32004R0118

Verordnung (EG) Nr. 118/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

Amtsblatt Nr. L 017 vom 24/01/2004 S. 0007 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 118/2004 der Kommission

vom 23. Januar 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Lichte der Erfahrungen, die mit der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission(2) enthaltenen Regeln betreffend die Verwaltungskontrollen gewonnen wurden, ist es angezeigt, einige Klarstellungen vorzunehmen im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen und die Maßnahmen, welche zu ergreifen sind, wenn sich nach Gegenkontrollen Zweifel ergeben.

(2) Es sollten bestimmte Klarstellungen und zusätzliche Elemente in Bezug auf die Risikoanalyse eingeführt werden.

(3) Die bestehenden Regeln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 über die Fernerkundung sind weiter auszuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Fernerkundung bei der Durchführung der Kontrollen durch die Mitgliedstaaten zweckentsprechend eingesetzt wird.

(4) Angesichts der bisherigen Erfahrungen sind die bestehenden Vorschriften über den zeitlichen Ablauf und den Inhalt bestimmter Vor-Ort-Kontrollen bezüglich der Rinderprämie zu ändern, um für ein ausgewogenes und einheitliches Vorgehen zu sorgen.

(5) Die bestehenden Vorschriften für Schafe und Ziegen sind anzupassen, um der Praxis Rechnung zu tragen, dass Tiere zuweilen während des Haltungszeitraums ersetzt werden müssen, und um in einigen Fällen, in denen Betriebsinhaber sowohl Schafe als auch Ziegen halten, ungerechtfertigte Sanktionen zu vermeiden. Die Fristen für die Vornahme der Ersetzungen, deren Eintragung in das Register sowie die Unterrichtung der zuständigen Behörde sollten unter Berücksichtigung der Dauer des Haltungszeitraums sowie der Notwendigkeit effektiver Kontrollen festgelegt werden.

(6) Zum Schutz des finanziellen Interesses der Gemeinschaft trifft Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 Bestimmungen betreffend Kürzungen und Ausschlüsse von Gemeinschaftsbeihilfen im Fall von Unregelmäßigkeiten. Einige dieser Bestimmungen sollten geändert werden um sicherzustellen, dass die Kürzungen und Ausschlüsse in jedem Fall streng gemäß der Schwere der Unregelmäßigkeit gestaffelt sind.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 hat Verjährungsvorschriften betreffend die Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Zahlungen eingeführt. Diese Vorschriften sollten unter bestimmten Bedingungen auch in Bezug auf Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume anwendbar sein, die vor dem 1. Januar 2002 begonnen haben.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Gegenkontrollen

(1) Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten anhand elektronischer Mittel automatisch festgestellt werden, und umfassen insbesondere:

a) Gegenkontrollen der angegebenen landwirtschaftlich genutzten Parzellen und der Tiere, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen zu verhindern, die im Rahmen gemeinschaftlicher Beihilferegelungen gemäß Artikel 9a der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92, die Gegenstand von Flächenmeldungen sind, gewährt werden;

b) Gegenkontrollen mit Hilfe der elektronischen Datenbank und/oder, im Fall von Beihilfeanträgen 'Flächen', mit Hilfe jeglicher anderer elektronischer Mittel zur Prüfung der Beihilfefähigkeit.

(2) Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, die sich infolge automatisierter Gegenkontrollen ergeben, werden durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle ergänzt."

2. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge

(1) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Betriebsinhaber einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Die Wirksamkeit der in den vorangegangenen Jahren für die Risikoanalyse verwendeten Parameter ist jährlich zu überprüfen.

Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 % bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber gemäß Artikel 18 Absatz 1 nach dem Zufallsprinzip aus.

(2) Bei der Risikoanalyse werden folgende Kriterien berücksichtigt:

a) die Beihilfebeträge,

b) die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche bzw. die Zahl der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird,

c) die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr,

d) die Kontrollergebnisse der Vorjahre,

e) Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000,

f) Betriebsinhaber, die unmittelbar oberhalb oder unmittelbar unterhalb von Begrenzungsfaktoren liegen, die für die Gewährung der Beihilfen relevant sind,

g) Ersetzungen von Tieren gemäß Artikel 37,

h) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.

(3) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl des Betriebsinhabers für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren."

3. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Flächen der landwirtschaftlich genutzten Parzellen werden mit den geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Bestimmungen durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die entweder 5 % der Fläche der landwirtschaftlich genutzten Parzellen oder einen auf den Parzellenumfang angewandten Pufferwert von 1,5 m nicht überschreiten darf. Die Hoechsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlich genutzten Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten."

4. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

Fernerkundung

(1) Die Mitgliedstaaten können unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen hinsichtlich der Stichprobe gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) anstelle der herkömmlichen Vor-Ort-Kontrollen Fernerkundungsmethoden anwenden. Gegebenenfalls finden die Bestimmungen der Artikel 17, 18, 19, 20, 21 Satz 1 und Artikel 22 Anwendung.

(2) Die durch Fernerkundung zu kontrollierenden Zonen werden anhand einer Risikoanalyse oder per Zufall ausgewählt.

Im Fall der Auswahl anhand einer Risikoanalyse berücksichtigen die Mitgliedstaaten geeignete Risikokriterien, insbesondere:

a) ihre finanzielle Bedeutung im Hinblick auf die Gemeinschaftsbeihilfen,

b) Zusammensetzung der Beihilfeanträge,

c) Struktur der Systeme landwirtschaftlich genutzter Parzellen und Komplexität der Agrarlandschaft,

d) fehlende Erfassung in den vorangegangenen Jahren,

e) technische Einschränkungen für einen wirksamen Einsatz der Fernerkundung bei der Abgrenzung des geografischen Gebiets,

f) Kontrollergebnisse der Vorjahre.

(3) Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung erstrecken sich

- entweder auf alle Beihilfeanträge, bei denen mindestens 80 % der Fläche, für die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eine Beihilfe beantragt wird, innerhalb der betreffenden Zone liegen,

- oder auf Beihilfeanträge, die die zuständige Behörde auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 2 auswählt.

Beihilfeanträge, die nach dem Zufallsprinzip gemäß Artikel 19 Absatz 1 ausgewählt wurden, können durch Fernerkundung kontrolliert werden.

(4) Wurde ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 3 für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt, so werden mindestens 80 % der Fläche, für die er im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eine Beihilfe beantragt hat, einer Kontrolle vor Ort durch Fernerkundung unterzogen.

(5) Mitgliedstaaten, die sich für eine Vor-Ort-Kontrolle durch Fernerkundung entschieden haben, gehen wie folgt vor:

a) Fotoauswertung von Satelliten- oder Luftaufnahmen aller gemäß Absatz 4 zu kontrollierenden landwirtschaftlich genutzten Parzellen zur Bestimmung der Pflanzendecke und zur Vermessung der Flächen;

b) physische Vor-Ort-Kontrolle durch Feldbesichtigungen im Falle landwirtschaftlich genutzter Parzellen, bei denen aufgrund der Fotoauswertung nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geschlossen werden kann, dass die Angaben korrekt sind.

(6) Die zusätzlichen Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 2 müssen mittels herkömmlicher Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, wenn sie im laufenden Jahr nicht mehr mittels Fernerkundung vorgenommen werden können."

5. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für andere als die in Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Beihilferegelungen sind mindestens 60 % des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum der betroffenen Beihilferegelung verteilt durchzuführen. Der verbleibende Prozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen ist über den Haltungszeitraum einer dieser Beihilferegelungen verteilt durchzuführen."

6. Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen unter den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen von Anträgen Anspruch hat, die er während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre stellt. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo."

7. Artikel 33 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen unter den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen von Anträgen Anspruch hat, die er während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre stellt. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo."

8. Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wird eine Differenz von mehr als 50 % zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche festgestellt, so wird der Betriebsinhaber bei den Beihilfeanträgen, die er während der auf das betreffende Kalenderjahr folgenden drei Kalenderjahre stellt, ein weiteres Mal für eine Futterfläche ausgeschlossen, die der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche entspricht. Kann die auszuschließende Fläche innerhalb dieses Zeitraums nicht vollständig verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo."

9. In Artikel 37 werden die folgenden Absätze angefügt:

"(3) Beantragt ein Betriebsinhaber gleichzeitig Beihilfen für Schafe und Ziegen und sind die gezahlten Beihilfebeträge gleich hoch, so kann ein Schaf durch eine Ziege und umgekehrt ersetzt werden. Schafe und Ziegen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 beantragt wird, können während des Haltungszeitraums innerhalb der im genannten Artikel festgelegten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

(4) Ersetzungen gemäß Absatz 3 müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ersetzung unterrichtet werden."

10. Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"Beträgt der nach Absatz 3 festgesetzte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen unter den Beihilferegelungen Rinder verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen von Anträgen Anspruch hat, die er während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre stellt. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo."

b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Beläuft sich die gemäß Absatz 3 festgestellte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen unter den Beihilferegelungen Rinder verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen von Anträgen Anspruch hat, die er während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre stellt. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo."

11. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:"Der Betrag, um den die Beihilfe gekürzt wird, darf jedoch nicht mehr als 20 % dieses, dem Betriebsinhaber zustehenden, Gesamtbetrags ausmachen."

b) In Absatz 2 wird die Erläuterung von Symbol "b" der Formel wie folgt geändert:

"b = die Zahl der zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb vorhandenen Rinder; diese Zahl muss mindestens 1 betragen;".

12. Dem Artikel 40 wird folgender Absatz angefügt:

"(7) Wird bei Betriebsinhabern, die sowohl Schafe als auch Ziegen halten, für die ein Anspruch auf dasselbe Prämienniveau besteht, bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Unterschied in der Zusammensetzung des Bestands bezüglich der Tieranzahl nach Arten festgestellt, so werden die Tiere als zur selben Gruppe gehörend angesehen."

13. In Titel VI wird folgender Artikel 52a eingefügt:

"Artikel 52a

Verjährungsbestimmungen betreffend Beihilfeanträge, die sich auf Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die vor dem 1. Januar 2002 begonnen haben

Abweichend von Artikel 54 Absatz 2 und unbeschadet günstigerer, von den Mitgliedstaaten festgelegter Verjährungsbestimmungen findet Artikel 49 Absatz 5 auch Anwendung in Hinblick auf Beihilfeanträge, die sich auf Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die vor dem 1. Januar 2002 begonnen haben, es sei denn, der Begünstigte hat bereits vor dem 1. Februar 2004 von der zuständigen Behörde erfahren, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 (ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6).

(2) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105).