24.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/39


RICHTLINIE 2004/60/EG DER KOMMISSION

vom 23. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Quinoxyfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben am 1. August 1995 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Dow Elanco Europe (jetzt Dow Agro Sciences) auf Aufnahme des Wirkstoffs Quinoxyfen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 96/457/EWG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat der Kommission am 11. Oktober 1996 einen Entwurf des Bewertungsberichts über den Wirkstoff übermittelt.

(3)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 28. November 2003 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Quinoxyfen abgeschlossen.

(4)

Die Dokumente und Informationen wurden ebenfalls dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Pflanzen“ zur Prüfung vorgelegt. Der Ausschuss wurde gebeten, zur Akkumulation des Wirkstoffs im Boden und zu seinen möglichen Umweltauswirkungen Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme (4) wies der Ausschuss darauf hin, dass die verfügbaren Studien und insbesondere die Feldstudie über den Streuabbau („Streubeuteltest“) nicht überzeugend beweisen, dass die Umweltauswirkungen akzeptabel sind, was vor allem auf die unzureichende statistische Aussagekraft der Versuchsplanung zurückzuführen ist. Der Ausschuss hob außerdem hervor, dass ein Teil des verwendeten Quinoxyfen sich nach der Ausbringung auf eine Kultur verflüchtigen kann. Obwohl die vorliegenden Ergebnisse einen raschen Abbau des Wirkstoffs in der Luft zeigen, schlug der Ausschuss vor, die Messungen der Halbwertzeit zu wiederholen, nachdem angemessene Systeme zur Bewertung des Umweltrisikos des Verteilens von Pflanzenschutzmitteln über die Luft entwickelt worden sind. Diese Empfehlung des Ausschusses wurde im Beurteilungsbericht über den Wirkstoff berücksichtigt.

Die unzulängliche Feldstudie über den Streuabbau wurde mit einem verbesserten Versuchsprotokoll wiederholt. Dabei wurden keine Auswirkungen von Quinoxyfen auf den Streuabbau festgestellt.

(5)

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG und in Anbetracht einer möglichen negativen Entscheidung über Quinoxyfen berief die Kommission am 13. Februar 2003 ein Dreiparteientreffen mit dem Hauptantragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff ein. Der Hauptantragsteller lieferte weitere Daten mit dem Ziel, die ursprünglichen Bedenken auszuräumen.

(6)

Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass Pflanzenschutzmittel, die Quinoxyfen enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollte Quinoxyfen in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(7)

Der Beurteilungsbericht der Kommission ist für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Abschnitte der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätze durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Es ist daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

(8)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die Quinoxyfen enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.

(9)

Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 28. Februar 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. März 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Quinoxyfen enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diesen Wirkstoff eingehalten werden. Zulassungen werden erforderlichenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG vor dem 28. Februar 2005 geändert oder widerrufen.

(2)   Nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die am 31. August 2004 insgesamt in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet sind, Quinoxyfen enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt. Erforderlichenfalls wird die Zulassung der betreffenden Pflanzenschutzmittel bis 28. Februar 2006 geändert oder widerrufen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2004 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50.

(3)  ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 112.

(4)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses über die Aufnahme von Quinoxyfen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln SCP/QUINOX/002-endg. angenommen am 7. März 2001.


ANHANG

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Besondere Bestimmungen

„83

Quinoxyfen

CAS-Nr. 124495-18-7

CIPAC-Nr. 566

5, 7-Dichloro-4 (ρ-fluorophenoxy) quinolin

970 g/kg

1. September 2004

31. August 2014

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Quinoxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. In empfindlichen Gebieten sind gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen und Überwachungsprogramme einzuleiten.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.