32004L0014

Richtlinie 2004/14/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/2004 S. 0048 - 0051


Richtlinie 2004/14/EG der Kommission

vom 29. Januar 2004

zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3,

nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/10/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(3), geändert durch die Richtlinie 93/111/EG(4), gilt für Zellglasfolien und enthält eine Liste zugelassener Stoffe mit Einschränkungen, denen ihre Verwendung unterliegt. Diese Richtlinie deckt unbeschichtete und beschichtete Zellglasfolien ab, deren Beschichtung nur aus darin aufgeführten Stoffen hergestellt werden.

(2) Aufgrund der technologischen Entwicklungen muss eine neue Art von Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung zugelassen werden, die kompostierbar und biologisch abbaubar ist. Diese neue Art Zellglasfolien entspricht den Umweltbestimmungen der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003. Daher liegt eine derartige Zulassung im Interesse der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften.

(3) Die auf die Zellglasfolien anzuwendenden Bestimmungen sollten speziell auf die Art der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Schicht abgestimmt sein. Folglich sollten sich die Anforderungen an mit Kunststoff beschichtete Zellglasfolien von denjenigen für unbeschichtete Zellglasfolien oder für beschichtete Zellglasfolien, deren Beschichtung aus Zellulose gewonnen wird, unterscheiden.

(4) Bei der Herstellung aller Arten von Zellglasfolien, einschließlich mit Kunststoff beschichteter Zellglasfolien, sollten nur zugelassene Stoffe verwendet werden.

(5) Im Fall von mit Kunststoff beschichteten Zellglasfolien besteht die mit Lebensmitteln in Berührung kommende Schicht aus einem Material, das Materialien und Gegenständen aus Kunststoff gleicht, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Daher sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(6), auch für solche Folien gelten.

(6) Im Interesse der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Überprüfung, ob kunststoffbeschichtete Zellglasfolien die in der Richtlinie 2002/72/EG festgelegten Migrationsgrenzwerte einhalten, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/48/EG der Kommission(8), und die Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(9), durchgeführt werden.

(7) Eine Reihe von als Lacke verwendete Polymere sollte von der Liste der zugelassenen Stoffe der Richtlinie 93/10/EWG gestrichen werden, da sie durch die Bestimmungen der Richtlinie 2002/72/EG abgedeckt sind, die für kunststoffbeschichtete Zellglasfolien gilt.

(8) Außerdem sollten vier Lösemittel aus der Liste der zugelassenen Stoffe der Richtlinie 93/10/EWG gestrichen werden, da aus neueren Daten hervorgeht, dass ein Risiko für die Reproduktion besteht, und weil sie bei der Herstellung von Zellglasfolien nicht mehr verwendet werden. Darüber hinaus sollten einige Weichmacher, die nicht mehr verwendet werden, ebenfalls aus der Liste gestrichen werden.

(9) Außerdem sollte die für die Verwendung von Diphenyl-2-ethylhexylphosphat in der Richtlinie 93/10/EWG festgelegte Einschränkung dahin gehend geändert werden, dass die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel" vom 19. März 1998 berücksichtigt wird.

(10) Die Richtlinie 93/10/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/10/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 3 wird Buchstabe a) gestrichen.

2. Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

"Artikel 1a

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zellglasfolien zählen zu einer der folgenden Arten:

a) unbeschichtete Zellglasfolien,

b) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung oder

c) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung."

3. In Artikel 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

"(1) Bei der Herstellung der in Artikel 1a Buchstaben a) und b) genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anhang II aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden."

4. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

"Artikel 2a

(1) Bei der Herstellung von in Artikel 1a Buchstabe c) genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anhang II erster Teil aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.

(2) Bei der Herstellung der auf die in Absatz 1 genannten Zellglasfolien aufzubringenden Beschichtung dürfen nur die in den Anhängen II bis VI der Richtlinie 2002/72/EG aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 müssen Materialien und Gegenstände, die aus in Artikel 1a Buchstabe c) aufgeführten Zellglasfolien hergestellt sind, die Bestimmungen der Artikel 2, 7 und 8 der Richtlinie 2002/72/EG erfuellen."

5. Anhang II wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 29. Juli 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Bestimmungen auf eine Weise an,

a) die ab 29. Juli 2005 den Handel mit und die Verwendung von Zellglasfolien erlaubt, die dazu bestimmt sind, gemäß dieser Richtlinie mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

b) die die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 29. Januar 2006 verbietet. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 38.

(2) ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.

(3) ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 27.

(4) ABl. L 310 vom 14.12.1993, S. 41.

(5) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(6) ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.

(7) ABl. L 297 vom 23.10.1982, S. 26.

(8) ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 10.

(9) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 14.

ANHANG

Anhang II zweiter Teil der Richtlinie 93/10/EWG wird wie folgt geändert:

1. In der dritten Zeile ("C. Lacke") wird in Spalte 2 ("Einschränkungen") der Tabelle der Text: "Nicht mehr als 50 mg Lack/dm2 der Folie auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln" gestrichen.

2. Folgende Polymere und die zugehörigen Einschränkungen werden aus der Tabelle gestrichen:

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3. Bei Harzen wird der Inhalt der Spalte "Einschränkungen" der Tabelle wie folgt ersetzt:

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4. Folgende Weichmacher und die zugehörigen Einschränkungen werden aus der Tabelle gestrichen:

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5. Bei folgenden Weichmachern wird der Inhalt der Spalte "Einschränkungen" der Tabelle wie folgt ersetzt:

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6. Folgende Lösemittel werden aus der Tabelle gestrichen:

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