29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/61


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/69/JI DES RATES

vom 24. Januar 2005

zum Austausch bestimmter Daten mit Interpol

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Ziele der Union besteht darin, den Bürgern ein hohes Maß an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bieten. Für die Erreichung dieses Ziels ist eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung.

(2)

Für den Schutz der Union vor Bedrohungen durch grenzüberschreitende und organisierte Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen ist es erforderlich, dass das gemeinsame Vorgehen auch den Datenaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mit den internationalen Partnern umfasst.

(3)

Gestohlene, verlorene oder unterschlagene Pässe und Blankopässe werden dazu verwendet, der Strafverfolgung zu entgehen und illegale Handlungen zu begehen, die die Sicherheit der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten gefährden können. Ein sinnvolles Vorgehen ist wegen der Art der Bedrohung nur auf Unionsebene möglich. Durch individuelle Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten könnte das oben genannte Ziel nicht erreicht werden. Dieser Gemeinsame Standpunkt geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(4)

Alle Mitgliedstaaten sind der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) angeschlossen. In Erfüllung ihres Auftrags empfängt, speichert und übermittelt Interpol Daten zur Unterstützung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung und Bekämpfung grenzüberschreitender Straftaten. Die Interpol-Datenbank über gestohlene Reisedokumente ermöglicht den Interpol-Mitgliedern den Austausch von Daten über verlorene und gestohlene Pässe.

(5)

Der Europäische Rat vom 25. März 2004 hat den Rat in seiner Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus aufgefordert, die Beratungen voranzutreiben, damit bis Ende 2005 ein integriertes System für den Austausch von Informationen über gestohlene und verlorene Pässe unter Rückgriff auf das Schengener Informationssystem (SIS) und die Interpol-Datenbank geschaffen werden kann. Dieser Gemeinsame Standpunkt ist eine erste Maßnahme zur Erfüllung dieses Auftrags, der die Schaffung der zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen technischen Voraussetzungen im SIS folgen sollte.

(6)

Beim Austausch von Daten der Mitgliedstaaten über gestohlene, verlorene oder unterschlagene Pässe mit der Interpol-Datenbank über gestohlene Reisedokumente sowie bei der Verarbeitung dieser Daten sollten sowohl die geltenden Datenschutzbestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten als auch die Interpols eingehalten werden.

(7)

Durch diesen Gemeinsamen Standpunkt werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre zuständigen Behörden die genannten Daten parallel zur Eingabe in ihre einschlägige nationale Datenbank und das SIS mit der Interpol-Datenbank über gestohlene Reisedokumente austauschen. Diese Pflicht entsteht, sobald die nationalen Behörden von dem Diebstahl, dem Verlust oder der Unterschlagung Kenntnis erhalten. Durch die zusätzliche Verpflichtung, die erforderliche Infrastruktur für eine vereinfachte Abfrage der Interpol-Datenbank zu schaffen, wird der Bedeutung Rechnung getragen, die dieser bei der Strafverfolgung zukommt.

(8)

Über die Bedingungen des Datenaustauschs wird eine Vereinbarung mit Interpol getroffen, durch die sichergestellt wird, dass beim Datenaustausch die Datenschutzgrundsätze eingehalten werden, die die zentrale Grundlage des Datenaustauschs in der Union bilden, insbesondere beim Austausch und bei der automatischen Verarbeitung solcher Daten.

(9)

Dieser Gemeinsame Standpunkt steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden und die ihren Niederschlag in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefunden haben —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist die Verhütung und Bekämpfung von schweren und organisierten Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen, indem sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie zwischen diesen und derartigen Behörden in Drittländern durch den Austausch von Passdaten mit Interpol zu verbessern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bedeutet der Ausdruck:

1.

„einschlägige nationale Datenbank“ die von den Polizei- oder Justizbehörden eines Mitgliedstaats verwaltete Datenbank oder Datenbanken für Daten über gestohlene, verlorene oder unterschlagene Pässe und Blankopässe;

2.

„Passdaten“ für die Aufnahme in ein spezifisches Informationssystem formatierte Daten über gestohlene, verlorene oder unterschlagene Pässe und Blankopässe. Bei den mit der Interpol-Datenbank ausgetauschten Passdaten handelt es sich ausschließlich um Angaben über die Passnummer, das Ausstellungsland und die Dokumentenart;

3.

„Interpol-Datenbank“ die von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) verwaltete, mit einer automatischen Suchfunktion ausgestattete Datenbank über gestohlene Reisedokumente.

Artikel 3

Gemeinsame Maßnahmen

(1)   Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten tauschen alle bestehenden und künftigen Passdaten mit Interpol aus. Sie stellen sie ausschließlich jenen Interpol-Mitgliedern zur Verfügung, die einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Es wird auch sichergestellt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten hinsichtlich der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihre Daten ausschließlich jenen Interpol-Mitgliedern zur Verfügung zu stellen, die sich verpflichtet haben, mindestens die gleichen Daten auszutauschen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen mit Interpol die Modalitäten für den Austausch aller ihm zur Verfügung stehenden Passdaten mit Interpol vereinbaren. Diese Datenbestände sind in seiner einschlägigen nationalen Datenbank oder im SIS enthalten (falls er daran teilnimmt).

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Daten nach ihrer Erfassung in seiner einschlägigen nationalen Datenbank oder im SIS (falls er daran teilnimmt) unverzüglich mit Interpol ausgetauscht werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden die Interpol-Datenbank für die Zwecke dieses Gemeinsamen Standpunkts jedes Mal abfragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie die für eine vereinfachte Abfrage erforderlichen Infrastrukturen so rasch wie möglich — jedoch bis spätestens Dezember 2005 — einrichten.

(5)   Der Austausch von personenbezogenen Daten gemäß der in diesem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen Verpflichtung erfolgt zu dem in Artikel 1 genannten Zweck unter Wahrung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten in dem betreffenden Interpol-Mitgliedstaat sowie unter Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten hinsichtlich der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Austausch und die Zurverfügungstellung von Daten unter geeigneten Bedingungen und nach Maßgabe der genannten Anforderungen erfolgen.

(6)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden im Fall einer positiven Identifizierung bei der Abfrage der Interpol-Datenbank („Treffer“) nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften vorgehen und beispielsweise gegebenenfalls die Richtigkeit der Daten mit dem Staat, der die Daten eingegeben hat, überprüfen.

Artikel 4

Überwachung und Evaluierung

Anhand von Informationen, die die Mitgliedstaaten übermitteln, legt die Kommission dem Rat bis Dezember 2005 einen Bericht über die Durchführung dieses Gemeinsamen Standpunkts vor. Der Rat prüft, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Gemeinsamen Standpunkt Folge leisten und ergreift geeignete Maßnahmen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Veröffentlichung

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN