32004R0104

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Amtsblatt Nr. L 016 vom 23/01/2004 S. 0020 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission

vom 22. Januar 2004

zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 31 Absatz 3 und 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird die Europäische Agentur für Flugsicherheit ("die Agentur") ermächtigt, Einzelentscheidungen in den Bereichen Lufttüchtigkeit und Umweltzeugnis, Untersuchung in Unternehmen sowie Zahlung der Gebühren zu treffen; ferner wird eine Beschwerdekammer eingerichtet, vor der diese Einzelentscheidungen der Agentur angefochten werden können.

(2) Gemäß den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 ist die Kommission ermächtigt, detaillierte Vorschriften betreffend die Zahl der Beschwerdekammern, die Arbeitsaufteilung, die erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder jeder Beschwerdekammer und die Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie die Abstimmungsregeln festzulegen.

(3) Es wird davon ausgegangen, dass die Zahl der Beschwerden relativ begrenzt sein wird, zumindest solange die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 nicht geändert wird, um ihren Geltungsbereich auf den Flugbetrieb und die Zulassung der Flugbesatzung auszuweiten.

(4) Die Beschwerdekammer wird Fragen prüfen, für die in der Hauptsache umfassende allgemeine technische Erfahrung auf dem Gebiet der Zulassung erforderlich ist; den Vorsitz der Beschwerdekammer muss jedoch ein juristisch qualifiziertes Mitglied mit anerkannter Erfahrung im Bereich des Gemeinschaftsrechts und des internationalen Rechts führen; dieses Mitglied sollte der Vorsitzende sein.

(5) Um die Behandlung und Erledigung der Beschwerden zu erleichtern, sollte für jeden Fall ein Berichterstatter benannt werden, der unter anderem dafür zuständig ist, den Schriftverkehr mit den Parteien vorzubereiten und Entscheidungsentwürfe auszuarbeiten.

(6) Um das reibungslose und effiziente Funktionieren der Beschwerdekammer sicherzustellen, wird ihr eine Registratur angegliedert, deren Personal für alle Unterstützungsfunktionen, die nicht mit rechtlichem oder technischem Ermessen verbunden sind, zuständig ist.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anzahl der Beschwerdekammern

Zum Zweck der Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird eine Beschwerdekammer eingerichtet.

Artikel 2

Qualifikationen der Mitglieder

(1) Die Beschwerdekammer setzt sich aus zwei technisch qualifizierten Mitgliedern und einem juristisch qualifizierten Mitglied zusammen, das den Vorsitz der Beschwerdekammer führt.

(2) Die technisch qualifizierten Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation und wesentliche Berufserfahrung auf dem Gebiet der Zulassung in einer oder mehrerer der im Anhang genannten Disziplinen besitzen.

(3) Das juristisch qualifizierte Mitglied und sein Stellvertreter müssen einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften besitzen und über anerkannte Erfahrung auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts und des internationalen Rechts verfügen.

Artikel 3

Befugnisse des Vorsitzenden

(1) Die Beschwerdekammer wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende gewährleistet Qualität und Kohärenz der Entscheidungen der Beschwerdekammer.

(2) Der Vorsitzende weist die Prüfung einer Beschwerde einem der Mitglieder der Beschwerdekammer als Berichterstatter zu.

Artikel 4

Rolle der Berichterstatter

(1) Der Berichterstatter führt eine Voruntersuchung der Beschwerde durch.

(2) Der Berichterstatter stellt eine enge Abstimmung und den Informationsaustausch über das Verfahren mit den Parteien sicher. Zu diesem Zweck wird der Berichterstatter

a) unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Beschwerdekammer Mitteilungen an die Parteien vorbereiten,

b) von einer Partei des Verfahrens zu behebende Mängel mitteilen,

c) in Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 angemessene Verfahrensfristen setzen und

d) alle Mitteilungen im Namen der Beschwerdekammer unterzeichnen.

(3) Der Berichterstatter wird die internen Sitzungen der Beschwerdekammer und die mündlichen Verfahren vorbereiten.

(4) Der Berichterstatter arbeitet den Entscheidungsentwurf aus.

Artikel 5

Der Beschwerdekammer angegliederte Registratur

(1) Der Exekutivdirektor gliedert der Beschwerdekammer eine Registratur an. Das für die Registratur zuständige Personal darf an den Verfahren der Beschwerdekammer betreffend Entscheidungen, die angefochten werden können, nicht teilnehmen.

(2) Das Personal der Registratur ist insbesondere verantwortlich für

a) die Führung eines Verzeichnisses, in das alle Beschwerden und Belege in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden,

b) Empfang, Übermittlung und Verwaltung der Unterlagen,

c) die Ausübung weiterer Unterstützungsfunktionen für die Beschwerdekammer, die sich nicht auf rechtliches oder technisches Ermessen beziehen, insbesondere in Bezug auf Vertretung, Einreichung von Übersetzungen und Bekanntgaben,

d) die Vorlage (dem Vorsitzenden) eines Berichts zur formalen Zulässigkeit einer neu eingelegten Beschwerde,

e) gegebenenfalls die Führung des Protokolls bei mündlichen Verfahren.

Artikel 6

Beratungen

(1) Nur Mitglieder der Beschwerdekammer nehmen an den Beratungen teil; der Vorsitzende der Beschwerdekammer kann jedoch die Teilnahme anderer Beamter, wie etwa des Personals der Registratur oder Dolmetscher gestatten. Die Beratungen sind geheim.

(2) Während der Beratung zwischen den Mitgliedern der Beschwerdekammer wird die Stellungnahme des Berichterstatters zuerst und die Stellungnahme des Vorsitzenden zuletzt gehört.

Artikel 7

Abstimmungsregeln und -reihenfolge

(1) Entscheidungen der Beschwerdekammer werden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Beschwerdekammer den Ausschlag.

(2) Wird eine Abstimmung erforderlich, so erfolgt die Stimmabgabe in der Reihenfolge nach Artikel 6 Absatz 2. Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2004

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

(2) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5.

ANHANG

Verzeichnis der Disziplinen

1. Folgende technische Disziplinen:

i) Flug/Leistung

ii) Struktur

iii) Hydromechanische Systeme

iv) Rotor/Kraftübertragungssysteme

v) Elektrische Anlage/HIRF/Blitzschlag

vi) Luftfahrtelektronik/Software

vii) Triebwerksanlage/Kraftstoffsysteme

viii) Sicherheit in der Kabine/Umweltsysteme

ix) Lärm/Emissionen

x) Fortdauernde Lufttüchtigkeit/Richtlinien für die Lufttüchtigkeit, angewandt auf folgende Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen:

a) Großflugzeuge

b) Drehfluegler

c) Kleinflugzeuge

d) Ballons/Luftschiffe/Segelflugzeuge/UAV

e) Flugmotoren/Hilfsenergieaggregate/Propeller

2. Zulassungen von und Qualitätssysteme in Verbindung mit:

i) Entwurfsorganisationen

ii) Produktionsorganisationen

iii) Instandhaltungsorganisationen