20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1994/2004 DER KOMMISSION

vom 19. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt. Anhang II Teil C der Verordnung enthält eine Liste von Drittländern, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 war vor dem 3. Juli 2004 eine Liste von Drittländern zu erstellen. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, sollte ein Drittland seinen Tollwutstatus nachweisen und belegen, dass es bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Meldung des Tollwutverdachts, die Überwachung, Veterinärdienste sowie die Verhütung und Bekämpfung der Tollwut erfüllt und über eine Regelung für Tollwutimpfstoffe verfügt.

(3)

Um unnötige Störungen bei der Verbringung von Heimtieren zu vermeiden und den Drittländern mehr Zeit zur Abgabe eventuell notwendiger zusätzlicher Garantien zu geben, ist eine vorläufige Liste von Drittländern zu erstellen. Diese Liste sollte sich auf die Daten des Internationalen Tierseuchenamts (OIE), die Ergebnisse der Kontrollen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission in den Drittländern durchführt, und Informationen aus den Mitgliedstaaten stützen.

(4)

Die Liste sollte sich auch auf Daten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), des WHO Collaborating Centre for Rabies Surveillance and Research in Wusterhausen und das Rabies Bulletin stützen.

(5)

Auf der vorläufigen Liste sollten die tollwutfreien Drittländer und die Länder stehen, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(6)

Nach Anträgen der zuständigen Behörden Chiles, Hongkongs und der Vereinigten Arabischen Emirate auf Aufnahme in die Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 empfiehlt es sich, die gemäß Artikel 10 aufgestellte vorläufige Liste zu ändern.

(7)

Mit der Entscheidung 2004/650/EG des Rates vom 13. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zur Berücksichtigung des Beitritts von Malta (2) wurde Malta in die Liste der Länder in Anhang II Teil A der Verordnung aufgenommen. Entsprechend sollten bestimmte Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren nach Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich auf Malta ausgedehnt werden.

(8)

Dank der Maßnahmen, die Spanien in Ceuta und Melilla in Bezug auf das Eindringen streunender Hunde aus Marokko und ihre Kontrolle in diesen Gebieten sowie die Verbringung von Heimtieren aus diesen Gebieten nach Marokko getroffen hat, kann der Tollwutstatus dieser Gebiete nun als dem Status der Mitgliedstaaten auf dem europäischen Festland gleichwertig angesehen werden. Daher sind Ceuta und Melilla in die Liste in Anhang II Teil B Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufzunehmen.

(9)

Im Interesse der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vollständig ersetzt werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Entscheidung des Rates 2004/650/EG (ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 22).

(2)  ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 22.


ANHANG

„ANHANG II

LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN

TEIL A

IE — Irland

MT — Malta

SE — Schweden

UK — Vereinigtes Königreich

TEIL B

Abschnitt 1

a)

DK — Dänemark, einschließlich GL — Grönland und FO — Färöer-Inseln;

b)

ES — Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;

c)

FR — Frankreich, einschließlich GF — Französisch Guayana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique und RE — Réunion;

d)

GI — Gibraltar;

e)

PT — Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und Madeiras;

f)

die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a), b), c) und e) aufgeführten Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

AD — Andorra

CH — Schweiz

IS — Island

LI — Liechtenstein

MC — Monaco

NO — Norwegen

SM — San Marino

VA — Vatikanstadt

TEIL C

AC — Ascension

AE — Vereinigte Arabische Emirate

AG — Antigua und Barbuda

AN — Niederländische Antillen

AU — Australien

AW — Aruba

BB — Barbados

BH — Bahrain

BM — Bermuda

CA — Kanada

CL — Chile

FJ — Fidschi

FK — Falklandinseln

HK — Hongkong

HR — Kroatien

JM — Jamaika

JP — Japan

KN — St. Kitts und Nevis

KY — Kaimaninseln

MS — Montserrat

MU — Mauritius

NC — Neukaledonien

NZ — Neuseeland

PF — Französisch-Polynesien

PM — St. Pierre und Miquelon

SG — Singapur

SH — St. Helena

US — Vereinigte Staaten von Amerika

VC — St. Vincent und die Grenadinen

VU — Vanuatu

WF — Wallis und Futuna

YT — Mayotte“.