30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 788/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1655/2000, (EG) Nr. 1382/2003 und (EG) Nr. 2152/2003 im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 1 und Artikel 175,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen, ist der Referenzbetrag in den folgenden Verordnungen anzupassen:

(EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (2),

(EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (3),

(EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (4) und

(EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (5)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird wie folgt geändert:

1.

In der Überschrift wird „Haushaltsmittel“ durch „Finanzierung“ ersetzt.

2.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2000-2006 auf 4 874,88 Millionen EUR festgelegt.“

Artikel 2

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In der Überschrift wird „Dauer der dritten Phase und Haushaltsmittel“ durch „Dauer der dritten Phase und Finanzierung“ ersetzt.

2.

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   LIFE wird stufenweise durchgeführt. Die dritte Phase beginnt am 1. Januar 2000 und endet am 31. Dezember 2004. Als Finanzrahmen für die Durchführung der dritten Phase wird für den Zeitraum 2000-2004 ein Betrag von 649,9 Millionen EUR festgelegt.

(2)   Die Haushaltsmittel für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung werden als jährliche Mittelbeträge in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt. Die Haushaltsbehörde legt fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr im Rahmen der Finanziellen Vorausschau verfügbar sind.“

Artikel 3

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In der Überschrift wird „Haushalt“ durch „Finanzierung“ ersetzt.

2.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms Marco Polo wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 auf 100 Millionen EUR festgelegt.“

Artikel 4

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

(1)   Als Finanzrahmen für die Durchführung dieser Maßnahme wird für den Zeitraum 2003-2006 ein Betrag von 65 Millionen EUR festgelegt, davon können 9 Millionen EUR auf Maßnahmen zur Verhütung von Bränden entfallen.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.“

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ROCHE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. April 2004.

(2)  ABl. 228 vom 23.9.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).

(3)  ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1.