32004R0583

Verordnung (EG) Nr. 583/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, (EG) Nr. 1786/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter und (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 091 vom 30/03/2004 S. 0001 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 583/2004 des Rates

vom 22. März 2004

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, (EG) Nr. 1786/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter und (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den am 16. April 2003 in Athen unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(2) (nachstehend "Beitrittsakte" genannt), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003(3) wurden gemeinsame Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt und bestimmte Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe festgelegt.

(2) Diese gemeinsamen Regeln und Stützungsregelungen sind zu ändern, damit ihre Umsetzung in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend "neue Mitgliedstaaten" genannt) möglich wird.

(3) Im Hinblick auf die Einführung der Modulation in den neuen Mitgliedstaaten sollte die Kommission einzelstaatliche Obergrenzen für die zusätzlichen Beihilfebeträge für die neuen Mitgliedstaaten festlegen.

(4) Die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten werden Direktzahlungen nach einem abgestuften Verfahren erhalten. Im Interesse der Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft bzw. der ländlichen Entwicklung sollte das System der Modulation in den neuen Mitgliedstaaten erst angewandt werden, wenn das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau der Gemeinschaft am 30. April 2004 entspricht.

(5) In Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen, die während der Einführungsphase an die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten geleistet werden, sollte vorgesehen werden, dass im Rahmen der Anwendung des in Artikel 143a vorgesehenen Steigerungsstufenschemas an sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen das Instrument der Haushaltsdisziplin in den neuen Mitgliedstaaten erst angewandt wird, wenn das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 entspricht.

(6) Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage von Referenzbeträgen für in der Vergangenheit erhaltene Direktzahlungen oder auf der Grundlage regionalisierter Hektarzahlungen gewährt. Die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten haben keine Direktzahlungen der Gemeinschaft erhalten und können keine historischen Referenzbeträge für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 vorweisen. Deshalb sollte die Betriebsprämienregelung in den neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage regionalisierter Hektarzahlungen gewährt und nach objektiven Kriterien zunächst auf die Regionen und dann auf alle Landwirte aufgeteilt werden, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind und die die Förderkriterien erfuellen.

(7) Die Höhe der Direktzahlungen, ausgedrückt in nationalen Obergrenzen, die in den neuen Mitgliedstaaten nach der Betriebsprämienregelung gewährt werden sollen, sollte auf den bei den Beitrittsverhandlungen vereinbarten Quoten, Obergrenzen und Hoechstmengen basieren, die mit den einschlägigen Beihilfebeträgen pro Hektar, Tier oder Tonne multipliziert werden.

(8) Ab 1. April 2005 wird die in der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter(4) vorgesehene Marktregelung zur Förderung der Erzeugung von Trockenfutter geändert. Von jenem Zeitpunkt an wird die Marktstützung teilweise in Direktzahlungen umgewandelt, die an die Landwirte geleistet werden. Um im Jahre 2005 einen Rückgang der Gesamtförderung für die neuen Mitgliedstaaten zu vermeiden, ist es angezeigt, zum allgemeinen Grundsatz der stufenweisen Einführung von Direktzahlungen eine Ausnahmeregelung vorzusehen. Deshalb sollte die Trockenfutterkomponente der im Rahmen der Betriebsprämienregelung festgelegten nationalen Obergrenze nicht nach dem Einstiegssatz, sondern nach dem Beihilfesatz von 100 % berechnet werden.

(9) Dank der Möglichkeit für die regionale Durchführung der Betriebsprämienregelung sollten die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Hektarprämie nach objektiven Kriterien anzupassen, um die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber zu gewährleisten und Marktverzerrungen zu vermeiden.

(10) Die neuen Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Betriebsprämienregelung nur teilweise umzusetzen und/oder bestimmte Sektoren aus dieser Regelung auszuklammern.

(11) Die sektoralen Obergrenzen für die partielle Durchführung und/oder der Ausschluss bestimmter Sektoren von der Betriebsprämienregelung sollten auf den bei den Beitrittsverhandlungen vereinbarten Quoten, Obergrenzen und Hoechstmengen basieren.

(12) Der Übergang von der einheitlichen Flächenzahlung zur einheitlichen Betriebsprämie und anderen Beihilferegelungen kann zu Anpassungsschwierigkeiten führen, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind. Für diesen Fall ist in die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine allgemeine Bestimmung aufzunehmen, mit der der Kommission die Möglichkeit gegeben wird, die für einen bestimmten Zeitraum erforderlichen Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

(13) Angesichts der Kürze des Programmplanungszeitraums wurde mit der Beitrittsakte die Möglichkeit eingeführt, in die großen Programme eine "Maßnahme der Kategorie LEADER+ (Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums)" zu integrieren, anstatt eine eigene LEADER+-Programmplanung durchzuführen. Deshalb wird sich die in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(5) eingeführte Maßnahme "Verwaltung integrierter Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums durch örtliche Partnerschaften" für die neuen Mitgliedstaaten erübrigen, weil sie durch die Maßnahme der Kategorie LEADER+ bereits abgedeckt ist.

(14) Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1786/2003 und (EG) Nr. 1257/1999 sind daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben."

2. Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Für die neuen Mitgliedstaaten werden die Obergrenzen gemäß Absatz 2 von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt."

3. Nach Artikel 12 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 12a

Gültigkeit für die neuen Mitgliedstaaten

(1) Die Artikel 10 und 12 gelten für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 entspricht.

(2) Im Rahmen der Anwendung des in Artikel 143a vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten geleistete Direktzahlungen gilt Artikel 11 für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 entspricht."

4. Dem Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die neuen Mitgliedstaaten gelten Bezugnahmen auf den Termin für die Anträge auf Flächenzahlungen für 2003 als Bezugnahmen auf den 30. Juni 2003."

5. Dem Titel III wird folgendes Kapitel angefügt:

"KAPITEL 6 UMSETZUNG IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 71a

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen dieses Titels in den neuen Mitgliedstaaten Anwendung.

Die Artikel 33, 34, 37, 38, 39, Artikel 40 Absätze 1, 2, 3 und 5, die Artikel 41, 42, 43, 47 bis 50, 53 und 58 bis 63 finden keine Anwendung.

(2) Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, trifft die Entscheidungen gemäß Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 bis zum 1. August des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das der Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung erstmals anwenden wird.

Artikel 71b

Anträge auf Fördermittel

(1) Der Antrag auf Fördermittel im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist von den Betriebsinhabern bis zu einem Zeitpunkt einzureichen, den die neuen Mitgliedstaaten festlegen, spätestens jedoch bis zum 15. Mai.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 werden Betriebsinhabern keine Zahlungsansprüche zugewiesen, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.

(3) Die den nicht zugewiesenen Zahlungsansprüchen entsprechenden Beträge fließen in die nationale Reserve gemäß Artikel 71d zurück und können erneut zugewiesen werden.

Artikel 71c

Obergrenze

Die einzelstaatlichen Obergrenzen für die neuen Mitgliedstaaten sind im Anhang VIIIa festgelegt.

Artikel 71d

Nationale Reserve

(1) Zur Bildung einer nationalen Reserve nimmt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine lineare prozentuale Kürzung seiner nationalen Obergrenze vor. Die Kürzung darf unbeschadet der Anwendung von Artikel 71b Absatz 3 nicht mehr als 3 % betragen.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu definieren ist.

(3) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden. Die Verteilung solcher Zahlungsansprüche erfolgt nach Regeln, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

(4) In Anwendung der Absätze 2 und 3 können die neuen Mitgliedstaaten den Wert der Ansprüche pro Einheit innerhalb der Obergrenze von 5000 EUR und/oder die Zahl der Ansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.

(5) Die neuen Mitgliedstaaten nehmen lineare Kürzungen der Ansprüche vor, wenn ihre nationale Reserve nicht ausreicht, um die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fälle zu berücksichtigen.

(6) Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge und abweichend von Artikel 46 werden die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen.

Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der in keinem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen.

Artikel 71e

Zuteilung der Obergrenze gemäß Artikel 71c auf regionaler Ebene

(1) Die neuen Mitgliedstaaten wenden die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene an.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven Kriterien fest.

Neue Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden.

(3) Jeder neue Mitgliedstaat teilt seine nationale Obergrenze gemäß Artikel 71c nach erfolgter Kürzung gemäß Artikel 71d nach objektiven Kriterien auf die Regionen auf.

Artikel 71f

Regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung

(1) Allen Betriebsinhabern, deren Betriebe sich in einer bestimmten Region befinden, werden Ansprüche zugeteilt, wobei der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet wird, indem die gemäß Artikel 71e festgelegte regionale Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 geteilt wird.

(2) Die Anzahl der Ansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl, die er gemäß Artikel 44 Absatz 2 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat, außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4.

(3) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.

Artikel 71g

Flächennutzung

(1) Die Betriebsinhaber können abweichend von Artikel 51 nach Maßgabe des vorliegenden Artikels auch die gemäß Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(6) und des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96(7) sowie von anderen Kartoffeln als den Kartoffeln nutzen, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 gewährt wird; sie dürfen diese Parzellen jedoch nicht für Dauerkulturen nutzen.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten legen die Hektarzahl fest, die gemäß Absatz 1 genutzt werden kann, indem sie anhand objektiver Kriterien die durchschnittliche Hektarzahl, die für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse auf nationaler Ebene im Dreijahreszeitraum 2000 bis 2002 genutzt wurde, auf die gemäß Artikel 71e Absatz 2 festgelegten Regionen aufteilen. Die durchschnittliche Hektarzahl auf nationaler Ebene und die Hektarzahl auf regionaler Ebene werden von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage der von dem neuen Mitgliedstaat mitgeteilten Daten festgelegt.

(3) Im Rahmen der für die betreffende Region gemäß Absatz 2 festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 wie folgt in Anspruch zu nehmen:

a) innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat;

b) abweichend von Artikel 71a Absatz 1 Unterabsatz 2 im Falle der entsprechenden Anwendung von Artikel 40 und Artikel 42 Absatz 4 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festzulegen ist.

(4) Innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die nach Anwendung des Absatzes 3 verbleibt, wird den Betriebsinhabern gestattet, die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse auf einer anderen Hektarfläche als der Hektarfläche im Sinne des Absatzes 3 innerhalb der Obergrenze einer Hektarzahl zu produzieren, die 2004 und/oder 2005 für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse genutzt wurde, wobei den Betriebsinhabern Vorrang eingeräumt wird, die die Erzeugnisse bereits 2004 innerhalb der Obergrenze der 2004 genutzten Hektarzahl produziert haben.

Im Falle der Anwendung des Artikels 71 oder des Artikels 143b werden die Jahre 2004 und 2005 jeweils durch das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgehende Jahr und das Anwendungsjahr selbst ersetzt.

(5) Für die Festlegung der individuellen Obergrenzen im Sinne der Absätze 3 und 4 verwenden die neuen Mitgliedstaaten die individuellen Daten des Betriebsinhabers - soweit vorhanden - oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers, die sie als hinreichenden Beleg ansehen.

(6) Die Hektarzahl, für die die Genehmigung gemäß den Absätzen 3 und 4 erteilt wurde, darf in keinem Fall die beihilfefähige Hektarzahl im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 übersteigen, die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angegeben wird.

(7) Die Genehmigung wird innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet.

(8) Der Bericht nach Artikel 60 betrifft auch die Durchführung in den neuen Mitgliedstaaten.

Artikel 71h

Grünland

Die neuen Mitgliedstaaten können zudem innerhalb der regionalen Obergrenze oder eines Teils davon für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 71f Absatz 1 für am 30. Juni 2003 ausgewiesene Grünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen oder alternativ für am 30. Juni 2003 ausgewiesene Dauergrünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, nach objektiven Kriterien unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen.

Artikel 71i

Milchprämien und Ergänzungszahlungen

Ab 2007 werden die 2007 zu gewährenden Beträge für Milchprämien und Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die Beträge für Milchprämien und Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 ab 2005 ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Die nach diesem Absatz ermittelten Ansprüche werden entsprechend geändert.

Der bei der Ermittlung von Ansprüchen auf diese Zahlungen zugrunde gelegte Betrag entspricht den gemäß den Artikeln 95 und 96 zu gewährenden Beträgen, die auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März des Jahres, in dem diese Zahlungen ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, zur Verfügung steht, berechnet werden.

Abweichend von Artikel 71a Absatz 1 gelten die Artikel 48, 49 und 50 entsprechend.

Artikel 71j

Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung

(1) Die Betriebsinhaber erhalten einen Teil ihrer Zahlungsansprüche in Form von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung.

(2) Die Zahl der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen wird festgelegt, indem die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung ausgewiesene beihilfefähige Fläche des Betriebsinhabers im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 mit dem geltenden Flächenstilllegungssatz multipliziert wird.

Der Flächenstilllegungssatz wird berechnet, indem der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung von 10 % mit dem Verhältnis multipliziert wird, das in der betreffenden Region zwischen der regionalen Grundfläche oder den regionalen Grundflächen nach Artikel 101 Absatz 3 und der beihilfefähigen Fläche im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 besteht.

(3) Der Wert der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen entspricht dem regionalen Wert für Zahlungsansprüche, wie er gemäß Artikel 71f Absatz 1 festgelegt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als die Hektarzahl im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 angeben, die erforderlich wäre, um 92 Tonnen Getreideäquivalent gemäß Anhang IX auf der Basis der Referenzerträge gemäß Anhang XIb zu produzieren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten, in dem der Betrieb sich befindet, wobei diese Hektarzahl durch das in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Verhältnis geteilt wird.

Artikel 71k

Voraussetzungen für die Ansprüche

(1) Abweichend von Artikel 46 Absatz 1 dürfen die nach diesem Kapitel festgesetzten Ansprüche nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen werden.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten können zudem bis spätestens 1. August des Jahres, das dem Jahr der erstmaligen Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass die nach diesem Kapitel festgesetzten Ansprüche in vorgegebenen Schritten und nach objektiven Kriterien nach und nach geändert werden.

Artikel 71l

Fakultative Anwendung

(1) Kapitel 5 Abschnitte 2, 3 und 4 gilt für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. Abschnitt 4 gilt jedoch nicht für neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b anwenden.

(2) Wird in den Abschnitten 2 und 3 des Kapitels 5 - insbesondere hinsichtlich der einzelstaatlichen Obergrenze(n) - auf Artikel 41 Bezug genommen, gilt dies als Bezugnahme auf Artikel 71c.

(3) Der Bericht nach Artikel 64 Absatz 3 berücksichtigt die in diesem Kapitel vorgesehenen Optionen."

6. Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Beihilfe wird in den traditionellen Anbaugebieten nach AnhanG X im Rahmen nationaler Grundflächen gewährt.

Die Grundflächen betragen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

7. Artikel 78 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1600000 Hektar gewährt."

8. Artikel 80 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Beihilfe wird nach den Erträgen in den betreffenden Mitgliedstaaten wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

9. Artikel 81 erhält folgende Fassung:

"Artikel 81

Beihilfeflächen

Für jeden Erzeugermitgliedstaat wird eine nationale Grundfläche festgesetzt. Für Frankreich werden jedoch zwei Grundflächen festgesetzt. Die Grundflächen sind Folgende:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jeder Mitgliedstaat kann seine Grundfläche bzw. Grundflächen nach objektiven Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen."

10. Artikel 84 erhält folgende Fassung:

"Artikel 84

Beihilfeflächen

(1) Ein Mitgliedstaat gewährt die Gemeinschaftsbeihilfe bis zu einer Hoechstgrenze, die sich durch Multiplikation der Hektarzahl seiner nationalen Garantiefläche nach Absatz 3 mit dem Durchschnittsbeihilfebetrag von 120,75 EUR errechnet.

(2) Es wird eine Garantiehöchstfläche von 812400 Hektar festgelegt.

(3) Die Garantiehöchstfläche nach Absatz 2 unterteilt sich in folgende nationale Garantieflächen:

Nationale Garantiefläche

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Ein Mitgliedstaat kann seine nationale Garantiefläche nach objektiven Kriterien in Teilflächen, insbesondere nach Regionen oder Erzeugnissen, unterteilen."

11. Artikel 90 erhält folgende Fassung:

"Artikel 90

Beihilfevoraussetzungen

Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, deren Produktion Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Betriebsinhaber und der Verarbeitungsindustrie ist, ausgenommen in Fällen der Verarbeitung durch den Betriebsinhaber im eigenen Betrieb.

Flächen, für die die Anwendung der Energiepflanzenregelung beantragt wurde, können bei der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und in Artikel 54 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 71j und Artikel 107 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Stilllegungsquote nicht als stillgelegte Flächen berücksichtigt werden."

12. Artikel 94 erhält folgende Fassung:

"Artikel 94

Voraussetzungen

Die Beihilfe wird nur für die Kartoffelmenge gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und der Stärkehersteller im Rahmen des diesem zugeteilten Kontingents nach Artikel 2 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 einen Anbauvertrag geschlossen haben."

13. Artikel 99 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Betrag der beantragten Beihilfe darf eine von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil der Saatgutbeihilfe für die betreffenden Arten an der in Artikel 41 genannten Obergrenze entspricht, nicht überschreiten. Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht diese Obergrenze jedoch den in Anhang XIa genannten Beträgen.

Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt."

14. In Artikel 101 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:"Die regionale Grundfläche bzw. die regionalen Grundflächen in den neuen Mitgliedstaaten wird bzw. werden jedoch von der Kommission innerhalb der Grenzen der nationalen Grundflächen gemäß Anhang XIb nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt."

15. In Artikel 103 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:"Alternativ dazu gilt für neue Mitgliedstaaten, die im Jahre 2004 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b anwenden und sich für die Anwendung des Artikels 66 entscheiden, dass der Regionalisierungsplan spätestens zum 1. August des letzten Jahres, in dem die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt wird, nach objektiven Kriterien zu erstellen ist. In diesen Fällen dürfen die gesamten regionalen Grundflächen und die gewichteten durchschnittlichen Referenzerträge in den Regionen die in Anhang XIb festgelegten Hoechstwerte für die nationalen Grundflächen und Referenzerträge nicht überschreiten."

16. Artikel 105 erhält folgende Fassung:

"Artikel 105

Hartweizenzuschlag

(1) Für die mit Hartweizen bestellten Flächen in den in Anhang X aufgeführten traditionellen Anbaugebieten wird auf die Flächenzahlung ein Zuschlag gewährt von

- 291 EUR/ha im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und von

- 285 EUR/ha ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007;

dabei sind folgende Hoechstgrenzen einzuhalten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Überschreitet in einem Wirtschaftsjahr die Summe der Flächen, für die ein Zuschlag zur Flächenzahlung beantragt wird, die in Absatz 1 genannte Hoechstgrenze, so wird die zuschlagsfähige Fläche je Betriebsinhaber anteilmäßig verringert.

Unter Einhaltung der in Absatz 1 für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Hoechstgrenzen können die Mitgliedstaaten jedoch die dort angegebenen Flächen nach dem jeweiligen Anteil des Hartweizenanbaus in den Jahren 1993 bis 1997 auf die in Anhang X genannten Anbaugebiete oder, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten bereits am 30. April 2004 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft waren, gegebenenfalls auf die Erzeugungsregionen des Regionalisierungsplans übertragen. Übersteigt danach in einem Wirtschaftsjahr innerhalb einer Region die Summe der Flächen, für die ein Zuschlag zur Flächenzahlung beantragt wird, die entsprechende regionale Hoechstgrenze, so wird die zuschlagsfähige Fläche je Betriebsinhaber in der betreffenden Erzeugungsregion anteilmäßig verringert. Diese Verringerung wird vorgenommen, wenn in einem Mitgliedstaat die Flächen der Regionen, die ihre regionalen Obergrenzen nicht ausgeschöpft haben, den Regionen, in denen die Hoechstgrenzen überschritten wurden, zugerechnet worden sind.

(3) In Regionen, in denen der Hartweizenanbau üblich ist und die nicht in Anhang × aufgeführt sind, wird für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 unter Einhaltung der nachstehenden Hektarzahlen eine Sonderbeihilfe von 46 EUR je Hektar gewährt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

17. Artikel 108 erhält folgende Fassung:

"Artikel 108

Einen Zahlungsanspruch begründende Flächen

Anträge auf Zahlungen können nicht für Flächen gestellt werden, die zu dem Zeitpunkt, der für Flächenbeihilfeanträge vorgesehen ist, als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.

Für die neuen Mitgliedstaaten können Anträge auf Zahlungen nicht für Flächen gestellt werden, die am 30. Juni 2003 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.

Die Mitgliedstaaten können nach Modalitäten, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, von Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels abweichen, sofern sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu vermeiden, dass diese Abweichungen zu einer nennenswerten Ausweitung der Agrarfläche führen, für die insgesamt Anspruch auf Zahlung besteht."

18. Artikel 116 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche die in Absatz 4 festgesetzten nationalen Hoechstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 118 erhalten bleiben können.

Außer in Fällen, in denen Artikel 143b zur Anwendung kommt, setzen die neuen Mitgliedstaaten individuelle Hoechstgrenzen für die Betriebsinhaber fest und richten von der Gesamtmenge der für jeden dieser neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 bereitgestellten Prämienansprüche bis spätestens ein Jahr nach dem Datum des Beitritts die nationale Reserve ein.

Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 143b und sofern Artikel 67 Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Hoechstgrenzen an die Erzeuger und die in Unterabsatz 2 genannte Bildung der nationalen Reserve spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung."

19. Artikel 116 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die folgenden Obergrenzen finden Anwendung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

20. Artikel 119 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die folgenden Gesamtbeträge finden Anwendung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

21. Dem Artikel 119 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) In den neuen Mitgliedstaaten werden die Gesamtbeträge im Einklang mit dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a angewandt."

22. Artikel 123 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Die folgenden regionalen Obergrenzen finden Anwendung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

23. Artikel 126 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Betriebsinhabern, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, wird im Rahmen der nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 oder nach Absatz 2 Unterabsatz 2 festgesetzten individuellen Hoechstgrenzen eine Beihilfe gewährt."

24. Artikel 126 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Summe der für ihr Hoheitsgebiet geltenden Prämienansprüche die in Absatz 5 festgesetzten nationalen Obergrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 128 erhalten werden können.

Außer in Fällen, in denen Artikel 143b zur Anwendung kommt, setzen die neuen Mitgliedstaaten individuelle Hoechstgrenzen für die Betriebsinhaber fest und richten von der Gesamtmenge der für jeden dieser Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 bereitgestellten Prämienansprüche bis spätestens ein Jahr nach dem Datum des Beitritts die nationale Reserve ein.

Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 143b und sofern Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i) Anwendung findet, erfolgen die Zuweisung der individuellen Hoechstgrenzen an die Erzeuger und die in Unterabsatz 2 genannte Bildung der nationalen Reserve spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung."

25. Artikel 126 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

26. Dem Artikel 130 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Für die neuen Mitgliedstaaten gelten die in der folgenden Tabelle angegebenen nationalen Obergrenzen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

27. Artikel 133 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die folgenden Gesamtbeträge finden Anwendung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

28. Dem Artikel 135 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- für die neuen Mitgliedstaaten: die der Obergrenze gemäß Artikel 123 Absatz 8 oder der durchschnittlichen Zahl von geschlachteten männlichen Rindern in den Jahren 2001, 2002 und 2003 entspricht, wobei Eurostat-Daten für diese Jahre oder andere für diese Jahre veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt werden."

29. Dem Artikel 135 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Für die neuen Mitgliedstaaten sind die Bezugsjahre die Jahre 2001, 2002 und 2003."

30. Dem Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die neuen Mitgliedstaaten sind die Bezugsjahre die Jahre 1999, 2000 und 2001."

31. Nach Artikel 136 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 136a

Voraussetzungen für die Anwendung in den neuen Mitgliedstaaten

In den neuen Mitgliedstaaten werden die Gesamtbeträge gemäß Artikel 133 Absatz 3 und die flächenbezogenen Ergänzungsbeträge je Hektar in Höhe von 350 EUR gemäß Artikel 136 Absatz 3 im Einklang mit dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a angewandt."

32. Dem Artikel 139 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht jedoch die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze dem Anteil der einzelnen Direktzahlungen an der in Artikel 71c genannten Obergrenze."

33. Artikel 143 erhält folgende Fassung:

"Artikel 143

Obergrenze

Die Summe der beantragten Beihilfen darf die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil der in Anhang VI genannten Körnerleguminosen-Flächenzahlungen an der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenze entspricht, nicht übersteigen. Für die neuen Mitgliedstaaten entspricht jedoch die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze dem Anteil der in Anhang VI genannten Körnerleguminosen-Flächenzahlungen an der in Artikel 71c genannten nationalen Obergrenze.

Übersteigt der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt."

34. Artikel 145 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) bezüglich der einheitlichen Betriebsprämie umfassende Bestimmungen insbesondere über die Festlegung der nationalen Reserve, die Übertragung von Ansprüchen, die Begriffsbestimmung von Dauerkulturen, Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen und Grünland, die Optionen nach Titel III Kapitel 5 und 6 und die Liste der auf stillgelegten Flächen zulässigen Kulturen sowie umfassende Bestimmungen über die Einhaltung des mit Beschluss 93/355/EWG(8) angenommenen erläuternden Vermerks der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT;"

35. Artikel 145 Buchstabe i) erhält folgende Fassung:

"i) etwa notwendige Änderungen der Anhänge II, VI, VII, IX, X und XI, insbesondere unter Berücksichtigung neuer Gemeinschaftsvorschriften und, sofern die Anhänge VIII und VIIIa betroffen sind, im Falle der Anwendung von Artikel 62 bzw. Artikel 71i und gegebenenfalls je nach Angaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Anteil der Referenzbeträge, der den Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen entspricht, sowie die Hoechstbeträge als solche, die nach Maßgabe der Differenz zwischen der derzeit ausgewiesenen Fläche und der Fläche, für die in den Jahren 2000 und 2001 Prämien für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gezahlt wurden (nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission(9)), innerhalb der Obergrenzen der Grundflächen (oder Garantiehöchstflächen für Hartweizen) unter Berücksichtigung der für die Berechnung gemäß Anhang VIII herangezogenen nationalen Durchschnittserträge anzuheben sind;"

36. Artikel 145 Buchstabe q) erhält folgende Fassung:

"q) Maßnahmen, die zur Regelung bestimmter praktischer Probleme, insbesondere bei der Anwendung von Titel II Kapitel 4 und Titel III Kapitel 5 und 6 im Notfall erforderlich sind und entsprechend begründet werden müssen. Solche Maßnahmen können von bestimmten Teilen dieser Verordnung abweichen, aber nur so weit und so lange dies unbedingt erforderlich ist."

37. Artikel 146 erhält folgende Fassung:

"Artikel 146

Mitteilungen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die Maßnahmen in Bezug auf Artikel 5, 13, 42, 58, 71d und 71e."

38. Nach Artikel 154 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 154a

Übergangsregelung für neue Mitgliedstaaten

(1) Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um für die neuen Mitgliedstaaten den Übergang von der Regelung der einheitlichen Flächenzahlung zur Betriebsprämienregelung und anderen Beihilferegelungen gemäß Titel III und IV zu erleichtern, so sind sie nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können in einem Zeitraum getroffen werden, der am 1. Mai 2004 beginnt und am 30. Juni 2009 abläuft, wobei ihre Anwendung auf diesen Zeitraum begrenzt ist. Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat diesen Zeitraum mit qualifizierter Mehrheit verlängern."

39. Nach Anhang VIII wird folgender Anhang angefügt:

"ANHANG VIIIA

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

Die Obergrenzen wurden entsprechend dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a berechnet und bedürfen daher keiner Kürzung.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

40. Anhang X wird durch folgende Angaben ergänzt:

"ZYPERN

UNGARN

Regionen

Dél Dunamenti síkság

Dél-Dunántúl

Közép-Alföld

Mezoföld

Berettyo-Korös-Maros vidéke

Györi medence

Hajúság"

41. Folgende Anhänge werden nach Anhang XI eingefügt:

"ANHANG XIA

Obergrenzen der Saatgutbeihilfe für die neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 99 Absatz 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIB

Nationale Grundflächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Referenzerträge in den neuen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 101 und 103

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 erhält folgende Fassung:

"(2) Die in Absatz 1 genannte garantierte Hoechstmenge wird folgendermaßen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Garantierte einzelstaatliche Mengen (in Tonnen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Dem Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird folgender Absatz angefügt:"Die in Absatz 2 letzter Gedankenstrich vorgesehene Maßnahme gilt nicht für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei."

Artikel 4

Diese Verordnung tritt - vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union - am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Cowen

(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

(2) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(3) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(4) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114.

(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70).

(6) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(7) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(8) ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 25.

(9) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.