19.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1982/2004 DER KOMMISSION

vom 18. November 2004

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (1) insbesondere auf Artikel 3 Absätze 4 und 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grundlage für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten bildet die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der die statistischen Bestimmungen überarbeitet wurden, um die Transparenz zu verbessern und das Verständnis zu erleichtern, und die dem derzeitigen Datenbedarf gerecht wird. Mit Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung werden der Kommission besondere Durchführungsbefugnisse übertragen. Deshalb ist es erforderlich, eine neue Kommissionsverordnung anzunehmen, in der die der Kommission übertragenen Befugnisse restriktiv festgelegt und die Durchführungsbestimmungen im Detail aufgeführt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (2) und die Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 betreffend die Datenträger für die statistischen Informationen der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (3) sollten aufgehoben werden.

(2)

Aus methodischen Erwägungen ist es angezeigt, eine Reihe von Waren- und Verkehrsarten auszuschließen. Zu diesem Zweck sollte eine umfassende Liste derjenigen Güter erstellt werden, für die der Kommission (Eurostat) keine statistischen Daten übermittelt werden sollen.

(3)

Waren sind zu dem Zeitpunkt in der Statistik des Warenverkehrs zu erfassen, zu dem sie in das statistische Erhebungsgebiet eines Landes verbracht werden oder dieses verlassen. Stützt sich die Datenerhebung jedoch auf steuerliche und zollrechtliche Verfahren, sind besondere Bestimmungen notwendig.

(4)

Um die Qualität der erhobenen Daten zu prüfen, sollte eine Verbindung zwischen Mehrwertsteuerdaten und Intrastat-Anmeldungen erhalten bleiben. Es ist angebracht festzulegen, welche Daten von den nationalen Steuerbehörden den für die statistische Erhebung zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln sind.

(5)

Innerhalb des Intrastat-Systems sollten einheitliche Begriffe und Definitionen für die erhobenen Daten verwendet werden, um eine harmonisierte Anwendung des Systems zu erleichtern.

(6)

Im Hinblick auf die Transparenz und die Gleichbehandlung von Unternehmen sind bei der Festlegung von Schwellen harmonisierte und sorgfältig ausgearbeitete Bestimmungen anzuwenden.

(7)

Für einige besondere Waren und Warenbewegungen sind geeignete Vorschriften zu erlassen, um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Daten auf harmonisierte Weise erhoben werden.

(8)

Um den Bedarf der Benutzer an aktuellen und vergleichbaren Daten zu decken, sind geeignete einheitliche Zeitpläne sowie Bestimmungen über Anpassungen und Überarbeitungen erforderlich.

(9)

Vorgesehen ist eine regelmäßige Bewertung des Systems, um die Datenqualität zu verbessern und die Transparenz des Systems zu gewährleisten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.

Artikel 2

Ausgenommene Waren

Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren sind von den der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ausgenommen.

Artikel 3

Bezugszeitraum

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum für Gemeinschaftswaren, die bei innergemeinschaftlichen Erwerben mehrwertsteuerpflichtig sind, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 anpassen.

Als Bezugszeitraum kann in diesen Fällen der Kalendermonat definiert werden, in dem der Steuertatbestand eintritt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 anpassen, wenn sich die Datenerhebung auf die Zollanmeldung stützt.

Als Bezugszeitraum kann in diesen Fällen der Kalendermonat definiert werden, in dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wird.

KAPITEL 2

ÜBERMITTLUNG DER INFORMATIONEN DURCH DIE STEUERBEHÖRDE

Artikel 4

(1)   Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, auf Ersuchen der nationalen Behörde die Korrektheit der bereitgestellten statistischen Daten zu belegen.

(2)   Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 beschränkt sich auf Daten, die der Auskunftspflichtige im Zusammenhang mit seinem innergemeinschaftlichen Warenverkehr der zuständigen Steuerbehörde zu liefern hat.

Artikel 5

(1)   Damit die nationalen Behörden feststellen können, welche Personen Waren für steuerliche Zwecke angemeldet haben, übermitteln die in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden den nationalen Behörden folgende Angaben:

a)

vollständiger Name der natürlichen oder juristischen Person;

b)

vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;

c)

die Identifikationsnummer gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004.

(2)   Die in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden übermitteln den nationalen Behörden für jede natürliche oder juristische Person folgende Daten gemäß Richtlinie 77/388/EWG des Rates (4):

a)

die Besteuerungsgrundlage innergemeinschaftlicher Erwerbe und Lieferungen von Waren;

b)

den Besteuerungszeitraum.

Artikel 6

Bei den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten zusätzlichen Informationen handelt es sich mindestens um die nationalen VIES Daten (VAT Information Exchange System).

KAPITEL 3

ERHEBUNG VON INTRASTAT-DATEN

Artikel 7

Partnermitgliedstaat und Ursprungsland

Zu übermitteln sind der Partnermitgliedstaat und — sofern erhoben — das Ursprungsland gemäß der gültigen Fassung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Warenwert

(1)   Der Warenwert ist die Besteuerungsgrundlage, die den gemäß der Richtlinie 77/388/EWG für steuerliche Zwecke festzulegenden Wert darstellt.

Bei Waren, die einer Steuer unterliegen, darf der Betrag dieser Steuer nicht einbegriffen sein.

Wenn die Besteuerungsgrundlage für steuerliche Zwecken nicht angegeben werden muss, ist ein positiver Wert anzugeben, der dem Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer oder ersatzweise dem Betrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt worden wäre, entspricht.

Im Falle einer Veredelung entspricht der im Hinblick auf und im Anschluss an diesen Vorgang zu erhebende Wert dem Gesamtbetrag, der im Falle eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt würde.

(2)   Ferner können die Mitgliedstaaten bei einem Teil der Auskunftspflichtigen, deren Warenverkehr höchstens 70 % des in Wertangaben ausgedrückten Gesamthandels des betreffenden Mitgliedstaates ausmachen darf, den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 definierten statistischen Warenwert erheben.

(3)   Der in den Absätzen 1 und 2 definierte Warenwert ist in Landeswährung anzugeben. Dabei ist folgender Wechselkurs anzuwenden:

a)

der zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für steuerliche Zwecke anwendbare Kurs, sofern eine solche festgelegt wird, oder

b)

der amtliche Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erstellung der Anmeldung oder der zur Berechnung des Zollwertes anwendbare Kurs, sofern von den Mitgliedstaaten keine besonderen Bestimmungen erlassen worden sind.

Artikel 9

Warenmenge

1.   Die Eigenmasse ist in Kilogramm anzugeben. Für die in Anhang II dieser Verordnung angegebenen Unterpositionen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden bezeichnet als „KN“) werden von den Auskunftspflichtigen jedoch keine Angaben zur Eigenmasse verlangt.

2.   Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates zu den betreffenden Unterpositionen enthalten und in Teil I „Einführende Vorschriften“ der genannten Verordnung veröffentlicht sind.

Artikel 10

Art des Geschäfts

Die Art des Geschäfts ist mit den in der Liste in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Codes zu kennzeichnen. Die Mitgliedstaaten verwenden die in der Liste aufgeführten Codes der Spalte A oder eine Kombination der Codes der Spalte A und ihrer Untergliederungen in Spalte B.

Artikel 11

Lieferbedingungen

Die Mitgliedstaaten, die die Lieferbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 erheben, können die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Codes verwenden.

Artikel 12

Verkehrszweig

Die Mitgliedstaaten, die den Verkehrszweig gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 erheben, können die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Codes verwenden.

KAPITEL 4

VEREINFACHUNG IM RAHMEN DES INTRASTAT-SYSTEMS

Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten berechnen ihre Schwellen für das auf das laufende Kalenderjahr folgende Jahr auf der Basis der letzten verfügbaren Ergebnisse für ihren Handel mit anderen Mitgliedstaaten, die mindestens einen Zwölfmonatszeitraum abdecken. Die zu Beginn eines Jahres erlassenen Bestimmungen gelten für das ganze Jahr.

(2)   Der Wert des Handels eines Auskunftspflichtigen liegt oberhalb der Schwellen, wenn

a)

der Wert des Handels mit anderen Mitgliedstaaten während des vorangegangenen Jahres die anwendbaren Schwellen übersteigt oder

b)

der kumulierte Wert des Handels mit anderen Mitgliedstaaten seit Beginn des Jahres der Anwendung die anwendbaren Schwellen übersteigt. In diesem Falle sind die Daten von dem Monat an zu übermitteln, in dem die Schwellen überschritten werden.

(3)   Auskunftspflichtige, für die die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 vorgesehene Vereinfachung gilt, geben für die übrigen Waren den Code 9950 00 00 an.

(4)   Die Auskunftspflichtigen können für Einzelgeschäfte mit einem Wert von bis zu 200 EUR folgende vereinfachte Daten liefern:

den Warencode 9950 00 00,

den Partnermitgliedstaat,

den Warenwert.

Die nationalen Behörden können

a)

die Anwendung dieser Vereinfachung verweigern oder einschränken, wenn sie ein Missverhältnis zwischen den Zielsetzungen der Verringerung des Meldeaufwands und der Wahrung einer hinreichenden Qualität der statistischen Information feststellen;

b)

von den Auskunftspflichtigen verlangen, dass sie vorab um Inanspruchnahme der Vereinfachung ersuchen.

KAPITEL 5

BESTIMMUNGEN ÜBER BESONDERE WAREN UND WARENBEWEGUNGEN

Artikel 14

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 unterliegen die besonderen Waren und Warenbewegungen den in diesem Kapitel genannten Vorschriften für die der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Daten.

Artikel 15

Vollständige Fabrikationsanlage

(1)   Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)

„Vollständige Fabrikationsanlage“ ist eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen;

b)

„Komponenten“ sind eine Lieferung für eine vollständige Fabrikationsanlage, die Waren umfasst, die alle unter ein und dasselbe Kapitel der KN fallen.

(2)   Die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten kann sich auf die Versendungen und Eingänge von Komponenten beschränken, wenn sie zum Aufbau vollständiger Fabrikationsanlagen oder zur Wiederverwendung von vollständigen Fabrikationsanlagen bestimmt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die Absatz 2 anwenden, können unter der Bedingung, dass der gesamte statistische Wert einer bestimmten vollständigen Fabrikationsanlage 3 Mio. EUR übersteigt, es sei denn, es handelt sich um die Wiederverwendung von vollständigen Fabrikationsanlagen, nachstehende Sondervorschriften anwenden:

a)

Die Warencodes umfassen folgende Angaben:

die ersten vier Stellen sind 9880;

die fünfte und die sechste Stelle bezeichnen das Kapitel der KN, zu dem die Waren, aus denen sich die Komponente zusammensetzt, gehören;

die siebte und die achte Stelle sind jeweils 0.

b)

Die Übermittlung der Warenmenge ist fakultativ.

Artikel 16

Teilsendungen

(1)   Im Sinne dieses Artikels sind „Teilsendungen“ Lieferungen von Komponenten einer kompletten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt sind und über mehrere Bezugszeiträume befördert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten brauchen lediglich einmal Daten über Eingänge oder Versendungen von Teilsendungen zu übermitteln, und zwar in dem Monat, in dem die letzte Lieferung eingeht oder versandt wird.

Artikel 17

Schiffe und Luftfahrzeuge

(1)   Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)

„Schiff“ ist ein in den zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 89 der KN genanntes Wasserfahrzeug für die Seeschifffahrt oder ein Kriegsschiff;

b)

„Luftfahrzeug“ ist ein unter den KN-Code 8802 fallendes Starrflügelflugzeug für zivile Zwecke, sofern es für eine Nutzung durch Fluggesellschaften bestimmt ist, oder für militärische Zwecke;

c)

„Eigentum an einem Schiff oder Luftfahrzeug“ ist der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Schiffs oder Luftfahrzeugs eingetragen ist.

(2)   Gegenstand der Statistik des Handels mit Schiffen und Luftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten sind lediglich folgende Versendungen und Eingänge:

a)

die Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine im Meldemitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird einem Eingang gleichgestellt;

b)

die Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einer im Meldemitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird einer Versendung gleichgestellt.

Handelt es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug, so wird die Versendung im Herstellungsmitgliedstaat erfasst;

c)

Versendungen und Eingänge von Schiffen oder Luftfahrzeugen zum Zwecke einer Veredelung oder im Anschluss an eine Veredelung gemäß Anhang III, Fußnote e.

(3)   Die Mitgliedstaaten wenden für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten nachstehende besondere Bestimmungen an:

a)

Bei Schiffen ist die Menge in Stück und in den anderen von der KN gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Maßeinheiten und bei Luftfahrzeugen in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten anzugeben.

b)

Der statistische Wert entspricht dem Gesamtbetrag — ohne Transport- und Versicherungskosten —, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs des vollständigen Schiffs oder Luftfahrzeugs in Rechnung gestellt würde.

c)

Partnermitgliedstaat für den Meldemitgliedstaat ist:

beim Eingang im Fall eines neuen, in der Europäischen Union hergestellten Schiffs oder Luftfahrzeugs der Herstellungsmitgliedstaat.

In den anderen Fällen ist beim Eingang als Partnermitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat anzusehen, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, ansässig ist, oder bei der Versendung derjenige Mitgliedstaat, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird, ansässig ist.

d)

Für die in Absatz 2 Buchstabe a) und b) genannten Versendungen und Eingänge ist der Bezugszeitraum der Monat, in dem die Eigentumsübertragung erfolgt.

(4)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen nationalen Rechtsvorschriften oder Rechtvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die für das Intrastat-System zuständigen nationalen Behörden Zugang zu anderen zusätzlichen Datenquellen als dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke, die sie eventuell benötigen, um diesen Artikel anzuwenden.

Artikel 18

Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen

Die Mitgliedstaaten können für Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen vereinfachte nationale Bestimmungen anwenden, sofern sie die Kommission (Eurostat) vor deren Anwendung über ihr spezielles Vorgehen informieren.

Artikel 19

An Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren

(1)   Im Sinne des Artikels gilt:

a)

„Lieferung von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge“ ist die Lieferung von Waren für Mannschaft und Passagiere und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen;

b)

Schiffe oder Luftfahrzeuge sind dem Mitgliedstaat zuzuordnen, in dem sie registriert sind.

(2)   Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind nur Versendungen von Waren, die auf dem Hoheitsgebiet des Meldemitgliedstaates an Schiffe und Luftfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates geliefert werden. Versendungen sind alle in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 definierten Waren.

(3)   Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahrzeuge sind von den Mitgliedstaaten folgende Warencodes zu verwenden:

9930 24 00: Waren der Kapitel 1 bis 24 der KN;

9930 27 00: Waren des Kapitels 27 der KN;

9930 99 00: anderweitig klassifizierte Waren.

Die Übermittlung der Warenmenge ist fakultativ. Für Waren des Kapitels 27 sind jedoch Daten zur Eigenmasse zu übermitteln.

Ferner kann der vereinfachte Partnerlandcode „QR“ verwendet werden.

Artikel 20

Einrichtungen auf hoher See

(1)   Im Sinne des Artikels gilt:

a)

„Einrichtungen auf hoher See“ sind auf hoher See außerhalb des statistischen Erhebungsgebietes eines bestimmten Landes installierte ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen.

b)

Diese Einrichtungen auf hoher See sind dem Mitgliedstaat zuzuordnen, in dem die für ihren kommerziellen Betrieb zuständige natürliche oder juristische Person ansässig ist.

(2)   Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind Eingänge und Versendungen von Waren, die an Einrichtungen auf hoher See oder von diesen geliefert werden.

(3)   Für Waren, die für die Betreiber von Einrichtungen auf hoher See oder für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See bestimmt sind, sind von den Mitgliedstaaten folgende Warencodes zu verwenden:

9931 24 00: Waren der Kapitel 1 bis 24 der KN;

9931 27 00: Waren des Kapitels 27 der KN;

9931 99 00: anderweitig klassifizierte Waren.

Die Angabe der Warenmenge ist fakultativ. Für Waren des Kapitels 27 sind jedoch Daten zur Eigenmasse anzugeben.

Der vereinfachte Partnerlandcode „QV“ kann verwendet werden.

Artikel 21

Meeresprodukte

(1)   Im Sinne des Artikels gilt:

a)

„Meeresprodukte“ sind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von für die Seeschifffart geeigneten Schiffen bisher noch nicht angelandet wurden.

b)

Meeresprodukte werden dem Mitgliedstaat zugeordnet, in dem das Schiff, das sie erstmals an Bord nimmt, registriert ist.

(2)   Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind folgende Versendungen und Eingänge:

a)

Eingänge: Meeresprodukte, die in Häfen des Meldemitgliedstaates von einem in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Schiff angelandet werden oder die ein im Meldemitgliedstaat registriertes Schiff von einem in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Schiff erwirbt.

b)

Versendungen: Meeresprodukte, die in Häfen eines anderen Mitgliedstaates von einem im Meldemitgliedstaat registrierten Schiff angelandet werden oder die ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes Schiff von einem im Meldemitgliedstaat registrierten Schiff erwirbt.

(3)   Partnermitgliedstaat ist beim Eingang der Mitgliedstaat, in dem das Schiff, das die Waren erstmals an Bord nimmt, registriert ist, und bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem das Meeresprodukt angelandet wird oder in dem das das Meeresprodukt erwerbende Schiff registriert ist.

(4)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen nationalen Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die für das Intrastat-System zuständigen nationalen Behörden Zugang zu anderen zusätzlichen Datenquellen als dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke, die sie eventuell benötigen, um diesen Artikel anzuwenden.

Artikel 22

Raumflugkörper

(1)   Im Sinne dieses Artikels gilt folgende Definition: „Raumflugkörper“ sind Fahrzeuge, die sich im Weltraum fortbewegen können.

(2)   Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind folgende Versendungen und Eingänge von Raumflugkörpern:

a)

die Versendung oder der Eingang eines Raumflugkörpers zum Zweck der oder im Anschluss an eine in Anhang III Fußnote e dieser Verordnung definierten Veredelung;

b)

die Beförderung eines Raumflugkörpers in den Weltraum, der Gegenstand einer Eigentumsübertragung zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen natürlichen oder juristischen Personen war; diese Transaktion wird

i)

im Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers als Versendung und

ii)

in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist, als Eingang verbucht.

(3)   Für die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Statistiken gelten folgende besondere Bestimmungen:

a)

Der statistische Wert ist definiert als der Wert des Raumflugkörpers „ab Werk“ gemäß den in Anhang IV dieser Verordnung genannten Lieferbedingungen.

b)

Beim Eingang ist der Partnermitgliedstaat der Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers und bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist.

(4)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen nationalen Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die für das Intrastat-System zuständigen nationalen Behörden Zugang zu anderen zusätzlichen Datenquellen als dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke, die sie eventuell benötigen, um diesen Artikel anzuwenden.

Artikel 23

Elektrischer Strom

(1)   Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind Versendungen und Eingänge von elektrischem Strom.

(2)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen nationalen Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die für das Intrastat-System zuständigen nationalen Behörden Zugang zu anderen zusätzlichen Datenquellen als dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke, die sie eventuell benötigen, um der Kommission (Eurostat) Daten über den Handel mit elektrischem Strom zwischen den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(3)   Der statistische Wert, der der Kommission (Eurostat) übermittelt wird, kann auf Schätzungen beruhen. Bevor Schätzungen vorgenommen werden, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über die angewandte Methodik.

Artikel 24

Militärisches Gerät

(1)   Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind Versendungen und Eingänge von Waren für den militärischen Gebrauch.

(2)   Wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) bis h) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten Daten nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Definitionen unter die militärische Geheimhaltung fallen, können die Mitgliedstaaten weniger detaillierte Daten übermitteln. Allerdings sind der Kommission (Eurostat) mindestens Angaben über den monatlichen statistischen Gesamtwert der Versendungen und Eingänge zu übermitteln.

KAPITEL 6

ÜBERMITTLUNG DER DATEN AN EUROSTAT

Artikel 25

(1)   Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten aggregierten Ergebnisse sind, für die einzelnen Warenströme, definiert als Gesamtwert des Handels mit anderen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten der Eurozone legen ferner eine Aufgliederung ihres Handels außerhalb der Eurozone nach Produkten anhand der Sektionen des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel, Revision 3, vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass die Datenerhebung bei den Unternehmen mindestens 97 % des Wertes des Warenverkehrs erfasst.

(3)   Werden in Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Anpassungen vorgenommen, so sind diese Eurostat mindestens in einer Aufgliederung nach Partnerländern und eines Warencodes auf zweistelliger Ebene der KN zu übermitteln.

(4)   Wenn der statistische Warenwert nicht erhoben wird, ist dieser von den Mitgliedstaaten zu schätzen.

(5)   Diejenigen Mitgliedstaaten, die den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bezugszeitraum angepasst haben, tragen dafür Sorge, dass der Kommission (Eurostat) monatliche Ergebnisse übermittelt werden, wobei falls erforderlich Schätzungen vorzunehmen sind, wenn der Bezugszeitraum für steuerliche Zwecke nicht einem Kalendermonat entspricht.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) für vertraulich erklärte Daten, so dass diese zumindest unter den ersten beiden Stellen ihrer ursprünglichen Position der KN veröffentlicht werden können, sofern die Vertraulichkeit gewährleistet ist.

(7)   Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt wurden, überarbeitet, so übermitteln die Mitgliedstaaten die überarbeiteten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die überarbeiteten Daten verfügbar sind.

KAPITEL 7

QUALITÄTSBERICHT

Artikel 26

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) spätestens zehn Monate nach Ablauf des Kalenderjahres einen Bericht über die Qualität vor, der sämtliche Informationen enthält, um die Qualität der übermittelten Daten zu bewerten.

(2)   Der Qualitätsbericht zielt darauf ab, die Qualität der statistischen Daten im Hinblick auf folgende Parameter zu untersuchen:

Relevanz der statistischen Konzepte,

Genauigkeit von Schätzungen,

Pünktlichkeit der Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Eurostat),

Zugänglichkeit und Klarheit der statistischen Daten,

Vergleichbarkeit der Statistiken,

Kohärenz,

Vollständigkeit.

(3)   Die Qualitätsindikatoren sind in Anhang VI dieser Verordnung definiert.

KAPITEL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 und die Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.

Artikel 28

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2004

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2207/2003 (ABl. L 330 vom 18.12.2003, S. 15).

(3)  ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 32.

(4)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(5)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 (ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 7).


ANHANG I

Liste der Waren, die von den an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ausgenommen sind

a)

Gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere;

b)

Währungsgold;

c)

Waren zur Verwendung bei der ersten Hilfe in Katastrophenfällen;

d)

Waren, für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann;

e)

Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

eine Veredelung ist nicht geplant und erfolgt nicht,

2.

die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,

3.

die Versendung/der Eingang ist nicht als Lieferung/Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen;

f)

Informationsträger wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und Videokassetten oder CD-ROMs mit darauf gespeicherter Software, die im Auftrag eines speziellen Kunden entwickelt wurden oder die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sowie Ergänzungen einer früheren Lieferung eines Informationsträgers, etwa aktualisierte Versionen, die dem Empfänger nicht in Rechnung gestellt werden;

g)

sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:

1.

Werbematerial,

2.

Warenmuster;

h)

Warensendungen zur oder nach der Reparatur und die zugehörigen Ersatzteile. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustandes. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein, die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert;

i)

versandte Waren, die für die außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets stationierten nationalen Streitkräfte bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat eingegangene Waren, die einst von den nationalen Streitkräften außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets verbracht wurden, sowie Waren, die von den im statistischen Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaates stationierten Streitkräften eines anderen Mitgliedstaates dort erworben oder veräußert wurden;

j)

Trägerraketen für Raumflugkörper bei der Versendung und beim Eingang im Zusammenhang mit einem Start in den Weltraum sowie zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum;

k)

Verkäufe von neuen Beförderungsmitteln, die von mehrwertsteuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen an Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten verkauft werden.


ANHANG II

Liste der Unterpositionen der KN gemäß Artikel 9 Absatz 1

 

0105 11 11

 

0105 11 19

 

0105 11 91

 

0105 11 99

 

0105 12 00

 

0105 19 20

 

0105 19 90

 

*********

 

0407 00 11

 

*********

 

2202 10 00

 

2202 90 10

 

2202 90 91

 

2202 90 95

 

2202 90 99

 

*********

 

2203 00 01

 

2203 00 09

 

2203 00 10

 

*********

 

2204 10 11

 

2204 10 19

 

2204 10 91

 

2204 10 99

 

2204 21 10

 

2204 21 11

 

2204 21 12

 

2204 21 13

 

2204 21 17

 

2204 21 18

 

2204 21 19

 

2204 21 22

 

2204 21 23

 

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ANHANG III

Kodierung der Art des Geschäfts

A

B

1.

Geschäfte mit Eigentumsübertragung (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter den Codes 2, 7, 8 zu erfassenden Geschäfte) (1)  (2)  (3)

1.

Endgültiger Kauf/Verkauf (2)

2.

Ansichts- oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte

3.

Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel)

4.

Verkauf an Privatpersonen

5.

Finanzierungsleasing (Mietkauf) (3)

2.

Rücksendung von Waren, die bereits unter Code 1 erfasst wurden (4); Ersatzlieferungen ohne Entgelt (4)

1.

Rücksendung von Waren

2.

Ersatz für zurückgesandte Waren

3.

Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren

3.

Geschäfte (nicht vorübergehender Art) mit Eigentumsübertragung, jedoch ohne Gegenleistung (finanziell oder anderweitig)

1.

Warenlieferungen im Rahmen von durch die Europäische Gemeinschaft ganz oder teilweise finanzierten Hilfsprogrammen

2.

Andere Hilfslieferungen öffentlicher Stellen

3.

Sonstige Hilfslieferungen (von Privaten oder von nicht öffentlichen Stellen)

4.

Sonstige Geschäfte

4.

Warensendung zur Lohnveredelung (5) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)

 

5.

Warensendung nach Lohnveredelung (5) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)

 

6.

Spezielle, für nationale Zwecke kodierte Geschäfte (6)

 

7.

Warensendung im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Programme

 

8.

Lieferung von Baumaterial und Ausrüstungen im Rahmen von Bau- und Anlagebauarbeiten als Teil eines Generalvertrags (7)

 

9.

Andere Geschäfte

 


(1)  Hier ist die Mehrzahl der Versendungen und Eingänge zu erfassen, d. h. die Geschäfte, bei denen

das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und

eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird.

Dies gilt auch für Bewegungen von Waren zwischen verbundenen Unternehmen oder an/von Verteilungszentren, selbst wenn keine sofortige Bezahlung erfolgt.

(2)  Einschließlich Lieferungen von Ersatzteilen und anderen Ersatzlieferungen gegen Entgelt.

(3)  Einschließlich Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingraten sind so berechnet, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer.

(4)  Rücksendung und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter den Nummern 3 bis 9 der Spalte A registriert wurden, sind unter der entsprechenden Nummer zu erfassen.

(5)  Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung …) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangläufig verbunden. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Nummer 1 der Spalte A.

Waren zur oder nach der Veredelung sind als Eingänge und Versendungen zu erfassen.

Eine Reparatur ist jedoch nicht unter dieser Nummer zu erfassen. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustandes. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein, die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert.

Warensendungen zur oder nach der Reparatur sind von den an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ausgenommen (siehe Anhang I Buchstabe h)).

(6)  Unter dieser Nummer könnten z. B. erfasst werden: Geschäfte ohne Eigentumsübertragung, und zwar Reparatur, Miete, Leihe, Operate-Leasing; sonstige vorübergehende Verwendung für die Dauer von weniger als zwei Jahren, außer Lohnveredelungsvorgängen (Lieferung und Rücksendung). Über die unter diesem Code erfassten Geschäfte werden keine Angaben an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

(7)  Unter Nummer 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Nummer 1 zu erfassen.


ANHANG IV

Kodierung der Lieferbedingungen

 

Bedeutung

Anzugebender Ort, falls verlangt

Incoterms-Code

Incoterms CCI/CEE Genf

EXW

ab Werk

Standort des Werks

FCA

frei Frachtführer

benannter Ort

FAS

frei längsseits Seeschiff

vereinbarter Verschiffungshafen

FOB

frei an Bord

vereinbarter Verschiffungshafen

CFR

Kosten und Fracht (C&F)

vereinbarter Bestimmungshafen

CIF

Kosten, Versicherung, Fracht

vereinbarter Bestimmungshafen

CPT

frachtfrei

vereinbarter Bestimmungsort

CIP

frachtfrei versichert

vereinbarter Bestimmungsort

DAF

geliefert Grenze

vereinbarter Lieferort an der Grenze

DES

ab Schiff (ex ship)

vereinbarter Bestimmungshafen

DEQ

ab Kai

verzollt … vereinbarter Hafen

DDU

geliefert unverzollt

vereinbarter Bestimmungsort im Eingangsland

DDP

geliefert verzollt

vereinbarter Lieferort im Eingangsland

XXX

andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

Zusätzliche Angaben (falls verlangt):

1.

Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat

2.

Ort in einem anderen Mitgliedstaat

3.

andere Orte (außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft).


ANHANG V

Codierung des Verkehrszweigs

Code

Bezeichnung

1

Seeverkehr

2

Eisenbahnverkehr

3

Straßenverkehr

4

Luftverkehr

5

Postsendungen

7

Rohrleitungen

8

Binnenschifffahrt

9

Eigener Antrieb


ANHANG VI

Qualitätsindikatoren

Die von den Mitgliedstaaten gelieferten Angaben über die Qualität der Daten sind auf einen einheitlichen Satz von Qualitätsindikatoren und die erforderlichen deskriptiven Metadaten zu stützen.

1.

Die Relevanz statistischer Konzepte ist gegeben, wenn die Daten dem Nutzerbedarf entsprechen.

2.

Genauigkeit ist eines der Hauptbedürfnisse der Nutzer. Sie kann anhand folgender Indikatoren beurteilt werden:

a)

Schwellen

i)

Die Mitgliedstaaten geben die Höhe geltender Schwellen an.

ii)

Zur Überwachung der Höhe der Schwellen geben die Mitgliedstaaten Folgendes an:

den Abdeckungsgrad (in %) bezogen auf den Wert des Handels oberhalb der Befreiungsschwelle.

iii)

Zur Überwachung der Wirkung der Schwellen geben die Mitgliedstaaten Folgendes an:

das zur Schätzung des unterhalb der Schwellen liegenden Handels verwendete Anpassungsverfahren,

den Anteil (in %) des geschätzten unterhalb der Schwellen liegenden Handels.

b)

Antwortausfall

Damit der Umfang des Antwortausfalls beurteilt werden kann, geben die Mitgliedstaaten Folgendes an:

das zur Schätzung des Handels, über den keine Angaben vorliegen, angewandte Anpassungsverfahren,

den Anteil (in %) der geschätzten Werte des Handels, über den keine Angaben vorliegen.

c)

Statistischer Wert

Damit die Wirkung der Berechnung des statistischen Wertes beurteilt werden kann, geben die Mitgliedstaaten Folgendes an:

die zur Berechnung des statistischen Wertes angewandte Methodik,

die quantitative Wirkung der Berechnung des statistischen Wertes.

d)

Revisionen

Damit die Wirkung der Revisionsverfahren beurteilt werden kann, geben die Mitgliedstaaten Folgendes an:

eine Beschreibung der Revisionspolitik,

die Veränderung (in %) des Wertes des Gesamthandels auf der Basis eines Vergleichs zwischen den ersten Ergebnissen und den letzten verfügbaren Ergebnissen.

e)

Geheimhaltung

Damit die Wirkung des unter die statistische Geheimhaltung fallenden Handels beurteilt werden kann, geben die Mitgliedstaaten Folgendes an:

eine Beschreibung der Geheimhaltungsregeln,

den Anteil (in %) des unter die statistische Geheimhaltung fallenden Handels, ausgedrückt in Wertangaben,

die Anzahl der von der statistischen Geheimhaltung betroffenen Positionen der KN.

f)

Andere Genauigkeitsaspekte

Da auch andere Indikatoren für die Beurteilung der Datenqualität nützlich sind, nehmen die Mitgliedstaaten die folgenden Angaben in ihren Qualitätsbericht auf:

eine Beschreibung der Kontrollverfahren,

die durchschnittliche monatliche Anzahl der Positionen in den Anmeldungen,

die Anzahl der Auskunftspflichtigen,

den Anteil (in %) der elektronischen Anmeldungen,

den Anteil (in %) der elektronisch angemeldeten Werte.

3.

Zur Beurteilung der Pünktlichkeit berechnet Eurostat den durchschnittlichen Zeitraum zwischen dem Ende des Bezugsmonats und der Übermittlung der Daten an Eurostat wie folgt:

durchschnittliche jährliche Zahl der Kalendertage, die die aggregierten Ergebnisse nach (+ X Tage) oder vor (– Y Tage) Ablauf der vorgeschriebenen Frist übermittelt werden;

durchschnittliche jährliche Zahl der Kalendertage, die die detaillierten Ergebnisse nach (+ X Tage) oder vor (– Y Tage) Ablauf der vorgeschriebenen Frist übermittelt werden.

4.

Die Zugänglichkeit der Nutzer zu statistischen Daten ist verbessert, wenn die Daten bereits in von den Nutzern benötigten Formaten vorliegen. Die Klarheit der vorliegenden Daten hängt von der bereitgestellten Unterstützung bei der Verwendung und Auslegung der Statistiken und von den verfügbaren Kommentaren und Ergebnisanalysen ab.

Die Mitgliedstaaten machen daher in ihrem Qualitätsbericht Angaben zu den für die Verbreitung der Außenhandelsstatistiken verwendeten Datenträgern und zu weiteren Informationen, die u. U. für die Nutzer der Statistiken hilfreich sind (etwa Angaben zur Methodik, zu früheren oder vergleichbaren Veröffentlichungen usw.).

5.

Im Rahmen der Beurteilung der Vergleichbarkeit soll gemessen werden, wie sich Unterschiede in den verwendeten statistischen Konzepten und Definitionen bei einem Vergleich der Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete, nichtgeografische Bereiche oder Bezugszeiträume auswirken.

Die Verwendung unterschiedlicher Konzepte und Definitionen seitens der Mitgliedstaaten kann sich auf die Vergleichbarkeit (räumliche Vergleichbarkeit) der Außenhandelsstatistiken auswirken. .

Damit die Wirkung beurteilt werden kann, machen die Mitgliedstaaten Angaben zu den von ihnen erstellten Spiegelbildstatistiken und zu der im Fall eines signifikanten Spiegeleffekts erfolgten Untersuchung der Asymmetrie.

Die zeitliche Vergleichbarkeit ist ein weiterer wichtiger Qualitätsaspekt. Die Mitgliedstaaten teilen etwaige Änderungen der Definitionen, des Erfassungsbereichs oder der Methoden, die sich auf die Kontinuität auswirken, mit.

6.

Kohärenz ist gegeben, wenn unterschiedliche Datenmengen zusammen verwendet werden können. Außer der Außenhandelsstatistik enthalten auch die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Unternehmensstatistik und die Zahlungsbilanzstatistik Angaben über den Außenhandel.

Die Mitgliedstaaten legen sämtliche relevanten Informationen über die Kohärenz von Außenhandelsstatistiken und Statistiken aus anderen Quellen vor.

7.

Vollständigkeit ist gegeben, wenn die Themen, über die Statistiken vorliegen, dem Bedarf und den Prioritäten entsprechen, die von den Nutzern des Europäischen Statistischen Systems geäußert wurden.