25.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1165/2004 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2004

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Anchois de Collioure, Melon du Quercy und Salame d’oca di Mortara)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich bei der Kommission die Eintragung der beiden Bezeichnungen „Anchois de Collioure“ und „Melon du Quercy“ und Italien die Eintragung der Bezeichnung „Salame d’oca di Mortara“ jeweils als geografische Angabe beantragt.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass diese Anträge der Verordnung entsprechen und insbesondere alle in Artikel 4 derselben Verordnung vorgesehenen Angaben enthalten.

(3)

Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.

(4)

Diese Bezeichnungen sollten deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen und in der Gemeinschaft als geografische Angaben geschützt werden.

(5)

Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (3)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen ergänzt, und diese Bezeichnungen werden als geschützte geografische Angabe (g. g. A.) in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 206 vom 2.9.2003, S. 5 (Anchois de Collioure). ABl. C 212 vom 6.9.2003, S. 5 (Melon du Quercy). ABl. C 206 vom 2.9.2003, S. 8 (Salame d’oca di Mortara).

(3)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 738/2004 (ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 5).


ANHANG

UNTER ANHANG I FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

FRANKREICH

Anchois de Collioure (g. g. A.)

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FRANKREICH

Melon du Quercy (g. g. A.)

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Salame d’oca di Mortara (g. g. A.)