32004R0414

Verordnung (EG) Nr. 414/2004 der Kommission vom 5. März 2004 mit Sondermaßnahmen zur Anpassung der Modalitäten für die Verwaltung der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004

Amtsblatt Nr. L 068 vom 06/03/2004 S. 0006 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 414/2004 der Kommission

vom 5. März 2004

mit Sondermaßnahmen zur Anpassung der Modalitäten für die Verwaltung der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission(2) sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft festgelegt worden. In den Titeln I und II der Verordnung sind die Kategorien der traditionellen und der nicht traditionellen Marktbeteiligten bestimmt worden, die die Gemeinschaft im Rahmen der jedes Jahr eröffneten Zollkontingente versorgen dürfen.

(2) Im Hinblick auf den Beitritt zehn neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft am 1. Mai 2004 sind die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 ansässigen Markbeteiligten festzustellen, die die Märkte dieser Staaten versorgt haben und die Bedingungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 für traditionelle Marktbeteiligte bzw. der Artikel 6 bis 12 derselben Verordnung für nicht traditionelle Marktbeteiligte erfuellen.

(3) Um die Liste der Markbeteiligten festzulegen, die in Anwendung der Kriterien der Gemeinschaftsregelung für eine Beteiligung an der Einfuhrzollkontingentsregelung in Betracht kommen können, sind Referenzzeiträume festzusetzen, die für die Entwicklung des Handels repräsentativ sind. Somit ist für die traditionellen Marktbeteiligten der Dreijahreszeitraum 2000-2002 zugrunde zu legen, für den Einfuhrangaben verfügbar sind. Für die nicht traditionellen Marktbeteiligten können die beiden Jahre 2002 und 2003, die dem Jahr der Eintragung unmittelbar vorausgehen, für die Anwendung des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 zugrunde gelegt werden.

(4) Bei den traditionellen Marktbeteiligten ist klarzustellen, dass nur die Primäreinfuhren im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001, die eine tatsächliche Versorgung der Beitrittsländer ermöglicht und zur Abfertigung zum freien Verkehr in einem oder mehreren dieser Länder geführt haben, bei der Festsetzung einer zusätzlichen besonderen Referenzmenge berücksichtigt werden können. Daher ist die Verpflichtung vorzusehen, die Zolldokumente über die Abfertigung zum freien Verkehr in den Beitrittsländern vorzulegen.

(5) Bei den nicht traditionellen Marktbeteiligten ist zu vermeiden, das übermäßige Zuteilungsanträge gestellt werden, die in keiner Beziehung zur Wirklichkeit stehen, und ist daher eine Hoechstmenge für jeden Zuteilungsantrag festzusetzen, ausgedrückt als Prozentsatz der Mengen, die in einem der Jahre, das der Eintragung vorausging und für das der Marktbeteiligte die einschlägigen Belege vorlegen muss, tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.

(6) Um die Prüfung der Anträge der Marktbeteiligten zu erleichtern und die Behandlung dieser Anträge zu harmonisieren, sind die wichtigsten Unterlagen und Belege festzulegen, die vorgelegt werden können, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Zulassung jeder der beiden Kategorien von Marktbeteiligten erfuellt sind.

(7) Außerdem sind die erforderlichen Bedingungen zu erlassen, um angemessene Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten und die erforderlichen zusätzlichen Überprüfungen und Kontrollen zu organisieren, um missbräuchliche Meldungen aufzudecken und ihnen vorzubeugen, Unregelmäßigkeiten zu verhüten und um das ordnungsgemäße Funktionieren der Mechanismen zur Verwaltung der Einfuhrzollkontingente für Bananen zu gewährleisten.

(8) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten unbeschadet der Bestimmungen, die die Kommission später im Hinblick auf die vollständige Anwendung der mit den Verordnungen (EWG) Nr. 404/93 und (EG) Nr. 896/2001 eingeführten Regelung erlassen wird.

(9) Der Verwaltungsausschuss für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) "Fünfzehnergemeinschaft": die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004,

b) "neue Mitgliedstaaten": Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Tschechische Republik, Slowenien und die Slowakei,

c) "erweiterte Gemeinschaft": die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Mai 2004,

d) "Primäreinfuhr": die Geschäftstätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001,

e) "Mindestmenge": die Mindestmenge gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001,

f) "zuständige Behörden": die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 aufgeführten zuständigen Behörden.

Artikel 2

Mit dieser Verordnung werden die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 ansässigen Marktbeteiligten bestimmt, die nach Maßgabe ihrer Tätigkeit zur Versorgung der Märkte der neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt an der Zollkontingentsregelung für die Einfuhr von Bananen teilnehmen dürfen.

Artikel 3

Traditionelle Marktbeteiligte

(1) Der traditionelle Marktbeteiligte, der während der nachstehenden Jahre in der Fünfzehnergemeinschaft ansässig war, die Bedingungen von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 erfuellt und in einem der Jahre 2000, 2001 und 2002 die Mindestmenge Primäreinfuhren von Bananen im Hinblick auf den Verkauf in einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten getätigt hat, kann einen schriftlichen Antrag auf Zuteilung einer besonderen Referenzmenge für die Erteilung von Einfuhrlizenzen ab dem 1. Mai 2004 im Rahmen der Zollkontingentsregelung für die Einfuhr von Bananen stellen.

Die Einhaltung der Bedingung betreffend die Mindestmenge wird hinsichtlich aller Primäreinfuhren festgestellt, die zur Versorgung des Marktes der neuen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1:

- übermittelt der in einem Mitgliedstaat eingetragene traditionelle Marktbeteiligte den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen schriftlichen Antrag auf Zuteilung einer besonderen Referenzmenge;

- übermittelt der Marktbeteiligte, der nicht in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seiner Wahl einen schriftlichen Eintragungsantrag sowie einen schriftlichen Antrag auf Zuteilung einer besonderen Referenzmenge.

Diese Anträge sind spätestens am 15. März 2004 zu stellen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) Für jedes der Jahre 2000, 2001 und 2002 die Mengen der durchgeführten Primäreinfuhren, auf die eine Abfertigung zum freien Verkehr in den neuen Mitgliedstaaten folgte,

b) die in jedem der drei Jahre in jedem der neuen Mitgliedstaaten zum freien Verkehr abgefertigten Mengen.

Artikel 4

Nicht traditionelle Marktbeteiligte

(1) Der nicht traditionelle Marktbeteiligte, der zum Zeitpunkt seiner Eintragung in der Fünfzehnergemeinschaft ansässig war, die Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 erfuellt und in einem der beiden Jahre 2002 und 2003 eine Handelstätigkeit in einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten ausgeübt und frische Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit einem erklärten Zollwert von mindestens 1200000 EUR eingeführt hat, kann einen Eintragungsantrag in dem Mitgliedstaat seiner Wahl im Hinblick auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen ab dem 1. Mai 2004 im Rahmen der Zollkontingentsregelung für die Einfuhr von Bananen stellen.

Zu diesem Zweck übermittelt der Marktbeteiligte den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seiner Wahl einen Eintragungsantrag zusammen mit dem Antrag auf besondere Zuteilung.

Diese Anträge sind spätestens am 15. März 2004 zu stellen.

(2) Der Zuteilungsantrag gemäß Absatz 1 wird abgelehnt, wenn

a) er sich auf eine Menge bezieht, die 70 % der Mengen überschreitet, für die die Einfuhrnachweise gemäß Artikel 6 Absatz 3 erbracht werden;

b) ihm nicht der Nachweis der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 150 EUR je Tonne für die beantragte Menge gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(3) und die einschlägigen Belege beiliegen.

Artikel 5

(1) Ein Marktbeteiligter kann nicht beantragen, sowohl als traditioneller Marktbeteiligter als auch als nicht traditioneller Marktbeteiligter gemäß dieser Verordnung eingetragen zu werden.

(2) Nach anderen Ländern als den neuen Mitgliedstaaten wiederausgeführte Bananen werden bei der Anwendung dieser Verordnung nicht berücksichtigt.

Artikel 6

Belege

(1) Die Marktbeteiligten übermitteln den zuständigen Behörden gleichzeitig mit den in den Artikeln 3 und 4 genannten Anträgen die erforderlichen Belege.

(2) Für eine Primäreinfuhr muss der Marktbeteiligte den Nachweis erbringen, dass er den Ankauf der Bananen bei den Erzeugern, den Versand sowie den Verkauf im Hinblick auf die Abfertigung zum freien Verkehr in einem der neuen Mitgliedstaaten auf eigene Rechnung vorgenommen hat. Zu diesem Zweck können insbesondere als Belege für die Anträge gemäß Artikel 3 erbracht werden:

a) der Kaufvertrag im Erzeugerland;

b) das Konnossement und das Ladungsmanifest des Schiffes;

c) die Versicherungspolice, die insbesondere den Schiffstransport deckt;

d) die Rechnungen und die Zahlungsbelege beim Ankauf der Waren;

e) die Rechnungen und die Zahlungsbelege beim Schiffstransport;

f) die Zahlungsbelege für die Versicherungspolice, die den Schiffstransport deckt;

g) die Rechnungen und/oder Verkaufsunterlagen bei der Versorgung der neuen Mitgliedstaaten;

sowie jede andere Unterlage, aus der die Durchführung einer Primäreinfuhr hervorgeht.

Die Nachweise für die Abfertigung zum freien Verkehr in den neuen Mitgliedstaaten werden durch die Einfuhranmeldung oder andere geeignete Zolldokumente erbracht.

Bei den vorzulegenden Belegen handelt es sich um die Originale oder beglaubigte Abschriften.

(3) Bei den für die Anträge gemäß Artikel 4 vorzulegenden Belegen handelt es sich um diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001.

Artikel 7

Kontrollen und Überprüfungen der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen Kontrollen vor, um sich zu vergewissern, dass die Marktbeteiligten alle erforderlichen Bedingungen erfuellen, um als traditioneller bzw. nicht traditioneller Marktbeteiligter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 und der vorliegenden Verordnung anerkannt zu werden.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen im Anschluss an die in Absatz 1 genannten Kontrollen die Liste der traditionellen Marktbeteiligten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001, die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 Primäreinfuhren, gefolgt von Abfertigungen zum freien Verkehr in den neuen Mitgliedstaaten, durchgeführt haben, und die Liste der nicht traditionellen Marktbeteiligten.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 15. April 2004 die Listen gemäß Absatz 2 zusammen mit folgenden Angaben:

a) für jeden traditionellen Marktbeteiligten den Jahresdurchschnitt der Primäreinfuhren des Zeitraums 2000-2002 gemäß Artikel 3 Absatz 1;

b) für jeden Marktbeteiligten die in den neuen Mitgliedstaaten tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigten Mengen, und zwar für die traditionellen Marktbeteiligten in jedem der Jahre 2000, 2001 und 2002 und für die nicht traditionellen Marktbeteiligten in jedem der Jahre 2002 und 2003.

Artikel 8

Mitteilungen und ergänzende Kontrollen

Die Kommission teilt allen Mitgliedstaaten die Liste der traditionellen und der nicht traditionellen Marktbeteiligten mit.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Kontrollen vorzunehmen, und organisiert erforderlichenfalls zusammen mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden die angemessenen Kontrollen, um missbräuchliche Meldungen der Marktbeteiligten aufzudecken oder ihnen vorzubeugen.

Artikel 9

Die Bestimmungen von Titel II Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Zur Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Marktbeteiligten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13).

(2) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1439/2003 (ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 30).

(3) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.