31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 396/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 2278/2004 DER KOMMISSION

vom 30. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (2), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (3), enthält einige Bestimmungen, die nicht direkt auf die Empfängerländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 anwendbar sind. Daher kann in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission (4) nicht mehr auf vorgenannten Artikel 26 verwiesen werden. In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 sind daher besondere Bestimmungen aufzunehmen, um der Lage bezüglich der Antrag stellenden Länder Rechnung zu tragen.

(2)

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 betrifft den Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Beihilfeintensität. In Absatz 2 des Artikels wird die Obergrenze der öffentlichen Beihilfe für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben u. a. für Investitionen von Junglandwirten und/oder in Berggebieten angehoben. Diese Begriffe sind gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Grundsätzen zu definieren.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 ist daher entsprechen zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehene Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I EG-Vertrag fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen der Fischerei, können gefördert werden. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse müssen aus Bewerberländern oder der Gemeinschaft stammen. Investitionen im Einzelhandel sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Beihilfen werden den Personen gewährt, die letztlich die Kosten der Investitionen in Betrieben tragen, die die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung erfüllen.

Wenn Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz aus dem gemeinschaftlichen Besitzstand zum Zeitpunkt der Antragstellung neu eingeführt wurden, hängt die Entscheidung über die Beihilfegewährung jedoch davon ab, ob der Betrieb diese Anforderungen nach Abschluss der Investitionen erfüllt.“

2.

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Junglandwirt‘: ein Landwirt, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Beihilfegewährung jünger als 40 Jahre ist und ausreichende berufliche Fähigkeiten besitzt;

b)

‚Berggebiete‘: die Berggebiete gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

c)

‚öffentliche Beihilfe‘: jegliche öffentliche Beihilfe, auch wenn sie nicht im Rahmen des Programms gewährt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2008/2004 (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 12—13).

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70.

(4)  ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2003 (ABl. L 112 vom 6.5.2003, S. 9).