29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/51


ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES

DER GERICHTSHOF —

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 223 Absatz 6,

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere des Artikels 139 Absatz 6,

in der Erwägung, dass im Lichte der gewonnenen Erfahrungen bestimmte Vorschriften der Verfahrensordnung, insbesondere die über die Besetzung der Spruchkörper, zu ändern und einige Vorschriften klarer zu fassen sind,

mit Genehmigung des Rates, die am 3. Oktober 2005 erteilt worden ist —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die am 19. Juni 1991 erlassene Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 176 vom 4.7.1991, S. 7, mit Berichtigung im ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 117), geändert am 21. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28.2.1995, S. 61), am 11. März 1997 (ABl. L 103 vom 19.4.1997, S. 1, mit Berichtigung im ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 72), am 16. Mai 2000 (ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 43, mit Berichtigung im ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 40, und im ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 7), am 28. November 2000 (ABl. L 322 vom 19.12.2000, S. 1), am 3. April 2001 (ABl. L 119 vom 27.4.2001, S. 1), am 17. September 2002 (ABl. L 272 vom 10.10.2002, S. 24, mit Berichtigung im ABl. L 281 vom 19.10.2002, S. 24), am 8. April 2003 (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 17), am 19. April 2004 (ABl. L 132 vom 29.4.2004, S. 2), am 20. April 2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 107) und am 12. Juli 2005 (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 19), wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 § 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sogleich nach Eingang der Klageschrift in einer Rechtssache bestimmt der Präsident des Gerichtshofes den Berichterstatter.“

2.

In Artikel 11 Absätze 2 und 3 wird die Wendung „gleichzeitig verhindert“ durch die Wendung „gleichzeitig abwesend oder verhindert“ ersetzt.

3.

Artikel 11b § 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Große Kammer ist für jede Rechtssache mit dem Präsidenten des Gerichtshofes, den Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern, dem Berichterstatter und der für die Erreichung der Zahl dreizehn erforderlichen Zahl von Richtern besetzt. Letztere werden anhand der in § 2 genannten Liste in der dort festgelegten Reihenfolge bestimmt. Der Ausgangspunkt auf der Liste ist für jede an die Große Kammer verwiesene Rechtssache der Name des Richters, der unmittelbar auf den Richter folgt, der für die zuvor an diesen Spruchkörper verwiesene Rechtssache als Letzter anhand der Liste bestimmt worden ist.“

4.

Artikel 11b wird folgender § hinzugefügt:

„(3)   In Rechtssachen, die vom Beginn eines Jahres, in dem eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen stattfindet, bis zur tatsächlichen Neubesetzung an die Große Kammer verwiesen werden, tagen auch zwei Ergänzungsrichter. Als Ergänzungsrichter fungieren die beiden Richter, die auf der in § 2 genannten Liste unmittelbar nach dem Richter geführt werden, der als Letzter für die Besetzung der Großen Kammer in der Rechtssache bestimmt worden ist.

Die Ergänzungsrichter ersetzen in der Reihenfolge der in § 2 genannten Liste die Richter, die gegebenenfalls nicht an der Entscheidung der Rechtssache mitwirken können.“

5.

Artikel 11c § 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kammern mit fünf und mit drei Richtern sind für jede Rechtssache mit dem Kammerpräsidenten, dem Berichterstatter und der für die Erreichung der Zahl von fünf oder drei Richtern erforderlichen Zahl von Richtern besetzt. Letztere werden anhand der in § 2 genannten Listen in der dort festgelegten Reihenfolge bestimmt. Der Ausgangspunkt auf diesen Listen ist für jede an eine Kammer verwiesene Rechtssache der Name des Richters, der unmittelbar auf den Richter folgt, der für die zuvor an diese Kammer verwiesene Rechtssache als Letzter anhand der Liste bestimmt worden ist.“

6.

In Artikel 11d wird der einzige Absatz der Vorschrift zu § 1; der folgende § wird hinzugefügt:

„(2)   Legt eine Kammer, der eine Rechtssache zugewiesen worden ist, die Rechtssache nach Artikel 44 § 4 dem Gerichtshof vor, damit sie einem größeren Spruchkörper zugewiesen wird, so umfasst dieser Spruchkörper die Mitglieder der abgebenden Kammer.“

7.

In Artikel 16 § 1 werden die Worte „das der Präsident mit seinem Namenszug versieht“gestrichen.

8.

Artikel 35 § 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Verhalten eines Beistands oder Anwalts gegenüber dem Gerichtshof, einem Richter, einem Generalanwalt oder dem Kanzler mit der Würde des Gerichtshofes oder mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist oder dass ein Beistand oder Anwalt seine Befugnisse missbraucht, so unterrichtet er den Betroffenen davon. Unterrichtet der Gerichtshof davon die zuständigen Stellen, denen der Betroffene untersteht, so wird dem Betroffenen eine Kopie des an diese Stellen gerichteten Schreibens übermittelt.

Aus denselben Gründen kann der Gerichtshof den Betroffenen jederzeit, nachdem dieser und der Generalanwalt angehört worden sind, durch Beschluss vom Verfahren ausschließen. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.“

9.

Artikel 37 § 6 wird folgender Satz hinzugefügt: „Artikel 81 § 2 findet auf diese Zehntagesfrist keine Anwendung.“

10.

In Artikel 44 § 5 Absatz 1 werden die Worte „die in Artikel 9 § 2 bezeichnete Kammer“ durch die Worte „den Berichterstatter“ ersetzt.

11.

In Artikel 45 § 3 wird der erste Absatz gestrichen.

12.

In Artikel 46 werden die ersten beiden Paragrafen gestrichen, und § 3 wird zum einzigen Absatz.

13.

In Artikel 60 werden die Worte „die Kammer oder“ gestrichen.

14.

In Artikel 74 § 1 werden die Worte „die in Artikel 9 § 2 bezeichnete Kammer, der die Rechtssache zugewiesen worden ist“ durch die Worte „der Spruchkörper, an den die Rechtssache verwiesen worden ist“ ersetzt, und das Wort „unanfechtbaren“ wird gestrichen.

15.

Artikel 75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 75

(1)   Die Kasse des Gerichtshofes und dessen Schuldner leisten ihre Zahlungen in Euro.

(2)   Sind die zu erstattenden Auslagen in einer anderen Währung als dem Euro entstanden oder sind die Handlungen, derentwegen die Zahlung geschuldet wird, in einem Land vorgenommen worden, dessen Währung nicht der Euro ist, so ist der Umrechnung der am Zahlungstag geltende Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.“

16.

Artikel 76 § 3 wird wie folgt geändert:

a)

§ 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Präsident bestimmt den Berichterstatter. Auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts verweist der Gerichtshof den Antrag an einen Spruchkörper, der entscheidet, ob die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise zu bewilligen oder zu versagen ist. Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgelehnt, so ist die Ablehnung in dem Beschluss zu begründen.“

b)

In § 4 werden die Wörter „Die Kammer“ durch die Wörter „Der Spruchkörper“ ersetzt.

17.

In Artikel 92 § 2 wird das Wort „prüfen“ durch die Worte „nach Anhörung der Parteien entscheiden“ ersetzt, und die Wendung „nach Anhörung der Parteien“zwischen den Worten „oder“ und „feststellen“ wird gestrichen.

18.

In Artikel 93 § 7 werden die Worte „auf der Grundlage des ihm übermittelten Sitzungsberichts“ gestrichen.

Artikel 2

Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 29 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2005.