32004R0621

Verordnung (EG) Nr. 621/2004 der Kommission vom 1. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates hinsichtlich der Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kohäsionsfonds

Amtsblatt Nr. L 098 vom 02/04/2004 S. 0022 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 621/2004 der Kommission

vom 1. April 2004

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates hinsichtlich der Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kohäsionsfonds

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 96/455/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 über die von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kohäsionsfonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates(2) muss vereinfacht werden, da bestimmte Maßnahmen aufgrund ihrer Komplexität nicht durchgeführt werden konnten.

(2) Die Durchführung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen muss erleichtert und ihre Effizienz gesteigert werden, damit die Vorhaben deutlicher wahrgenommen werden und die Rolle, die die Europäische Union durch die Kohäsionspolitik ausübt, bekannter wird.

(3) Die Informationsmaßnahmen für den Kohäsionsfonds sollten mit denjenigen für die Strukturfonds harmonisiert werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds(3) festgelegt wurden.

(4) Es ist angezeigt, die Informationsinhalte näher zu bestimmen und die Hilfsmittel festzulegen, mit denen das angestrebte Bekanntheitsziel am besten erreicht werden kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GRUNDSÄTZE UND INHALT DER MAßNAHMEN

Artikel 1

Die Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kohäsionsfonds steigern die Bekanntheit der aus dem Fonds kofinanzierten Vorhaben und verdeutlichen die Rolle, die die Gemeinschaft durch diesen Fonds ausübt.

Diese Maßnahmen sind an die Öffentlichkeit in den begünstigten Mitgliedstaaten gerichtet und sollen ein einheitliches Bild von der Rolle der Gemeinschaft vermitteln.

Sie können gegebenenfalls mit den Maßnahmen kombiniert werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 für die aus den Strukturfonds kofinanzierten Programme und Projekte durchgeführt werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für die Durchführung der Kohäsionsfondsvorhaben zuständigen Behörden (nachstehend "zuständige Behörden" genannt) alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen, um entsprechend dieser Verordnung die Information und Publizität über bzw. für diese Vorhaben zu gewährleisten.

Die zuständigen Behörden legen ein kohärentes Maßnahmenbündel fest für die gesamte Laufzeit der Vorhaben ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Kofinanzierung durch den Fonds entschieden wurde.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission und deren Vertretung in dem betreffenden Mitgliedstaat über die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2. Sie können die Kommission und deren Vertretung gegebenenfalls um technische Hilfe bei der Durchführung ersuchen.

Artikel 4

Die Informations- und Publizitätsmaßnahmen und -hilfsmittel umfassen jeweils neben einer Beschreibung des Vorhabens folgende Elemente:

a) eine Erläuterung der von der Gemeinschaft durch den Kohäsionsfonds ausgeübten Rolle durch nachstehenden Hinweis oder eine andere Formulierung gleichen Inhalts:

"Dieses Projekt trägt dazu bei, die wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den Bürgern der Europäischen Union zu verringern";

b) die europäische Flagge entsprechend den im Anhang genannten grafischen Vorgaben, zusammen mit nachstehendem Hinweis oder einer anderen Formulierung gleichen Inhalts:

"Dieses Projekt wird von der Europäischen Union kofinanziert".

Artikel 5

Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle Angaben, die für die Erstellung des jährlichen Berichts gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 erforderlich sind.

KAPITEL II INFORMATIONS- UND PUBLIZITÄTSMAßNAHMEN

ABSCHNITT 1 OBLIGATORISCHE MAßNAHMEN

Artikel 6

Bei der Durchführung der Vorhaben werden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 getroffen.

Artikel 7

(1) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über die Kofinanzierung des Vorhabens werden zur Sensibilisierung der Medien der Start des Vorhabens, seine wichtigsten Durchführungsphasen sowie sein Abschluss den Medien (Presse, Radio, Fernsehen) auf geeignetste Weise zur Kenntnis gebracht, namentlich durch Presseveranstaltungen, aber auch über Pressemitteilungen und andere zweckdienliche Mittel.

Betragen die Gesamtkosten des Vorhabens weniger als 50 Mio. EUR, so sind die Presseveranstaltungen gemäß Unterabsatz 1 nicht erforderlich.

Die zuständige Behörde beschließt gegebenenfalls je nach Bedeutung und Auswirkung des Vorhabens die Organisation solcher Veranstaltungen.

(2) Den Medien sowie allen sonstigen Interessenten wird eine Dokumentation über das Vorhaben zur Verfügung gestellt.

Artikel 8

(1) Auf den Baustellen der Vorhaben werden während der Dauer der Arbeiten Hinweistafeln aufgestellt.

Bei Infrastrukturen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, werden diese Tafeln spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten durch Erinnerungstafeln ersetzt.

(2) Bei Vorhaben, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, wird eine Hinweistafel aufgestellt oder eine Erinnerungstafel angebracht, die neben der Beschreibung des Vorhabens die in Artikel 4 genannten Elemente umfasst.

Diese Elemente nehmen mindestens 25 % der Tafel ein.

ABSCHNITT 2 ANDERE MAßNAHMEN

Artikel 9

Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 können die zuständigen Behörden und die Vorhabenträger weitere Maßnahmen treffen, um das angestrebte Bekanntheitsziel gemäß Artikel 1 zu erreichen, darunter insbesondere:

a) Anbringung von Plakaten an gut sichtbarer Stelle;

b) Produktion von Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter, Mitteilungsblätter usw.) und Videos;

c) Einrichtung von Internetseiten.

KAPITEL III ROLLE DER BEGLEITAUSSCHÜSSE

Artikel 10

Während der Sitzungen des zuständigen Begleitausschusses berichtet der Vorsitzende über den Stand der Durchführung der Publizitätsmaßnahmen und legt den Ausschussmitgliedern Beispiele von realisierten Produkten oder Belege für durchgeführte Publizitätsmaßnahmen und angefertigte Hilfsmittel vor wie z. B. Fotografien von Tafeln und Veranstaltungen.

Artikel 11

Der Vorsitzende des Begleitausschusses, unterstützt von der Kommission, unterrichtet die Medien gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 über die Arbeiten des Ausschusses sowie über das Voranschreiten der Vorhaben, für die der Ausschuss zuständig ist.

KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Die Entscheidung 96/455/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2004

Für die Kommission

Michel Barnier

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62).

(2) ABl. L 188 vom 27.7.1996, S. 47.

(3) ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 30.

ANHANG

Die detaillierten grafischen Vorgaben für die europäische Flagge finden sich unter:

http://europa.eu.int/abc/symbols/ emblem/index_de.htm

Beispiel mit sämtlichen Grundelementen, die in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen und -hilfsmittel aufzunehmen sind:

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