sollte eine Bewertung vorgenommen werden, in der die Leistung des Fonds und die Notwendigkeit einer weiteren Unterstützung durch die Gemeinschaft überprüft werden.

(12)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(13)

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Fonds sollte sich für die Jahre 2005 und 2006 auf jeweils 15 Mio. EUR zu derzeitigen Werten belaufen.

(14)

Diese Unterstützung wird zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern beitragen.

(15)

Für den Erlass dieser Verordnung sind im Vertrag nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Als finanzieller Bezugsrahmen für die Ausführung des Gemeinschaftsbeitrags zum Internationalen Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“ genannt) wird für den Zeitraum 2005 bis 2006 ein Betrag von 30 Mio. EUR festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 2

Der Finanzbeitrag ist vom Fonds entsprechend dem Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) zu verwenden.

Bei der Verwendung des Finanzbeitrags berücksichtigt der Fonds vorrangig grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise, dass die aus den Strukturfonds finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden, insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden „PEACE-Programm“ genannt), das gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingerichtet wurde.

Der Beitrag ist in einer Weise zu verwenden, dass eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung in den betreffenden Gebieten erreicht wird. Er darf nicht als Ersatz für andere öffentliche und private Ausgaben dienen.

Artikel 3

Die Kommission nimmt für die Gemeinschaft an den Treffen des Verwaltungsrates des Fonds (im Folgenden „Verwaltungsrat“ genannt) als Beobachter teil.

Der Fonds ist auf den Treffen des Begleitausschusses des PEACE-Programms und gegebenenfalls der Begleitausschüsse anderer Strukturfondsinterventionen als Beobachter vertreten.

Artikel 4

Die Kommission legt gemeinsam mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen fest, um die Beteiligung der Gemeinschaft an den Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 5

Die Kommission legt der Haushaltsbehörde bis 31. März 2006 einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse der Tätigkeiten des Fonds sowie die Notwendigkeit einer Weitergewährung der Beiträge über das Jahr 2006 hinaus bewertet werden, wobei den Entwicklungen im Friedensprozess in Nordirland Rechnung getragen wird. Der Bericht umfasst unter anderem:

a)

einen Überblick über die Tätigkeiten des Fonds;

b)

eine Liste der Vorhaben, für die eine Beteiligung gewährt wurde;

c)

eine Bewertung der Art und der Auswirkungen der Fondstätigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Ziele des Fonds und die in Artikel 2 und Artikel 7 festgelegten Kriterien;

d)

eine Bewertung der Maßnahmen, die vom Fonds getroffen wurden, um die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen zu gewährleisten, wobei insbesondere die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 berücksichtigt werden;

e)

einen Anhang mit den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der in Artikel 6 genannten Verpflichtung.

Artikel 6

(1)   Die Kommission verwaltet die Beiträge.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der jährliche Beitrag ratenweise wie folgt ausgezahlt:

a)

Ein erster Vorschuss in Höhe von 40 % wird ausgezahlt, nachdem die Kommission eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingungen einhalten wird;

b)

ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate später ausgezahlt;

c)

die Schlusszahlung in Höhe von 20 % erfolgt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr erhalten und angenommen hat.

(2)   Vor Auszahlung einer Rate führt die Kommission auf der Grundlage des Kassenmittelbestands des Fonds zu dem für die jeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt eine Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds durch. Falls nach dieser Beurteilung der Finanzbedarf des Fonds die Zahlung einer oder mehrerer Raten nicht rechtfertigt, wird die betreffende Zahlung ausgesetzt. Die Kommission überprüft diese Entscheidung anhand neuer vom Fonds übermittelter Informationen und setzt die Zahlungen fort, sobald sie diese für gerechtfertigt erachtet.

Artikel 7

Ein Beitrag des Fonds zu einer Operation, die Finanzhilfe im Rahmen einer Strukturfondsintervention erhält oder erhalten soll, darf nur bereitgestellt werden, wenn der Betrag, der sich aus der Summe von 40 % des Fondsbeitrags und dem Beitrag aus den Strukturfonds ergibt, 75 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Operation nicht überschreitet.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005.

Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 6.

(3)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).

(4)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).