32004L0007

Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezüglich des Verfahrens zur Annahme von Ausnahmeregelungen und der Zuweisung von Durchführungsbefugnissen

Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/2004 S. 0044 - 0045


Richtlinie 2004/7/EG des Rates

vom 20. Januar 2004

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezüglich des Verfahrens zur Annahme von Ausnahmeregelungen und der Zuweisung von Durchführungsbefugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Artikeln 27 und 30 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(3) - sind Verfahren vorgesehen, die zur stillschweigenden Zustimmung des Rates zu von der Richtlinie abweichenden Maßnahmen führen können.

(2) Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist darauf zu achten, dass jede Ausnahmeregelung gemäß Artikel 27 oder Artikel 30 der Richtlinie 77/388/EWG Gegenstand einer ausdrücklichen Entscheidung ist, die der Rat auf Vorschlag der Kommission erlässt.

(3) Die Möglichkeit der stillschweigenden Zustimmung des Rates nach Ablauf einer bestimmten Frist sollte daher abgeschafft werden.

(4) Um zu verhindern, dass ein Mitgliedstaat im Ungewissen darüber bleibt, wie die Kommission mit seinem Antrag auf Ermächtigung zu einer Ausnahmeregelung zu verfahren beabsichtigt, sollte eine Frist vorgesehen werden, innerhalb deren die Kommission dem Rat entweder einen Vorschlag zur Ermächtigung oder eine Mitteilung über eventuelle Einwände vorlegen muss.

(5) Damit ein Mitgliedstaat die Bearbeitung eines von ihm gestellten Antrags besser verfolgen kann, sollte die Kommission verpflichtet werden, diesen Mitgliedstaat zu informieren, sobald sie über alle ihres Erachtens zur Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt, und den Antrag in der Originalsprache an die anderen Mitgliedstaaten übermitteln.

(6) In Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung, ob eine Vereinfachungsmaßnahme den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflusst, global unter Bezugnahme auf die makroökonomischen Schätzungen des wahrscheinlichen Einflusses der Maßnahme auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft erfolgt.

(7) Da ein Mechanismus zur Annahme verbindlicher Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 77/388/EWG fehlt, wird die Richtlinie in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich angewendet.

(8) Für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts ist die einheitliche Anwendung des geltenden MWSt.-Systems wesentlich. Die Einführung eines Verfahrens, über das Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der bestehenden Bestimmungen beschlossen werden können, wäre in diesem Zusammenhang ein großer Fortschritt.

(9) Insbesondere sollten diese Maßnahmen das Problem der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Lieferungen und Dienstleistungen betreffen, das durch eine unterschiedliche Anwendung der in der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Regeln für den Ort einer Lieferung bzw. Dienstleistung durch die Mitgliedstaaten auftreten kann.

(10) Der Anwendungsbereich der einzelnen Durchführungsmaßnahmen sollte jedoch begrenzt bleiben, da sie lediglich dazu dienen sollen, eine der Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG inhaltlich zu klären, nicht jedoch, davon abzuweichen.

(11) Trotz des begrenzten Anwendungsbereichs der Durchführungsmaßnahmen haben solche Maßnahmen Auswirkungen auf den Haushalt, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten bedeutend sein könnten.

(12) Durch die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten ist es gerechtfertigt, dass sich der Rat die Durchführungsbefugnisse für die Richtlinie 77/388/EWG vorbehält.

(13) Angesichts ihres begrenzten Anwendungsbereichs ist vorzusehen, dass die Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 77/388/EWG vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig angenommen werden.

(14) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten aus den oben genannten Gründen nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15) Die Richtlinie 77/388/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 27 Absätze 1, 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Die Maßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung dürfen den Gesamtbetrag der von dem Mitgliedstaat im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(2) Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen einführen möchte, sendet der Kommission einen Antrag zu und übermittelt ihr alle erforderlichen Angaben. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind, unterrichtet sie den Antrag stellenden Mitgliedstaat hiervon innerhalb eines Monats und übermittelt den Antrag in der Originalsprache an die anderen Mitgliedstaaten.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 letzter Satz unterbreitet die Kommission dem Rat einen geeigneten Vorschlag oder legt ihm gegebenenfalls ihre Einwände in einer Mitteilung dar.

(4) In jedem Fall ist das in den Absätzen 2 und 3 dargelegte Verfahren innerhalb von 8 Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission abzuschließen."

2. In Titel XVII wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 29a

Durchführungsmaßnahmen

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen."

3. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Artikel 30

Internationale Übereinkommen

(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation ein Übereinkommen zu schließen, das Abweichungen von dieser Richtlinie enthalten kann.

(2) Ein Mitgliedstaat, der ein solches Übereinkommen zu schließen beabsichtigt, sendet der Kommission einen Antrag zu und übermittelt ihr alle erforderlichen Angaben. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung zweckdienlich sind, unterrichtet sie den Antrag stellenden Mitgliedstaat hiervon innerhalb eines Monats und übermittelt den Antrag in der Originalsprache an die anderen Mitgliedstaaten.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 letzter Satz unterbreitet die Kommission dem Rat einen geeigneten Vorschlag oder legt ihm gegebenenfalls ihre Einwände in einer Mitteilung dar.

(4) In jedem Fall ist das in den Absätzen 2 und 3 dargelegte Verfahren innerhalb von 8 Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission abzuschließen."

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. McCreevy

(1) Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(2) Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(3) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/92/EG (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8).