32004L0011

Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 92/24/EWG des Rates über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen

Amtsblatt Nr. L 044 vom 14/02/2004 S. 0019 - 0020


Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 11. Februar 2004

zur Änderung der Richtlinie 92/24/EWG des Rates über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu sichern.

(2) Bei der Richtlinie 92/24/EWG des Rates(2) handelt es sich um eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(3) eingeführten gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Vorschriften und Begriffsbestimmungen über Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen für Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen haben zu einer erhöhten Sicherheit im Straßenverkehr und zur Verringerung schwerer Verletzungen bei Unfällen sowie zu einer geringeren Luftverschmutzung und zu einer Senkung des Kraftstoffverbrauchs geführt.

(4) Die Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft(4) wurde auf leichtere Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und N2 ausgedehnt. Daher muss der Anwendungsbereich der Richtlinie 92/24/EWG hinsichtlich der Anforderungen an die Konstruktion von Geschwindigkeitsbegrenzern entsprechend geändert werden, um die gleichen Klassen von Kraftfahrzeugen abzudecken.

(5) Die Richtlinie 92/24/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/24/EWG wird hiermit wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie

- sind 'Fahrzeuge' alle im Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG definierten, zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

- ist 'Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung' ein Geschwindigkeitsbegrenzer für den Einsatz in einem von der vorliegenden Richtlinie erfassten Fahrzeug, für den die Bauartgenehmigung für eine selbstständige technische Einheit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/156/EWG erteilt werden kann. Eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme, die bereits in die Konstruktion des Fahrzeugs mit einbezogen werden, müssen den gleichen Anforderungen genügen wie Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen."

2. In Anhang I Nummer 1.1 Absatz 3 erhält der erste Satz folgende Fassung:

"Zweck dieser Richtlinie ist die Begrenzung der Hoechstgeschwindigkeit von Fahrzeugen für den Güterverkehr der Klassen N2 und N3 und von Fahrzeugen für den Personenverkehr der Klassen M2 und M3 auf einen bestimmten Wert."

Artikel 2

(1) Mit Wirkung vom 17. November 2004 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder vergleichbare Systeme betreffen,

- für ein Fahrzeug, für eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung oder für ein eingebautes Geschwindigkeitsbegrenzungssystem weder die EG-Typgenehmigung noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen,

- weder die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs untersagen noch den Verkauf oder die Inbetriebnahme einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung oder eines eingebauten Geschwindigkeitsbegrenzungssystems verweigern,

wenn die Fahrzeuge, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder eingebauten Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme den Bestimmungen der Richtlinie 92/24/EWG entsprechen.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 untersagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme betreffen, den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder eingebauten Geschwindigkeitsbegrenzungssystemen, die nicht den Bestimmungen der Richtlinie 92/24/EWG entsprechen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 17. November 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. November 2004 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Januar 2004.

(2) ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154.

(3) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4) ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8).