20.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1321/2004 DES RATES

vom 12. Juli 2004

über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die europäische Satellitennavigationspolitik beruht derzeit auf der Umsetzung der EGNOS- und GALILEO-Programme.

(2)

GALILEO ist das erste europäische Raumfahrtprogramm, das von der Europäischen Union in Verbindung mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) finanziert und verwaltet wird. Es soll einen Beitrag zur Entwicklung zahlreicher Anwendungen in Bereichen leisten, die direkt oder indirekt für die Gemeinschaftspolitik relevant sind, z. B. Verkehr (Ortung und Ermittlung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen), Versicherungen, Autobahngebühren, Strafverfolgung (Überwachung verdächtiger Personen, Bekämpfung der Kriminalität), Zoll- und Verbrauchsteuerbereich (Untersuchungen vor Ort usw.), Landwirtschaft (Anpassung der Dosierung von Düngemitteln oder Pestiziden je nach Bodenbeschaffenheit usw.) und Fischerei (Überwachung von Schiffsbewegungen).

(3)

EGNOS ist ein dreiseitiges Programm der Europäischen Gemeinschaft, der ESA und von Eurocontrol zur Verstärkung der amerikanischen GPS-Signale und der russischen GLONASS-Signale zur Erreichung einer besseren Zuverlässigkeit in einem weit gefassten geografischen Bereich. Es ist vom GALILEO-Programm unabhängig und ergänzt dieses.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen in Köln (3./4. Juni 1999), Feira (19./20. Juni 2000), Nizza (7.—11. Dezember 2000), Stockholm (23./24. März 2001), Laeken (14./15. Dezember 2001), Barcelona (15./16. März 2002) und Brüssel (20./21. März 2003) auf die strategische Bedeutung von GALILEO hingewiesen.

(5)

Angesichts der strategischen Bedeutung der europäischen Satellitennavigationsprogramme und der Notwendigkeit, die öffentlichen Interessen angemessen wahrzunehmen und zu vertreten, müssen die nächsten Phasen des Systems und die Verwendung der für die Programme zugewiesenen Gemeinschaftsmittel gemäß den einschlägigen politischen Ausrichtungen des Rates und den Finanzbeschlüssen der Haushaltsbehörden überwacht werden; es sollte daher eine europäische Aufsichtsbehörde für das Globale Satelliten-Navigationssystem (GNSS) (nachstehend „Behörde“ genannt) errichtet werden.

(6)

Der Rat hat mehrfach, insbesondere in seinen Schlussfolgerungen vom 5. April 2001 und 26. März 2002, hervorgehoben, dass eine substanzielle Beteiligung des Privatsektors eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg von GALILEO in der Errichtungs- und Betriebsphase ist.

(7)

Hierzu sollte die Behörde einen Konzessionsvertrag mit dem Konsortium schließen, das im Anschluss an die Entwicklungsphase von GALILEO ausgewählt wird, und Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Konsortium die Verpflichtungen aus dem Konzessionsvertrag, insbesondere die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, einhält.

(8)

Bezüglich der Frequenzen sollte die Behörde der alleinige Gesprächspartner des Konzessionsnehmers sein.

(9)

Parallel dazu sollten die Mitgliedstaaten, die bei der Internationalen Fernmeldeunion Anträge auf Nutzung der für den Systembetrieb erforderlichen Frequenzen gestellt haben, die Behörde ermächtigen, das ausschließliche Nutzungsrecht für die Dauer der Konzession an den Konzessionsnehmer abzutreten, damit dieser die im Pflichtenheft festgelegten Dienste erbringen kann.

(10)

Die Behörde sollte die Nutzung der ihr für die Programme besonders zugewiesenen Mittel verwalten und kontrollieren.

(11)

Die Behörde sollte die Kommission in den Bereichen der Satellitennavigation unterstützen, insbesondere wenn sich Rechtsetzungs- und Regulierungsmaßnahmen als notwendig erweisen.

(12)

Die Behörde sollte die Ergebnisse laufender Forschungs-, Entwicklungs- und Technologiebewertungstätigkeiten nutzen, und zwar insbesondere diejenigen der im Rahmen der ESA durchgeführten Arbeiten. Unter Berücksichtigung der Entschließung des Rates vom 16. November 2000 über die europäische Strategie für die Raumfahrt (2) sollten bei der Zusammenarbeit mit der ESA gegebenenfalls die Möglichkeiten, die das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ESA geschlossene Rahmenabkommen bietet, in vollem Umfang genutzt werden.

(13)

Die Behörde sollte die bereits getätigten Investitionen der Gemeinschaft in Raumfahrttechnologien und -infrastruktur schützen und bestmöglich nutzen.

(14)

Bei seiner Auflösung sollte das Gemeinsame Unternehmen GALILEO nach Maßgabe seiner Satzung der Behörde das gesamte von ihm erworbene Eigentum übertragen. Sofern nichts anderes vorab vereinbart wird, sollten alle Entwicklungen des Konzessionsnehmers in der Errichtungsphase der Behörde gehören, da die Definitions, die Entwicklungs– und die Validierungsphase des Programms fast vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden und alle so entwickelten Komponenten dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellt werden sollten.

(15)

Ihre Rechtsform muss es der Behörde gestatten, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als juristische Person aufzutreten.

(16)

Um die Erfüllung der Aufgaben der Behörde effektiv sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der über die erforderlichen Befugnisse verfügt, den Haushaltsplan zu erstellen und dessen Ausführung zu überprüfen, entsprechende Finanzvorschriften und transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung der Behörde festzulegen, ihr Arbeitsprogramm zu genehmigen und den Exekutivdirektor zu ernennen.

(17)

Damit die Behörde reibungslos funktioniert, ist ihr Exekutivdirektor aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten zu ernennen; er muss über einschlägige Befähigung und Erfahrung verfügen und seine Aufgaben hinsichtlich der Organisation der internen Arbeitsweise der Behörde völlig unabhängig und flexibel wahrnehmen. Der Exekutivdirektor sollte dazu alle erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Arbeitsprogramms der Behörde vorbereiten und ergreifen, jährlich den Entwurf eines Gesamtberichts, der dem Verwaltungsrat vorzulegen ist, erstellen, die Einnahmen- und Ausgabenvoranschläge der Behörde erstellen und den Haushaltsplan ausführen.

(18)

Die Verfahren zur Ernennung von Amtsinhabern sollten transparent sein.

(19)

Für den Verwaltungsrat sollte die Möglichkeit bestehen, einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einzusetzen, der die Behörde in technischen Fragen und bei der Modernisierung des Systems berät.

(20)

Es sollte ein Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr geschaffen werden, der die Behörde in allen Fragen der Systemsicherheit und Gefahrenabwehr unterstützt.

(21)

Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, wird es für notwendig erachtet, dass sie mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet wird, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft bestehen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft findet weiter Anwendung, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(22)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ziele sollte die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere die für die Organe der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen befolgen.

(23)

Die Behörde sollte die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden; sie sollte auch die für den Rat und die Dienststellen der Kommission in Sicherheitsfragen geltenden Prinzipien anwenden.

(24)

Drittstaaten sollten die Möglichkeit haben, in der Behörde mitzuwirken, sofern sie zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinschaft getroffen haben, insbesondere wenn diese Länder an den vorangehenden Programmphasen beteiligt waren und einen Beitrag zum Programm GALILEOSAT der ESA geleistet haben.

(25)

Das europäische GNSS ist — was seine Sicherheit und Zuverlässigkeit anbelangt — als sicherheitskritische Infrastruktur zu betrachten.

(26)

Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Systems sind zu gewährleisten, um es gegen (böswillige oder anderweitige) Angriffe zu schützen und zu verhindern, dass es für Zwecke verwendet wird, die die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

(27)

Das in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (3), vorgesehene Verfahren sollte in den Fällen anwendbar sein, in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass seine nationale Sicherheit bedroht ist.

(28)

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

Durch diese Verordnung wird eine Gemeinschaftseinrichtung mit der Bezeichnung „Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde“ (nachstehend „Behörde“ genannt) errichtet, die die Interessen der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit den europäischen GNSS und die Aufgaben einer diesbezüglichen Regulierungsbehörde wahrnimmt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Behörde nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie ist Konzessionsgeberin gegenüber dem privaten Konzessionsnehmer, der mit der Durchführung und Leitung der Errichtungs- und Betriebsphase des GALILEO-Programms (nachstehend „Konzessionsnehmer“ genannt) beauftragt wird; in dieser Eigenschaft schließt sie mit ihm einen Konzessionsvertrag; sie überwacht die Einhaltung des Konzessionsvertrags und des zugehörigen Pflichtenhefts durch den Konzessionsnehmer und ergreift bei dessen Ausfall die für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen; sie überlässt dem Konzessionsnehmer für die Dauer des Vertrags das Nutzungsrecht an den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten materiellen und immateriellen Gütern.

b)

Sie verwaltet die ihr für die europäischen GNSS-Programme besonders zugewiesenen Mittel und überwacht die Haushaltsführung im Allgemeinen, um so Stellungnahmen zu den Beiträgen der öffentlichen Hand abgeben zu können.

c)

Sie trägt die — von dem gemeinsamen Unternehmen Galileo übernommene — Verantwortung für die Verwaltung der Vereinbarung mit dem Unternehmen, das mit dem Betrieb von EGNOS beauftragt ist, und für die Vorstellung eines Rahmenkonzepts für die künftigen strategischen Optionen für EGNOS; dabei sind die Positionen der Parteien, die zur Finanzierung der Entwicklungs- und der Errichtungsphase von EGNOS beigetragen haben, gebührend zu berücksichtigen.

d)

Sie koordiniert die Maßnahmen der Mitgliedstaaten bezüglich der für den Betrieb erforderlichen Frequenzen; sie ist unabhängig vom Standort des Systems, die Nutzungsberechtigte für alle diese Frequenzen und direkte Ansprechpartnerin des Konzessionsnehmers hinsichtlich der Nutzung dieser Frequenzen.

e)

Sie erstellt entsprechende Entwürfe, um die Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die europäischen GNSS-Programme, die dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet werden sollen, und bei der Festlegung der Durchführungsvorschriften zu unterstützen.

f)

Sie ist für die Modernisierung und die Entwicklung neuer Generationen des Systems zuständig.

g)

Sie kann gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (4) Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übernehmen, die ihr von der Kommission übertragen werden und die europäischen GNSS-Programme betreffen.

h)

Sie gewährleistet, dass die Systemkomponenten in der erforderlichen Weise zertifiziert sind; sie ermächtigt die geeigneten anerkannten Zertifizierungsstellen zur Ausstellung der jeweiligen Zertifikate und zur Überwachung der Einhaltung der diesbezüglichen Normen und technischen Spezifikationen.

i)

Sie sorgt dafür, dass der Konzessionsnehmer die gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP erteilten Anweisungen einhält, und sie überwacht ihn entsprechend.

j)

Unbeschadet des Artikels 22 ist sie für alle Sicherheitsaspekte des Systems zuständig. Sie nimmt hierbei insbesondere folgende Aufgaben wahr:

i)

Sie genehmigt die die Sicherheit betreffenden Anhänge von Industrieverträgen.

ii)

Sie legt die Sicherheitsspezifikationen für das System und seine Komponenten sowie die Sicherheitsstandards für Informationstechniken fest.

iii)

Sie legt die Verschlüsselung fest, die einer staatlichen Genehmigung bedarf.

iv)

Sie gewährleistet, dass die europäischen GNSS-Signale/-Dienste im Einklang mit den unter den Ziffern i) und ii) genannten Sicherheitskriterien überprüft werden.

v)

Sie ist die europäische GNSS-Akkreditierungsstelle für Sicherheit, sie initiiert und überwacht die Sicherheitsverfahren und führt die Prüfungen in Bezug auf die Sicherheit des Systems durch.

vi)

Sie hat hinsichtlich des Öffentlichen Regulierten Dienstes (Public Regulated Service — PRS) folgende Aufgaben:

Festlegung der Spezifikationen und Anweisungen zur Herstellung der PRS-Empfangsgeräte gemäß den Vorgaben des Rates für den Zugang zum PRS.

Vorgabe von Leitlinien für die Umsetzung der PRS-Nutzungsbestimmungen in den Mitgliedstaaten.

vii)

Sie sorgt dafür, dass der Konzessionsnehmer internationale Bestimmungen und Übereinkünfte (Wassenaar, Trägertechnologie Kontrollregime, internationale Übereinkünfte usw.) einhält, und überwacht ihn entsprechend.

viii)

Sie wendet die einschlägigen Bestimmungen für den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen an.

ix)

Sie entwickelt Koordinierungs- und Konsultationsverfahren in Fragen der Sicherheit mit dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik.

x)

Sie ermittelt mögliche Maßnahmen, die der Rat bei einer Bedrohung der Sicherheit der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats durch den Betrieb oder die Nutzung des Systems oder bei einer Bedrohung des Systembetriebs insbesondere infolge einer internationalen Krise ergreifen könnte, und unterrichtet ihn darüber.

xi)

Sie nimmt Stellung, wenn sie dazu vom Rat im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP aufgefordert wird.

xii)

Sie nimmt Stellung zu Sicherheitsfragen in internationalen Übereinkünften betreffend die europäischen GNSS-Programme.

(2)   Die ESA wird ersucht, der Behörde technischen und wissenschaftlichen Beistand zu leisten.

Artikel 3

Eigentum

(1)   Die Behörde ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Güter, die ihr vom Gemeinsamen Unternehmen GALILEO beim Abschluss der Entwicklungsphase übertragen werden oder vom Konzessionsnehmer in der Errichtungs- und Betriebsphase geschaffen bzw. entwickelt werden können.

(2)   Die Modalitäten der entsprechenden Eigentumsübertragung werden für das Gemeinsame Unternehmen GALILEO bei der Abwicklung gemäß Artikel 21 der der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 (5) als Anhang beigefügten Satzung des Gemeinsamen Unternehmens GALILEO und für den Konzessionsnehmer im Konzessionsvertrag festgelegt.

(3)   Die Behörde ist — vorbehaltlich einer Einigung mit den EGNOS-Investoren über die Bedingungen der Übertragung des Eigentums an der Gesamtheit oder an Teilen der EGNOS Einrichtungen und Ausrüstung von der ESA an die Behörde — Eigentümerin aller materiellen und immateriellen EGNOS-Güter.

Artikel 4

Rechtsform, Außenstellen

(1)   Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsordnung zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Behörde kann beschließen, in den Mitgliedstaaten oder in anderen Ländern, die sich gemäß Artikel 21 an dem Programm beteiligen, vorbehaltlich deren Zustimmung Außenstellen einzurichten.

(4)   Die Behörde wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.

Artikel 5

Verwaltungsrat

(1)   Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt, der die in Artikel 6 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Der Verwaltungsrat besteht aus je einem von jedem Mitgliedstaat und einem von der Kommission ernannten Vertreter. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist einmal zulässig.

(3)   Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 21 geregelt.

(4)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre; sie endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Wiederwahl ist einmal zulässig.

(5)   Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

Der Exekutivdirektor der Behörde nimmt an den Beratungen teil.

Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen. Wenn Sicherheitsfragen erörtert werden, nehmen ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und der Vorsitzende des Ausschusses für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr als Beobachter teil. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Behörde wahrgenommen.

(6)   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(7)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor der Behörde nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Geschäftsordnung stellt detailliertere Regelungen für Abstimmungen auf, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

Artikel 6

Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat

a)

ernennt den Exekutivdirektor gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

legt nach Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, wobei das Arbeitsprogramm unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft festgelegt wird;

c)

nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Behörde gemäß den Artikeln 11 und 12 wahr;

d)

ist zuständig für alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Artikel 2 Buchstabe j), die in jedem Fall nach Anhörung oder auf Vorschlag des Ausschusses für Systemsicherheit gefasst werden;

e)

übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor aus;

f)

erlässt gemäß Artikel 19 die besonderen Bestimmungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Behörde;

g)

verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Behörde und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Die Behörde übermittelt der Haushaltsbehörde alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;

h)

gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Der Exekutivdirektor

(1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates wird die Behörde von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist.

(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei von der Kommission vorgeschlagenen Bewerbern ausgewählt und ernannt; Kriterien hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie einschlägige Befähigung und Erfahrung. Der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.

Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor nach demselben Verfahren entlassen.

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.

(3)   Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

Artikel 8

Aufgaben des Exekutivdirektors

Der Exekutivdirektor

a)

ist der bevollmächtigte Vertreter der Behörde und mit ihrer Verwaltung beauftragt;

b)

bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrates vor und nimmt ohne Stimmrecht an dessen Arbeiten teil;

c)

sorgt unter der Kontrolle des Verwaltungsrates für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Behörde;

d)

unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;

e)

stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde gemäß Artikel 11 auf und führt den Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 12 aus;

f)

erstellt jährlich den Entwurf eines Gesamtberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor;

g)

erstellt den Organisationsplan der Behörde und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor. Er richtet eine geeignete dauerhafte Struktur für die Durchführung sicherheitsbezogener Entscheidungen und die notwendigen sicherheitsbezogenen operativen Kontakte ein;

h)

übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 16 niedergelegten Befugnisse aus;

i)

kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gemäß Artikel 4 in den Mitgliedstaaten Außenstellen einzurichten.

Artikel 9

Wissenschaftlich-technischer Ausschuss

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 kann der Verwaltungsrat einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einsetzen und dessen Mitglieder und den Vorsitzenden unter renommierten Experten der Mitgliedstaaten und der Kommission auswählen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission schlagen zu diesem Zweck Bewerber vor. Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 21 geregelt.

(2)   Der Wissenschaftlich-technische Ausschuss kann beauftragt werden,

a)

zu technischen Fragen oder Vorschlägen Stellung zu nehmen, die eine wesentliche Änderung der Konzeption des europäischen GNSS-Systems zur Folge haben;

b)

Empfehlungen zur Modernisierung des Systems abzugeben;

c)

weitere, zur Entwicklung des Fachwissens im Bereich der Satellitennavigation notwendige Aufgaben zu übernehmen.

(3)   Der Wissenschaftlich-technische Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.

Artikel 10

Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr

(1)   Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr ein. Er setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und der Kommission aus dem Kreis renommierter Sicherheitsexperten zusammen. Ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters nimmt an den Ausschusssitzungen als Beobachter teil.

(2)   Der Ausschuss wird zu Vorschlägen zu Fragen der Sicherheit und Gefahrenabwehr nach Artikel 2 Buchstabe j) konsultiert; er kann entsprechende Vorschläge von sich aus vorlegen.

(3)   Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Haushalt

(1)   Die Einnahmen der Behörde umfassen unbeschadet anderer, noch festzulegender Mittel und Einnahmen einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorgesehenen Gemeinschaftszuschuss zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben.

(2)   Zu den Ausgaben der Behörde gehören Gehälter, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebskosten, Ausgaben für die Tätigkeit des Wissenschaftlich-technischen Ausschusses und des Ausschusses für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr sowie für Verträge und Vereinbarungen der Behörde, die der Durchführung der europäischen GNSS-Programme dienen.

(3)   Der Exekutivdirektor stellt einen Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

(4)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(5)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr auf.

(6)   Dieser Voranschlag, der auch einen vorläufigen Stellenplan umfasst, wird der Kommission und den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Übereinkünfte gemäß Artikel 21 geschlossen hat, zusammen mit dem vorläufigen Arbeitsprogramm bis zum 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

(7)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).

(8)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(9)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde und stellt den Stellenplan der Behörde fest.

(10)   Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

(12)   Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 12

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

(2)   Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(3)   Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Behörde zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Behörde auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.

(6)   Der Exekutivdirektor übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(9)   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 13

Finanzvorschriften

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Behörde es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

Artikel 14

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) ohne Einschränkung Anwendung.

(2)   Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Behörde sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Artikel 15

Vorrechte und Befreiungen

Auf die Behörde findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 16

Personal

(1)   Für das Personal der Behörde gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und der im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Anwendungsmodalitäten fest.

(2)   Unbeschadet des Artikels 8 übt die Behörde gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse aus.

(3)   Das Personal der Behörde besteht aus von der Behörde gemäß ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten; zum Personal können jedoch auch Beamte gehören, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten auf Zeit abgestellt oder abgeordnet werden.

Artikel 17

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Behörde bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Behörde geschlossenen Vertrag zuständig.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 2 zuständig.

(4)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Behörde bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 18

Sprachenregelung

(1)   Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (9) gelten für die Behörde.

(2)   Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 19

Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (10) findet Anwendung auf die Dokumente der Behörde.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen die Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des EG-Vertrags erhoben werden.

(4)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt die Behörde der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11).

Artikel 20

Sicherheitsvorschriften

Die Behörde wendet die Prinzipien für die Sicherheit gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (12) an. Dies betrifft u. a. die Bestimmungen für den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen.

Artikel 21

Beteiligung von Drittländern

(1)   Die Behörde steht der Beteiligung von Drittländern offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Europäischen Gemeinschaft getroffen haben.

(2)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden insbesondere Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde vereinbart; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Behörde, Finanzbeiträge und Personal.

(3)   Jede Beteiligung eines Drittlandes an der Behörde ist dem Rat zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 22

Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten

Die Verantwortlichkeit und die Zuständigkeit der Europäischen Union in Fällen, in denen der Betrieb des Systems die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten berührt, einschließlich Ausnahmefällen, in denen aus Gründen der Dringlichkeit unverzügliche Maßnahmen erforderlich sind, sind in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegt.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  Stellungnahme vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 2.

(3)  Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(9)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(10)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(12)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.