32004R0878

Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/04/2004 S. 0062 - 0064


Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission

vom 29. April 2004

mit Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(2) darf kein spezifiziertes Risikomaterial zwecks Verwendung in Nahrungs-, Futter- und Düngemitteln in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Gleichwohl darf Material der Kategorie 1, das spezifiziertes Risikomaterial enthalten kann, unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten bzw. nach dem Verfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 der genannten Verordnung festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern(3) sieht eine bis zum 30. April 2004 befristete Ausnahmeregelung hinsichtlich des in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Verbots der Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Drittländern vor.

(4) Einige Marktakteure und Handelspartner äußerten Bedenken gegen das Verbot tierischer Nebenprodukte, die - außerhalb der Nahrungs- und Futtermittelkette - für technische Verwendungszwecke bestimmt sind.

(5) Die Kommission hat ein wissenschaftliches Gutachten zur quantitativen Einschätzung des Restrisikos der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei einer Reihe von Rindererzeugnissen wie Gelatine und Talg angefordert, das in Kürze zu erwarten ist. Daneben sollen weitere Gutachten zu spezifischen Fragen eingeholt werden.

(6) Bis zur Vorlage dieser Gutachten sind Übergangsregelungen festzulegen, welche die weitere Vermarktung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Erzeugnisse ermöglichen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und ausschließlich für technische Verwendungszwecke bestimmt sind.

(7) Daher sollten Übergangsregelungen angenommen werden, damit bestimmtes, genau definiertes Material der Kategorien 1 und 2 technischen Verwendungszwecken zugeführt werden kann. Die spezifische Verwendung dieses Materials für technische Zwecke sollte strengen Kanalisierungs- und Kontrollmaßnahmen unterworfen werden, die das Risiko weiter senken, dass es in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangt oder versehentlich in anderen technischen Erzeugnissen wie etwa Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und Medizinprodukten verwendet wird.

(8) Ist die Verwendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 für die Herstellung von Arzneimitteln unumgänglich, so kann die zuständige Behörde auf Basis einer zweckmäßigen individuellen Risikobewertung im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften von den Bestimmungen der Verordnung abweichen.

(9) Was die Vermarktung und Ausfuhr tierischer Nebenprodukte betrifft, die in der Gemeinschaft für technische Verwendungszwecke erzeugt werden, dürften die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Allgemeinen ausreichen, vorausgesetzt, die Vorschriften für die Abholung/Sammlung und Beförderung werden so ergänzt, dass die genaue Kanalisierung, Identifizierung und Kontrolle angestrebt werden können; hinsichtlich der für die Einfuhr bzw. Durchfuhr bestimmten Sendungen sollten zusätzliche Bescheinigungs- und Kanalisierungsanforderungen aufgestellt werden.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls zusätzliche Überwachungsverfahren für die Durchführung dieser Verordnung schaffen, insbesondere um das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung zu verhindern, und zu diesem Zweck zusammenarbeiten; sie sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend informieren und im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die notwendigen Vorkehrungen für den Fall eines Verstoßes treffen.

(11) Um Handelsunterbrechungen zu vermeiden, sollte ein angemessener Zeitraum für die weitere Zulassung von eingeführten tierischen Nebenprodukten vorgesehen werden, die bei den Grenzkontrollstellen nach dem 1. Mai 2004 eintreffen und gegebenenfalls noch mit Veterinärbescheinigungen nach dem alten Muster versehen sind.

(12) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende tierische Nebenprodukte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft werden und ausschließlich für technische Verwendungszwecke bestimmt sind:

a) Häute und Felle von Tieren, die mit bestimmten Stoffen behandelt wurden, deren Verwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG verboten ist(4);

b) aus Material der Kategorie 1 ausgeschmolzene Fette, die nach der in Anhang V, Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beschriebenen Methode 1 gewonnen wurden - ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet - sowie daraus gewonnene Fettderivate, die zumindest die Vorgaben in Anhang VI, Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfuellen;

c) Wiederkäuerdärme (mit oder ohne Inhalt);

d) Knochen und Knochenerzeugnisse, die Wirbelsäulen und Schädel enthalten, sowie Hörner von Rindern, die vom Schädel entfernt wurden, ohne die Schädelhöhle zu beschädigen.

Gleichwohl dürfen diese tierischen Nebenprodukte nicht von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Tieren stammen.

Artikel 2

Ausnahmeregelung für die Vermarktung und Ausfuhr tierischer Nebenprodukte

Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können die Mitgliedstaaten die Vermarktung und Ausfuhr der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten tierischen Nebenprodukte genehmigen ("tierische Nebenprodukte").

Gleichwohl gilt die im ersten Unterabsatz vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für die Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben c) und d) der vorliegenden Verordnung aufgeführten tierischen Nebenprodukte.

Artikel 3

Ausnahmeregelung für die Einfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte

Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können die Mitgliedstaaten die Einfuhr und Durchfuhr der tierischen Nebenprodukte genehmigen.

Für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte wird ebenfalls ein Etikett wie nach Artikel 5 Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung verlangt.

Artikel 4

Bedingungen für die Vermarktung, Ausfuhr und Einfuhr der tierischen Nebenprodukte

(1) Die Vermarktung oder Ausfuhr der tierischen Nebenprodukte erfolgt auf eine Weise, dass keine Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt entsteht.

(2) Für die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte müssen Veterinärbescheinigungen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung vorgelegt werden.

Eingeführte Sendungen und Durchfuhrsendungen werden im Einklang mit dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates kanalisiert.

Artikel 5

Abholung/Sammlung und Beförderung der tierischen Nebenprodukte

Die Abholung/Sammlung und Beförderung der tierischen Nebenprodukte muss die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfuellen:

a) Abgesehen von den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Kapitel I des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 müssen alle Verpackungen ein Etikett tragen mit der Aufschrift: "NICHT ZUR VERWENDUNG IN NAHRUNGSMITTELN, FUTTERMITTELN, DÜNGEMITTELN, KOSMETIKA, ARZNEIMITTELN UND MEDIZINPRODUKTEN".

Gleichwohl kann ein anderes Etikett verwendet werden, wenn die tierischen Nebenprodukte im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung in Arzneimitteln bestimmt sind. Ein solches Etikett muss deutlich machen, dass die tierischen Nebenprodukte "NUR ZUR VERWENDUNG IN ARZNEIMITTELN" vorgesehen sind.

b) Die Nebenprodukte werden zu einer spezialisierten technischen Anlage gebracht, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist, und nach den Auflagen der zuständigen Behörde so behandelt, dass das entstehende technische Erzeugnis keine Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt.

c) Die unter Buchstabe b) genannte technische Anlage führt Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und verwendet die tierischen Nebenprodukte ausschließlich für die von der zuständigen Behörde genehmigten technischen Zwecke.

Artikel 6

Kontrollen

(1) Im Hinblick auf eingeführte Sendungen und Durchfuhrsendungen führt die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen - und zwar mindestens zweimal jährlich - Dokumentenkontrollen der Kanalisierungskette von der Grenzkontrollstelle der ersten Einfuhr bis zur zugelassenen technischen Anlage (im Falle der Einfuhr) bzw. bis zur Grenzkontrollstelle der Ausfuhr (im Falle der Durchfuhr) durch, um die Mengen der eingeführten, verwendeten und entsorgten tierischen Nebenprodukte abzugleichen und die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sicherzustellen.

Bei Durchfuhrsendungen arbeiten die für die Grenzkontrollstelle der ersten Einfuhr bzw. der Ausfuhr zuständigen Behörden gegebenenfalls zusammen, um eine effektive Rückverfolgbarkeit und Kontrolle zu gewährleisten. Ferner arbeiten die zuständigen Behörden zusammen, um die Mengen zu überwachen, die in einen Mitgliedstaat eingeführt und in einem anderen verwendet werden, die von einem Mitgliedstaat ausgeführt, aber in einem anderen hergestellt werden, bzw. die zum Zwecke der Durchfuhr ein- und ausgeführt werden.

(2) Hinsichtlich der für die Vermarktung in der Gemeinschaft bzw. für die Ausfuhr bestimmten Sendungen führen die zuständigen Behörden die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere in den Artikeln 7 und 8, vorgesehenen Kontrollen durch, um auch hier für den Abgleich der Mengen und die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen.

Artikel 7

Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen

Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über:

a) die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 und 3;

b) die Überwachungsverfahren gemäß Artikel 6, mit denen sichergestellt werden soll, dass die betreffenden tierischen Nebenprodukte nur für die zugelassenen Zwecke gemäß Artikel 5 Buchstabe c) verwendet werden.

Artikel 8

Bei Verstößen gegen diese Verordnung zu ergreifende Maßnahmen

Im Falle eines Verstoßes ergreift die zuständige Behörde unverzüglich geeignete Maßnahmen.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab 1. Mai 2004.

(3) Gleichwohl dürfen Bescheinigungen, die nach dem Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission erstellt wurden, bis zum 15. Juni 2004 verwendet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten erlauben bis zum 15. August 2004 die Einfuhr von Sendungen, die das Drittland vor dem 15. Juni 2004 verlassen haben und die möglicherweise noch mit den in Ziffer 3 genannten Bescheinigungen versehen sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2245/2003 (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28).

(3) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 19. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2268/2003 (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 24).

(4) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17).